Das ist zwar noch nicht ganz in dem Topf, in dem es kochen sollte, aber vielleicht dennoch eine Basis für weitere Betrachtungen/Ausarbeitungen in dieser Stoßrichtung...
Mit noch gezielteren Prompts und Nutzung auch anderer KI-Bots/Sprachmodelle wie u.a. GoogleKI, NotebookLM o.ä. kann da bestimmt noch mehr/ noch Fundierteres herausgearbeitet werden.fehlende Zahlungspflicht / fehlende Beitragslegitimation für
über den "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil" gem. BVerfG 2018
hinausgehende Teile des öff.-rechtl. (Rundfunk-)"Auftrags" gem. RStV/MStV und den Rundfunkanstalts-Staatsverträgen
sowie sich daraus ergebende
Auswirkungen auf die Auftrags-Gestaltung und/oder Finanzierungsweise des öff.-rechtl. RundfunksKI-Chat - Auszüge
Teil 1/3 - Rechtsgrundlagen des Rundfunk-Auftrags (01.01.2013 bis aktuell)Teil 2/3 - Vergleich "Vorteil" gem. BVerfG <-> Auftragsumfang gem. RStV/MStV und Rundfunkanstalts-StVTeil 3/3 - Auftragsbegrenzung im Rahmen des "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteils" gem. BVerfG 2018<prompt>
Nein, jetzt erst mal Sprung zum
BVerfG und dessen
Definition des
"individuell beitragsrechtfertigenden Vorteils" gem.
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).
81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]
</prompt>
[...]
<prompt>
Bitte nicht so viel herumschreiben - bitte
ausschließlich auf die
zitierten Randnummern und den dort
klar beschriebenen "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil" fokussieren, d.h den
"öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Funktion nutzen zu können", welche das BVerfG in der vorigen Randnummer wie folgt konkretieiert - nochmals Zitat:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlRN 80, 81
80 [...] dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...].
Rn. 81 bezieht sich mit der Formulierung
"dieser Funktion" konkret auf die vorhergehende Rn. 80 mit oben nochmals zitierter
Aufgabe.
</prompt>
Maßgeblich ist ausschließlich:
BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 80–81 1?? Inhalt von Rn. 80 (Funktionsbeschreibung)
Das Gericht beschreibt dort die konkrete Funktion des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Aufgabe,
- authentische,
- sorgfältig recherchierte Informationen bereitzustellen,
- Fakten und Meinungen auseinanderzuhalten,
- die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen,
- das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken,
- ein vielfaltssicherndes Gegengewicht zu bilden,
- Orientierungshilfe zu leisten.
Das ist die präzise definierte Funktion.
2?? Inhalt von Rn. 81 (Vorteilsdefinition) Rn. 81 stellt ausdrücklich fest:
<blockquote>
„In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.“
</blockquote>
„Dieser Funktion“ bezieht sich grammatikalisch und systematisch unmittelbar auf die zuvor in Rn. 80 beschriebene Aufgabe.
3?? Präzise Bestimmung des individuell beitragsrechtfertigenden Vorteils Der Vorteil besteht damit ausschließlich in:
<blockquote>
der Möglichkeit, ein Rundfunkangebot nutzen zu können, das die in Rn. 80 beschriebenen Qualitäts- und Orientierungsfunktionen erfüllt.
</blockquote>
Nicht maßgeblich sind:
- bloße Programmunterhaltung als solche,
- allgemeine Mediennutzung,
- Marktangebote,
- tatsächliche Nutzung.
Der Vorteil ist funktionsbezogen, nicht programmquantitativ.
4?? Kurzformel
Der „individuell beitragsrechtfertigende Vorteil“ ist:
<blockquote>
die Möglichkeit des Zugangs zu einem professionell verantworteten, faktenorientierten, nicht sensationsgetriebenen und vielfaltssichernden Informationsangebot.
</blockquote>
<prompt>
Soweit ok - und nun bitte
abgleichen,
was von dem im
MDR-StV, RStV und MStV definierten Auftrag konkret unter diese
vom BVerfG definierte Aufgabe/Funktion und somit
"individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil" fällt und
was nicht. Jeweils mit kurzer
Begründung warum.
</prompt>
Maßstab ist ausschließlich die in
BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 80–81 definierte Funktion:
<blockquote>
authentische, sorgfältig recherchierte Informationen; Trennung von Fakten und Meinung; unverzerrte Darstellung; kein Sensationalismus; vielfaltssicherndes Gegengewicht; Orientierungshilfe.
