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Autor Thema: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht  (Gelesen 1113 mal)

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Zu den Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht von Vorabentscheidungsfragen an den EuGH siehe
Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung
https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html
Zitat von: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a)    über die Auslegung der Verträge,
b)    über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der
Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.

Erste Instanz keine Vorlagepflicht an den EuGH.
Das Gericht der letzten Instanz muss vorlegen.

 :)


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Erste Instanz keine Vorlagepflicht an den EuGH.
Das Gericht der letzten Instanz muss vorlegen.
Der Text ist bekannt; die korrekte Wirkungsweise setzt voraus, daß die "erste Instanz" die Berufung zuläßt, sonst ist sie nämlich bereits selber die letzte Instanz und zur Vorlage verpflichtet? Es wird bezweifelt, daß es im Sinne der Unionsvorgabe ist, sich erst die Berufung, falls sie nicht zugelassen wurde, erstreiten zu müssen, um dann eine weitere gerichtliche Instanz zu erreichen, die "letzte Instanz" im Sinne der Unionsvorgabe sein könnte.

Nachtrag:
@Bürger
Zitat
Edit "Bürger": Der gegen die Nichtzulassung der Berufung mögliche und daher auch regelmäßig in der Rechtsmittel(!)belehrung der betreffenden Entscheidungen angegebene "Antrag auf Zulassung der Berufung" dürfte eines der in Art. 267 AUEV gemeinten "innerstaatlichen Rechtsmittel" sein, mit welchen die betreffende Entscheidung angefochten werden kann. Somit träfe die Voraussetzung für eine Vorlagepflicht, dass mit derartigen "innerstaatlichen Rechtsmitteln" die betreffende Entscheidung nicht mehr angefochen werden kann, nicht zu - und also bestünde insofern keine "Vorlagepflicht", so lange mit dem "innerstaatlichen Rechtsmittel" eines "Antrags auf Zulassung der Berufung" die betreffende Entscheidung angefochten werden kann. Siehe nochmals ergänzte Hervorhebungen im Vorkommentar... :angel:

Ja, Du hast offenbar Recht; siehe EuGH C-210/06, Rn. 76, und die darin genannte weiterführende Rechtsprechung, welches noch separat thematisiert wird.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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[...] siehe EuGH C-210/06, Rn. 76, und die darin genannte weiterführende Rechtsprechung, welches noch separat thematisiert wird.

Querverweis zum neuen Thema:
EuGH C-210/06 - "Begriff ‚einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidung ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37698.0


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Zum Verwerfungsmonopol des EuGH von Unionsrechtsakten und der Vorlagepflicht aller Gerichte, also auch der 1. Instanz.

Wiki
Foto-Frost-Entscheidung
https://de.wikipedia.org/wiki/Foto-Frost-Entscheidung

Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987.
Foto-Frost gegen Hauptzollamt Lübeck-Ost.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.
Unzuständigkeit der nationalen Gerichte für die Feststellung der Ungültigkeit von Handlungen der Gemeinschaft - Gültigkeit einer Entscheidung über die Nacherhebung von Eingangsabgaben.
Rechtssache 314/85.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61985CJ0314

BVerfGE 82, 159 - Absatzfonds
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082159.html
Zitat von: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082159.html
133
Außerdem sind alle innerstaatlichen Gerichte zur Vorlage verpflichtet, wenn sie eine Handlung von Gemeinschaftsorganen für fehlerhaft halten; die nationalen Gerichte können die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht selbst feststellen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, Rs 314/85, Slg. 1987, S. 4225).


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Zum Verwerfungsmonopol des EuGH von Unionsrechtsakten und der Vorlagepflicht aller Gerichte, also auch der 1. Instanz.
D.h., das nationale Gericht ist an die Vorgaben des Unionsrechten gebunden, solange es keine Vorlage an den EuGH unterbreitet, die der Frage nachgeht, ob es daran gebunden ist?  D.h., das nationale Gericht, auch 1. Instanz, ist nicht befugt, eine Norm des Unionsrechts aus eigener Motivation heraus unangewendet zu lassen?

Hierzu passen sicherlich auch die Aussagen des BFH?

BFH IX R 17/20 - Das Übersehen einer Rechtsnorm führt zur Urteilsaufhebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36567.0

BFH I B 66/15 - Unionsrechtswidrige Norm entfaltet keine Bindungswirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34862.0

Für den Bereich der öffentlichen Finanzen ist das also durchentschieden?

