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Autor Thema: Neu: Sofortige Verfassungsbeschw. statt VG wegen Programm-Anfechtung  (Gelesen 684 mal)

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A- Neui Sofortige Verfassungsbeschwerde statt Verwaltungsgericht, soweit Programm-Anfechtung
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A1. Grundlage: VG Würzburg, Urteil v. 21.09.2023 – W 3 K 23.95
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heute als publiziert hierher übermittelt:
VG Würzburg, Urteil v. 21.09.2023 – W 3 K 23.95
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-31295


A2. Also ab sofort können die Verfassungsgerichte unter Berufung auf diesen Entscheid
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ohne vorherige VG-Klage mit Beschwerden adressiert werden.
Da die ARD-Juristen dies vorgetragen haben dürften, müsste damit die Vollstreckung ausgesetzt werden, obgleich dies nicht der Fall ist bei einer Anschluss-Verfassungsbeschwerde nach VG-Erstentscheid.

Denn übereinstimmend mit der Meinung der ARD-Juristen ist nun das Landes- oder Buindesverfassungsgericht die faktische "erste Instanz". Man kann also nicht eine vorherige VG-Abweisung als Vollstreckbarkeits-Rechfertigung behaupten.


A3. Kommen wir sofort zur Sache: Nicht lange rumreden, sondern sofort zur Aktion.

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Die entsprechenden Verfassungsbeschwerden können recht kurz sein, weil alle nötigen Nachweise längst in den diversen verfügbaren Standardtexten drin sind.

Vorausgehen muss bei jedem Gerichtsverfahren und also auch hier ein Antrag an den ARD-Intendanten mit einem sowieso bereits verfügbaren Standard-Textbeispiel, 3 Seiten. Adressen rein, Unterschrift, ab die Post an den Intendanten.
Dann die 100 Seiten Anlagen per E-Mail an den Intendanten.

Antrag auf Aussetzung aller Vollstreckung bis zu den Entscheiden steht mit drin. Wie gut das gelingt, bleibe offen. Falls verweigert, muss jedenfalls dagegen energisch angegangen werden - Ausgang aber dennoch ungewiss.

Wir haben keine Illusionen. Die Strategie ist, das System derart zahlreich mit den eigenen Rechtsfehlern zu konfrontieren, dass das Unrecht wegen Masse der Problemanhäufung vom "Imperium" nicht mehr fortgesetzt werden kann.



A4. Diejenigen, die hier sowieso auf dem Verteiler der monatlichen Versandliste sind,
bekommen das Nötige in diesen Tagen automatisch.




A5. Wer nicht auf diesem Verteiler ist für die etwa 1- bis 2-monatlichen E-Mails von hier,

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kann sich ab sofort auf einer nagelneuen Adressen-Sammelplattform der Gegner des GEZ-Zwangs eintragen,
Spalte 3, rechts oben, anklicken: " login "  auf https://infos7.org/eede/
Erfragt wird nur @Pseudo-Name und die E-Mail-Adresse,

Brandneu... hakt noch ein wenig... tagtäglich werden Software-Funktionen nachgebessert.
Vorzugsweise den @Namen wie bei gez-boykott.de verwenden, damit wir uns wiedererkennen. Aktive Forums-Mitwirkende von gez-boykott.de erhalten die Schriftsatzbeispiele kostenlos für Eigenanwendung, weil ja das Ergebnis unserer gemeinsamen Arbeit hier im Forum.
(Im Fall von kleinen Spenden gibt es zusätzlich etwas Verfahrens-Begleitung.)

 
________________________________________________
Nach dieser Einführung "Handeln statt Reden"
nun die Analyse des Gerichtsentscheides aus Würzburg,
. also Bayern, also BR - aber über bundesweiter Rechtsprechung zum entscheidenden Punkt:
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B. Wichtiges aus dem Gerichtsentscheid:

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B1: Hochwertige Kläger-Argumentation:
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Wegen Nichterfüllung des Auftrags (Neutralität, Bildung, Sparsamkeit usw.) lehne er das Zuschauen ab und empfinde es als Härte im Sinn von § 4 Abs. 6 RBeitrStV, trotzdem zahlen zu müssen.

