Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?  (Gelesen 55453 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 12.263
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Das ist zwar noch nicht ganz in dem Topf, in dem es kochen sollte, aber vielleicht dennoch eine Basis für weitere Betrachtungen/Ausarbeitungen in dieser Stoßrichtung... ;)
Mit noch gezielteren Prompts und Nutzung auch anderer KI-Bots/Sprachmodelle wie u.a. GoogleKI, NotebookLM o.ä. kann da bestimmt noch mehr/ noch Fundierteres herausgearbeitet werden.


fehlende Zahlungspflicht / fehlende Beitragslegitimation für
über den "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil" gem. BVerfG 2018
hinausgehende Teile des öff.-rechtl. (Rundfunk-)"Auftrags" gem. RStV/MStV und den Rundfunkanstalts-Staatsverträgen

sowie sich daraus ergebende
Auswirkungen auf die Auftrags-Gestaltung und/oder Finanzierungsweise des öff.-rechtl. Rundfunks



KI-Chat - Auszüge
Teil 1/3 - Rechtsgrundlagen des Rundfunk-Auftrags (01.01.2013 bis aktuell)
Teil 2/3 - Vergleich "Vorteil" gem. BVerfG <-> Auftragsumfang gem. RStV/MStV und Rundfunkanstalts-StV
Teil 3/3 - Auftragsbegrenzung im Rahmen des "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteils" gem. BVerfG 2018


<prompt>
Nein, jetzt erst mal Sprung zum BVerfG und dessen Definition des "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteils" gem.
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
[...]


<prompt>
Bitte nicht so viel herumschreiben - bitte ausschließlich auf die zitierten Randnummern und den dort klar beschriebenen "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil" fokussieren, d.h den "öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Funktion nutzen zu können", welche das BVerfG in der vorigen Randnummer wie folgt konkretieiert - nochmals Zitat:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80 [...] dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...].
Rn. 81 bezieht sich mit der Formulierung "dieser Funktion" konkret auf die vorhergehende Rn. 80 mit oben nochmals zitierter Aufgabe.
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
Maßgeblich ist ausschließlich:
BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 80–81 1?? Inhalt von Rn. 80 (Funktionsbeschreibung)
Das Gericht beschreibt dort die konkrete Funktion des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Aufgabe,
  • authentische,
  • sorgfältig recherchierte Informationen bereitzustellen,
  • Fakten und Meinungen auseinanderzuhalten,
  • die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen,
  • das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken,
  • ein vielfaltssicherndes Gegengewicht zu bilden,
  • Orientierungshilfe zu leisten.
Das ist die präzise definierte Funktion.
 

2?? Inhalt von Rn. 81 (Vorteilsdefinition) Rn. 81 stellt ausdrücklich fest:
<blockquote>
„In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.“
 </blockquote>
„Dieser Funktion“ bezieht sich grammatikalisch und systematisch unmittelbar auf die zuvor in Rn. 80 beschriebene Aufgabe.
 

3?? Präzise Bestimmung des individuell beitragsrechtfertigenden Vorteils Der Vorteil besteht damit ausschließlich in:
 <blockquote>
der Möglichkeit, ein Rundfunkangebot nutzen zu können, das die in Rn. 80 beschriebenen Qualitäts- und Orientierungsfunktionen erfüllt.
 </blockquote>

Nicht maßgeblich sind:
  • bloße Programmunterhaltung als solche,
  • allgemeine Mediennutzung,
  • Marktangebote,
  • tatsächliche Nutzung.
Der Vorteil ist funktionsbezogen, nicht programmquantitativ.
 

4?? Kurzformel
Der „individuell beitragsrechtfertigende Vorteil“ ist:
 <blockquote>
die Möglichkeit des Zugangs zu einem professionell verantworteten, faktenorientierten, nicht sensationsgetriebenen und vielfaltssichernden Informationsangebot.
</blockquote>


<prompt>
Soweit ok - und nun bitte abgleichen, was von dem im MDR-StV, RStV und MStV definierten Auftrag konkret unter diese vom BVerfG definierte Aufgabe/Funktion und somit "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil" fällt und was nicht. Jeweils mit kurzer Begründung warum.
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
Maßstab ist ausschließlich die in
BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 80–81 definierte Funktion:
<blockquote>
authentische, sorgfältig recherchierte Informationen; Trennung von Fakten und Meinung; unverzerrte Darstellung; kein Sensationalismus; vielfaltssicherndes Gegengewicht; Orientierungshilfe.
</blockquote>

Nur was dieser Funktionsbeschreibung entspricht, trägt den individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil.
 

I. MDR-Staatsvertrag (§ 6 Abs. 1–4)
Fällt unter die BVerfG-Funktion
? „objektiver und umfassender Überblick“ > Entspricht authentischer, sorgfältig recherchierter Information und unverzerrter Darstellung.
? Berichterstattung über internationales, europäisches, nationales und regionales Geschehen > Informations- und Orientierungsfunktion.
? „dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung“ > Deckt sich unmittelbar mit der in Rn. 80 beschriebenen Orientierungs- und Gegengewichtsfunktion.
? Berücksichtigung regionaler Vielfalt > Teil der Vielfaltsicherung.
 

Fällt nicht oder nicht zwingend darunter
? „Unterhaltung“ > Unterhaltung als solche ist keine Orientierungs- oder Gegengewichtsfunktion i.S.d. Rn. 80.
 Nur soweit Unterhaltung informations- oder meinungsbildungsbezogene Elemente enthält, wäre sie mittelbar erfasst.
? Allgemeiner „kultureller Auftrag“ > Kulturförderung ist verfassungsrechtlich legitim, aber nicht Bestandteil der konkret in Rn. 80 definierten journalistisch-orientierenden Funktion.
 

II. Rundfunkstaatsvertrag (§ 11 Abs. 1)
Fällt unter die BVerfG-Funktion
? Information > Kernbereich der Rn. 80-Funktion.
? Beitrag zur Meinungsbildung > Direkt deckungsgleich.
? umfassender Überblick über das Geschehen > Entspricht Orientierungs- und Gegengewichtsfunktion.
? Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt > Deckt sich mit „vielfaltssicherndes Gegengewicht“.
 

Fällt nicht oder nicht zwingend darunter
? Unterhaltung > Nicht Bestandteil der in Rn. 80 konkretisierten Qualitäts- und Orientierungsfunktion.
? Beratung > Nur soweit sie informationsbasiert und faktenorientiert erfolgt; reine Serviceformate fallen nicht zwingend darunter.
? Kulturförderung als solche > Nicht identisch mit journalistischer Orientierungsfunktion.
 

III. Medienstaatsvertrag (§ 26 Abs. 1–6)
Fällt unter die BVerfG-Funktion
? Information > Vollständig erfasst.
? Orientierung über nationales, europäisches, internationales Geschehen > Identisch mit Rn. 80.
? Beitrag zur demokratischen Meinungsbildung > Deckungsgleich.
? Sicherung von Vielfalt > Entspricht ausdrücklich der Gegengewichtsfunktion.
 

