An alle Vereine, die ohne Rechtsgrund gezahlt haben:SOFORT BEANTRAGEN:RÜCKERSTATTUNG nach § 10 Abs. 3 RBStVhttps://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10(3) 1Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. 2Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. 3Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Siehe u.a. auch unter
rundfunkbeitrag.de -
Erstattunghttps://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/zahlung/index_ger.html
Dazu reicht zunächst erst mal ein
Einzeiler - z.B. "unter dem Vorbehalt weiteren Vortrags in gesondertem Schriftsatz".
Etwaige erforderliche weitere Darlegungen/ Nachweise etc. können notfalls nachgereicht werden!
Bloß nicht viel Federlesens machen!!!Dies dann gern dann auch noch in Verbindung mit
BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StKhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0siehe nunmehr u.a. auch unter
Bürokratie-Melder (Hessen)https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38123.0"Finanzkräftige" und/oder in Sachen
Schadensersatz-Forderung erfahrene Vereine können auch gern die Geltendmachung etwaiger über die zu erstattenden Beträge hinausgehender
Schadensersatzansprüche prüfen und durchsetzen!
Letztlich könnte hier ggf.
Vorsatz vorliegen - beim
Vorenthalten von Informationen (Beratungspflicht nach §25 VwVfG - sofern die Anwendbarkeit des VwVfG unterstellt wird) i.V.m. mutmaßlichen
Erschleichen nicht zustehender Geld-Leistungen, was wiederum auch die Frage nach etwaiger mglw. gar strafrechtlich relevanter
Gebührenüberhebung aufwerfen könnte.
Heiliger Bimbam!
Oben angedeutete mögliche Rechtsgrundlagen:
§ 25 VwVfG - Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
[...]
§ 352 StGB - Gebührenüberhebung
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__352.html(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.