Da waren einige andere Argumente, weniger eindeutig, lasse ich weg.

B2. GERICHT
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Zitat von: VG Würzburg, Urteil v. 21.09.2023 – W 3 K 23.95
Rn. 12 Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten seien zu objektiver und sachlicher Berichterstattung verpflichtet, wobei auf die Einhaltung zahlreiche Kontrollgremien achten würden. Sollten diese Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder ungenügend nachkommen,
!!! stelle der Weg zu den Verfassungsgerichten offen.
Abgesehen davon bestünden keine Anspruchsgrundlagen für die Feststellung, inwieweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag nicht oder schlecht erfülle.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-31295

B3. GERICHT
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Zitat von: VG Würzburg, Urteil v. 21.09.2023 – W 3 K 23.95
Rn. 38 Vor diesem Hintergrund bedarf es auch der von dem Kläger geforderten weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht. Die Beurteilung der Frage, ob durch die Programmgestaltung und die Kontrolle dieser konkreten Programmgestaltung durch die hierzu berufenen Gremien die gesetzten äußeren Grenzen einer Verfassungswidrigkeit überschritten werden,
  !!! obliegt nicht den Verwaltungsgerichten, sondern dem zuständigen Verfassungsgericht
(VG Freiburg, U.v. 17.5.2023 – 9 K 385/23 – juris Rn. 46; VG München, U.v. 15.10.2014 – M 6b 14.1339 – juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 15.4.2021 – AN 6 K 19.00594 – juris Rn. 26).
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-31295

B4. GERICHT
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Zitat von: VG Würzburg, Urteil v. 21.09.2023 – W 3 K 23.95
Rn. 36 Die Verwaltungsgerichte sind im Rahmen einer Klage gegen die Rundfunkbeitragspflicht zur Prüfung der von der Klagepartei aufgeworfenen Fragen hinsichtlich Programmgestaltung, Programminhalten und möglicher struktureller Defizite bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Frage ausreichender Kontrolle all dessen durch Gremien und Aufsichtsbehörden
nicht berufen (VG München, U.v. 21.9.2022 – M 6 K 22.3507 – juris Rn. 34; VG Hamburg, U.v. 11.5.2023 – 3 K 4240/22 – juris Rn. 25).
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-31295


C. Anmerkungen
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C1. GERICHT RN 23, 24 :
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ARD behauptete erkennbar, es läge kein Härtefall vor, bezieht dies aber nur auf Finanzlage.
Der Kläger hatte aber durchaus zutreffend beantragt, "Härtefall aus anderem Grund". Das kommt in den ARD-Textbausteinen wohl nicht vor und deshalb auch nicht bei den Gerichten, weil diese juristen-gläubig kollegen-gläubig den Unfug abtippen.

Es gibt alle erdenklichen Sorten von Härtefall. Dass das bei den Juristen nicht rein will in die Köpfe, ist kein Kompliment für die Qualität der universitären Gerichtsausbildung. Jedes Abgabengesetz braucht und hat eine Härtefall-Austrittspforte, soweit das irgendwie real in Betracht kommt.

Wenn eine Gemeinde den Plan einer Erschließungsstraße aufgibt, so kann sie auch keine Anliegerbeiträge dafür verlangen nur deshalb, weil irgendwann ein Plan war, diese Straße zu bauen.

Wenn die Sender den Auftrag verfehlen, indem sie ins Inernet wechseln, verletzen sie die Selbstverpflichtung gegenüber der EU für maximal 0,75 Prozent "für Internet" und damit entfällt auch allein deshalb die Rechtsgrundlage für die Rundfunkabgabe:
Deren Missbrauch für Wettbewerbsstörung macht die EU-Genehmigung hinfällig.

Wen diese Verletzungen subjektiv stören - als Nichtzuschauer - , der muss diese ihm subjektiv aufgezwungene Härte nicht tolerieren, sondern hat das  Recht auf "opt out" - Freistellung vom Zwang der Rundfunkabgabe. Dies geschieht durch die gemeinsam erarbeiteten Briefbeispiele.