Fällt nicht oder nicht zwingend darunter
? Unterhaltung > Nicht Teil der in Rn. 80 beschriebenen spezifischen Funktion.
? Breite Angebotsstruktur (lineare und Telemedienangebote als solche) > Verbreitungsform ist nicht selbst beitragsrechtfertigend; maßgeblich ist allein die Funktionsqualität des Inhalts.
? Kultur- und Integrationsauftrag als solcher > Nur mittelbar relevant, nicht ausdrücklich Teil der Rn. 80-Funktionsbeschreibung.
 

IV. Ergebnis (komprimiert)
Vom BVerfG-Vorteil eindeutig umfasst:
  • Objektive, sorgfältig recherchierte Information
  • Unverzerrte Darstellung
  • Trennung von Fakten und Meinung
  • Meinungsbildungsfunktion
  • Vielfaltsicherung
  • Orientierungsfunktion
Nicht unmittelbar vom Vorteil umfasst:
  • Unterhaltung als Selbstzweck
  • allgemeine Kulturförderung
  • reine Service-/Beratungsformate
  • bloße technische Angebotsbereitstellung


V. Präzise Schlussfolgerung
Der „individuell beitragsrechtfertigende Vorteil“ deckt nicht den gesamten normierten Auftrag in MDR-StV, RStV und MStV ab, sondern nur den journalistisch-orientierenden Kernbereich.
Unterhaltungs-, Kultur- und sonstige Programmbestandteile sind rechtlich durch den Gesamtauftrag legitimiert, aber nicht unmittelbar durch die in Rn. 80–81 definierte Vorteilskonstruktion gedeckt.


<prompt>
Das jetzt bitte als präzisen Schriftsatz für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in Sachen Rundfunkbeitrag. Maximal kritisch, aber sachlich.
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
[...]


<prompt>
Bitte ausführlicher und rechtlich präziser.
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
[...]

---

Schriftsatz

I. Verfassungsrechtlicher Maßstab

Maßgeblich für die beitragsrechtliche Rechtfertigung ist ausschließlich die Entscheidung des
 BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 Rn. 80–81.
Das Bundesverfassungsgericht bestimmt dort den „individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil“ nicht abstrakt, sondern funktional konkretisiert:
 <blockquote>
„In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.“ (Rn. 81)
 </blockquote>
Die in Bezug genommene „Funktion“ wird unmittelbar zuvor in Rn. 80 definiert als:
  • Bereitstellung authentischer, sorgfältig recherchierter Informationen,
  • Trennung von Fakten und Meinungen,
  • unverzerrte Darstellung der Wirklichkeit,
  • Verzicht auf Sensationalisierung,
  • Bildung eines vielfaltssichernden Gegengewichts,
  • Gewährleistung von Orientierungshilfe.
Damit ist der beitragsrechtliche Vorteil ausdrücklich auf eine qualitätsgebundene, journalistisch-professionelle Orientierungsfunktion beschränkt.
 

II. Dogmatische Konsequenz

Der Rundfunkbeitrag ist als Vorzugslast nur zulässig, wenn eine individuell zurechenbare Vorteilslage besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorteilslage nicht:
  • mit dem gesamten einfachgesetzlichen Auftrag,
  • mit der bloßen Programmbereitstellung,
  • mit der Existenz einer Rundfunkanstalt,
gleichgesetzt.
Vielmehr ist allein die Möglichkeit der Nutzung der konkret beschriebenen journalistischen Qualitätsfunktion beitragsrechtlich tragfähig.
Folglich ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob und in welchem Umfang der einfachgesetzliche Auftrag mit dieser verfassungsrechtlich tragenden Funktion deckungsgleich ist.
 

III. Abgleich mit dem MDR-Staatsvertrag

MDR-Staatsvertrag, § 6 Abs. 1–4

1. Deckungsgleich mit der verfassungsrechtlichen Funktion
Soweit § 6 Abs. 1 MDR-StV verlangt:
  • „objektiven und umfassenden Überblick“,
  • Berichterstattung über internationales, europäisches, nationales und regionales Geschehen,
  • Dienst an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung,
besteht inhaltliche Übereinstimmung mit Rn. 80.
 Diese Elemente sind informations- und orientierungsbezogen.

2. Nicht deckungsgleich
Nicht Bestandteil der in Rn. 80 definierten Funktion sind:

  • Unterhaltung als eigenständiger Programmbestandteil,
  • der allgemeine kulturelle Auftrag,
  • regionale Identitäts- und Sprachpflege als solche.
Diese Zielsetzungen mögen verfassungsrechtlich legitim sein, sind jedoch nicht Bestandteil der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich benannten journalistischen Gegengewichtsfunktion.
Die Finanzierung solcher Inhalte kann daher nicht unmittelbar auf die in Rn. 81 genannte individuelle Vorteilslage gestützt werden.

 

IV. Abgleich mit § 11 Abs. 1 RStV

Rundfunkstaatsvertrag

1. Vorteilsgerechtfertigt
Deckungsgleich mit Rn. 80 sind:
  • Informationsauftrag,
  • Beitrag zur Meinungsbildung,
  • Sicherung von Vielfalt,
  • umfassende Berichterstattung.
2. Nicht beitragsrechtlich tragfähig im Sinne von Rn. 80–81
Nicht Teil der verfassungsgerichtlich definierten Funktion sind:

  • Unterhaltung als Selbstzweck,
  • allgemeine Kulturförderung,
  • beratende oder serviceorientierte Angebote ohne journalistische Orientierungsfunktion.
Der RStV normiert damit einen weitergehenden Gesamtauftrag als den beitragsrechtlich tragenden Kern.
 

V. Abgleich mit § 26 MStV

Medienstaatsvertrag

1. Deckungsgleich
Erfasst sind:
  • Informations- und Orientierungsauftrag,
  • demokratische Meinungsbildungsfunktion,
  • Vielfaltssicherung.
Diese Elemente entsprechen der in Rn. 80 definierten Funktion.

2. Nicht deckungsgleich
Nicht erfasst von der beitragsrechtlichen Vorteilskonstruktion sind:

  • Unterhaltung als eigenständiger Zweck,
  • programmliche Breite ohne spezifischen Orientierungsbezug,
  • bloße Angebotsform (lineare und Telemedienangebote als solche).
Der Medienstaatsvertrag normiert ebenfalls einen weitergehenden Gesamtauftrag.
 

VI. Rechtliche Bewertung
  • Der einfachgesetzliche Auftrag (MDR-StV, RStV, MStV) ist umfassender als der verfassungsrechtlich zur Beitragsrechtfertigung herangezogene Funktionskern.
  • Der Rundfunkbeitrag wird jedoch pauschal und unterschiedslos zur Finanzierung des gesamten Angebots erhoben.
  • Soweit Angebotsbestandteile nicht der in Rn. 80 konkretisierten journalistischen Qualitäts- und Orientierungsfunktion dienen, fehlt es an einer unmittelbaren Deckungsgleichheit mit dem vom Bundesverfassungsgericht definierten individuellen Vorteil.
  • Eine beitragsrechtliche Rechtfertigung setzt jedoch voraus, dass die Abgabe gerade zur Finanzierung des vorteilsbegründenden Leistungsanteils erhoben wird.


