Guten TagX,
ja so könntest du es auch sehen.
Es geht aber im Kern um das Verwerfungsmonopol des EuGH und die Pflicht zur Vorlage eines jeden Gerichtes, also auch der 1. Instanz. Ähnlich wie bei der konkreten Normenkontrolle
100 GG.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_100.htmlEs steht sozusagen "einfachen Gerichten" nicht zu Normen für verfassungswidrig oder unionrechtswidrig zu erklären. Der EuGH spricht in der Entscheidung Foto-Frost von "Handlungen der Gemeinschaftorganen" und meint somit Rechtsakte der Union i.S.d. Art.
288 AUEVhttps://dejure.org/gesetze/AEUV/288.htmlalso Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse.
Der EuGH führte seinerzeit aus:
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Diese Gerichte können die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung prüfen und, wenn sie die Gründe, die von den Parteien vor ihnen für die Ungültigkeit vorgebracht werden, für nicht zutreffend halten, diese Gründe mit der Feststellung zu rückweisen, daß die Handlung in vollem Umfang gültig ist. Denn wenn sie so vorgehen, stellen sie die Existenz der Gemeinschaftshandlung nicht in Frage.
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Sie sind dagegen nicht befugt, Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Mai 1981 in der Rechtssache 66/80 (International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191) hervor gehoben hat, soll nämlich durch die Befugnisse, die Artikel 177 dem Gerichtshof einräumt, im wesentlichen gewährleistet werden, daß das Gemeinschaftsrecht von den nationalen Gerichten einheitlich angewandt wird. Dieses Erfordernis der Einheitlichkeit ist besonders zwingend, wenn die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage steht. Meinungsverschiedenheiten der Gerichte der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen wären geeignet, die Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst aufs Spiel zu setzen und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.
Der Art. 177 EWG-Vertrag wurde zum Art. 234 EG-Vertrag und ist jetzt der Art. 267 AUEV.
Der VGH Bayern hat das Verwerfungsmonopol des EuGH schön in seiner Entscheidung
VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 B 16.50000https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=29.01.2018&Aktenzeichen=20%20B%2016.50000zusammengefasst (RdNr. 31 nach openjur.de):
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2. Des Weiteren verbietet auch das Verwerfungsmonopol des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich abgeleiteten Unionsrechtes, welches nach allgemeiner Auffassung aus Art. 263 und 267 AEUV folgt und auch die inzidente Verwerfung erfasst (vgl. EuGH, U.v. 22.10.1987 – Rs. 314/85, Foto-Frost – juris; U.v. 21.2.1991 – C-143/88 u. C-92/98, Zuckerfabrik Süderdithmarschen – juris; Calliess/Kahl/Puttler in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 4 EUV Rn. 82, 87 m.w.N.), die Annahme der Funktionslosigkeit einer solchen Unionsrechtsnorm durch ein nationales Gericht. Denn diese Annahme würde in der Konsequenz bedeuten – wovon das Verwaltungsgericht auch ausgeht –, dass die Unionsnorm im mitgliedstaatlichen Recht nicht (mehr) anwendbar ist und folglich nicht (mehr) die Rechtsgrundlage für Einzelfallmaßnahmen wie belastende Verwaltungsakte bilden kann. Sie käme somit in ihrer Rechtsfolge einer Verwerfung der betreffenden Unionsrechtsnorm gleich. Will ein nationales – auch unterinstanzliches – Gericht von der Ungültigkeit, und damit auch von der Unanwendbarkeit, einer Norm des abgeleiteten Unionsrechts ausgehen, so hat es den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 b), Abs. 2 AEUV anzurufen (EuGH, U.v. 22.10.1987 – Rs. 314/85, Foto-Frost – juris; U.v. 21.2.1991 – C-143/88 u. C-92/98, Zuckerfabrik Süderdithmarschen – juris). Das nach Art. 267 Abs. 2 AEUV für nicht letztinstanzliche Gerichte bestehende Vorlageermessen ist insoweit nach allgemeiner Auffassung auf Null reduziert (vgl. Wegener in Calliess/Ruffert a.a.O., AEUV, Art. 267 Rn. 29 ff.). Das Verwaltungsgericht hätte somit, wollte es von der Unanwendbarkeit der Dublin III-Verordnung wegen Funktionslosigkeit ausgehen, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.