C2. GERICHT RN 33
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Übliches Blabla "Rundfunkfreiheit", ARD, ZDF usw. die besten Sender der Zivilisationsgeschichte, die Retter des Abendlands, verhindern Klimakatastrophen, Vulkanausbrüche, Pandemien, Gefahr von "rächts" und "alten weißen Männern" und sonstigen Aliens und überhaupt, ARD, ZDF usw.  sind die Garanten des Guten auf dem Erdball.
(Übertreiben macht anschaulich.)
 
Im Schriftsatz wird belegt, dass ARD, ZDF usw. die einzigen Sender sind, die über die Rundfunkfreiheit eben nicht voll verfügen, weil sie durch Gründungsvertrag und Medienstaatsvertrag auftrags-verhaftet eingeschränkt sind. 

C3. GERICHT RN 42
Keine Kostenfreiheit für Gerichtskosten, weil nicht "soziale Gründe" für Härtefall.

Schriftsatz:  Man versucht dort trotzdem, sofern vertretbar, dies einzuwenden in der Hoffnung, dass vielleicht auch bei einer Misch-Klage vieler Argumente es bei der Kostenfreiheit bleibt. Das ist an sich eine nötige Logik, Ausgang aber ungewiss.


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P
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Zu Randziffer 34: "Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen."
Dies macht der Gesetzgeber ja nicht. Wir wissen auch, warum nicht, denn ohne gesetzlichen Rahmen kann der örR schalten und walten wie er will (soll). Der Bürger kann den örR kaum zur Verantwortung ziehen.

Zu Randziffer 35: "Sollten diese bzw. dieser ihren bzw. seinen Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten wie die Programmbeschwerde zur Verfügung sowie der Weg zu den Aufsichtsbehörden offen..."
Das ist doch gut. Da könnten wir alle, die wir von fehlerhafter und einseitiger Programmgestaltung betroffen sind, unseren Unmut kundtun bei Rundfunkräten und Landesmedienanstalten.

Die Landesmedienanstalten unterhalten Webseiten. Ich habe mal beispielhaft beim rbb geschaut; die verweisen auf ihrer Seite https://www.mabb.de/information/beschwerden.html
auf ein zentrales Beschwerdeportal aller LMAs https://www.programmbeschwerde.de/

Diese Möglichkeit zur Beschwerde sollte wohl viel häufiger genutzt werden.
Zum einen beschäftigen wir damit die Aufsichtsgremien, zum anderen bieten dann die (meist negativen) Antwortschreiben der Rundfunkanstalten eine schriftliche Grundlage als Argumentation für eine eventuelle spätere Klage.


Edit "Bürger" - Hinweis: Die "Landesmedienanstalten" fühlen sich bzw. sind wohl regelmäßig nicht zuständig für den "öffentlich-rechtlichen Rundfunk".


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Weiterführung Richtung Härtefall- und/oder Verfassungsklage:

Gut zu sehen, dass ein (Würzburger) VerwG bei Programmbeschwerden den Weg zum BayVerfG öffnet.
Was ich aber an dem Urteil ganz ganz schlecht finde, das ist, dass sich der Richter überhaupt nicht mit dem "Sonstigen Härtefall" beschäftigt hat. Er hat ihn einfach abgetan. Dabei gibt es ja nichteinmal nachprüfbare Richtlinien. Da muss doch der Richter eigene Auslegungen vornehmen. Könnte man auch mal als möglichen Grund für eine (Feststellungs-?)Klage überlegen.


Jedenfalls mißachtet der örR seine Pflicht zu Informationsneutralität/-Wahrheit und Meinungsvielfalt,  dies ist die eine Sache.
Die innere örR-Ablehnung als Härtefall anerkannt zu bekommen, ist eine andere Sache.

Jeder kann die Möglichkeiten der Programmbeschwerden nutzen. Kostenfrei.
Durch die ablehnende oder ausweichende Antwort von der Beschwerdestelle fühlt sich der Zwangs-Beitragszahler in seinem Gefühl der inneren Grundrechtsverletzung zusätzlich bestätigt. Sodann beantragt er beim örR seines Bundeslandes eine Sonstige-Härtefallbefreiung aus den obigen Gründen. Nach Versagung klagt man per Landesverfassungsbeschwerde. Könnte klappen (lt. diesem Thread und VG-Urteil zumindest in Bayern).