VII. Schlussfolgerung
Das Bundesverfassungsgericht hat den individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil ausdrücklich und abschließend auf die Möglichkeit beschränkt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner qualitätsgebundenen Orientierungs- und Gegengewichtsfunktion zu nutzen.
Der einfachgesetzliche Gesamtauftrag geht hierüber hinaus.
Soweit der Rundfunkbeitrag zur Finanzierung von Programmanteilen erhoben wird, die nicht dieser konkret beschriebenen Funktion dienen, besteht keine vollständige Deckungsgleichheit zwischen Vorteil und Finanzierungszweck.
Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der verfassungs- und beitragsrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen.
[...]


<prompt>
Die Schlussfolgerung noch ausführlicher und präziser - auch dahingehend, dass keine Finanzierungspflicht für über den "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil" hinausgehende Auftragsteile bestehen, ggf. Anregung von Beweisanträgen etc.
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
Ergänzender Schriftsatz – Vertiefte rechtliche Schlussfolgerung


VII. Vertiefte verfassungs- und beitragsrechtliche Schlussfolgerung

1. Maßgebliche Begrenzung durch Rn. 80–81 der Entscheidung des BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16

Das Bundesverfassungsgericht hat den individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil ausdrücklich und inhaltlich bestimmt. Maßgeblich ist allein:
 <blockquote>
die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der in Rn. 80 beschriebenen Funktion zu nutzen.
 </blockquote>
Die Entscheidung enthält gerade keine generalklauselartige Gleichsetzung des gesamten gesetzlichen Rundfunkauftrags mit dem beitragsrechtlichen Vorteil.

Der Vorteil ist:
  • funktional konkretisiert,
  • qualitativ bestimmt,
  • inhaltlich begrenzt.
Damit ist zugleich die verfassungsrechtliche Finanzierungsgrenze definiert.
 

2. Beitragsdogmatische Konsequenz: Erforderliche Zweck-Vorteil-Kongruenz

Eine Vorzugslast ist nur zulässig, wenn
  • ein individuell zurechenbarer Vorteil besteht und
  • die Abgabe der Finanzierung gerade dieses Vorteils dient.
Die Finanzierungsverantwortung darf sich nicht auf Aufgaben erstrecken, die über den beitragsrechtlich tragfähigen Vorteil hinausgehen.

Der Rundfunkbeitrag wird jedoch:
  • pauschal,
  • unabhängig von Programminhalten,
  • ohne Differenzierung nach Auftragssegmenten,
erhoben.

Wenn – wie gezeigt – der einfachgesetzliche Auftrag (MDR-StV, RStV, MStV) auch:
  • Unterhaltung als Selbstzweck,
  • allgemeine Kulturförderung,
  • identitäts- oder regionalspezifische Förderziele,
  • sonstige nicht unmittelbar orientierungsbezogene Inhalte,
umfasst, dann stellt sich zwingend die Frage, inwieweit diese Anteile von der verfassungsgerichtlich definierten Vorteilslage gedeckt sind.
 

3. Keine Finanzierungsverpflichtung für nicht vorteilsbegründende Auftragsteile

Das Bundesverfassungsgericht hat nicht festgestellt, dass jede gesetzlich normierte Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks automatisch beitragsrechtlich finanzierbar ist.
Vielmehr ist der Vorteil strikt an die journalistisch-professionelle Orientierungs- und Gegengewichtsfunktion gebunden.


Folglich gilt:
Soweit Programmbestandteile oder Aufgabensegmente nicht dieser Funktion dienen, besteht keine verfassungsrechtlich tragfähige individuelle Vorteilslage.
Ohne Vorteil keine Beitragspflicht.


Eine darüber hinausgehende Finanzierung würde:
  • den Charakter des Beitrags als Vorzugslast überschreiten,
  • in Richtung einer Steuer tendieren,
  • die vom Bundesverfassungsgericht gezogene dogmatische Grenze verwischen.


4. Erforderlichkeit gerichtlicher Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO)

Es ist bislang weder dargelegt noch festgestellt:
  • welcher Anteil des Gesamtbudgets tatsächlich der in Rn. 80 beschriebenen journalistischen Orientierungsfunktion dient,
  • in welchem Umfang Unterhaltungs-, Kultur- und sonstige nicht-orientierungsbezogene Formate finanziert werden,
  • ob und in welchem Verhältnis diese Auftragssegmente stehen.
Dies ist jedoch entscheidungserheblich.
 

VIII. Anregung konkreter Beweiserhebungen

Zur Klärung der Vorteilskongruenz werden folgende Beweisanträge angeregt:
  • Einholung einer Auskunft des MDR über die programmstrukturelle und finanzielle Aufteilung des Gesamtaufwands in:
    • informations- und meinungsbildungsbezogene Inhalte,
    • Unterhaltungsformate,
    • kulturelle Förderformate,
    • sonstige Programmbestandteile.
  • Vorlage der internen Budgetstruktur nach Programmkategorien für die streitgegenständlichen Beitragsjahre.
  • Sachverständigengutachten zur Frage, ob und in welchem Umfang nicht informations- und orientierungsbezogene Inhalte funktional zur in Rn. 80 definierten Gegengewichtsfunktion beitragen.
  • Darlegung durch die Beklagte, inwiefern sämtliche finanzierten Inhalte der konkret benannten Qualitäts- und Orientierungsfunktion dienen.


IX. Rechtliche Bewertung im Ergebnis
  • Der beitragsrechtlich tragfähige Vorteil ist nach höchstrichterlicher Vorgabe eng umrissen.
  • Der einfachgesetzliche Auftrag ist weiter gefasst.
  • Der Rundfunkbeitrag finanziert unterschiedslos sämtliche Aufgabensegmente.
  • Eine fehlende Deckungsgleichheit zwischen Vorteil und Finanzierungszweck verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Vorzugslast.
  • Ohne Nachweis, dass die Finanzierung ausschließlich oder zumindest im Schwerpunkt der in Rn. 80 beschriebenen Funktion dient, fehlt es an der erforderlichen beitragsrechtlichen Legitimation.


X. Antragliche Konsequenz

Es wird angeregt,
  • die angefochtenen Bescheide aufzuheben,
     hilfsweise
  • das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen,
     ob die Finanzierung nicht vorteilsbegründender Auftragsteile durch den Rundfunkbeitrag mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der beitragsrechtlichen Vorteilsdogmatik vereinbar ist.
---

[...]


