Ich kann mich noch daran erinnern, wie vor ca. 10 Jahren auf andere Länder verwiesen wurde, in denen es andere Finanzierungssysteme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt, unter anderem auch Steuermodelle. Das wurde brüskiert von sich gewiesen, da "der Rundfunk staatsfern" sein soll. (Wir wissen, daß dem nicht so ist.)
Es wurde behauptet, der Rundfunk"beitrag" sei gerechtfertigt, weil jedem Bürger ein ihm individuell zurechenbarer Sondervorteil entstünde (wie auch immer der aussehen soll, wenn man den ÖRR gar nicht nutzt, wie diesen Vorteil alle gleichermaßen haben sollen, was gegen "Sonder" spricht...). Jetzt soll ein Mischsystem aus "Beitrag" und Steuer plötzlich gehen? Na hoffentlich fällt den bisherigen braven Beitragsschafen auf, daß sie dann doppelt zahlen, denn es geht von ihren Löhnen und Gehältern dann zusätzlich zum "Beitrag" noch der Steueranteil ab.
Und was Seppls Frage zu den Mischwohnungen angeht: Wir wissen doch, wie das läuft: Der "Beitrags"service darf sich ja willkürlich (siehe individuell zurechenbarer Sondervorteil!) eine "beitragspflichtige" Person aussuchen, die sie belästigt, und bisher war das immer der mit Einkommen. Das wird auch in Zukunft nicht anders sein.
Die einzige Reform kann nur darin bestehen, diese Geschwür endlich zu beseitigen und stattdessen ein echtes Staatsfernsehen einzuführen, für das in alle Sitzungssäle der Landtage & des Bundestags/-rats Kameras installiert werden, die alle Sitzungen für jedermann öffentlich machen, ohne Schnitt und Zensur und Kommentar. Jeder hätte dann die Möglichkeit, sich neutral über das zu informieren, was da wirklich vor sich geht. Und ja, dafür wäre ich bereit einen Beitrag zu zahlen!
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.