A- Neui Sofortige Verfassungsbeschwerde statt Verwaltungsgericht, soweit Programm-Anfechtung
====================================================
A1. Grundlage:
VG Würzburg, Urteil v. 21.09.2023 – W 3 K 23.95-------------------------------------------------------------------
heute als publiziert hierher übermittelt:
VG Würzburg, Urteil v. 21.09.2023 – W 3 K 23.95https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-31295A2. Also ab sofort können die Verfassungsgerichte unter Berufung auf diesen Entscheid
--------------------------------------------------------------
ohne vorherige VG-Klage mit Beschwerden adressiert werden.
Da die ARD-Juristen dies vorgetragen haben dürften, müsste damit die Vollstreckung ausgesetzt werden, obgleich dies nicht der Fall ist bei einer Anschluss-Verfassungsbeschwerde nach VG-Erstentscheid.
Denn übereinstimmend mit der Meinung der ARD-Juristen ist nun das Landes- oder Buindesverfassungsgericht die faktische "erste Instanz". Man kann also nicht eine vorherige VG-Abweisung als Vollstreckbarkeits-Rechfertigung behaupten.
A3. Kommen wir sofort zur Sache: Nicht lange rumreden, sondern sofort zur Aktion. ---------------------------------------------
Die entsprechenden Verfassungsbeschwerden können recht kurz sein, weil alle nötigen Nachweise längst in den diversen verfügbaren Standardtexten drin sind.
Vorausgehen muss bei jedem Gerichtsverfahren und also auch hier ein Antrag an den ARD-Intendanten mit einem sowieso bereits verfügbaren Standard-Textbeispiel, 3 Seiten. Adressen rein, Unterschrift, ab die Post an den Intendanten.
Dann die 100 Seiten Anlagen per E-Mail an den Intendanten.
Antrag auf Aussetzung aller Vollstreckung bis zu den Entscheiden steht mit drin. Wie gut das gelingt, bleibe offen. Falls verweigert, muss jedenfalls dagegen energisch angegangen werden - Ausgang aber dennoch ungewiss.
Wir haben keine Illusionen. Die Strategie ist, das System derart zahlreich mit den eigenen Rechtsfehlern zu konfrontieren, dass das Unrecht wegen Masse der Problemanhäufung vom "Imperium" nicht mehr fortgesetzt werden kann.
A4. Diejenigen, die hier sowieso auf dem Verteiler der monatlichen Versandliste sind,
bekommen das Nötige in diesen Tagen automatisch.
A5. Wer nicht auf diesem Verteiler ist für die etwa 1- bis 2-monatlichen E-Mails von hier, ------------------------------------------------------------------
kann sich ab sofort auf einer nagelneuen Adressen-Sammelplattform der Gegner des GEZ-Zwangs eintragen,
Spalte 3, rechts oben, anklicken: " login " auf
https://infos7.org/eede/Erfragt wird nur @Pseudo-Name und die E-Mail-Adresse,
Brandneu... hakt noch ein wenig... tagtäglich werden Software-Funktionen nachgebessert.
Vorzugsweise den @Namen wie bei gez-boykott.de verwenden, damit wir uns wiedererkennen. Aktive Forums-Mitwirkende von gez-boykott.de erhalten die Schriftsatzbeispiele kostenlos für Eigenanwendung, weil ja das Ergebnis unserer gemeinsamen Arbeit hier im Forum.
(Im Fall von kleinen Spenden gibt es zusätzlich etwas Verfahrens-Begleitung.)
________________________________________________
Nach dieser Einführung "Handeln statt Reden"
nun die Analyse des Gerichtsentscheides aus Würzburg, . also Bayern, also BR - aber über bundesweiter Rechtsprechung zum entscheidenden Punkt:
________________________________________________
B. Wichtiges aus dem Gerichtsentscheid: =================================
B1: Hochwertige Kläger-Argumentation:
---------------------------------------------------
Wegen Nichterfüllung des Auftrags (Neutralität, Bildung, Sparsamkeit usw.) lehne er das Zuschauen ab und empfinde es als Härte im Sinn von § 4 Abs. 6 RBeitrStV, trotzdem zahlen zu müssen.
Da waren einige andere Argumente, weniger eindeutig, lasse ich weg.
B2. GERICHT
----------------------------------
Rn. 12 Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten seien zu objektiver und sachlicher Berichterstattung verpflichtet, wobei auf die Einhaltung zahlreiche Kontrollgremien achten würden. Sollten diese Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder ungenügend nachkommen,
!!! stelle der Weg zu den Verfassungsgerichten offen.