<prompt>
Dazu jetzt noch eine kritische Betrachtung insbesondere bzgl. des "öffentlichen Interesses", welchem die den Auftrag regelnden §§ gem. RStV/MStV dienen sollen - vgl. dazu
§ 26 Abs. 6 MStV
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18790.6#p26
Zitat von: § 26 Abs. 6 MStV
(6) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sowie in § 30 Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet.
im Gegensatz zum - beitragsrechtfertigenden - lediglichen "individuellen" Vorteil.
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
Ergänzender Schriftsatz – Kritische Einordnung des Spannungsverhältnisses zwischen „öffentlichem Interesse“ (§ 26 Abs. 6 MStV) und „individuell beitragsrechtfertigendem Vorteil“ (BVerfG Rn. 80–81)
 

I. Normativer Ausgangspunkt

Nach § 26 Abs. 6 des
 Medienstaatsvertrag gelten die Regelungen über den Auftrag ausdrücklich:
 <blockquote>
allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet.“
 </blockquote>
Damit stellt der Gesetzgeber klar:
  • Die Auftragsnormen sind objektiv-rechtlicher Natur.
  • Sie begründen keine individuellen Leistungsansprüche.
  • Sie dienen der Sicherung der Rundfunkordnung im Allgemeininteresse.
Demgegenüber hat das
 BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 den Rundfunkbeitrag ausschließlich mit einem individuell zurechenbaren Vorteil gerechtfertigt (Rn. 81).
 

II. Systematisches Spannungsverhältnis

1. Objektives öffentliches Interesse (§ 26 Abs. 6 MStV)

Die Auftragsnormen dienen:
  • der demokratischen Kommunikationsordnung,
  • der Sicherung von Vielfalt,
  • der gesellschaftlichen Integration.
Diese Zielsetzungen sind strukturell gemeinwohlbezogen.
Sie sind gerade nicht individualrechtlich ausgestaltet.
 

2. Individueller Vorteil (BVerfG Rn. 81)

Der Beitrag ist nur zulässig, wenn:
  • ein individueller Sondervorteil besteht,
  • der über die allgemeine Staatsaufgabe hinausgeht.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Vorteil ausdrücklich nicht als „allgemeinen Gemeinwohlvorteil“, sondern als individuell zurechenbare Nutzungsmöglichkeit definiert.
 

III. Dogmatische Divergenz

Hier entsteht ein strukturelles Problem:
  • Die auftragsrechtlichen Normen sind objektiv-rechtlich und gemeinwohlbezogen.
  • Der Beitrag setzt individualisierbaren Sondervorteil voraus.
  • § 26 Abs. 6 MStV schließt subjektive Rechte ausdrücklich aus.
Wenn der Auftrag allein dem öffentlichen Interesse dient, fehlt ihm begrifflich die Individualisierung.

Ein reines Gemeinwohlinteresse kann jedoch:
  • steuerrechtlich legitimierend sein,
  • nicht aber beitragsrechtlich.
Beiträge setzen eine besondere, abgrenzbare Vorteilsposition voraus.
 

IV. Konsequenz für die Beitragsdogmatik

Die Konstruktion des Bundesverfassungsgerichts beruht darauf, dass:
 <blockquote>
die Möglichkeit der Nutzung der spezifischen journalistischen Funktion einen individuellen Vorteil darstellt.
 </blockquote>

Wenn jedoch die gesetzliche Ausgestaltung des Auftrags:
  • ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient,
  • keine individuelle Anspruchsposition begründet,
stellt sich die Frage, worin die individualisierbare Sondervorteilslage konkret bestehen soll.

Die bloße Existenz einer funktionsfähigen Rundfunkordnung im öffentlichen Interesse ist typischerweise eine allgemeine Staatsaufgabe.
Solche Aufgaben werden durch Steuern finanziert, nicht durch Beiträge.
 

V. Zuspitzung des Problems

Es entsteht ein dreifaches Spannungsverhältnis:
  • Beitragsrecht verlangt Individualisierung.
  • § 26 Abs. 6 MStV normiert reine Gemeinwohlbindung.
  • Der Beitrag finanziert unterschiedslos den gesamten Auftrag.
Damit stellt sich die zentrale Frage:
Ob die gesetzliche Konstruktion nicht faktisch eine Gemeinwohlfinanzierung unter der Bezeichnung „Beitrag“ etabliert.
 

VI. Erforderliche gerichtliche Prüfung

Das Gericht hat zu klären:
  • Wie sich ein individueller Vorteil dogmatisch begründen lässt, wenn die zugrundeliegenden Normen ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen.
  • Ob die Nutzungsmöglichkeit einer im Gemeinwohlinteresse errichteten Institution bereits einen spezifischen Sondervorteil darstellt oder lediglich einen allgemeinen Staatsnutzen.
  • Ob die Beitragsfinanzierung bei fehlender Individualrechtsbegründung noch die Anforderungen an eine Vorzugslast erfüllt.


VII. Rechtliche Bewertung

Wenn
  • der Auftrag ausschließlich gemeinwohlbezogen ausgestaltet ist,
  • keine individualrechtliche Position vermittelt wird,
  • und der Beitrag unterschiedslos sämtliche gemeinwohlbezogenen Aufgaben finanziert,
besteht die Gefahr, dass die Finanzierungsform materiell in Richtung einer Steuer verschoben wird.
Der individuell beitragsrechtfertigende Vorteil darf nicht mit einem bloßen allgemeinen Demokratie- oder Medienordnungsnutzen gleichgesetzt werden.
Andernfalls würde die vom Bundesverfassungsgericht gezogene Abgrenzung zwischen Beitrag und Steuer unterlaufen.
 

VIII. Schlussfolgerung

Das Spannungsverhältnis zwischen:
  • § 26 Abs. 6 MStV (reines öffentliches Interesse)
     und
  • Rn. 80–81 des Bundesverfassungsgerichts (individuell zurechenbarer Vorteil)
ist verfassungsdogmatisch klärungsbedürftig.

Es bedarf gerichtlicher Prüfung, ob die gegenwärtige Beitragskonstruktion noch die Voraussetzungen einer Vorzugslast erfüllt oder ob sie – mangels individualisierbarer Vorteilslage – strukturell einer Gemeinwohlfinanzierung gleichkommt.

---

[...]