Ich finde, dies wäre ein guter Weg, um die VG-Richter zu verstärkten Auslegungen der 'Sonstigen Härtefälle" zu veranlassen.
Nachfolgend könnte man durchaus eine Beitragsbefreiung erreichen. Und das wäre ein toller Erfolg.

Dadurch, dass ich diesen 'Mist' der oftmals fehlerhaften Informationen, der häufig einseitigen Berichterstattung und der für mich weitgehend uninteressanten Programmgestaltung zwangsfinanzieren muss, fühle ich mich sehr wohl in meinen Grundrechten verletzt: Perönliche Freiheit, Würde, Gewissensentscheidung u.a.m.
Zudem fehlt mir das Geld für andere Medien, die mich mehr interessieren. Außerdem finanziere ich die Beitragsausfälle mit, die durch anerkannte soziale und Härtefälle entstehen, obwohl genau dies Aufgabe einer anderen (staatlichen) Einrichtung wäre. Und auch das unlautere Finanzverhalten des örR ist mir innerlich ein Grauen; schade um mein gutes Geld. Ich fühle mich tief verletzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2023, 23:36 von Bürger«

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Jeder kann die Möglichkeiten der Programmbeschwerden nutzen. Kostenfrei.
Das ist sinnfrei; eine Programmbeschwerde führt quasi automatisch zum Status "Nutzer/Nutzerin"; Nichtnutzer/-innen können das Programm und den Inhalt der einzelnen audio-visuellen Produkte gar nicht kennen, da sie es ja nicht konsumieren.


Edit "Bürger": Man kann ja aber Nutzern/ Teilnehmern/ Interessenten/ Zuschauern ebenfalls Möglichkeiten aufzeigen, gegen die Zahlungspflicht in der bestehenden Höhe vorzugehen... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2023, 23:37 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @pinguin :    Beschwerdetext-Beispiel:  Man muss immer erwähnen, dass man nicht Zuschauer ist.
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Denn falls das mal "versehentlich" in die Mediensteuer-Akte eingescannt wird (sogenannte "Beitrags"-Akte...) Hier die Lösung:

"Kürzlich war ich, ein bekennender Nichtzuschauer von ARD, ZDF usw., bei einem Besuch bei leicht bildungsfernern Bekannten leider gezwungen, Ihr Programm  einmal mitzusehen. Und sofort sah ich meines Erachtens gravierende Rechtsverletzungen:
Am ? ... ? 2023 um xx Uhr, Sender ?.. , Sendung .... "


"Alle Beschwerden werden abgewimmelt und das erledigt die diplomatische Abwimmel-Mamsell mit der linken Hand"?
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(Ja, die Abwimmel-Expert*innen - es sind so gut wie immer Frauen beim Staat, bei Unternehmen. Frauen beherrschen Subtilitäten der diplomatischen Sprache vielleicht besser? Evolutionärer Zwang?)


Man darf seine Beschwerde gleich am Anfang mit Fettschrift einleiten etwa wie:
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"Wir haben über die Sendung diskutiert und einzelne meinten, es wäre Straftat, nämlich...
Dazu möchte ich erst eine eigene Meinung bilden nach "Anhörung der anderen Seite".

Ich beantrage, sofern der Rundfunkrat diese Auffassung teilt, mir mitzuteilen, welche Konsequenzen gezogen wurden und ob Strafanzeige erfolgte oder nicht erfolgte.

Anderenfalls bitte ich mir zu erläutern, wieso es nicht Straftat ist.

Nach Erhalt Ihrer Mitteilulung werde ich meine eigene Meinung bilden. Es sei darauf hingewiesen, dass diese im Internet verbreitet werden soll, sofern dafür kein begründeter Vertraulichkeitswunsch mitgteilt wird.
Es wird also gebeten, dass Ihre Formulierung für Veröffentlichung mit Sorgfalt und ausgewogen formuliert wird."


Und schon wandert diese Beschwerde nicht blitzschnell in die unendlich wachsenden Archive
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der "erfolgreichen Abwimmel"-Vorgänge - Vorgangs-Friedhöfe ... bis zur Aufbewahrungsdauer-Pflicht -
sondern erhält Aufmerksamkeit für deine Bürgerrechtler.Arbeit, das zu formulieren. 


