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Autor Thema: BGH I ZR 13/16 - Unmittelb. Grundrechtsbindung für alle öffentl. Unternehmen  (Gelesen 379 mal)

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Urteil des I. Zivilsenats vom 16.3.2017 - I ZR 13/16 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8ebdffa39e173bd1d685c7f77b27517b&nr=79198&pos=3&anz=12

Zitat
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aa) Da dem Staat eine Flucht aus der Grundrechtsbindung ins Privatrecht untersagt ist, betrifft die unmittelbare Grundrechtsbindung nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden (BVerfGE 128, 226, 245 ff.; BGH, NJW 2005, 1720 f.). Für die Frage der Beherrschung ist grundsätzlich der Anteil der unmittelbar oder mittelbar vom Staat gehaltenen Beteiligung maßgeblich (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.). Eine Beherrschung ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (BVerfGE 128, 226, 246 f.; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 41; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 19a; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63; Thelen, NVwZ 2016, 554). Für die im Streitfall maßgebliche Rechtsform der Aktiengesellschaft kann insoweit an die zivilrechtliche Wertung gemäß §§ 16, 17 AktG angeknüpft werden (BVerfGE 128, 226, 246 f.). Entgegen der Ansicht der Revision ist dagegen nicht entscheidend, ob die öffentliche Hand auf der Grundlage der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats oder der Fassung der Satzung konkrete Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung hat. Das Kriterium der Beherrschung stellt nicht auf derartige konkrete und im Übrigen im Einzelfall auch wieder änderbare Einwirkungsbefugnisse ab, sondern auf die bereits aus einer Mehrheitsbeteiligung folgende Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen (vgl. BVerfGE 128, 226, 247; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 577 f.; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63).

Zitat
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(2) Die Revision wendet vergeblich ein, das Auskunftsverlangen des Klägers betreffe keine Wasser- und Energieversorgungsleistungen der Beklagten, sondern Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern im Zusammenhang mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit stellt bereits keine eigenständige Geschäftstätigkeit der Beklagten dar, sondern steht im Dienste der von ihr übernommenen öffentlichen Aufgabe, die Bevölkerung mit Wasser und Energie zu versorgen. Im Übrigen zielt das Auskunftsverlangen des Klägers auf die Aufklärung der Verwendung der durch die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Daseinsvorsorge erwirtschafteten Mittel und damit genau auf den Umstand ab, der die innere Rechtfertigung für den funktional-teleologischen Behördenbegriff des § 4 LPresseG NW darstellt. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet (BGH, NJW 2005, 1720, 1721)

Zitat
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(4) Daraus folgt, dass es im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf ankommt, ob die begehrten Presseauskünfte einen besonderen Bezug zu einem Tätigkeitsfeld des öffentlich beherrschten Unternehmens aufweisen, das als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu qualifizieren ist (aA der "konkret-funktionelle Behördenbegriff"; vgl. VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169; OVG Lüneburg, NJ 2016, 477; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 47). Bereits die aus der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand folgende unmittelbare Grundrechtsbindung des Unternehmens begründet die prinzipielle Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger (BVerfGE 128, 226, 245) und damit ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsbedürfnis, welches das gesamte Tätigkeitsfeld des Unternehmens betrifft und dessen Erfüllung der presserechtliche Auskunftsanspruch dient.

Da alle ÖRR als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft sind, sind somit auch diese unmittelbar an die Grundrechte gebunden? D.h. dann aber auch, daß auch die ÖRR bei Verarbeitung personen-bezogener Daten nicht nur alle Bestimmungen der DSGVO, sondern gemäß der Rechtsprechung des BVerfG auch das Grundrecht der Union unmittelbar einzuhalten haben?

Die nächste Frage, die sich stellen könnte, ist, ob öffentliche Medien gegenüber den privaten Medien ebenfalls auskunftspflichtig sind, da sie ja, also die öffentlichen Medien, öffentliche Unternehmen sind, die der Grundrechtsbindung unterliegen und damit ob der Verwendung der ihnen bereitgestellten öffentlichen Finanzmittel auskunftspflichtig sein könnten?

Querverweise:
BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
(2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0

EuGH C-655/21 - Zur Einhaltepflicht der Charta, des Grundrechts der Union
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37549.0

Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-319/20 - Schutz personen-bezogener Daten ist vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36046.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

Übrigens:
BVerfG 2 BvR 1507/22 - Mißachtung d. Grundrechte b. Zwangsvollstr. unzulässig (2023-03-23)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37264.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2023, 16:19 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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