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Autor Thema: EuGH C-565/22 - Vollständige Harmonisierung der Verbraucherschutzbestimmungen  (Gelesen 196 mal)

  • Beiträge: 7.303
Vorabhinweis:
In dieser Rechtssache geht es um das Widerrufsrecht des Verbrauchers eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz, wo ein Vertrag, bei dem für den Verbraucher keine Kosten entstehen, nach Ablauf eines vorher bestimmten Zeitraumes in einen kostenpflichtigen Vertrag übergeht.

Zusatzhinweis:
Es ist dringend zu klären, welcher Art Rechtsgeschäft durch die Anmeldung der Verbraucher an den ÖRR begründet wird, bzw., ob überhaupt eines begründet wird;

- alle ÖRR sind bekanntlich "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts";
- die Anmeldungen an den ÖRR erfolgen, unionsrechtlich, im Fernabsatz;
- Verbraucher haben einen Rechtsanspruch auf einen Vertrag zu einem Unternehmen;
- die vollständige Harmonisierung des Verbraucherschutzrechts bewirkt die unmittelbar bindende Einhaltung des Grundrechts der Union genauso, wie es bei den Datenschutzbestimmungen der Fall ist;

Zur Erinnerung:
Die unmittelbare Bindung an das Grundrecht der Union bei allen vollständig harmonisierten Rechtsbereichen der Union geht aus der Datenschutzentscheidung des BVerfG hervor.

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht (2019-11-06)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
5. Oktober 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Verbraucherrechte – Abonnement eines Verbrauchers auf einer Lernplattform – Automatische Verlängerung des Vertrags – Widerrufsrecht“

In der Rechtssache C-565/22

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=278247&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3648203

Zitat
38      Da die Richtlinie 2011/83 gemäß ihrem Art. 4 eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vornimmt, bestimmen der Umfang und die Voraussetzungen für die Ausübung des in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts den Umfang und die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts, das in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

Querverweise:
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0083&qid=1696545117053

Zitat
Artikel 4
Grad der Harmonisierung


Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

Artikel 25
Unabdingbarkeit der Richtlinie


Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, so können Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumt werden, nicht verzichten.

Vertragsklauseln, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken, sind für den Verbraucher nicht bindend.


BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0

Sind die ÖRR-Anmeldungen Verträge im Sinne des Unionsrechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35659.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Oktober 2023, 01:07 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.303
Nachtrag Definition "Verbraucher":

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0083&qid=1696545117053

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

1.
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; [...]

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 13 Verbraucher

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__13.html

Zitat
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Zum Begriff "Rechtsgeschäft" schreibt Wiki

Rechtsgeschäft
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft

Zitat
Ein Rechtsgeschäft (lateinisch negotium juridicum) beinhaltet eine oder mehrere Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie von den Beteiligten gewollt ist.[1] Typische Beispiele für Rechtsgeschäfte sind auf schuldrechtlicher Ebene das Verpflichtungsgeschäft und auf dinglicher Ebene das Verfügungsgeschäft.


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