So und nun schlußfolgern wir mal weiter anhand des Beispieles "Unionsrechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung" also der Normen Art. 15 RL 95/46/EG jetzt Art. 22 Abs. 1 DSGVO.
Die These von der "Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren" wurde von den SWR-JustiZaren aufgestellt und fand erstmals Eingang in die Rechtsprechung durch:
das VG Karlsruhe, 29. Mai 2020, 14 K 4050/19 nachfolgend:
VGH Baden-Württemberg, 13.11.2020 - 2 S 2134/20https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=13.11.2020&Aktenzeichen=2%20S%202134/20mit Verweis auf
VG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2020 - 3 K 616/17https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt/Oder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616/17Zum Schluss führte der
VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=12.12.2022&Aktenzeichen=7%20ZB%2020.1120aus (RdNr. nach Bayern.Recht):
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(2) Mit seinem Einwand, der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, da es an einer Rechtsgrundlage für den „automatisierten Bescheidserlass“ gefehlt habe, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch.
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d) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt dies nicht aus dem zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV, der vorsieht, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Anders als der Kläger meint, bedeutet diese Rechtsänderung nicht zwingend, dass der automatisierte Erlass von Festsetzungsbescheiden vor dem 1. Juni 2020 rechtwidrig war. Denn die Vorschrift wurde - wie auch § 35a VwVfG - vom Gesetzgeber lediglich zur Klarstellung eingefügt. In der Gesetzesbegründung zu § 10a RBStV heißt es dazu (LT-Drs. 18/4703):
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„§ 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.“
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Soweit der Kläger der Gesetzesbegründung eine „erhebliche Indizwirkung“ dahingehend zuschreibt, dass vor Einführung des § 10a RBStV keine Rechtsgrundlage für den Erlass automatisierter Bescheide bestand und „daher mit § 10a RBStV eine solche Regelung eingeführt werden muss“, legt er schon nicht dar, aus welcher Formulierung der Gesetzesbegründung er diesen Schluss ziehen will. Offen bleibt auch, warum der vom Kläger gezogene Schluss vor dem Hintergrund zwingend ist, dass § 10a RBStV erst knapp 3,5 Jahre nach § 35a VwVfG eingeführt wurde.
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(b) Unabhängig davon geht die Argumentation des Klägers fehl, der bayerische Landesgesetzgeber habe § 10a RBStV zwingend einführen müssen, um die Rechtswidrigkeit automatisiert erlassener Festsetzungsbescheide zu verhindern. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 6. April 2018 war weder im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz noch in sonstigen landesrechtlichen Vorschriften eine dem § 35a VwVfG entsprechende Vorschrift vorhanden. Anders als in sechs anderen Bundesländern, in denen seit März 2018 sukzessive ein § 35a in das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz eingefügt wurde (Nordrhein-Westfalen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Saarland, Baden-Württemberg, beginnend mit Nordrhein-Westfalen zum 30.3.2018 bis Baden-Württemberg zum 17.2.2021), existiert in Bayern keine Vorschrift, die für eine vollständig automatisierte Erstellung rundfunkbeitragsrechtlicher Festsetzungsbescheide ausdrücklich eine besondere Rechtsgrundlage verlangt (BayVGH, B.v. 26.1.2021 - 7 ZB 20.2029 - juris Rn. 9). § 10a RBStV dient in Bayern somit lediglich der Klarstellung. Leitbild des auf Erlass eines „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakts“ gerichteten Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 37 Abs. 5 VwVfG bzw. Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG war, dass die Automatisierung der Entscheidungsfindung erst nach der Erfassung, Bewertung und Verifizierung des für die Entscheidungsfindung relevanten Sachverhalts einsetzt und so letztlich auf die Rechtsanwendungs- bzw. Subsumtionsstufe und die Bescheidformulierung begrenzt ist (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des Bundesrechts Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35a Rn. 20). Schon zum Zeitpunkt des Entstehens des Verwaltungsverfahrensgesetzes - und vor allem vor Einfügung des § 35a VwVfG in das Bundesrecht - wurden einige Verwaltungsakte „vollautomatisiert“, d.h. ohne jegliches menschliche Zutun, erlassen. Diese Verwaltungsakte wurden dennoch als Verwaltungsakte gewertet, die - zulässigerweise - mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen wurden (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 22). Dies betraf etwa vollautomatisierte Verkehrseinrichtungen (z.B. Ampeln) oder auch Fälle, in denen aufgrund der Behörde vorliegender Daten automatisch Abgabenbescheide gegenüber den der Behörde ebenfalls bekannten Abgabenschuldnern erlassen wurden. Rundfunkbeitragsrechtliche Festsetzungsbescheide wurden aufgrund des im Regelfall einfachen Sachverhalts und der einfach strukturierten gesetzlichen Voraussetzungen bereits lange vor Einfügung des § 10a RBStV maschinell erstellt und höchstrichterlich überprüft, ohne dass es insoweit zu einer Beanstandung gekommen wäre (vgl. beispielweise BVerwG, U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20).
