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Autor Thema: EuGH C-795/22 - Einhaltung Unionsgrundrecht, wenn Union einen Sachverhalt regelt  (Gelesen 270 mal)

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Vorabinfo:
Der EuGH erklärt in diesem Beschluß, der nur in den Sprachen Französisch und Spanisch vorliegt, in dem aber auf eine Deutschland betreffende Entscheidung verwiesen wird, daß das Grundrecht der Union in allen von der Union geregelten Bereichen stets einzuhalten ist.

In der Entscheidung geht es um den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nicht genommen werden konnte; dieser Anspruch verjährt nicht, da es ein entsprechendes Unions-Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub hat.

Die auch für die Belange dieses Forums relevante Aussage findet sich in der zitierten Rn. 29.

Hinweis:
Die Übersetzungen wurden via deepl.com vorgenommen.

ORDONNANCE DE LA COUR (sixième chambre)
10 octobre 2023 (*)

« Renvoi préjudiciel – Articles 53 et 99 du règlement de procédure de la Cour – Politique sociale – Protection de la sécurité et de la santé des travailleurs – Aménagement du temps de travail – Article 31, paragraphe 2, de la charte des droits fondamentaux de l’Union européenne – Directive 2003/88/CE – Article 7 – Droit au congé annuel payé – Indemnité financière pour congé non pris après la fin de la relation de travail – Délai de prescription d’un an – Information adéquate du travailleur »

Dans l’affaire C-795/22

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=278781&pageIndex=0&doclang=FR&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=7267288

Zitat
26 So spiegelt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf einen bezahlten Jahresurlaub wider und konkretisiert es. Während nämlich die letztgenannte Bestimmung den Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub gewährleistet, legt die erstgenannte Bestimmung die Modalitäten der Umsetzung dieses Anspruchs, insbesondere die Dauer dieses Zeitraums, fest (Urteil vom 27. April 2023, Bayerische Motoren Werke, C-192/22, EU:C:2023:347, Rn. 17).

27 Zum anderen stellt der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Teile des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub als Grundprinzip des Sozialrechts der Union dar. Ist nämlich das Arbeitsverhältnis beendet und damit die tatsächliche Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs nicht mehr möglich, so hat der Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, um zu verhindern, dass wegen dieser Unmöglichkeit jede Inanspruchnahme dieses Rechts durch den Arbeitnehmer, selbst in finanzieller Form, ausgeschlossen ist (Urteil vom 27. April 2023, Bayerische Motoren Werke, C-192/22, EU: C:2023:347, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Dieses Grundrecht umfasst somit auch einen Anspruch auf Auszahlung sowie, als ein mit diesem Anspruch auf "bezahlten" Jahresurlaub konstitutives Recht, den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Urteil vom 27. April 2023, Bayerische Motoren Werke, C-192/22, EU:C:2023:347, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Charta, wie sich aus ihrem Art. 51 Abs. 1 ergibt, zu beachten ist, wenn die Mitgliedstaaten das Unionsrecht durchführen (Urteil vom 27. April 2023, Bayerische Motoren Werke, C-192/22, EU:C:2023:347, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine solche Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 darstellt, ist Art. 7 daher im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta auszulegen, um festzustellen, ob diese Bestimmung einer solchen Regelung entgegensteht.

Eine nationale Regelung, die in Umsetzung einer Richtlinie der Union realisiert wird, fällt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und führt damit zur Einhaltepflicht des Grundrechts der Union.

Die Belange der audio-visuellen Medien und damit auch die Belange des dt. ÖRR werden mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, (und deren Folgerichtlinie),  rahmenreguliert; somit sind in Belangen der Rundfunkstaatsverträge, die auch der Umsetzung dieser Mediendiensterichtlinie dienen, die Grundrechte der Union einzuhalten?

Hierbei wiederum bedeutsam, daß das Grundrecht der Union aus Art 11 Charta nicht nur den Inhalt der Informationen schützt, sodnern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung.

Weiterführend auch:
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Was sind "Mittel zur Verbreitung der Informationen" i.S.v EGMR und EuGH?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37613.0.html

Die speziellen Aspekte des unionsrechtlich vollständig harmonisierten Datenschutzes werden mit diesem Thema noch gar nicht berührt.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Nachtrag zur Ergänzung mit einem Zitat aus jener Entscheidung, auf die der EuGH in seinem hier thematisierten Beschluß verweist:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
27. April 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 Abs. 1 – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Erlöschen dieses Anspruchs – Altersteilzeitregelung – Während der im Rahmen dieser Regelung geleisteten Arbeitsphase erworbene, aber noch nicht genommene Jahresurlaubstage – Arbeitsunfähigkeit“

In der Rechtssache C-192/22

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=272975&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6825241

Zitat
20      Insoweit ist zu betonen, dass die Charta, wie sich aus ihrem Art. 51 Abs. 1 ergibt, von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts zu berücksichtigen ist (Urteil vom 13. Januar 2022, Koch Personaldienstleistungen, C-514/20, EU:C:2022:19, Rn. 26).

21      Da es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung um eine solche Durchführung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 handelt, ist für die Feststellung, ob diese Bestimmung einer solchen Regelung entgegensteht, Art. 7 dieser Richtlinie im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta auszulegen.


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