Abgesehen davon bestünden keine Anspruchsgrundlagen für die Feststellung, inwieweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag nicht oder schlecht erfülle.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-31295B3. GERICHT
------------------------------------
Rn. 38 Vor diesem Hintergrund bedarf es auch der von dem Kläger geforderten weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht. Die Beurteilung der Frage, ob durch die Programmgestaltung und die Kontrolle dieser konkreten Programmgestaltung durch die hierzu berufenen Gremien die gesetzten äußeren Grenzen einer Verfassungswidrigkeit überschritten werden,
!!! obliegt nicht den Verwaltungsgerichten, sondern dem zuständigen Verfassungsgericht
(VG Freiburg, U.v. 17.5.2023 – 9 K 385/23 – juris Rn. 46; VG München, U.v. 15.10.2014 – M 6b 14.1339 – juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 15.4.2021 – AN 6 K 19.00594 – juris Rn. 26).
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-31295B4. GERICHT
----------------------------------
Rn. 36 Die Verwaltungsgerichte sind im Rahmen einer Klage gegen die Rundfunkbeitragspflicht zur Prüfung der von der Klagepartei aufgeworfenen Fragen hinsichtlich Programmgestaltung, Programminhalten und möglicher struktureller Defizite bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Frage ausreichender Kontrolle all dessen durch Gremien und Aufsichtsbehörden
nicht berufen (VG München, U.v. 21.9.2022 – M 6 K 22.3507 – juris Rn. 34; VG Hamburg, U.v. 11.5.2023 – 3 K 4240/22 – juris Rn. 25).
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-31295C. Anmerkungen
=============
C1. GERICHT RN 23, 24 :
----------------------------------------
ARD behauptete erkennbar, es läge kein Härtefall vor, bezieht dies aber nur auf Finanzlage.
Der Kläger hatte aber durchaus zutreffend beantragt, "Härtefall aus anderem Grund". Das kommt in den ARD-Textbausteinen wohl nicht vor und deshalb auch nicht bei den Gerichten, weil diese juristen-gläubig kollegen-gläubig den Unfug abtippen.
Es gibt alle erdenklichen Sorten von Härtefall. Dass das bei den Juristen nicht rein will in die Köpfe, ist kein Kompliment für die Qualität der universitären Gerichtsausbildung. Jedes Abgabengesetz braucht und hat eine Härtefall-Austrittspforte, soweit das irgendwie real in Betracht kommt.
Wenn eine Gemeinde den Plan einer Erschließungsstraße aufgibt, so kann sie auch keine Anliegerbeiträge dafür verlangen nur deshalb, weil irgendwann ein Plan war, diese Straße zu bauen.
Wenn die Sender den Auftrag verfehlen, indem sie ins Inernet wechseln, verletzen sie die Selbstverpflichtung gegenüber der EU für maximal 0,75 Prozent "für Internet" und damit entfällt auch allein deshalb die Rechtsgrundlage für die Rundfunkabgabe:
Deren Missbrauch für Wettbewerbsstörung macht die EU-Genehmigung hinfällig.
Wen diese Verletzungen subjektiv stören - als Nichtzuschauer - , der muss diese ihm subjektiv aufgezwungene Härte nicht tolerieren, sondern hat das Recht auf "opt out" - Freistellung vom Zwang der Rundfunkabgabe. Dies geschieht durch die gemeinsam erarbeiteten Briefbeispiele.
C2. GERICHT RN 33
--------------------------------------
Übliches Blabla "Rundfunkfreiheit", ARD, ZDF usw. die besten Sender der Zivilisationsgeschichte, die Retter des Abendlands, verhindern Klimakatastrophen, Vulkanausbrüche, Pandemien, Gefahr von "rächts" und "alten weißen Männern" und sonstigen Aliens und überhaupt, ARD, ZDF usw. sind die Garanten des Guten auf dem Erdball.
(Übertreiben macht anschaulich.)
Im Schriftsatz wird belegt, dass ARD, ZDF usw. die einzigen Sender sind, die über die Rundfunkfreiheit eben nicht voll verfügen, weil sie durch Gründungsvertrag und Medienstaatsvertrag auftrags-verhaftet eingeschränkt sind.
C3. GERICHT RN 42
Keine Kostenfreiheit für Gerichtskosten, weil nicht "soziale Gründe" für Härtefall.
Schriftsatz: Man versucht dort trotzdem, sofern vertretbar, dies einzuwenden in der Hoffnung, dass vielleicht auch bei einer Misch-Klage vieler Argumente es bei der Kostenfreiheit bleibt. Das ist an sich eine nötige Logik, Ausgang aber ungewiss.