Edit: Die von @Profät Di Abolo im Vorpost verlinkte Entscheidung sagt.

Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987.
Foto-Frost gegen Hauptzollamt Lübeck-Ost.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.
Unzuständigkeit der nationalen Gerichte für die Feststellung der Ungültigkeit von Handlungen der Gemeinschaft - Gültigkeit einer Entscheidung über die Nacherhebung von Eingangsabgaben.
Rechtssache 314/85.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61985CJ0314

Zitat
Leitsätze

[...]  DAGEGEN SIND DIE NATIONALEN GERICHTE, UNABHÄNGIG DAVON, OB IHRE ENTSCHEIDUNGEN SELBST NOCH MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, NICHT BEFUGT, SELBST HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE FÜR UNGÜLTIG ZU ERKLÄREN . [...]

Die obigen 2 Fragen können also bejaht werden; nationale Gerichte haben keine Befugnis, die Vorgaben der Union für ungültig zu erklären.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2024, 22:57 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

ja so könntest du es auch sehen.
Es geht aber im Kern um das Verwerfungsmonopol des EuGH und die Pflicht zur Vorlage eines jeden Gerichtes, also auch der 1. Instanz. Ähnlich wie bei der konkreten Normenkontrolle 100 GG.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_100.html

Es steht sozusagen "einfachen Gerichten" nicht zu Normen für verfassungswidrig oder unionrechtswidrig zu erklären. Der EuGH spricht in der Entscheidung Foto-Frost von "Handlungen der Gemeinschaftorganen" und meint somit Rechtsakte der Union i.S.d. Art. 288 AUEV
https://dejure.org/gesetze/AEUV/288.html
also Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse.

Der EuGH führte seinerzeit aus:
Zitat
14
Diese Gerichte können die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung prüfen und, wenn sie die Gründe, die von den Parteien vor ihnen für die Ungültigkeit vorgebracht werden, für nicht zutreffend halten, diese Gründe mit der Feststellung zu rückweisen, daß die Handlung in vollem Umfang gültig ist. Denn wenn sie so vorgehen, stellen sie die Existenz der Gemeinschaftshandlung nicht in Frage.

15
Sie sind dagegen nicht befugt, Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Mai 1981 in der Rechtssache 66/80 (International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191) hervor gehoben hat, soll nämlich durch die Befugnisse, die Artikel 177 dem Gerichtshof einräumt, im wesentlichen gewährleistet werden, daß das Gemeinschaftsrecht von den nationalen Gerichten einheitlich angewandt wird. Dieses Erfordernis der Einheitlichkeit ist besonders zwingend, wenn die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage steht. Meinungsverschiedenheiten der Gerichte der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen wären geeignet, die Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst aufs Spiel zu setzen und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.

Der Art. 177 EWG-Vertrag wurde zum Art. 234 EG-Vertrag und ist jetzt der Art. 267 AUEV.

Der VGH Bayern hat das Verwerfungsmonopol des EuGH schön in seiner Entscheidung
VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 B 16.50000
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=29.01.2018&Aktenzeichen=20%20B%2016.50000
zusammengefasst (RdNr. 31 nach openjur.de):
Zitat von: VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 B 16.50000
31
2. Des Weiteren verbietet auch das Verwerfungsmonopol des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich abgeleiteten Unionsrechtes, welches nach allgemeiner Auffassung aus Art. 263 und 267 AEUV folgt und auch die inzidente Verwerfung erfasst (vgl. EuGH, U.v. 22.10.1987 – Rs. 314/85, Foto-Frost – juris; U.v. 21.2.1991 – C-143/88 u. C-92/98, Zuckerfabrik Süderdithmarschen – juris; Calliess/Kahl/Puttler in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 4 EUV Rn. 82, 87 m.w.N.), die Annahme der Funktionslosigkeit einer solchen Unionsrechtsnorm durch ein nationales Gericht. Denn diese Annahme würde in der Konsequenz bedeuten – wovon das Verwaltungsgericht auch ausgeht –, dass die Unionsnorm im mitgliedstaatlichen Recht nicht (mehr) anwendbar ist und folglich nicht (mehr) die Rechtsgrundlage für Einzelfallmaßnahmen wie belastende Verwaltungsakte bilden kann. Sie käme somit in ihrer Rechtsfolge einer Verwerfung der betreffenden Unionsrechtsnorm gleich. Will ein nationales – auch unterinstanzliches – Gericht von der Ungültigkeit, und damit auch von der Unanwendbarkeit, einer Norm des abgeleiteten Unionsrechts ausgehen, so hat es den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 b), Abs. 2 AEUV anzurufen (EuGH, U.v. 22.10.1987 – Rs. 314/85, Foto-Frost – juris; U.v. 21.2.1991 – C-143/88 u. C-92/98, Zuckerfabrik Süderdithmarschen – juris). Das nach Art. 267 Abs. 2 AEUV für nicht letztinstanzliche Gerichte bestehende Vorlageermessen ist insoweit nach allgemeiner Auffassung auf Null reduziert (vgl. Wegener in Calliess/Ruffert a.a.O., AEUV, Art. 267 Rn. 29 ff.). Das Verwaltungsgericht hätte somit, wollte es von der Unanwendbarkeit der Dublin III-Verordnung wegen Funktionslosigkeit ausgehen, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.