</blockquote>
Nur was dieser Funktionsbeschreibung entspricht, trägt den individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil.
I. MDR-Staatsvertrag (§ 6 Abs. 1–4)
Fällt unter die BVerfG-Funktion
? „objektiver und umfassender Überblick“ > Entspricht authentischer, sorgfältig recherchierter Information und unverzerrter Darstellung.
? Berichterstattung über internationales, europäisches, nationales und regionales Geschehen > Informations- und Orientierungsfunktion.
? „dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung“ > Deckt sich unmittelbar mit der in Rn. 80 beschriebenen Orientierungs- und Gegengewichtsfunktion.
? Berücksichtigung regionaler Vielfalt > Teil der Vielfaltsicherung.
Fällt nicht oder nicht zwingend darunter
? „Unterhaltung“ > Unterhaltung als solche ist keine Orientierungs- oder Gegengewichtsfunktion i.S.d. Rn. 80.
Nur soweit Unterhaltung informations- oder meinungsbildungsbezogene Elemente enthält, wäre sie mittelbar erfasst.
? Allgemeiner „kultureller Auftrag“ > Kulturförderung ist verfassungsrechtlich legitim, aber nicht Bestandteil der konkret in Rn. 80 definierten journalistisch-orientierenden Funktion.
II. Rundfunkstaatsvertrag (§ 11 Abs. 1)
Fällt unter die BVerfG-Funktion
? Information > Kernbereich der Rn. 80-Funktion.
? Beitrag zur Meinungsbildung > Direkt deckungsgleich.
? umfassender Überblick über das Geschehen > Entspricht Orientierungs- und Gegengewichtsfunktion.
? Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt > Deckt sich mit „vielfaltssicherndes Gegengewicht“.
Fällt nicht oder nicht zwingend darunter
? Unterhaltung > Nicht Bestandteil der in Rn. 80 konkretisierten Qualitäts- und Orientierungsfunktion.
? Beratung > Nur soweit sie informationsbasiert und faktenorientiert erfolgt; reine Serviceformate fallen nicht zwingend darunter.
? Kulturförderung als solche > Nicht identisch mit journalistischer Orientierungsfunktion.
III. Medienstaatsvertrag (§ 26 Abs. 1–6)
Fällt unter die BVerfG-Funktion
? Information > Vollständig erfasst.
? Orientierung über nationales, europäisches, internationales Geschehen > Identisch mit Rn. 80.
? Beitrag zur demokratischen Meinungsbildung > Deckungsgleich.
? Sicherung von Vielfalt > Entspricht ausdrücklich der Gegengewichtsfunktion.
Fällt nicht oder nicht zwingend darunter
? Unterhaltung > Nicht Teil der in Rn. 80 beschriebenen spezifischen Funktion.
? Breite Angebotsstruktur (lineare und Telemedienangebote als solche) > Verbreitungsform ist nicht selbst beitragsrechtfertigend; maßgeblich ist allein die Funktionsqualität des Inhalts.
? Kultur- und Integrationsauftrag als solcher > Nur mittelbar relevant, nicht ausdrücklich Teil der Rn. 80-Funktionsbeschreibung.
IV. Ergebnis (komprimiert)
Vom BVerfG-Vorteil eindeutig umfasst:
- Objektive, sorgfältig recherchierte Information
- Unverzerrte Darstellung
- Trennung von Fakten und Meinung
- Meinungsbildungsfunktion
- Vielfaltsicherung
- Orientierungsfunktion
Nicht unmittelbar vom Vorteil umfasst:
- Unterhaltung als Selbstzweck
- allgemeine Kulturförderung
- reine Service-/Beratungsformate
- bloße technische Angebotsbereitstellung
V. Präzise Schlussfolgerung
Der „individuell beitragsrechtfertigende Vorteil“ deckt nicht den gesamten normierten Auftrag in MDR-StV, RStV und MStV ab, sondern nur den journalistisch-orientierenden Kernbereich.
Unterhaltungs-, Kultur- und sonstige Programmbestandteile sind rechtlich durch den Gesamtauftrag legitimiert, aber nicht unmittelbar durch die in Rn. 80–81 definierte Vorteilskonstruktion gedeckt.
<prompt>
Das jetzt bitte als
präzisen Schriftsatz für ein
verwaltungsgerichtliches Verfahren in Sachen Rundfunkbeitrag. Maximal kritisch, aber sachlich.
</prompt>
[...]
<prompt>
Bitte
ausführlicher und
rechtlich präziser.
