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Autor Thema: EuGH C-657/15 P - Begriff "staatl. Mittel" erfasst bei öffentl. Unt. alle Mittel  (Gelesen 1181 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
9. November 2017(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Öffentlich?rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Begriff ‚staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen‘ – Urteil Altmark“

In der Rechtssache C-657/15 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=196504&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4061774

Zitat
38      Weiter ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 107 Abs. 1 AEUV sämtliche Geldmittel erfasst, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als „staatliche Mittel“ qualifiziert werden können (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21).

39      Daraus folgt, dass diese Mittel unter den Begriff „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, da die Mittel öffentlicher Unternehmen unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stehen. Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 38).

40      Der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, und vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 33).

Man kann sich im Grunde also sämtliche Diskussionen darüber sparen, wie sie derzeit zur Finanzierung des ÖRR geführt werden; egal, ob die Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln erfolgt, egal, ob der Staat die Finanzierung den Bürger*innen auferlegt. Sobald es sich um ein öffentliches Unternehmen handelt, (Unternehmen im Sinne der Definitionen der Unionsvorgaben), dem diese Mittel durch staatliches Zutun zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um staatliche Mittel, mit denen der Staat dieses öffentliche Unternehmen beeinflussen kann.

Die Unionsvorgaben, wie sie durch den EuGH verbindlich ausgelegt werden, lassen die derzeitige Finanzierung der ÖRR national verfassungswidrig werden, denn da die dt. ÖRR "staatsfern" zu sein haben, müssen sie folglich auch "staatsfern" finanziert werden, was nicht möglich ist, wenn der Staat bei der Finanzierung auch nur ein Wort mitredet?

Auch die Werbeeinnahmen der ÖRR könnten hier eine andere Deutung erfahren, denn auch diese könnten ob der obigen Aussagen in den zitierten Rnn. 38 - 40 als "staatliche Mittel" gelten, obwohl sie kommerziellen Ursprungs sind? Und insofern erhöhen sie die dem ÖRR zur Verfügung gestellte "staatliche Beihilfe"? Ohne, daß dieses nach Brüssel gemeldet wurde?

Bekanntermaßen ist materielles Unionsrecht auch in Belangen des dt. ÖRR bindend.

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also, die Schlußfolgerung scheint mir in Anbetracht der zitierten Randnummer 38 nicht ganz schlüssig zu sein.
Die Einnahmen aus der Rundfunkabgabe stehen nämlich zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle. Auch stehen sie zu keinem Zeitpunkt einer nationalen Behörde zur Verfügung.
Das war wohl damals einmal der Fall zur Zeit der Rundfunkgebühr und noch bevor die GEZ gegründet wurde. Da war für das Einsammeln nämlich noch die Deutsche Bundespost zuständig, eine richtige Behörde.

Heute würde das wohl noch auf die Kirchensteuer zutreffen, da diese nach meinem Wissen von den Finanzämtern einbehalten wird. Die Rundfunkabgabe fließt aber unmittelbar den Rundfunkanstalten zu. Es gibt keine staatliche Zwischenstelle.

Die Schlußfolgerung trifft allerdings durchaus zu, wenn man behauptet, dass es sich bei den Rundfunkanstalten um Behörden handeln würde, was ja regelmäßig der Fall ist.
Da Behörden aber ein Teil der staatlichen Verwaltung sind, private Behörden gibt es nicht, würde es sich nach dieser Entscheidung beim Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk nicht mehr um eine staatsferne Finanzierung handeln.


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W
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Da Behörden aber ein Teil der staatlichen Verwaltung sind, private Behörden gibt es nicht, würde es sich nach dieser Entscheidung beim Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk nicht mehr um eine staatsferne Finanzierung handeln.

Wenn man das alles auf Englisch liest, ist die Rede von "public authorities". Ein "public authority" muss nicht unbedingt ein Teil der staatlichen Verwaltung sein, aber sie werden zum Staat zugerechnet.