Wo finde ich Informationen, was Straftat sein könnte?
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a) Auf https://infos7.org/eede/ suchen nach: *KRV 
inklusive Stern. Das kennzeichnet eine Fakten-Übersicht von recht heftigen Verletzungen.

Oft passt  "Diskriminierung", "Veruntreuung", "Täuschung", "Beleidigung", "bezahlter Journalismus".
Feinheiten seien hier fortgelassen - ein zu umfangreiches Thema. 

b) Im Medienrecht denkbare etwa 50 typische Strafverstoßformen:
Das ist aus verschiedenen Gründen nicht im Internet. Die Fundstelle sei aber bezeichnet, da einige über den Zugang verfügen:
"Metastudie LIBRA" Abschnitt  " *UBVT2.   Typische Straftatbestände / Wirtschaftsrecht "


Für Landesverfassungsbeschwerden sei noch angemerkt:
------------------------------------------------------------------------------------
Bezüglich des Würzburger Urteils gemäß Einstiegsbeitrag:
In Bayern gibt es nicht nur die besondere Form der "Popularklage" (die ist für den Bürger rechtlich hoch gefährlich),

sondern durchaus auch eine "Beschwerde". Diese ist besnders interessant, weil man sie jederzeit ohne 12-Monats-Frist nach neuem Gesetz auslösen kann durch einen vorherigen Streitvorgang. Auf das Verfahrensgesetz sei verwiesen.

Das könnte gerade kurzfristig eine erste Anwendung finden. Danach wird diese Möglichkeit in die diversen Textbeispiele für Musterverfahren eingefügt.


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Wobei man noch aufpassen muss, dass die einem nicht unterstellen, dass man sich ja durch eine Diskussion oder Beschäftigung mit dem Thema eine Meinung bilden konnte und nun von dem Fernsehbeitrag profitierte.
Sofern Zeitungsberichte über irgendwelche Ungerechtigkeiten seitens der Sender berichten, kann man solche Sachen als gegeben ansehen, die Sender müssten dann den Gegenbeweis antreten, falls es nicht den Tatsachen entspricht.
Wenn ich bsw. unterstelle, dass die Rechtsaufsicht versagt hat und das mit Zeitungsberichten belege, können die sich schwer rausreden. Wenn eine Sendung ein Beschwerdegrund ist, muss man nicht nachweisen, woher man die Sendung kennt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2023, 23:37 von Bürger«

T
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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Wobei man noch aufpassen muss, dass die einem nicht unterstellen, dass man sich ja durch eine Diskussion oder Beschäftigung mit dem Thema eine Meinung bilden konnte und nun von dem Fernsehbeitrag profitierte.
So wurde schon von Seiten des örR argumentiert, das Nichtnutzer davon "profitieren", das Nutzer ihnen den örR in Gesprächen "näherbringen". (war's nicht sogar im "Framing-Manual"?)

Es kann aber auch umgedreht werden: das man "Schaden" (also der Härtefall) von den einseitigen oder sogar wissentlich falschen - aber re***konformen - Informationen des örR ("Faktenchecker") nimmt. Wie z.B. Oma-Umweltsäue, zu Zeiten Coronas, Kriege in Syrien, Ukraine, Israel, "Klimawandel"... ein regelrechtes: "Teile und herrsche" geht dort von einigen willigen "Mittätern" des örR aus ("Blinddarm..." etc.)

Der angebliche Gründungsgrund des örR war sollte doch das Gegenteil sein: "Nie wieder Volksempfänger". Der örR existiert überhaupt nur wegen seinem Inhalt. "Unser" Dilemma ist, dass die LRAen die Bürger auf dem (Programminhalte irrelevanten) verwaltungsrechtlichen Wege "überfahren".


***Edit "Bürger": Begriff angepasst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2023, 13:26 von Bürger«

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 @Thejo : Dein Argument führte zur Erweiterung im aktuellen Bürgerrechtler-Standard-Schriftsatz-Beispiel.
Nachstehend Abschnitt M1.e)

Nachstehend ein Auszug - nur die erste Hälfte - zu diesem Thema.
Die diversen Standardtexte werden vermutlich bald allen registrierten Teilnehmern des Forums verfügbar gemacht, sofern sie sich auf einer Ergänzungsplattform dafür eintragen.
Siehe am Ende dieses Beitrags.