</prompt>
[...]
---
Schriftsatz
I. Verfassungsrechtlicher Maßstab
Maßgeblich für die beitragsrechtliche Rechtfertigung ist ausschließlich die Entscheidung des
BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 Rn. 80–81.
Das Bundesverfassungsgericht bestimmt dort den „individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil“ nicht abstrakt, sondern funktional konkretisiert:
<blockquote>
„In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.“ (Rn. 81)
</blockquote>
Die in Bezug genommene „Funktion“ wird unmittelbar zuvor in Rn. 80 definiert als:
- Bereitstellung authentischer, sorgfältig recherchierter Informationen,
- Trennung von Fakten und Meinungen,
- unverzerrte Darstellung der Wirklichkeit,
- Verzicht auf Sensationalisierung,
- Bildung eines vielfaltssichernden Gegengewichts,
- Gewährleistung von Orientierungshilfe.
Damit ist der beitragsrechtliche Vorteil ausdrücklich auf eine qualitätsgebundene, journalistisch-professionelle Orientierungsfunktion beschränkt.
II. Dogmatische Konsequenz
Der Rundfunkbeitrag ist als Vorzugslast nur zulässig, wenn eine individuell zurechenbare Vorteilslage besteht.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorteilslage nicht:
- mit dem gesamten einfachgesetzlichen Auftrag,
- mit der bloßen Programmbereitstellung,
- mit der Existenz einer Rundfunkanstalt,
gleichgesetzt.
Vielmehr ist allein die Möglichkeit der Nutzung der konkret beschriebenen journalistischen Qualitätsfunktion beitragsrechtlich tragfähig.
Folglich ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob und in welchem Umfang der einfachgesetzliche Auftrag mit dieser verfassungsrechtlich tragenden Funktion deckungsgleich ist.
III. Abgleich mit dem MDR-Staatsvertrag
MDR-Staatsvertrag, § 6 Abs. 1–4
1. Deckungsgleich mit der verfassungsrechtlichen Funktion
Soweit § 6 Abs. 1 MDR-StV verlangt:
- „objektiven und umfassenden Überblick“,
- Berichterstattung über internationales, europäisches, nationales und regionales Geschehen,
- Dienst an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung,
besteht inhaltliche Übereinstimmung mit Rn. 80.
Diese Elemente sind informations- und orientierungsbezogen.
2. Nicht deckungsgleich
Nicht Bestandteil der in Rn. 80 definierten Funktion sind:
- Unterhaltung als eigenständiger Programmbestandteil,
- der allgemeine kulturelle Auftrag,
- regionale Identitäts- und Sprachpflege als solche.
Diese Zielsetzungen mögen verfassungsrechtlich legitim sein, sind jedoch nicht Bestandteil der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich benannten journalistischen Gegengewichtsfunktion.
Die Finanzierung solcher Inhalte kann daher nicht unmittelbar auf die in Rn. 81 genannte individuelle Vorteilslage gestützt werden.
IV. Abgleich mit § 11 Abs. 1 RStV
Rundfunkstaatsvertrag
1. Vorteilsgerechtfertigt
Deckungsgleich mit Rn. 80 sind:
- Informationsauftrag,
- Beitrag zur Meinungsbildung,
- Sicherung von Vielfalt,
- umfassende Berichterstattung.
2. Nicht beitragsrechtlich tragfähig im Sinne von Rn. 80–81
Nicht Teil der verfassungsgerichtlich definierten Funktion sind:
- Unterhaltung als Selbstzweck,
- allgemeine Kulturförderung,
- beratende oder serviceorientierte Angebote ohne journalistische Orientierungsfunktion.
Der RStV normiert damit einen weitergehenden Gesamtauftrag als den beitragsrechtlich tragenden Kern.
V. Abgleich mit § 26 MStV
Medienstaatsvertrag
1. Deckungsgleich
Erfasst sind:
- Informations- und Orientierungsauftrag,
- demokratische Meinungsbildungsfunktion,
- Vielfaltssicherung.
Diese Elemente entsprechen der in Rn. 80 definierten Funktion.
2. Nicht deckungsgleich
Nicht erfasst von der beitragsrechtlichen Vorteilskonstruktion sind:
- Unterhaltung als eigenständiger Zweck,
- programmliche Breite ohne spezifischen Orientierungsbezug,
- bloße Angebotsform (lineare und Telemedienangebote als solche).
Der Medienstaatsvertrag normiert ebenfalls einen weitergehenden Gesamtauftrag.
