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eXkurs
DE:DWDL.de vom 26.09.2023
Schlichtungsstelle endgültig gescheitert
Streit mit ARD & ZDF: BDZV wendet sich an EU-KommissionIm Kleinen hatten sich der BDZV und seine Mitglieder zuletzt immer wieder mit den Öffentlich-Rechtlichen um deren Textangebote im Netz gestritten. Nun holen die Verleger das Thema auf die große Bühne - und suchen Unterstützung bei der EU-Kommission.https://www.dwdl.de/nachrichten/94845/streit_mit_ard__zdf_bdzv_wendet_sich_an_eukommission/...
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) sucht sich Hilfe in Brüssel. Im Rahmen des BDZV-Kongresses kündigte der Verband an, Gespräche mit der EU-Kommission aufnehmen zu wollen, um wieder Schwung in die Auseinandersetzung mit den Öffentlich-Rechtlichen zu bringen. "Nach unserem Eindruck wird eine Reparatur dieser Situation dem ÖRR aus eigener Kraft nicht gelingen", erklärte Stefan Hilscher, langjähriger Geschäftsführer Süddeutscher Verlag und Mitgesellschafter J. Hoffmann GmbH (Verlag Die Harke). Ein Blick von außen, durch die EU, könne wichtige Impulse setzen. "Darum haben wir gestern im BDZV verabredet, dass wir nun mit der EU-Kommission in ein vertieftes Gespräch gehen, dass zu einer Beihilfebeschwerde führen soll."
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OLG Stuttgart, 28.06.2023 - 4 U 31/23https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=JURE230052046Orientierungssatz
1. Wenn das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft entgegen § 17a Abs. 3 S. 2 GVG über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges nicht vorab durch Beschluss, sondern erst im angefochtenen Urteil entschieden hat, dann muss das Berufungsgericht trotz § 17a Abs. 5 GVG prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.(Rn.44)
2. Beim Verbot der Presseähnlichkeit gemäß § 30 Abs. 7 S. 1 MStV handelt es sich um eine Markverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.(Rn.50)
3. Bei der Frage, ob die streitgegenständliche App ein neues oder wesentliches verändertes und damit gemäß § 32 MStV genehmigungsbedürftiges, aber nicht genehmigtes Telemedienangebot darstellt, handelt es sich um eine Marktzutrittsregel. Verstöße gegen reine Marktzutrittsregelungen fallen nicht unter § 3a UWG und werden auch nicht von der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG erfasst. Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ist somit grundsätzlich zivilrichterlich nicht kontrollfähig. Rechtsschutz dagegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grenzen des Auftrags nicht einhält, also Angebote bereitstellt, die nicht genehmigt waren, bieten grundsätzlich die Verwaltungsgerichte.(Rn.50) (Rn.52)
4. Nach der Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 30 Abs. 7 S. 6 MStV und dem Abschluss einer entsprechenden Schlichtungsvereinbarung besteht ein Schlichtungszwang. Die Nichtdurchführung des Schlichtungsverfahrens steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen.(Rn.54) (Rn.58)
Vorinstanz:
LG Stuttgart, 21.10.2022 - 53 O 177/22https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Stuttgart&Datum=21.10.2022&Aktenzeichen=53%20O%20177/22FAZ vom 17.10.2023
Streit um News-AppSüdwestverleger verklagen den SWRDie Verlage aus dem Südwesten verklagen den SWR. Es geht um dessen App „Newszone“. Eine Schlichtung zu der Frage, ob das Angebot zu „presseähnlich“ ist, war gescheitert.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/swr-von-suedwestverlegern-verklagt-wegen-news-app-19249813.html