So und nun schlußfolgern wir mal weiter anhand des Beispieles "Unionsrechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung" also der Normen Art. 15 RL 95/46/EG jetzt Art. 22 Abs. 1 DSGVO.

Die These von der "Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren" wurde von den SWR-JustiZaren aufgestellt und fand erstmals Eingang in die Rechtsprechung durch:
das VG Karlsruhe, 29. Mai 2020, 14 K 4050/19 nachfolgend:
VGH Baden-Württemberg, 13.11.2020 - 2 S 2134/20
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=13.11.2020&Aktenzeichen=2%20S%202134/20

mit Verweis auf
VG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt/Oder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616/17

Zum Schluss führte der
VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=12.12.2022&Aktenzeichen=7%20ZB%2020.1120
aus (RdNr. nach Bayern.Recht):
Zitat von: VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120
33
(2) Mit seinem Einwand, der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, da es an einer Rechtsgrundlage für den „automatisierten Bescheidserlass“ gefehlt habe, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch.

34
d) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt dies nicht aus dem zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV, der vorsieht, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Anders als der Kläger meint, bedeutet diese Rechtsänderung nicht zwingend, dass der automatisierte Erlass von Festsetzungsbescheiden vor dem 1. Juni 2020 rechtwidrig war. Denn die Vorschrift wurde - wie auch § 35a VwVfG - vom Gesetzgeber lediglich zur Klarstellung eingefügt. In der Gesetzesbegründung zu § 10a RBStV heißt es dazu (LT-Drs. 18/4703):

35
„§ 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.“

36
Soweit der Kläger der Gesetzesbegründung eine „erhebliche Indizwirkung“ dahingehend zuschreibt, dass vor Einführung des § 10a RBStV keine Rechtsgrundlage für den Erlass automatisierter Bescheide bestand und „daher mit § 10a RBStV eine solche Regelung eingeführt werden muss“, legt er schon nicht dar, aus welcher Formulierung der Gesetzesbegründung er diesen Schluss ziehen will. Offen bleibt auch, warum der vom Kläger gezogene Schluss vor dem Hintergrund zwingend ist, dass § 10a RBStV erst knapp 3,5 Jahre nach § 35a VwVfG eingeführt wurde.