VI. Rechtliche Bewertung
- Der einfachgesetzliche Auftrag (MDR-StV, RStV, MStV) ist umfassender als der verfassungsrechtlich zur Beitragsrechtfertigung herangezogene Funktionskern.
- Der Rundfunkbeitrag wird jedoch pauschal und unterschiedslos zur Finanzierung des gesamten Angebots erhoben.
- Soweit Angebotsbestandteile nicht der in Rn. 80 konkretisierten journalistischen Qualitäts- und Orientierungsfunktion dienen, fehlt es an einer unmittelbaren Deckungsgleichheit mit dem vom Bundesverfassungsgericht definierten individuellen Vorteil.
- Eine beitragsrechtliche Rechtfertigung setzt jedoch voraus, dass die Abgabe gerade zur Finanzierung des vorteilsbegründenden Leistungsanteils erhoben wird.
VII. Schlussfolgerung
Das Bundesverfassungsgericht hat den individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil ausdrücklich und abschließend auf die Möglichkeit beschränkt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner qualitätsgebundenen Orientierungs- und Gegengewichtsfunktion zu nutzen.
Der einfachgesetzliche Gesamtauftrag geht hierüber hinaus.
Soweit der Rundfunkbeitrag zur Finanzierung von Programmanteilen erhoben wird, die nicht dieser konkret beschriebenen Funktion dienen, besteht keine vollständige Deckungsgleichheit zwischen Vorteil und Finanzierungszweck.
Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der verfassungs- und beitragsrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen.
[...]
<prompt>
Die
Schlussfolgerung noch
ausführlicher und präziser - auch dahingehend, dass
keine Finanzierungspflicht für
über den "individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil" hinausgehende Auftragsteile bestehen, ggf. Anregung von Beweisanträgen etc.
</prompt>
Ergänzender Schriftsatz – Vertiefte rechtliche Schlussfolgerung
VII. Vertiefte verfassungs- und beitragsrechtliche Schlussfolgerung
1. Maßgebliche Begrenzung durch Rn. 80–81 der Entscheidung des BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16
Das Bundesverfassungsgericht hat den individuell beitragsrechtfertigenden Vorteil ausdrücklich und inhaltlich bestimmt. Maßgeblich ist allein:
<blockquote>
die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der in Rn. 80 beschriebenen Funktion zu nutzen.
</blockquote>
Die Entscheidung enthält gerade keine generalklauselartige Gleichsetzung des gesamten gesetzlichen Rundfunkauftrags mit dem beitragsrechtlichen Vorteil.
Der Vorteil ist:
- funktional konkretisiert,
- qualitativ bestimmt,
- inhaltlich begrenzt.
Damit ist zugleich die verfassungsrechtliche Finanzierungsgrenze definiert.
2. Beitragsdogmatische Konsequenz: Erforderliche Zweck-Vorteil-Kongruenz
Eine Vorzugslast ist nur zulässig, wenn
- ein individuell zurechenbarer Vorteil besteht und
- die Abgabe der Finanzierung gerade dieses Vorteils dient.
Die Finanzierungsverantwortung darf sich nicht auf Aufgaben erstrecken, die über den beitragsrechtlich tragfähigen Vorteil hinausgehen.
Der Rundfunkbeitrag wird jedoch:
- pauschal,
- unabhängig von Programminhalten,
- ohne Differenzierung nach Auftragssegmenten,
erhoben.
Wenn – wie gezeigt – der einfachgesetzliche Auftrag (MDR-StV, RStV, MStV) auch:
- Unterhaltung als Selbstzweck,
- allgemeine Kulturförderung,
- identitäts- oder regionalspezifische Förderziele,
- sonstige nicht unmittelbar orientierungsbezogene Inhalte,
umfasst, dann stellt sich zwingend die Frage, inwieweit diese Anteile von der verfassungsgerichtlich definierten Vorteilslage gedeckt sind.
3. Keine Finanzierungsverpflichtung für nicht vorteilsbegründende Auftragsteile
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht festgestellt, dass jede gesetzlich normierte Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks automatisch beitragsrechtlich finanzierbar ist.
Vielmehr ist der Vorteil strikt an die journalistisch-professionelle Orientierungs- und Gegengewichtsfunktion gebunden.
Folglich gilt:
Soweit Programmbestandteile oder Aufgabensegmente nicht dieser Funktion dienen, besteht keine verfassungsrechtlich tragfähige individuelle Vorteilslage.
Ohne Vorteil keine Beitragspflicht.