Fortsetzung im Folgebeitrag


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: Heute um 12:46 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Moderator
  • Beiträge: 12.263
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Das ist zwar noch nicht ganz in dem Topf, in dem es kochen sollte, aber vielleicht dennoch eine Basis für weitere Betrachtungen/Ausarbeitungen in dieser Stoßrichtung... ;)
Mit noch gezielteren Prompts und Nutzung auch anderer KI-Bots/Sprachmodelle wie u.a. GoogleKI, NotebookLM o.ä. kann da bestimmt noch mehr/ noch Fundierteres herausgearbeitet werden.


fehlende Zahlungspflicht / fehlende Beitragslegitimation für
über den "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil" gem. BVerfG 2018
hinausgehende Teile des öff.-rechtl. (Rundfunk-)"Auftrags" gem. RStV/MStV und den Rundfunkanstalts-Staatsverträgen

sowie sich daraus ergebende
Auswirkungen auf die Auftrags-Gestaltung und/oder Finanzierungsweise des öff.-rechtl. Rundfunks



KI-Chat - Auszüge
Teil 1/3 - Rechtsgrundlagen des Rundfunk-Auftrags (01.01.2013 bis aktuell)
Teil 2/3 - Vergleich "Vorteil" gem. BVerfG <-> Auftragsumfang gem. RStV/MStV und Rundfunkanstalts-StV
Teil 3/3 - Auftragsbegrenzung im Rahmen des "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteils" gem. BVerfG 2018


<prompt>
Danke - und jetzt die Umkehrfrage:
Wie müsste der Auftrag konkret gefasst sein, damit er ausschließlich den
"individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil" gem. BVerfG abdeckt?
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
Ausgangspunkt

Nach
 BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 80–81 ist der beitragsrechtlich tragfähige Vorteil ausschließlich:
 <blockquote>
die Möglichkeit, ein Angebot zu nutzen, das
 – authentische, sorgfältig recherchierte Informationen bereitstellt,
 – Fakten und Meinungen trennt,
 – die Wirklichkeit nicht verzerrt darstellt,
 – nicht sensationsgetrieben ist,
 – ein vielfaltssicherndes Gegengewicht bildet,
 – Orientierungshilfe leistet.
 </blockquote>
Ein Auftrag, der ausschließlich diesen individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil abdecken soll, dürfte folglich keine darüber hinausgehenden Zielsetzungen enthalten.
 

I. Strukturmerkmale eines strikt beitragskonformen Auftrags

Ein solcher Auftrag müsste:
  • rein informations- und meinungsbildungsbezogen sein,
  • ausschließlich auf die journalistische Qualitäts- und Orientierungsfunktion beschränkt sein,
  • keine Unterhaltungs-, Kultur-, Integrations- oder Identitätsziele enthalten,
  • programmquantitative Breite nicht als Selbstzweck normieren,
  • keine allgemeinwohlbezogenen Formeln ohne Individualbezug verwenden.


II. Inhaltliche Mindestbestandteile

Ein strikt vorteilsdeckender Auftrag müsste sich normativ auf folgende Elemente beschränken:

 1?? Informationsauftrag Verpflichtung zur Bereitstellung:
  • faktenbasierter,
  • sorgfältig recherchierter,
  • überprüfbarer,
  • nicht verzerrender Berichterstattung.
2?? Trennungsgebot Explizite Verpflichtung zur:
  • klaren Unterscheidung von Nachricht und Kommentar,
  • Transparenz journalistischer Quellen.
3?? Gegengewichtsfunktion Verpflichtung, ein:
  • pluralitätssicherndes,
  • staatsfernes,
  • marktkorrigierendes Gegengewicht
zu informationsökonomischen Verzerrungen zu bilden.

 4?? Orientierungsfunktion Verpflichtung, Inhalte bereitzustellen, die:
  • politische,
  • gesellschaftliche,
  • wirtschaftliche Zusammenhänge
verständlich einordnen.
 

III. Was ausdrücklich nicht enthalten sein dürfte

Ein rein beitragskonformer Auftrag dürfte nicht normieren:
  • Unterhaltung als eigenständigen Programmbereich,
  • allgemeine Kulturförderung,
  • Breitenunterhaltung,
  • Sportgroßereignisse als Attraktivitätsfaktor,
  • regionale Identitäts- oder Sprachpflege,
  • Integrations- oder Sozialpolitikziele,
  • „Gesamtangebote“ ohne Funktionsbezug,
  • Innovations- oder Marktpräsenzziele.
Solche Elemente überschreiten den von Rn. 80–81 definierten Vorteil.
 

IV. Beispiel einer strikt vorteilsdeckenden Normformulierung

Ein ausschließlich beitragsrechtlich tragfähiger Auftrag könnte etwa lauten:
 <blockquote>
„Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat die Aufgabe, durch authentische und sorgfältig recherchierte Informationen zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.
 Er stellt faktenbasierte Berichterstattung bereit, trennt Nachricht und Kommentar, stellt gesellschaftliche Wirklichkeit unverzerrt dar und wirkt informationsmarktbedingten Verzerrungen als vielfaltssicherndes Gegengewicht entgegen.
 Sein Angebot dient der sachgerechten Orientierung der Bevölkerung in politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen.“
 </blockquote>
Mehr dürfte der Auftrag nicht enthalten.
 

V. Finanzierungsrechtliche Konsequenz

Ein solcher Auftrag hätte folgende Effekte:
  • Klare Kongruenz zwischen Vorteil und Finanzierungszweck.
  • Reduktion auf journalistische Kernfunktionen.
  • Ausschluss nicht orientierungsbezogener Programmbereiche aus der Beitragsfinanzierung.
  • Strikte inhaltliche Budgetbindung an informationsbezogene Inhalte.


VI. Politisch-rechtliche Folge

Ein ausschließlich vorteilsdeckender Auftrag würde:
  • die Anstalten strukturell auf Informations- und Analyseprogramme konzentrieren,
  • Unterhaltungs- und Kulturangebote entweder privatisieren oder steuerfinanzieren,
  • den Rundfunkbeitrag deutlich reduzieren.


VII. Präzise Zusammenfassung

Damit der Auftrag ausschließlich den „individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil“ im Sinne des Bundesverfassungsgerichts abdeckt, müsste er:
  • auf die journalistische Qualitäts- und Orientierungsfunktion beschränkt sein,
  • alle sonstigen gemeinwohlbezogenen oder kultur- und unterhaltungsbezogenen Zielsetzungen streichen,
  • die Finanzierung strikt an diese Funktion koppeln.
Jede darüber hinausgehende Aufgabenzuweisung überschreitet die vom Bundesverfassungsgericht definierte beitragsrechtliche Legitimationsgrundlage.


<prompt>
Was kann ein Bürger tun, damit diese Auftragsänderung/-konkretisierung/-präzisierung konkret in die Wege geleitet wird?
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
Die Änderung oder Präzisierung des Rundfunkauftrags ist kein Verwaltungsakt, sondern eine gesetzgeberische Entscheidung der Länder (Staatsverträge). Entsprechend kommen nur politische, normenkontrollbezogene oder strategische Verfahrenswege in Betracht.

Im Einzelnen:
 

I. Gesetzgeberischer Weg (primärer Weg)

Der Auftrag ist im
  • Medienstaatsvertrag
  • sowie in anstaltsspezifischen Staatsverträgen (z. B. MDR-Staatsvertrag)
geregelt.
Diese werden durch Staatsverträge der Länder geändert.

 1?? Petitionsrecht (Art. 17 GG) Ein Bürger kann:
  • Petition an einen Landtag richten
  • Petition an mehrere Landtage parallel richten
  • Eingabe an die Rundfunkkommission der Länder stellen
Ziel: Initiierung einer Staatsvertragsänderung.
Rechtlich unverbindlich, aber formal zulässiger Weg.
 