Zitat
M. Aufforderung an den XXR gegen Ideologie-Promotion
Verfahrensziel: Sofortige, also „erstinstanzliche“ Verfassungsbeschwerde.
Dies ist also nicht vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen – zu bearbeiten.
Diese Ergänzung von Ende November 2023 ist einstweilen umfangreich,
weil sie bisher noch nicht im Sammelgutachten „Metastudie LIBRA“ behandelt wird. 
Nach Integrieren dort wird es hier auf einen Bruchteil verkürzt.
     
                                                                                       M. Ist *neu 2023-12-01
M1. Hiermit wird beim XXR beantragt
- zutreffend an den zuständigen Intendanten adressiert -
mit Antrag auf, innerhalb von 1 Monat eine erfolgte entsprechende Anweisung und ständige Kontrolle  zu bestätigen:

M1.a) Binnen 1 Monat die ideologische Schlagseite der meisten ARD-Journalisten  im eigenen Haus durch geeignete Vorkehrungen zu neutralisieren.
M1.b) Die beschlossene massive Altersdiskriminierung zu verweigern.

M1.c) Dies ist auch anzuwenden auf die in ARD-Gegenseitigkeit verbreiteten Sendungen
(von denen der XXR sich bei noch verstoßenden Sendungen auszuklammern hätte).
M1.d) Hinzuwirken ist darauf,  dass dies auch zu erstrecken ist auf das ZDF.

M1.e) Sofern dieser gesetzlich gebotene Wandel nicht gelingt – wovon erfahrungsgemäß auszugehen ist – , stelle ich Antrag, mich von der Rundfunkabgabe freizustellen.
Durch Einstellungen meiner Zahlungen trage ich meinerseits zu dieser verständnisvollen gesetzlich gebotenen Sofortlösung bei. - Denn die Legitimation von ARD, ZDF usw.
 - in der Wurzeln ab 1945 – besteht gerade darin und nur darin nach der NS-Zeit:   (1) Staatsferner.   (2) Ideologie-Freiheit, Neutralität.
Nachdem ARD, ZDF usw. dieses abgeschafft haben, ist die Legitimationsgrundlage des Zwangs der Rundfunkabgabe auch insoweit gegenstandslos geworden.

M2. Nachweis von nicht neutraler „Ideologie-Einseitigkeit“:

M2.a) Belege für das Faktum der ideologischen Einseitigkeit:
Die politisch-ideologische „Schlagseite“ von ARD, ZDF usw. ist allgemein anerkannt.
Statistisch belegt, nur eine Analyse-Quelle von vielen:
- „Metastudie LIBRA“ Abschnitt ? PAM9. (und ? PAM6 )

M2.b1) Insbesondere ist sofort verbotene Parteienfinanzierung zu unterbinden:
Die zukünftige „Wagenknecht-Partei“ (wie auch „DIE LINKE“) erhält seit Jahren Parteien-Finanzierung aus der Rundfunkabgabe, nämlich als unentgeltliche Zuwendung durch redaktionelle Privilegierung. Der Wählerstimmenanteil liegt unterhalb von 5 %. Diese Parteien-Präsenz im Bundestag beruht nur noch auf einer früheren Sonderregelung, die für zukünftige Wahlen nicht mehr gilt.

M2.b2) Seit Ende 2023 hat hoch-aktive Mitglieder- / Wählerstimmen-Werbung für eine Parteineugründung eingesetzt. Für die “Wagenknecht-Partei“
würde niemand sich interessieren, wenn da nicht diese hoch-intensive kostenlose Parteifinanzierung durch ARD, ZDF usw. wäre. Das nicht bezahlte Schaffen einer medialen Aufmerksamkeit, durch die frei Presse medial rezipiert und verstärkt.
Parteienfinanzierung aus öffentlichen Budgets ist strikt limitiert auf das gesetzlich Festgelegte. Was hier geschieht, ist Verletzung dieser Gesetzgebung – zusätzlich zur Verletzung der Neutralitätspflicht. 
M3. Nachweis von Altersdiskriminierung:
Aktiv-legitimiert hiergegen sind alle, weil: „Jugend schützt vor dem Älterwerden nicht“.