Eine darüber hinausgehende Finanzierung würde:
- den Charakter des Beitrags als Vorzugslast überschreiten,
- in Richtung einer Steuer tendieren,
- die vom Bundesverfassungsgericht gezogene dogmatische Grenze verwischen.
4. Erforderlichkeit gerichtlicher Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO)
Es ist bislang weder dargelegt noch festgestellt:
- welcher Anteil des Gesamtbudgets tatsächlich der in Rn. 80 beschriebenen journalistischen Orientierungsfunktion dient,
- in welchem Umfang Unterhaltungs-, Kultur- und sonstige nicht-orientierungsbezogene Formate finanziert werden,
- ob und in welchem Verhältnis diese Auftragssegmente stehen.
Dies ist jedoch entscheidungserheblich.
VIII. Anregung konkreter Beweiserhebungen
Zur Klärung der Vorteilskongruenz werden folgende Beweisanträge angeregt:
- Einholung einer Auskunft des MDR über die programmstrukturelle und finanzielle Aufteilung des Gesamtaufwands in:
- informations- und meinungsbildungsbezogene Inhalte,
- Unterhaltungsformate,
- kulturelle Förderformate,
- sonstige Programmbestandteile.
- Vorlage der internen Budgetstruktur nach Programmkategorien für die streitgegenständlichen Beitragsjahre.
- Sachverständigengutachten zur Frage, ob und in welchem Umfang nicht informations- und orientierungsbezogene Inhalte funktional zur in Rn. 80 definierten Gegengewichtsfunktion beitragen.
- Darlegung durch die Beklagte, inwiefern sämtliche finanzierten Inhalte der konkret benannten Qualitäts- und Orientierungsfunktion dienen.
IX. Rechtliche Bewertung im Ergebnis
- Der beitragsrechtlich tragfähige Vorteil ist nach höchstrichterlicher Vorgabe eng umrissen.
- Der einfachgesetzliche Auftrag ist weiter gefasst.
- Der Rundfunkbeitrag finanziert unterschiedslos sämtliche Aufgabensegmente.
- Eine fehlende Deckungsgleichheit zwischen Vorteil und Finanzierungszweck verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Vorzugslast.
- Ohne Nachweis, dass die Finanzierung ausschließlich oder zumindest im Schwerpunkt der in Rn. 80 beschriebenen Funktion dient, fehlt es an der erforderlichen beitragsrechtlichen Legitimation.
X. Antragliche Konsequenz
Es wird angeregt,
- die angefochtenen Bescheide aufzuheben,
hilfsweise - das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen,
ob die Finanzierung nicht vorteilsbegründender Auftragsteile durch den Rundfunkbeitrag mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der beitragsrechtlichen Vorteilsdogmatik vereinbar ist.
---
[...]
<prompt>
Dazu jetzt noch eine
kritische Betrachtung insbesondere bzgl. des
"öffentlichen Interesses", welchem die den Auftrag regelnden §§ gem. RStV/MStV dienen sollen - vgl. dazu
§ 26 Abs. 6 MStVhttps://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18790.6#p26(6) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sowie in § 30 Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet.
im
Gegensatz zum
- beitragsrechtfertigenden - lediglichen
"individuellen" Vorteil.
</prompt>
Ergänzender Schriftsatz – Kritische Einordnung des Spannungsverhältnisses zwischen „öffentlichem Interesse“ (§ 26 Abs. 6 MStV) und „individuell beitragsrechtfertigendem Vorteil“ (BVerfG Rn. 80–81)
I. Normativer Ausgangspunkt
Nach § 26 Abs. 6 des
Medienstaatsvertrag gelten die Regelungen über den Auftrag ausdrücklich:
<blockquote>
„allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet.“
</blockquote>
Damit stellt der Gesetzgeber klar:
- Die Auftragsnormen sind objektiv-rechtlicher Natur.
- Sie begründen keine individuellen Leistungsansprüche.
- Sie dienen der Sicherung der Rundfunkordnung im Allgemeininteresse.
Demgegenüber hat das
BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 den Rundfunkbeitrag ausschließlich mit einem individuell zurechenbaren Vorteil gerechtfertigt (Rn. 81).
II. Systematisches Spannungsverhältnis
1. Objektives öffentliches Interesse (§ 26 Abs. 6 MStV)
Die Auftragsnormen dienen:
- der demokratischen Kommunikationsordnung,
- der Sicherung von Vielfalt,
- der gesellschaftlichen Integration.