37
(b) Unabhängig davon geht die Argumentation des Klägers fehl, der bayerische Landesgesetzgeber habe § 10a RBStV zwingend einführen müssen, um die Rechtswidrigkeit automatisiert erlassener Festsetzungsbescheide zu verhindern. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 6. April 2018 war weder im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz noch in sonstigen landesrechtlichen Vorschriften eine dem § 35a VwVfG entsprechende Vorschrift vorhanden. Anders als in sechs anderen Bundesländern, in denen seit März 2018 sukzessive ein § 35a in das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz eingefügt wurde (Nordrhein-Westfalen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Saarland, Baden-Württemberg, beginnend mit Nordrhein-Westfalen zum 30.3.2018 bis Baden-Württemberg zum 17.2.2021), existiert in Bayern keine Vorschrift, die für eine vollständig automatisierte Erstellung rundfunkbeitragsrechtlicher Festsetzungsbescheide ausdrücklich eine besondere Rechtsgrundlage verlangt (BayVGH, B.v. 26.1.2021 - 7 ZB 20.2029 - juris Rn. 9). § 10a RBStV dient in Bayern somit lediglich der Klarstellung. Leitbild des auf Erlass eines „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakts“ gerichteten Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 37 Abs. 5 VwVfG bzw. Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG war, dass die Automatisierung der Entscheidungsfindung erst nach der Erfassung, Bewertung und Verifizierung des für die Entscheidungsfindung relevanten Sachverhalts einsetzt und so letztlich auf die Rechtsanwendungs- bzw. Subsumtionsstufe und die Bescheidformulierung begrenzt ist (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des Bundesrechts Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35a Rn. 20). Schon zum Zeitpunkt des Entstehens des Verwaltungsverfahrensgesetzes - und vor allem vor Einfügung des § 35a VwVfG in das Bundesrecht - wurden einige Verwaltungsakte „vollautomatisiert“, d.h. ohne jegliches menschliche Zutun, erlassen. Diese Verwaltungsakte wurden dennoch als Verwaltungsakte gewertet, die - zulässigerweise - mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen wurden (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 22). Dies betraf etwa vollautomatisierte Verkehrseinrichtungen (z.B. Ampeln) oder auch Fälle, in denen aufgrund der Behörde vorliegender Daten automatisch Abgabenbescheide gegenüber den der Behörde ebenfalls bekannten Abgabenschuldnern erlassen wurden. Rundfunkbeitragsrechtliche Festsetzungsbescheide wurden aufgrund des im Regelfall einfachen Sachverhalts und der einfach strukturierten gesetzlichen Voraussetzungen bereits lange vor Einfügung des § 10a RBStV maschinell erstellt und höchstrichterlich überprüft, ohne dass es insoweit zu einer Beanstandung gekommen wäre (vgl. beispielweise BVerwG, U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20).

Tolle Ausführungen von DSGVO-Amateuren.
Dass nun eine Verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung durch das Verwaltungsrecht zum Verwaltungsakt "geadelt" wird, ändert niX daran, dass sie verboten ist. Aber da kommt ihr auch noch drauf!

Faktisch hat der UnfuX darauf hingewirkt, dass eine wesentliche  Unionsnorm im mitgliedstaatlichen Recht - nämlich der gesamte Art. 22 DSGVO - nicht anwendbar ist und folglich auch aufgrund von Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO erlassene Rechtsvorschriften nicht mehr die Rechtsgrundlage für Einzelfallmaßnahmen wie belastende Verwaltungsakte bilden können.
Wir können ferner feststellen, dass auf Zuruf des UnfuX die Funktionslosigkeit einer Unionsrechtsnorm nämlich des Art. 22 DSGVO durch nationale Gerichte herbeigeführt wurde.
Angeblich gibt es ja nach der SWR-UnfuX-Theorie auch keine vollautomatischen Verwaltungsakt, da die ja - dem Vorverfahren §§ 68 VwGO sei Dank - nicht vollautomatisch sind! Hahahahahahahaha! Was für Freaks!

Will nun ein nationales – auch unterinstanzliches – Gericht von der Ungültigkeit, und damit auch von der Unanwendbarkeit einer Norm Unionsrechts ausgehen, muss es der Vorlagepflicht beim EuGH nachkommen.

Es gibt immer wieder Urteile, da sitzen wir beim Lesen völlig fassungslos in der Ecke und stellen uns die Frage welchen Fehler wir gemacht haben.
Wir machen keine Fehler! Wir sammeln Erfahrung!
Wir analysieren und kommen dann zu einer logischen Schlußfolgerung:

Herzlichen Glückwunsch SWR-JustiZare!
In einem Anfall von UnfuX-Wahnsinn habt ihr Unionsrecht ausgehebelt, zur Verletzung der Vorlagepflicht beim EuGH nationaler Gericht beigetragen und euch tatsächlich völlig zum Drops gemacht.
Da sitzt ihr jetzt in eurem selbstgewebtem UnfuX-Recht-Spinnen-Netz, das nur so vor Widersprüchlichkeiten klebt! Der Sommer 2024 wird für euch noch richtig grausam, wenn ihr in eurer klebrigen ... piep ... piep .. zensiert festhängt und nicht mehr vor oder zurück könnt!