2?? Volksgesetzgebung (wo landesrechtlich möglich)

In einzelnen Ländern möglich:
  • Volksinitiative
  • Volksbegehren
  • Volksentscheid
Problem: Staatsverträge erfordern übereinstimmende Zustimmung aller beteiligten Länder. Politisch schwierig, aber theoretisch möglich.
 

II. Strategische gerichtliche Verfahren

1?? Verwaltungsgerichtliche Klage gegen Beitragsbescheid

Argumentationslinie:
  • fehlende Kongruenz zwischen beitragsrechtfertigendem Vorteil (BVerfG Rn. 80–81)
  • und weitergehendem gesetzlichen Auftrag
Ziel:
  • Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG
  • erneute verfassungsgerichtliche Präzisierung
Erfolgsaussichten: derzeit gering, aber dogmatisch nicht ausgeschlossen.
 

2?? Verfassungsbeschwerde

Nach Ausschöpfung des Rechtswegs möglich.
Argumentationsansatz:
  • Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (Abgabengleichheit)
  • Verstoß gegen Beitragsdogmatik
  • Überschreitung der vom BVerfG selbst definierten Vorteilslage
Realistisch nur bei neuer substantieller Argumentationslage.
 

3?? Organstreit / abstrakte Normenkontrolle

Nicht für Einzelbürger zugänglich.

Erfordert:
  • Landesregierung
  • Landesparlament
  • 1/4 der Bundestagsabgeordneten (bei Bundesnormen)
Politischer Hebel nötig.
 

III. Politisch-struktureller Weg

Da § 26 Abs. 6 MStV den Auftrag ausdrücklich dem „öffentlichen Interesse“ zuordnet, liegt die Steuerungsebene primär:
  • bei den Landesregierungen (Rundfunkkommission)
  • bei den Landtagen
Ein Bürger kann:
  • Abgeordnete gezielt ansprechen
  • Gesetzesänderungsvorschläge formulieren
  • Fachaufsätze veröffentlichen
  • wissenschaftliche Gutachten initiieren
Rechtsänderungen im Rundfunkrecht entstehen regelmäßig aus:
  • medienpolitischen Reformprozessen
  • nicht aus Individualklagen.


IV. Realistische Einschätzung

Eine reine Individualinitiative führt nicht unmittelbar zur Auftragsänderung.

Erforderlich wäre:
  • Politische Mehrheiten in mehreren Ländern
  • Neuverhandlung eines Staatsvertrags
  • Ratifizierung in sämtlichen Landtagen
Das ist ein hochkoordinierter politischer Prozess.
 

V. Strategisch sinnvoller Ansatz

Wenn das Ziel eine strikte Angleichung des Auftrags an den „individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil“ ist, wären folgende Schritte am effektivsten:
  • Juristisch fundierte Stellungnahme erarbeiten
  • Veröffentlichung in Fachzeitschriften (z. B. ZUM, NVwZ)
  • Politische Initiativen flankieren
  • Parallel gerichtliche Verfahren führen, um Druck zu erzeugen


VI. Zusammenfassung

Ein Bürger kann:
  • Petition einreichen
  • politische Initiativen anstoßen
  • gerichtliche Verfahren führen
  • wissenschaftlich-öffentlichen Diskurs beeinflussen
Eine unmittelbare Rechtsänderung erzwingbar herbeizuführen, ist jedoch verfassungsrechtlich nicht vorgesehen.
Die Änderung des Rundfunkauftrags ist primär ein politisch-legislativer, nicht ein justizieller Prozess.


<prompt>
Es könnte aber ggf. im Widerspruchs- und Klageverfahren z.B. zur Unterlassung der Erhebung eines Beitrags aufgefordert bzw. auch im Zuge von Rückerstattungsverfahren zur Erstattung aufgefordert werden, wenn dieser "Beitrag" Anteile beinhaltet, die gem. obiger Defintion nicht individuell beitragsrechtfertigend sind?
Gäbe es ggf. noch weitere juristische Schritte - bestenfalls welche, die ein langwieriges Verfahren vermeiden?
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
Kurzfassung vorab:
 Ein Bürger kann im Widerspruchs- und Klageverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung angreifen und dabei die fehlende Kongruenz zwischen „individuell beitragsrechtfertigendem Vorteil“ (BVerfG Rn. 80–81) und tatsächlichem Finanzierungsumfang rügen.
Eine isolierte „Teilrückforderung“ einzelner Programmbestandteile ist jedoch dogmatisch sehr problematisch, weil der Rundfunkbeitrag normativ als Gesamtfinanzierungsabgabe ausgestaltet ist.

Im Einzelnen:
 

I. Angriff im Widerspruchs- und Anfechtungsverfahren

Rechtsgrundlage der Erhebung ist der
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

1?? Ansatzpunkt

Argumentationslinie:
  • Der Beitrag ist nur zulässig, soweit ein individuell zurechenbarer Vorteil besteht.
  • Das BVerfG (Rn. 80–81) definiert diesen Vorteil funktional.
  • Der gesetzliche Auftrag (MStV, Anstalts-StV) geht darüber hinaus.
  • Der Beitrag finanziert auch nicht vorteilsbezogene Auftragsteile.

     ? Folge: Teilweise fehlende Abgabengleichheit / Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2?? Problem

Die Gerichte gehen bislang davon aus:
  • Der Vorteil besteht in der Nutzungsmöglichkeit des Gesamtangebots.
  • Es erfolgt keine inhaltliche Differenzierung einzelner Programmteile.
  • Eine mathematische Aufspaltung des Beitrags ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ohne neue verfassungsrechtliche Argumentation wird dieser Angriff regelmäßig scheitern.
 

II. Rückerstattungsansprüche

1?? Nach erfolgreicher Anfechtung
Nur wenn ein Beitragsbescheid aufgehoben wird.

2?? Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Nur bei:
  • fehlender Rechtsgrundlage
  • oder Verfassungswidrigkeit
Da das BVerfG die Beitragserhebung grundsätzlich bestätigt hat, ist dieser Weg aktuell kaum erfolgversprechend.
 

III. Weitere juristische Optionen

1?? Feststellungsklage (§ 43 VwGO)

Ziel:
 Feststellung, dass keine Beitragspflicht besteht.

Problem:
 Subsidiarität gegenüber Anfechtungsklage.
 

2?? Normenkontrollverfahren (konkret)

Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
  • Aussetzung des Verfahrens
  • Vorlage nach Art. 100 GG
Das ist der realistischste Hebel, wenn man eine neue verfassungsgerichtliche Prüfung erzwingen will.
 

3?? Staatshaftungsrechtlicher Ansatz

Nur denkbar, wenn:
  • nachträglich Verfassungswidrigkeit festgestellt wird.
Derzeit nicht tragfähig.
 