Diese Zielsetzungen sind strukturell gemeinwohlbezogen.
Sie sind gerade nicht individualrechtlich ausgestaltet.
2. Individueller Vorteil (BVerfG Rn. 81)
Der Beitrag ist nur zulässig, wenn:
- ein individueller Sondervorteil besteht,
- der über die allgemeine Staatsaufgabe hinausgeht.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Vorteil ausdrücklich nicht als „allgemeinen Gemeinwohlvorteil“, sondern als individuell zurechenbare Nutzungsmöglichkeit definiert.
III. Dogmatische Divergenz
Hier entsteht ein strukturelles Problem:
- Die auftragsrechtlichen Normen sind objektiv-rechtlich und gemeinwohlbezogen.
- Der Beitrag setzt individualisierbaren Sondervorteil voraus.
- § 26 Abs. 6 MStV schließt subjektive Rechte ausdrücklich aus.
Wenn der Auftrag allein dem öffentlichen Interesse dient, fehlt ihm begrifflich die Individualisierung.
Ein reines Gemeinwohlinteresse kann jedoch:
- steuerrechtlich legitimierend sein,
- nicht aber beitragsrechtlich.
Beiträge setzen eine besondere, abgrenzbare Vorteilsposition voraus.
IV. Konsequenz für die Beitragsdogmatik
Die Konstruktion des Bundesverfassungsgerichts beruht darauf, dass:
<blockquote>
die Möglichkeit der Nutzung der spezifischen journalistischen Funktion einen individuellen Vorteil darstellt.
</blockquote>
Wenn jedoch die gesetzliche Ausgestaltung des Auftrags:
- ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient,
- keine individuelle Anspruchsposition begründet,
stellt sich die Frage, worin die individualisierbare Sondervorteilslage konkret bestehen soll.
Die bloße Existenz einer funktionsfähigen Rundfunkordnung im öffentlichen Interesse ist typischerweise eine allgemeine Staatsaufgabe.
Solche Aufgaben werden durch Steuern finanziert, nicht durch Beiträge.
V. Zuspitzung des Problems
Es entsteht ein dreifaches Spannungsverhältnis:
- Beitragsrecht verlangt Individualisierung.
- § 26 Abs. 6 MStV normiert reine Gemeinwohlbindung.
- Der Beitrag finanziert unterschiedslos den gesamten Auftrag.
Damit stellt sich die zentrale Frage:
Ob die gesetzliche Konstruktion nicht faktisch eine Gemeinwohlfinanzierung unter der Bezeichnung „Beitrag“ etabliert.
VI. Erforderliche gerichtliche Prüfung
Das Gericht hat zu klären:
- Wie sich ein individueller Vorteil dogmatisch begründen lässt, wenn die zugrundeliegenden Normen ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen.
- Ob die Nutzungsmöglichkeit einer im Gemeinwohlinteresse errichteten Institution bereits einen spezifischen Sondervorteil darstellt oder lediglich einen allgemeinen Staatsnutzen.
- Ob die Beitragsfinanzierung bei fehlender Individualrechtsbegründung noch die Anforderungen an eine Vorzugslast erfüllt.
VII. Rechtliche Bewertung
Wenn
- der Auftrag ausschließlich gemeinwohlbezogen ausgestaltet ist,
- keine individualrechtliche Position vermittelt wird,
- und der Beitrag unterschiedslos sämtliche gemeinwohlbezogenen Aufgaben finanziert,
besteht die Gefahr, dass die Finanzierungsform materiell in Richtung einer Steuer verschoben wird.
Der individuell beitragsrechtfertigende Vorteil darf nicht mit einem bloßen allgemeinen Demokratie- oder Medienordnungsnutzen gleichgesetzt werden.
Andernfalls würde die vom Bundesverfassungsgericht gezogene Abgrenzung zwischen Beitrag und Steuer unterlaufen.
VIII. Schlussfolgerung
Das Spannungsverhältnis zwischen:
- § 26 Abs. 6 MStV (reines öffentliches Interesse)
und - Rn. 80–81 des Bundesverfassungsgerichts (individuell zurechenbarer Vorteil)
ist verfassungsdogmatisch klärungsbedürftig.
Es bedarf gerichtlicher Prüfung, ob die gegenwärtige Beitragskonstruktion noch die Voraussetzungen einer Vorzugslast erfüllt oder ob sie – mangels individualisierbarer Vorteilslage – strukturell einer Gemeinwohlfinanzierung gleichkommt.
---
[...]
Fortsetzung im Folgebeitrag