Das VolX hat einen gesunden Gerichtigkeitssinn.
Ihr könnt uns noch so oft das Märchen von der BeitraX-Gerechtigkeit erzählen!
Der RBStV dient nur der vollautomatischen Massendatenverarbeitung zur BeitraX-MaXimierung!
Eure staatsfernen DSGVO-Aufsichtsbehörden können noch so oft sagen: alles okay mit dem Datenschutz!
Und ihr könnt uns noch weitere 40 Witzurteile bringen!
Der Lack ist ab!
Euer Heilungsversuch § 10 a RBStV?
Eingeführt auf Zuruf des Vaters des UnfuX-BeitraX!
Einem Amateur im Unionsrecht!
Der totale Laie!
Völlig ahnungslos, aber machte ne verbotene vollautomatische Datenverarbeitungs-BeitraX-Welle!

Einfach lächerlich!
Einfach für alle!  ORF-ARD-ZDF-BS einfach auslachen!

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS … tanz .... feier ...

Die BeitraX-UnfuX-Spinne hat sich in ihrem eigenen Netz gefangen!

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS … tanz .... feier ...

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@Profät Di Abolo

Wo liegt also im System der Fehler, wo doch schon frühzeitig seitens des BVerfG  kommuniziert worden ist, daß die Regeln des Gemeinschaftsrechts stets vorgehen und sie insofern nationales Recht überlagern, bzw., außer Kraft setzen?

BVerfG 1025/84 - Anwendungsvorrang Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36097.0
Zitat
47 [...] Kollidiert Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht, so muß das Gericht den Normenkonflikt lösen. Dabei ist der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Das gilt nicht nur für das primäre, sondern auch für das sekundäre Gemeinschaftsrecht. [...]

Diese Entscheidung des BVerfG stammt aus 1992, also aus einer Zeit, wo das Gebiet der ehemaligen DDR bereits Bundesgebiet war; kann sich also auch in den 5 neuen Bundesländern und damit auch im Land Brandenburg niemand rausreden, denn sie hätten das wissen können.

Und das hat es ja auch noch:

EuGH C-924/19 PPU - Anwendungsvorrang Unionsrecht für Verwaltungsbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35248.0
Zitat
Rn. 183
Zitat
    Die Pflicht, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsrechts stehen, gegebenenfalls unangewendet zu lassen, obliegt nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben [...]

Zur Hervorhebung durch Unterstreichung:

Eine "unmittelbar anwendbare Bestimmung des Unionsrechts" ist bspw. die DSGVO und jede andere Verordnung der Union.

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union
und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301
Zitat
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)


Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.


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Hmmmm ... lass mich mal überlegen ... 8,5 Milliarden Euro "Einnahmen" aus Rundfunkbeiträgen im Jahr 2022?
 ... Dass das BVerfG Teil des Systems ist? ... Ein Ex-BVerfRichter "das ARD Gutachten" schrieb? ... Wo soll ick Anfangen und wo aufhören?

 :o


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Wo soll ick Anfangen und wo aufhören?
Kann ich Dir nicht sagen; Tatsache ist allerdings, daß das BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung 1 BvR 1675/16 in seiner Rn. 143 auf die Einhaltepflicht materiellen Unionsrechts, also auch im Bereich des Rundfunks, ausdrücklich hingewiesen hat.

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Den Rest haben seither die Fachgerichte verbockt, von der Landes- bis zur Bundesebene.

Das BVerfG selber trifft keine fachgerichtlichen Entscheidungen.


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Hervorraaaaagend!

Und ick kann dir, in Bezug auf das BVerfG sagen, dass die EU-Kommission das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren eingestellt hat.

LTO, 02.12.2021
Nach dem EZB-Urteil des BVerfG
EU-Kom­mis­sion stellt Ver­fahren gegen Deut­sch­land ein
Das BVerfG hat in den Anleihenkäufen der EZB erstmals eine Kompetenzüberschreitung eines EU-Organs gesehen. Das deswegen gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungverfahren hat die EU-Kommission nun eingestellt.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eu-kommission-stellt-vertragsverletzungsverfahren-gegen-deutschland-wegen-bverfg-ezb-urteil-ein/

Erst vorlegen

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2014
- 2 BvR 2728/13 -, Rn. 1-24,

https://www.bverfg.de/e/rs20140114_2bvr272813.html

und dann missachten!

Tzzzzzz .... BVerfG .... tzzzzzzz .....