M3.a) Beschlossen ist, dass die ARD-Sender Senioren benachteiligen wollen.
2023-12-01 https://www.welt.de/kultur/medien/plus248808284/Dritte-der-ARD-Sender-wollen-am-Programm-fuer-alte-Zuschauer-sparen.html

„ARD will am Programm für alte Zuschauer sparen
_ … _ schalten täglich 22 Millionen Menschen in Deutschland die Dritten Programme der neun Landesrundfunkanstalten ein _ _ nur etwa vier Millionen _  unter 50 Jahre _ _ Entsprechend will die ARD im linearen Programm der Dritten sparen, um das Geld für die Produktion neuer, jüngerer Formate zu nutzen, die dann vor allem in der Mediathek _ zu finden sind _ ‚Umschichtung‘.
_ _ Programm im linearen Fernsehen und bei Hörfunkwellen reduzieren, um die Mittel für die Digitalisierung und entsprechende neue, vor allem auf junge Zuschauer zugeschnittene Angebote verwenden zu können.

_ _ Insgesamt will die ARD in der nächsten Gebührenperiode von 2025 bis 2028 einen Betrag von 250 Millionen Euro „umschichten“. 
 _ _ Die ARD sieht diese „Umschichtung“ als ihren Beitrag zur „Generationengerechtigkeit“. Dahinter steht die Erkenntnis, dass das lineare Fernsehprogramm vorwiegend von älteren Zuschauern eingeschaltet wird. Jüngere Menschen nutzen weniger lineares Fernsehen – da die öffentlich-rechtlichen Sender aber nachweislich „für alle“ da sein sollen, müssen sie versuchen, diese über ihre Mediatheken zu erreichen.

N3.b1) „Digital“: Deutung dieses „politischen Schönsprech“:
Verdecke „Programm-Umvolkung“:  Digitalisiert ist heutzutage sowieso alles. „Digital“ steht hier offenkundig für „Internet“. Das darf man nicht sagen, weil seit 2007 die EU-Vereinbarung gilt: Der Zwang der Rundfunkabgabe wird nichtig, also illegal, sofern mehr als 0,75 % ins Internet fließen.
Es werden nun mindestens 300 Millionen Euro – hier 250 und für funk.net 45.
Also 3 Prozent. In Wahrheit ist es vermutlich bereits ab etwa 2020 viel mehr. Also ist die Rechtsgrundlage für das Zwangsinkasso der Rundfunkabgabe längst erloschen.
„Halt, nein, erlischt nicht, hier steht ja nicht ‚Internet‘, sondern harmlos ‚digital‘.“
 
M3.b2) „Digital“? Sie wissen, was sie tun. Sie wissen, dass wir Bürgerrechtler wissen, was sie tun. Sie tun es trotzdem. Denn sie wissen, auf talkshow-abhängige Politiker und auf überarbeitete durchwinkende Richter ist Verlass.
„Bisher ist das immer gut gegangen!“ - Bisher. - Nun aber sind Bürgerrechtler ausreichend aktiv. Sie legen vor Gerichten die Finger in die Wunde, bis die gedankenlose Durchwinkerei des Unzulässigen nicht mehr gelingt. Früher oder später wird mindestens 1 Richter nicht mehr durchwinken. Einer genügt. Er/sie hat dann ein Recht auf  das Bundesverdienstkreuz: So muss Rechtsprechung sein: Mutig und nicht manipulierbar.   

M3.c) „Generationengerechtigkeit“ – Enttarnung dieses „Schönprech“ :
Zunächst die Absurdität: „für Jüngere“ - „Jugend“ ist nun also definiert „bis Alter 50“. 
Enttarnung: Leute bis etwa Alter 50 lassen sich nicht mehr ihre tägliche Zeiteinteilung durch irgendwelche Sendepläne diktieren, weil sie mit dem Internet sozialisiert sind. Da die Sender nicht ins Internet dürfen, siehe vorstehend, versteckt man diese Wahrheit hinter dem Ideal der „Gerechtigkeit“:
„Generationengerechtigkeit“ klingt gut, das ist unantastbar.