Tolle Ausführungen von DSGVO-Amateuren.
Dass nun eine Verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung durch das Verwaltungsrecht zum Verwaltungsakt "geadelt" wird, ändert niX daran, dass sie verboten ist. Aber da kommt ihr auch noch drauf!
Faktisch hat der UnfuX darauf hingewirkt, dass eine wesentliche Unionsnorm im mitgliedstaatlichen Recht - nämlich der gesamte Art. 22 DSGVO - nicht anwendbar ist und folglich auch aufgrund von Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO erlassene Rechtsvorschriften nicht mehr die Rechtsgrundlage für Einzelfallmaßnahmen wie belastende Verwaltungsakte bilden können.
Wir können ferner feststellen, dass auf Zuruf des UnfuX die Funktionslosigkeit einer Unionsrechtsnorm nämlich des Art. 22 DSGVO durch nationale Gerichte herbeigeführt wurde.
Angeblich gibt es ja nach der SWR-UnfuX-Theorie auch keine vollautomatischen Verwaltungsakt, da die ja - dem Vorverfahren §§ 68 VwGO sei Dank - nicht vollautomatisch sind! Hahahahahahahaha! Was für Freaks!
Will nun ein nationales – auch unterinstanzliches – Gericht von der Ungültigkeit, und damit auch von der Unanwendbarkeit einer Norm Unionsrechts ausgehen, muss es der
Vorlagepflicht beim EuGH nachkommen.
Es gibt immer wieder Urteile, da sitzen wir beim Lesen völlig fassungslos in der Ecke und stellen uns die Frage welchen Fehler wir gemacht haben.
Wir machen keine Fehler! Wir sammeln Erfahrung!
Wir analysieren und kommen dann zu einer logischen Schlußfolgerung:
Herzlichen Glückwunsch SWR-JustiZare!
In einem Anfall von UnfuX-Wahnsinn habt ihr Unionsrecht ausgehebelt, zur Verletzung der Vorlagepflicht beim EuGH nationaler Gericht beigetragen und euch tatsächlich völlig zum Drops gemacht.
Da sitzt ihr jetzt in eurem selbstgewebtem UnfuX-Recht-Spinnen-Netz, das nur so vor Widersprüchlichkeiten klebt! Der Sommer 2024 wird für euch noch richtig grausam, wenn ihr in eurer klebrigen ... piep ... piep .. zensiert festhängt und nicht mehr vor oder zurück könnt!
Das VolX hat einen gesunden Gerichtigkeitssinn.
Ihr könnt uns noch so oft das Märchen von der BeitraX-Gerechtigkeit erzählen!
Der RBStV dient nur der vollautomatischen Massendatenverarbeitung zur BeitraX-MaXimierung!
Eure staatsfernen DSGVO-Aufsichtsbehörden können noch so oft sagen: alles okay mit dem Datenschutz!
Und ihr könnt uns noch weitere 40 Witzurteile bringen!
Der Lack ist ab!
Euer Heilungsversuch § 10 a RBStV?
Eingeführt auf Zuruf des Vaters des UnfuX-BeitraX!
Einem Amateur im Unionsrecht!
Der totale Laie!
Völlig ahnungslos, aber machte ne verbotene vollautomatische Datenverarbeitungs-BeitraX-Welle!
Einfach lächerlich!
Einfach für alle! ORF-ARD-ZDF-BS einfach auslachen!
Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS … tanz .... feier ...
Die BeitraX-UnfuX-Spinne hat sich in ihrem eigenen Netz gefangen!
Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS … tanz .... feier ...