Na und was aus den beiden Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu § 11 Abs. 5 RBStV beim BVerfG geworden ist, brauche ick dir ja nicht erklären, waa?

Einigen wir uns darauf, dass wir uns in Bezug auf das BVerfG, nicht einig werden!

 :)


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[...] dass die EU-Kommission das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren eingestellt hat.
Ja, das ist so wohl auch vorgesehen? Und, übrigens, wird es dazu sicherlich ein schriftliches Dokument der Kommission geben?

Ein Vertragsverletzungsverfahren darf meines Wissens nach in jedem Stadium eingestellt werden, wenn das Unionsland, welches Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist, das von der Kommission gerügte Verhalten einstellt? Die Klage vorm EuGH steht ja erst zum Schluß?


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Der Ablauf eines Vertragsverletzungsverfahrens - also hier konkret Missachtung der Rechtsprechung des EuGH nach Vorlage an den EuGH durch das BVerfG - ist ab Art. 258 AUEV geregelt.
https://dejure.org/gesetze/AEUV/258.html

Was nun unter der Kommissionspräsidentin Frau von der "das Leiden der Bundeswehr" außerhalb der rechtlichen Vorgaben des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union "so vorgesehen" ist, kann ick mir gut vorstellen.
Sicher gibt es in diesem Fall schriftliche Dokumente. Die sind aber derzeit nicht öffentlich zugänglich. Gerne verlinke ick die Pressemitteilung:

02.12.2021
Vertragsverletzungsverfahren im Dezember: EU-Kommission stellt Verfahren gegen Deutschland wegen EZB-Urteil ein und fällt eine Reihe weiterer Beschlüsse
https://germany.representation.ec.europa.eu/news/vertragsverletzungsverfahren-im-dezember-eu-kommission-stellt-verfahren-gegen-deutschland-wegen-ezb-2021-12-02_de

Zitat
Die EU-Kommission hat heute (Donnerstag) das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anleihenkaufprogramm der EZB eingestellt. Zuvor hatte Deutschland förmlich erklärt, dass es den Vorrang des EU-Rechts anerkennt und eine Wiederholung einer Ultra-vires-Feststellung künftig aktiv vermeiden wird.

...


EU-Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein: EU-Recht hat Vorrang

Die Kommission hat heute beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 im Zusammenhang mit dem Programm der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Vermögenswerten des öffentlichen Sektors ("PSPP") einzustellen.

Die Kommission hält es aus drei Gründen für angebracht, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen:

Erstens hat Deutschland in seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben sehr klare Zusagen gemacht. Insbesondere hat Deutschland förmlich erklärt, dass es die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie die in Artikel 2 EUV verankerten Werte, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, bekräftigt und anerkennt.
     
Zweitens erkennt Deutschland ausdrücklich die Autorität des Gerichtshofs der Europäischen Union an, dessen Entscheidungen rechtskräftig und bindend sind. Das Land ist ferner der Ansicht, dass die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane nicht von der Prüfung von Verfassungsbeschwerden vor deutschen Gerichten abhängig gemacht, sondern nur vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft werden kann.
     
Drittens verpflichtet sich die deutsche Regierung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre in den Verträgen verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-vires-Feststellung aktiv zu vermeiden.


Du kannst dann bei Entscheidungen zu Vertragsverletzungen
https://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/?lang_code=de

selbst nochmal suchen, welche "schriftlichen Dokumente" öffentlich zugänglich sind.
Die Nummer des Verfahrens lautet:

INFR(2021)2114

Außer der Aufforderung zur Stellungnahme wegen Missachtung des Grundsatzes der Achtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV, wirst du nicht viel finden.

Vertragsverletzungsverfahren im Juni: wichtigste Beschlüsse
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/INF_21_2743

Zitat
Aufforderungsschreiben

Vorrang des EU-Rechts: Kommission richtet Aufforderungsschreiben an DEUTSCHLAND wegen Verstoßes gegen die Grundprinzipien des EU-Rechts