M3.d) Deutschlands einzige Unternehmen, die ihre Ware nicht für die Kunden fabrizieren, sondern für ihre Nicht-Kunden: Auf diese Idee muss man kommen.
Die Senioren als treue und fast ausschließliche Kunden will man weniger, indem man die Nichtkunden - die „Jugendlichen bis Alter 50“ – bedient. Für die dafür nötige neuartige „Ware“ – nämlich Internet – sind diese Unternehmen allerdings ohne Auftrag.
Die implizite Definition von „Jugend“ bis „Alter 50“ ist kostenlose „Real-Satire“. Danke!

Das Geschäftsmodell für die Sender ist „lineares Programm ohne Wahlrecht (ohne Rückkanal): Nämlich ‚Rund-‘Funken‘“. So steht es in den Gründungsgesetzen und im vom Bundesverfassungsgericht in 6 Jahrzehnten geschaffenen Rechtsrahmen (Richterrecht).
„Internet“? Sie wissen, was sie tun. Sie wissen, dass wir Bürgerrechtler wissen, was sie tun. Sie tun es trotzdem. Denn sie wissen, auf talkshow-abhängige Politiker und auf überarbeitete durchwinkende Richter ist Verlass.
Nicht unendlich. 1 einzige(r) mutige(r) Richter(in) genügt, und Ende ist.


M4. Verfahren gegen Inhalte-Missstand:
(Ideologische Einseitigkeit, Altersdiskriminierunguand andere)

M4.a) Dies kann nicht fachgerichtlich eingefordert werden.
Bei Verweigerung der Problembehebung bleibt nur die unmittelbare Anrufung des zuständigen Verfassungsgerichts: In etwa 12 Bundesländern das jeweilige Landesverfassungsgericht, ansonsten das Bundesverfassungsgericht.

M4.b) Bei Abweisung bleibt die Beantragung bei der EU-Kommission,
ein für den Bürger kostenfreies EuGH-Verfahren einzuleiten wegen Verstoß gegen das Bewilligungsabkommen von 2007 für den Zwangseffekt der Rundfunkabgabe. 
Das könnte eine fundamentale Neuordnung von ARD, ZDF usw. erzwingen. Es geht also um viel in dieser Sache. 
   
M4.c) Rechtsgrundlagen: VG Würzburg, Urteil – W 3 K 23.95 (2023 09-21) 
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-31295

Aus dem Urteil erscheint ablesbar, dass die ARD-Juristen die Rechtsquellen vermutlich beigetragen haben, um im betreffenden Verfahren gegen diesen Einwand zu siegen. Wenn es so ist, so darf ihnen an dieser Stelle gedankt werden. 

Es  müsste damit die Vollstreckung ausgesetzt werden wegen Vorgreiflichkeit der Verfassungsbeschwerden, weil in erstinstanzlicher Funktion.
Nur bei einer Anschluss-Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweg mag die Vorgreiflichkeit von Verfassungsbeschwerden in Frage gesellt werden, weil die bisherige Erfolgslosigkeit die Aussichten auf wohl nur etwa 1 Prozent reduziert. Man kann also nicht eine vorherige fachgerichtliche Erfolgslosigkeit als Vollstreckbarkeits-Rechtfertigung behaupten.

M4.d) Vorausgehen muss der Nachweis der Nichtabhilfe durch den ARD-Intendanten und/oder den Rundfunkrat und/oder Verwaltungsrat.
Dies ist oben unter M1. Eingeleitet.   

Ans Ende gerückt, damit es nicht ungebührlich im Vordergrund steht.
Wer sich zusätzlich zum Fprum auch in den Verteiler des etwa monatlichen Newsletters "AAGEZ" kostenlos hinein abonniert
- Mittelspalte https://infos7.org/pde/ppe-adr-de.htm
soll voraussichtlich die Textbeispiele und Gutachten vefügbar gemacht bekommen, fast 2000 Seiten.
Denn diese Ergebniss beruhen wesentlich auf der Forumsarbeit.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2023, 12:42 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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