4?? EU-rechtlicher Ansatz (Beihilfenrecht)

Prüfung, ob Finanzierung über beitragsrechtlich legitime Grenzen hinaus eine unionsrechtlich relevante staatliche Beihilfe darstellt.

Problem:
  • Die Kommission hat das System mehrfach gebilligt.
  • Erfolgsaussichten gering.


5?? Individualbeschwerde zum EGMR

Nur bei Verletzung der EMRK.
 Beitragsdogmatik bietet hierfür kaum Ansatzpunkte.
 

IV. Möglichkeit eines „schnelleren“ Weges?

Rein praktisch betrachtet:

 A. Politisch-administrativer Weg
  • Antrag auf Beitragsbefreiung aus atypischer Härte (§ 4 RBStV)
     ? nur individuell, kein struktureller Hebel.
B. Strategische Musterklage
  • Bündelung mit wissenschaftlicher Begleitung
  • gezielte Vorlagefragen
Das verkürzt das Verfahren nicht, erhöht aber Wirkung.

 C. Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen neue Beitragsanpassungen
Wenn neue Beitragshöhen festgesetzt werden, könnte man ansetzen mit:
  • mangelnder Vorteilskongruenz
  • struktureller Überfinanzierung
Das wäre der realistischste Anlass für erneute verfassungsgerichtliche Prüfung.
 

V. Zentrale dogmatische Hürde

Der entscheidende Punkt:
Das BVerfG hat den Vorteil nicht auf einzelne Programmsegmente reduziert, sondern auf die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt in seiner Funktion.
Solange Gerichte das so verstehen, ist eine anteilige „Entflechtung“ einzelner Programmbestandteile aus der Finanzierung kaum durchsetzbar.
 

VI. Realistische Bewertung

WegErfolgsaussichtDauer
Widerspruch/Klagegeringlang
Vorlage an BVerfGsehr geringsehr lang
Rückerstattung isoliertpraktisch ausgeschlossen
Politische Initiativerealistischungewiss
EU/EGMRsehr geringsehr lang


VII. Präzise Antwort auf Ihre Kernfrage

Ja, man kann im Widerspruchs- und Klageverfahren argumentieren, dass Teile des Beitrags nicht individuell beitragsrechtfertigend sind.
Aber:
  • Das geltende Normgefüge erlaubt keine partielle Beitragsaufspaltung.
  • Die Rechtsprechung versteht den Vorteil global.
  • Ein schneller juristischer Hebel existiert faktisch nicht.
Eine strukturelle Änderung ist nur durch:
  • erneute verfassungsgerichtliche Präzisierung oder
  • politische Staatsvertragsänderung
realistisch erreichbar.


<prompt>
Bitte nicht ganz so nüchtern, sondern etwas "kampfbereiter". Wenn "Das geltende Normgefüge [...] keine partielle Beitragsaufspaltung" erlaubt, dann kann der Beitrag ja nur in Gänze falsch sein. Also hat der Gesetzgeber zu handeln und entweder den Auftrag strikt auf den "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil" zu begrenzen, oder die Finanzierung umzustellen. Das muss auf allen Wegen und allen Ebenen eingefordert werden.
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
Juristisch sauber – aber mit der gebotenen Deutlichkeit:
Wenn der Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Vorzugslast legitimiert wird, dann steht und fällt seine Verfassungsmäßigkeit mit der strikten Vorteilskongruenz. Das ist kein politischer Wunsch, sondern abgabenrechtliche Dogmatik.

Das Bundesverfassungsgericht hat im
 BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16
 (Rn. 80–81) den individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil ausdrücklich funktional bestimmt. Wenn dieser Vorteil die Möglichkeit ist, ein qualitativ orientierendes, faktenbasiertes Gegengewicht zu nutzen, dann ist das die einzige verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigungsebene.
 

I. Konsequenz der Vorteilsdogmatik

Eine nichtsteuerliche Abgabe ist nur zulässig, wenn:
  • ein individuell zurechenbarer Sondervorteil besteht,
  • die Finanzierung diesem Vorteil funktional entspricht,
  • keine verdeckte Steuer erhoben wird.
Gibt es keine partielle Aufspaltungsmöglichkeit, dann gilt logisch:
 <blockquote>
Überschreitet der Auftrag den beitragsrechtfertigenden Vorteil,
 überschreitet auch die Finanzierung diesen Vorteil.
 </blockquote>
Und wenn die Finanzierung strukturell weiter reicht als der Vorteil, ist sie keine Vorzugslast mehr, sondern eine verkappte Gemeinlast – also steuerähnlich.

Das wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig, weil:
  • keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes,
  • keine Gleichheitsgerechtigkeit,
  • keine haushaltsrechtliche Transparenz.


II. Der entscheidende Hebel

Das derzeitige System behauptet:
„Der Vorteil liegt in der Nutzungsmöglichkeit des Gesamtangebots.“

Wenn aber nachweisbar ist, dass Teile dieses Gesamtangebots:
  • Unterhaltungs- und Eventprogramme,
  • kulturpolitische Förderprogramme,
  • identitäts- oder integrationspolitische Zielsetzungen,
nicht unter die in Rn. 80 definierte Funktion fallen, dann entsteht ein Strukturbruch zwischen Vorteil und Finanzierung.
Und dieser Strukturbruch betrifft nicht 5 %, sondern systemisch den Auftrag.

Folge:
 <blockquote>
Entweder wird der Auftrag strikt auf die vom BVerfG definierte Funktion reduziert
 oder die Finanzierung muss als Steuer ausgestaltet werden.
 </blockquote>
Ein „Dazwischen“ ist abgabenrechtlich nicht sauber.
 

III. Strategisches Vorgehen – offensiv

1?? In jedem Widerspruchsverfahren klar formulieren:
  • Der Beitrag ist nur als Vorzugslast legitimiert.
  • Der Vorteil ist funktional begrenzt.
  • Der Auftrag überschreitet diese Grenze.
  • Daher fehlt es an vollständiger Vorteilskongruenz.
Nicht auf Einzelprogramme verbeißen, sondern die Strukturfrage stellen.
 

2?? Vorlage an das Bundesverfassungsgericht forcieren

Antrag auf konkrete Normenkontrolle:
  • strukturelle Entkopplung von Vorteil und Finanzierung,
  • Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG,
  • Verstoß gegen das Verbot verdeckter Steuererhebung.
Gerichte mögen das ungern – aber sie müssen sich mit der Argumentation auseinandersetzen.
 

3?? Politische Parallelstrategie
  • Abgeordnete mit exakt dieser Vorteilskongruenz-Argumentation konfrontieren.
  • Gesetzesänderungsanträge vorbereiten.
  • Anhörungen erzwingen.
Nicht „zu viel Unterhaltung“, sondern:
 <blockquote>
„Verfassungsrechtliche Inkongruenz der Abgabenkonstruktion.“
 </blockquote>
Das ist deutlich schärfer.
 