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten, weil das Land gegen die Grundprinzipien des EU-Rechts, insbesondere die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, sowie den Grundsatz der Achtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV verstoßen hat. Am 5. Mai 2020 hatte das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem Urteil zum Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten der Europäischen Zentralbank (EZB) befunden, dass dieses Programm „ultra vires“ sei und nicht in den Zuständigkeitsbereich der EZB falle. In demselben Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein Urteil des Gerichtshofs (Rechtssache Heinrich Weis u. a.) „ultra vires“ ergangen sei, ohne die Angelegenheit zurück an den Gerichtshof zu verweisen. Damit sprach das Bundesverfassungsgericht einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Rechtswirkung in Deutschland ab und verstieß somit gegen den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts. Aus diesem Grund wird das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 29. April 2021 verwarf das Bundesverfassungsgericht zwei Vollstreckungsanträge zu seinem Urteil vom 5. Mai 2020. Mit diesem Beschluss vom 29. April 2021 wird jedoch der Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts nicht aufgehoben. Nach Ansicht der Kommission stellt das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts einen ernstzunehmenden Präzedenzfall sowohl für die künftige Praxis des Gerichts selbst als auch für die Verfassungsgerichte anderer Mitgliedstaaten dar. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um zu den Beanstandungen der Kommission Stellung zu nehmen.

Und dann noch zur Vervollständigung das Urteil des BVerfG, dass nach Vorlage an den EuGH die Rechtsprechung des EuGH missachtete:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rs20200505_2bvr085915.html

Ab IV. Verfahrensverlauf Rn. 80 - 81 findest den Vorlagebeschluss des Senats und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018.

Dollet Ding, waa?
Der absolute Sündenfall Art. 267 AUEV, die Missachtung des Urteils des EuGH nach Vorlage, durch das BVerfG!

Tzzzzzz .... BVerfG .... tzzzzzzz .....

 :)


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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Wir sollten vielleicht nicht so sehr die wahre Rechtslage zu Gunsten des Täterkartells analysieren.
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Das setzt ja voraus, dass Juristen sich in Jura ebenso gut auskennen wie wir Bürgerrechtler.  :police:

Ernsthaft, man betrachte jedes Verfahren als ein Musterverfahren, das Täterkartell strafrechtlich und systemisch einzukreisen, und mit Jura-Perfektion geht das kaum gegen das Täter- und Nachplapperer-Kartell,
 mit Jura-Vorschlaghammer unter Poltik-Einbezug durchaus.
(Inkasso-Betrug? Rechtsbeugung? Entzug des Vollstrekcungsrechts?)


Kein Durchschnitts-Richter kennt EU-Recht? Kam Im Studium noch nicht vor?
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Darf man das ausnutzen?Darf man einfach reinschreiben in den Schriftsatz?

Antrag, Ihrer Vorlagepflicht zu genügen beim EuGH,
.- EuGH-Entscheid .. ,
- BVerfG-Entscheid ...
bezogen auf die folgende Verletzung der EU-Grundrechte-Charta, Artikel ... , in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.
Nach hier bestehender Rechtsmeinung ist das Gericht hierzu verpflichtet.

Eine Verweigerung der Vorlagepflich bitte ich mir vor Eintritt in die Urteilsfindung mitzuteilen.
Im Fall der Verweigerung führt dies zu meinem Recht der  eigenen Vorlage bei der EU-Kommission, die Vorlagepflicht durch Veranlassung eines EuCH-Verfahrens gegen das in dieser Sache bearbeitende Gericht durchzusetzen.

Zudem muss das Gericht den Beklagtenvortrag anwarten, erforderlichenfalls zwangsweise anordnen, zu allen meinen Anträgen zu bearbeiten, Punkt für Punkt unter Angabe meiner Antragsnummern. Erfolgt dies nicht, so liegt Entscheidungsreife nicht vor und das Gericht muss die Bearbeitung verweigern mangels Eitnritt von Rechtsschutzbedrüfnis.

Entscheid der Verweigerung mit kosten zu Lasten des Beklagten, siehe Entsdheid VG Gießen ...

Dann schaut man sich an, was kommt oder nicht, und startet den nächsten Schuss. Wird falsch richterlich geurteilt, so gilt: Nach der Klage ist die nächste Klage.


Strategisch denken:
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Pokern. Der Gegner pokert mit total verkehrter Jura in Sachen Rundfunkabgabe, wir dürfen mit wenigstens halbwegs richtiger Jura gegenpokern.

