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Autor Thema: EGMR -> Art 10 EMRK -> Auch die Sprache ist geschützt  (Gelesen 456 mal)

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AFFAIRE MESTAN c. BULGARIE
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224437

Zitat
57.  Um auf die Umstände des vorliegenden Falls zurückzukommen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Fall nicht die Verwendung einer Nicht-Amtssprache in der Kommunikation mit Behörden oder im Umgang mit offiziellen Institutionen betrifft, sondern vielmehr - wie in der oben genannten Rechtssache ?ükran Ayd?n und andere - eine sprachliche Beschränkung betrifft, die Einzelpersonen in ihren Beziehungen zu anderen auferlegt wurde, auch wenn die fraglichen Beziehungen den Rahmen einer öffentlichen Versammlung bildeten, die während eines Wahlkampfs stattfand. In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 10 die Freiheit einschließt, Informationen oder Ideen in jeder Sprache zu empfangen und weiterzugeben, die es ermöglicht, am öffentlichen Austausch von kulturellen, politischen und sozialen Informationen und Ideen aller Art teilzunehmen (E?itim ve Bilim Emekçileri sendikas? c. Türkei, Nr. 20641/05, § 71, 25. September 2012); in solchen Kontexten verdient die Sprache als Ausdrucksmittel unbestreitbar den Schutz von Artikel 10 (?ükran Ayd?n und andere oben, § 52 in fine).

Zitat
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DAS GERICHT EINSTIMMIG,

    Erklärt die Beschwerde bezüglich Artikel 10 für zulässig ;
    Stellt fest, dass eine Verletzung von Artikel 10 der Konvention vorliegt ;
    Stellt fest, dass die Zulässigkeit und die Begründetheit der Rügen nach Artikel 10 in Verbindung mit den Artikeln 13 und 14 der Konvention nicht geprüft werden müssen; [...]

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

Ist die Sprache direkt betroffen, ist es lt. Aussage des EGMR nicht nowendig, zu prüfen, ob die Beschwerde als solche überhaupt zulässig ist, denn die sprachliche Diskriminierung ist schlicht verboten.


Edit "Bürger": Bitte um präzisierte Darlegung des konkreten Bezugs zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag". Darauf bitte konzentrieren. Siehe PM. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2023, 16:15 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Edit "Bürger": Bitte um präzisierte Darlegung des konkreten Bezugs zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag". Darauf bitte konzentrieren. Siehe PM. Danke.

Siehe

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33292.0

Es wird in Belangen des Forenthemas kaum hinderlich sein, Entscheidungen des EGMR hier zu publizieren, die auf eine Verletzung des Art 10 EMRK erkennen, da sich der EuGH oft auf die Entscheidungen des EGMR beruft; bitte zudem nicht übersehen, daß die EMRK national im Range von Bundesrecht ist und die Entscheidungen des EGMR bereits von den nationalen Gerichten wie auch von den Behörden zu berücksichtigen sind. Und deswegen kann es nicht verkehrt sein, peu a peu herauszuarbeiten, was bereits national auch Behörden nicht dürfen.

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0

Eine zentrale Aussage des Art 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit ist mit der des Art 11 Unionsgrundrecht zur Informations- und Meinungsfreiheit identisch

"without interference by public authority" - "ohne behördliche Eingriffe"


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Man denke bei dieser Entscheidung bitte auch an die hier im Forum diskutierte Sache mit dem polnischen Bürger aus Borken; es wäre hier nämlich u. U. zu klären, ob er die deutsche Sprache so beherrscht, wie es nötig ist, die dt. Rundfunkregeln zu verstehen? Vielleicht bat er ja um Dokumente auf Polnisch, die ihm verwehrt worden sind? Dann wäre das nämlich allein bereits ein Verstoß gegen Art 10 EMRK.


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