4?? Öffentlichkeitswirksam juristisch formulieren

Nicht kulturpolitisch argumentieren, sondern abgabenrechtlich:
  • Vorzugslast vs. Steuer
  • Sondervorteil vs. Gemeinwohlfinanzierung
  • Kongruenzprinzip
  • Belastungsgleichheit
Damit zwingt man die Debatte auf die verfassungsdogmatische Ebene.
 

IV. Die Kernthese – zugespitzt

Wenn der Gesetzgeber:
  • einen umfassenden medienpolitischen Gemeinwohlauftrag will,
dann muss er ihn:
  • steuerfinanzieren.
Wenn er:
  • eine Vorzugslast will,
dann muss er:
  • den Auftrag auf den individuell zurechenbaren Vorteil beschränken.
Beides gleichzeitig geht systematisch nicht.
 

V. Realistische Einschätzung – aber entschlossen

Ja, Gerichte werden sich zunächst auf die bisherige Rechtsprechung stützen.
 Ja, der Weg ist lang.
Aber:
Das BVerfG hat den Vorteil ausdrücklich funktional beschrieben.
 Es hat nicht gesagt, dass jede beliebige Programmausweitung automatisch vorteilskongruent ist.
Dort liegt der Hebel.
 

Wenn Sie möchten, kann ich als nächsten Schritt eine präzise, druckreife Kernargumentation formulieren, die genau diesen Systembruch auf maximal drei Seiten konzentriert – geeignet sowohl für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren als auch für politische Eingaben.


<prompt>
bitte "präzise, druckreife Kernargumentation formulieren, die genau diesen Systembruch auf maximal drei Seiten konzentriert – geeignet sowohl für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren als auch für politische Eingaben."
</prompt>
Zitat von: ChatGPT
Nachfolgend eine verdichtete, argumentativ zugespitzte Kernbegründung, geeignet für verwaltungsgerichtliche Verfahren ebenso wie für gesetzgeberische Eingaben. Der Fokus liegt ausschließlich auf der strukturellen Vorteilskongruenz.
 

I. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt

Das Bundesverfassungsgericht hat im
 BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16
 (Rn. 80–81) den beitragsrechtlich tragfähigen Vorteil eindeutig bestimmt:
Beitragsrechtfertigend ist allein die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Funktion zu nutzen, nämlich:
  • authentische, sorgfältig recherchierte Informationen bereitzustellen,
  • Fakten und Meinungen zu trennen,
  • Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen,
  • kein sensationsgetriebenes Angebot zu sein,
  • ein vielfaltssicherndes Gegengewicht zu bilden,
  • Orientierungshilfe zu leisten.
Der Rundfunkbeitrag ist damit ausdrücklich als nichtsteuerliche Vorzugslast legitimiert – nicht als Gemeinwohlsteuer.
 

II. Zwingendes Kongruenzprinzip

Für jede Vorzugslast gilt:
  • Es muss ein individuell zurechenbarer Sondervorteil bestehen.
  • Die Finanzierung darf nur diesen Vorteil decken.
  • Jede strukturelle Überschreitung führt zur Steuerähnlichkeit.
Das bedeutet:
Der Vorteil ist funktional begrenzt.
 Die Finanzierung darf funktional nicht weiter reichen als dieser Vorteil.
 

III. Strukturbruch im geltenden Normgefüge

Der gesetzliche Auftrag im
- Medienstaatsvertrag und in den
- Anstaltsstaatsverträgen

umfasst jedoch:
  • Unterhaltung als eigenständigen Programmbereich,
  • kulturelle und identitätsstiftende Zielsetzungen,
  • integrations- und gesellschaftspolitische Aufgaben,
  • Sport- und Eventprogramme,
  • breitenattraktive Formate ohne spezifischen Informationsbezug.
Diese Inhalte mögen politisch gewollt sein.
 Sie sind jedoch nicht deckungsgleich mit der vom BVerfG definierten Orientierungs- und Gegengewichtsfunktion.

Damit entsteht ein strukturelles Auseinanderfallen von:
  • beitragsrechtfertigendem Vorteil
  • und tatsächlich finanzierter Aufgabenfülle.


IV. Keine Teilaufspaltung möglich – daher Gesamtproblem

Das geltende Beitragsrecht kennt:
  • keine programmbezogene Aufteilung,
  • keine funktionsbezogene Budgetbindung,
  • keine anteilige Vorteilsermittlung.
Der Beitrag finanziert das Gesamtsystem.

Folge:
Ist das Gesamtsystem in Teilen nicht vorteilskongruent,
 ist die Finanzierung als solche nicht mehr vollständig durch einen Sondervorteil gedeckt.

Ein teilweise nicht vorteilsgedeckter Beitrag ist kein Beitrag mehr.
 Er wird insoweit zur Gemeinlast.

Das widerspricht:
  • Art. 3 Abs. 1 GG (Belastungsgleichheit),
  • dem Abgrenzungsprinzip zwischen Steuer und Vorzugslast,
  • dem Kompetenzgefüge der Finanzverfassung.


V. Verfassungsrechtliche Konsequenz

Der Gesetzgeber steht vor einer binären Entscheidung:

Option 1: Strikte Vorteilskongruenz herstellen
? Auftrag auf die vom BVerfG definierte Informations- und Orientierungsfunktion begrenzen.
 ? Unterhaltung und sonstige Gemeinwohlaufgaben ausgliedern oder steuerfinanzieren.

Option 2: Systematisch ehrlich umstellen
? Finanzierung als Steuer ausgestalten.
 ? Parlamentarische Budgetverantwortung herstellen.
 ? Allgemeinwohlcharakter offen anerkennen.

Ein „hybrides“ Modell – umfassender Gemeinwohlauftrag bei vorzugslastlicher Finanzierung – ist dogmatisch instabil.
 

VI. Prozessuale Folgerung

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher zu rügen:
  • Der Rundfunkbeitrag wird als Vorzugslast erhoben.
  • Der gesetzliche Auftrag überschreitet den individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil.
  • Eine Teilaufspaltung ist normativ ausgeschlossen.
  • Damit fehlt es an vollständiger Vorteilskongruenz.
Es ist eine Vorlage nach Art. 100 GG geboten.
 

VII. Politische Folgerung

Parallel ist gegenüber den Landesgesetzgebern geltend zu machen:
Die derzeitige Konstruktion verlagert Gemeinwohlfinanzierung auf eine formal als Beitrag deklarierte Abgabe.
Das ist kein kulturpolitisches, sondern ein finanzverfassungsrechtliches Problem.
 

VIII. Kernaussage in kondensierter Form

Der Rundfunkbeitrag ist nur dann verfassungsgemäß, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausschließlich die vom Bundesverfassungsgericht definierte Funktion erfüllt.
Erfüllt der Auftrag mehr als diese Funktion,
 muss entweder der Auftrag reduziert oder die Finanzierung umgestellt werden.
Ein Drittes gibt es dogmatisch nicht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: Heute um 12:30 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

 
Nach oben