Alles klar. Ich fasse alles jetzt maximal detailliert, in durchgängiger Prosa, unterstützt durch Listen, ohne Tabellen, zusammen. Ziel: vollständige Übersicht über Aufgaben, Satzungen, Pflichten, Rechte und Lücken beim Rundfunkbeitrag.
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1. Aufgaben des Rundfunks
Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ergeben sich primär aus den Rundfunkstaatsverträgen, nicht aus dem RBStV. Sie sind rein programmbezogen und umfassen:
Information: Bereitstellung von Nachrichten, Berichterstattung, Dokumentationen.
Bildung: Wissenschaftliche und pädagogische Programme.
Kultur: Musik, Theater, Literatur- und Kunstbeiträge.
Unterhaltung: Allgemeine Unterhaltung, Spiel- und Quizformate.
Pluralität: Sicherstellung einer vielfältigen und ausgewogenen Meinungsbildung in der Gesellschaft.
Gestaltungsspielräume des Rundfunks:
Wahl der Inhalte und Formate innerhalb der gesetzlichen Vorgaben.
Organisation der Sende- und Produktionsabläufe.
Verwaltung von Personal, Technik und Ressourcen.
Begrenzung:
Keine hoheitlichen Verwaltungsaufgaben.
Keine Zuständigkeit zur Feststellung individueller Beitragspflichten oder zur Einziehung von Zahlungen.
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2. Beitragspflicht der Bürger
§?2 RBStV legt die abstrakte Beitragspflicht fest: Jeder Haushalt muss zahlen.
Die Pflicht entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Wohnung besteht und nutzbar ist.
Keine Feststellungsinstanz ist vorgesehen: Wer konkret beitragspflichtig ist, wird nicht geprüft.
Die Fälligkeit der Beiträge ist formal geregelt, nicht aber ihre konkrete Durchsetzbarkeit im Einzelfall.
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3. Rolle des RBStV und der KEF
RBStV: Definiert Beitragspflicht, Höhe der Beiträge und Finanzierung der Rundfunkanstalten.
KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs): Bestimmt den Finanzbedarf der Anstalten und leitet daraus die Beitragshöhe ab.
Einschränkung: Die KEF prüft nicht, welche Haushalte tatsächlich zahlungspflichtig sind.
Die Rundfunkanstalten erhalten die Mittel, haben aber keine hoheitlichen Vollzugsbefugnisse.
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4. Festsetzungsbescheide und Folgen bei Rückstand
Festsetzungsbescheide können erlassen werden, wenn Beiträge nicht gezahlt werden.
Rückstände entstehen formal, wenn die Zahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgt.
Vollstreckungsmaßnahmen können theoretisch folgen.
Problematische Lücken:
Fälligkeit setzt eine konkrete Feststellung der Beitragspflicht voraus, die nicht existiert.
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht greifen nur auf der organisatorischen Ebene des Rundfunks, nicht bei der individuellen Beitragspflicht.
Die Folge: Festsetzungsbescheide beruhen auf nicht individuell festgestellten Pflichten, was eine strukturelle Rechtsunsicherheit schafft.
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5. Satzungen
5.1 Satzung nach RBStV („Beitragsangelegenheiten“)
Erlaubt den Rundfunkanstalten, Verfahrensregeln zur Beitragserhebung festzulegen.
Mögliche Inhalte:
Zahlungsfristen und Mahnverfahren.
Interne Zuständigkeiten innerhalb der Anstalt für den Vollzug.
Verfahren für Einzüge und organisatorische Abläufe.
Nicht erlaubt:
Feststellung, ob ein Haushalt beitragspflichtig ist.
Bestimmung der Fälligkeit im Einzelfall.
Vollstreckung durch hoheitliche Mittel.
Ziel: Organisatorische Effizienz und Einheitlichkeit, nicht die Schaffung neuer Rechte oder Pflichten.
5.2 Organisationssatzungen der Rundfunkanstalten
Dienen der internen Struktur und Verwaltung.
Regelungen können umfassen:
Aufbau von Abteilungen und Redaktionen.
Finanz- und Personalordnung.
Ressourcen- und Techniknutzung.
Begrenzung: Keine Regelungen zur Beitragspflicht, Fälligkeit oder Vollstreckung.
5.3 Vergleich und Lücke
RBStV-Satzung regelt formal organisatorische Abläufe bei Beiträgen, aber nicht die Feststellung der individuellen Pflicht.
Organisationssatzungen regeln interne Verwaltung, nicht Beitragsrechte.
Es fehlt eine gesetzlich vorgesehene Instanz, die prüft, ob die Beitragspflicht eines Haushalts entstanden ist, bevor ein Bescheid ergeht.
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6. Strukturelle Lücke / fehlende Feststellungsinstanz
Rundfunk erhält nur Mittel, prüft aber nicht selbst die Pflicht.
Die Beitragspflicht entsteht formal, ohne dass jemand diese feststellt.
Konsequenzen:
Keine rechtsverbindliche Fälligkeit.
Keine belegbaren Rückstände.
Keine belastbare Grundlage für Verwaltungsakte oder Vollstreckung.
Gerichte prüfen Bescheide nur formal, können aber nicht die tatsächliche Entstehung der Pflicht nachvollziehen.
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7. Zusammenfassung aller Kernpunkte
Dem Rundfunk übertragen: Programmproduktion, organisatorische Eigenständigkeit, Sicherstellung von Pluralität.
Dem Rundfunk nicht übertragen: Feststellung der individuellen Beitragspflicht, Kontrolle der Fälligkeit, Vollstreckung.
Gesetzgeber regelt: Abstrakte Beitragspflicht, Finanzrahmen über KEF, Aufsicht über Anstalten.
Fehlende Instanz: Keine Stelle prüft die konkrete Entstehung der Pflicht im Einzelfall, weder RBStV-Satzung noch Organisationssatzungen schaffen diese.
Folge: Festsetzungsbescheide beruhen auf formal existierenden, aber nicht individuell festgestellten Pflichten, wodurch die Vollziehung strukturell rechtsstaatlich problematisch ist.
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Wenn du willst, kann ich daraus jetzt eine juristisch sauber formulierte Klagebegründung erstellen, die die fehlende Feststellungsinstanz als zentrales Argument nutzt.