Einfach Vorlagepflicht reklamieren, Gerichts-Aktenzeichen aus diesem Thread usw. angeben, liest  ja sowieso kein durchschnittlicher Jurist,
und auskennen in diesem Spezialrecht, welcher Durchschnittsjurist  kennt davon so viel wie unser Bürgerrechtler @pinguin , da müsste man lange suchen bei einem Durchschnittsgericht, da sind wir klar im Vorteil.

ist ja nicht ganz falsch mit der Vorlagepflicht, je nach Begründung, und dann ist erst einmal verdutzte Pause.

Gegen links-grün-Verbiegung der Sender gibt es sowieso keinen fachgerichtlichen Entschied, da kann man erst recht gleich die Vorlagepflicht reintexten, insoweit Landesverfassungsgericht, aber der EuGH käme ja ebenfalls optional in Betracht.

Kann man auch selber "irgendwie" machen und dann wegen Vorgreiflichketi
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beantragen dass das Gericht erst einmal anwarten möge. Dann ist der Richter die lästige Akte erstmal los und atmet auf? Und nichts geschieht ein Jahr lang?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2024, 23:46 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Guten TagX,

@pjotre auf jeden Fall!!!!

Die fiktive Einzelfallbetreuung macht 2024 den Unterschied und natürlich überraaaaagende Kenntnisse der VwGO, des BVerfGG sowie je nach fiktivem Einzelfall das jeweilige LVerfGG!

Ick überlass politische Strategieüberlegungen anderen, da ick so mehr der Typ "Gerichtsramme" bin!
Also ick warte eigentlicn nur nach der fiktiven Klageerhebung auf eine Möglichkeit sofort mit einem fiktiven Ablehnungsgesuch die fiktiven Kammertüren der 1. Instanz einzudrücken! Soviel Spaß muss schließlich sein!
Wir können ja sowieso nicht "obsiegen"! Aber dafür können wir uns köstlich amüsieren!

Bolle reiste jüngst zu Pfingsten,
das VG war sein Ziel;
Da verlor er seinen Jüngsten
janz plötzlich im Jewühl;
’Ne volle halbe Stunde
hat er nach ihm jespürt.
Aber dennoch hat sich Bolle
janz köstlich amüsiert.

Beim VG jab’s keen Essen,
Beim VG jab’s keen Bier,
War allet uffjefressen
von fremden Richtern hier.
Nich’ ma’ ’ne Butterstulle
hat man ihm reserviert!
Aber dennoch hat sich Bolle
janz köstlich amüsiert.
....

Fahren wir nun fort, mit der Erforschung des Art. 267 AUEV.

@pjotre, du hast nicht zufällig einen "schwarzen EU-Kommentar" "auf Tasche"?
https://www.beck-shop.de/schwarze-becker-hatje-schoo-eu-kommentar/product/24067739
Meine Fresse 259 Glocken! Watt!?! 4. Auflage 2019!?! Vergiss es!!!

Auf der Schönholzer Heide,
da jab’s ’ne Keilerei,
und Bolle, jar nich feige,
war mittenmang dabei,
hat den Schwarze rausjezogen,
ditt schwere alte Ding!
Und fünfen über den Kopp jezogen,
datt et nur so krachte und
Bolle herzhaft loslachte!

 :)


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Gegen links-grün-Verbiegung der Sender gibt es sowieso keinen fachgerichtlichen Entschied, da kann man erst recht gleich die Vorlagepflicht reintexten, insoweit Landesverfassungsgericht, aber der EuGH käme ja ebenfalls optional in Betracht.
Da stellt sich mir die Frage, ob es nicht gleich vom Landesverfassungsgericht zum EuGH gehen könnte, also ohne Umweg über die Bundesgerichte? Bekanntermaßen liegt ja das Verwerfungsmonopol für Landesrecht beim Landesverfassungsgericht, sagt ja das BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung, die hier im Forum zur Genüge durchgekaut worden ist? Und Landesrecht ist ja der ganze Rundfunkkram; die Länder konnten sich ja in all den Jahren nicht daraufhin einigen, das Grundgesetz entsprechend zu ändern, daß auch der Bund hier Gesetzgebungsbefugnisse hat. 

D.h., in Sachen Rundfunk steht über dem Landesrecht gleich Unionsrecht?

Eine Vorlage des Landesverfassungsgerichtes Brandenburg an den EuGH ist mir bislang aber nicht überliefert, aber das entsprechende Verfassungsgericht des Landes Berlin ginge als Vorlagegericht ja auch? Die Rundfunkstaatsverträge sind ja auch im Land Berlin "nur" Landesrecht?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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