Die Aussage im Titel stützt sich darauf, daß bei allen unionsrechtlich vollständig harmonisierten Regelwerken das Unionsgrundrecht zur unmittelbaren Anwendung gelangt.
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0Leitsatz 2
Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. [...]
Unionsrechtlich vollständig harmonisiert sind:
EuGH C-319/20 - Schutz personen-bezogener Daten ist vollständig harmonisierthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36046.0EuGH C-434/19 - Regeln f. öffentl. Unternehmen vollständig harmonisierthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35660.0EuGH C-40/17 - Datenschutz ist unionsrechtlich vollständig harmonisierthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35360.0EuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisierthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlichthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0Darüberhinaus sind weitere den Binnenmarkt der Union betreffende Regelwerke vollständig harmonisiert; siehe nachstehende Übersicht:
Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35408.0Bei allen diesen zugrundeliegenden Regelwerke ist das Unionsgrundrecht maßgebliches Grundrecht und weder das Grundgesetz, noch die Verfassungen der einzelnen Länder.
Unionsgrundrecht wiederum darf als Teil des Unionsrechts nur vom EuGH in seiner Tragweite begrenzt werden.
EuGH C-817/19 - DSGVO - Nur der EuGH darf Tragweite des Unionsrechts begrenzenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36452.0Insofern sind die Aussagen, bspw., im Zustimmungsgesetz des Landes Brandenburg zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegenstandslos, (siehe untenstehende Hervorhebung in Rot), da die Landesverfassung weder bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten zur Anwendung kommt, noch in Belangen öffentlicher Unternehmen, wie auch der RBB im Unionsrahmen eines ist, denn auch diese Bestimmungen sind vollständig harmonisiert.
Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschlandhttps://bravors.brandenburg.de/gesetze/modernisierung_medienordnung§ 2
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Im Bereich der rundfunkrechtlichen Meldedatenabgleiche könnten die Rundfunkverträge unionsrechtswidrig sein, da der Staat Wirtschaftsteilnehmern keine Daten zur Weiterverwendung übermitteln darf.
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0Deshalb wichtig:
EuGH C-180/21 - DSGVO - Art 6 DSGVO regelt d. Zulässigkeit der DV abschließendhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36940.0EuGH C-468/10 - Datenbereitstellung aus nicht allg. zugängl. Quellen tlw. unzul.https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37147.0EuGH C-2/91 - Verbot, Gesetze zu schaffen, die das Unions-Wettbewerbsr. umgehenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37140.0Und speziell für Brandenburg:EuGH C-482/02 - Das Land Brandenburg ist an Unionsrecht gebundenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36042.0Nachstehenden Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, siehe Hervorhebung in Rot, dürfte die Grundlage ob obenstehender Aussagen entzogen sein
Rundfunkbeitragsstaatsvertraghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
[...]
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass [...]
(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt: [...]
Querverweis:BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftathttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0Und zum Unionsgrundrecht:
Charta der Grundrechte der Europäischen Unionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXTEuGH C-719/18 - Einhaltung Art 11 Unionsgrundrecht ist Allgemeininteressehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36657.0EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0EuGH C-207/16 - Datenschutz fällt in Schutzbereich der EU-Grundrechtechartahttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34155.0EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteressehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;