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Die Einnahmen aus der Rundfunkabgabe stehen nämlich zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle. Auch stehen sie zu keinem Zeitpunkt einer nationalen Behörde zur Verfügung.
Du übersiehst hier, daß das vorrangige Unionsrecht das anders sieht.

Und, "Behörden in Wettbewerb" gibt es nicht; alle ÖRR sind unions- wie bundesrechtlich

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

da sie Marktteilnehmer sind und mit den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb um Kunden, Werbekunden und, bspw., dem Erwerb von der Lizenzen zur Übertragung von internationalen Sportveranstaltungen stehen.


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P
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A)
Es darf immer dann von Staat ausgegangen werden, wenn ein Unterordnungsverhältnis vorliegen soll, also liegt.
B)
Ob das im Nachgang nun als "public authorities" oder "öffentliche Stelle" bezeichnet wird ist völlig egal.

Wenn ein "Gründer" solche Unternehmungen gründet, dann besteht eine Finanzierungspflicht durch den Gründer. Das Geld das der "Gründer" -die Mittel des Gründer- in eine solche Unternehmung steckt egal auf welchem Weg sind dann staatliche Mittel, wenn der "Gründer" ein Staat ist.
Es spielt keine Rolle ob der Staat diese zuerst sich überträgt Fall1 oder diese direkt übertragen lässt Fall 2. Die Schickschuld ist Fall 2. -> Sichtbar wäre es besser, der Staat hätte eine Stelle geschaffen und mit hinreichend Recht ausgestaltet für den Fall1.
-> Das wurde jedoch unterlassen.
Beim Rundfunk besteht zudem die Behauptung, dass es ein Unterordnungsverhältnis gäbe. Das jedoch steht bereits nicht im Einklang mit Art. 5 GG.

Das Problem ist, dieser Umstand wird seit der Umstellung auf einen Beitrag mit Start 2013 ignoriert, also bereits seit der Gesetzgebung dazu.

Dem bei zukommen ist auf dem juristischen Weg offensichtlich mit diversen Problemen behaftet.
- z.B. überlange Verfahrensdauer "> 5 Jahre", auch bei "einfachen" Zulassungsfragen vor dem OVG-


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o
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OT Anfang
Heute würde das wohl noch auf die Kirchensteuer zutreffen, da diese nach meinem Wissen von den Finanzämtern einbehalten wird. Die Rundfunkabgabe fließt aber unmittelbar den Rundfunkanstalten zu. Es gibt keine staatliche Zwischenstelle.
Menno... die Kirchensteuer wird vom Finanzamt nicht einfach "einbehalten", sondern weitergeleitet. Das ist eine echte Verwaltungsvereinfachung, die beiden großen Kirchen zahlen auch dafür. Das ist historisch überkommen und dürfte mit EU-Recht nicht kollidieren.
OT Ende.


Edit "Bürger" @alle: Bitte Thema "Kirchensteuer" hier nicht weiter vertiefen. Danke.


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A)
Es darf immer dann von Staat ausgegangen werden, wenn ein Unterordnungsverhältnis vorliegen soll, also liegt.
Das Unionsrecht sieht das im Beihilfebereich dezent anders.

Wenn der Staat als Marktteilnehmer auftritt, was unionsrechtlich zulässig ist, handelt er als Privatperson mit der Bindung ans Wettbewerbsrecht und nicht als Staat.

Es ist dem Unionsrahmen fremd, eine Marktteilnahme unter Rückgriff auf hoheitliche Maßnahmen zu finanzieren, denn dem Staat ist es verboten, Regeln zu schaffen, die die Wettbewerbsnormen der Union umgehen könnten.

EuGH C-2/91 - Verbot, Gesetze zu schaffen, die das Unions-Wettbewerbsr. umgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37140.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2023, 22:21 von Bürger«
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Sorry, aber ich sehe gerade das Problem nicht.
Laut Randnummer 38 handelt es sich dann um "staatliche Mittel", wenn sie ständig unter staatlicher Kontrolle stehen.
Das ist aber gerade bei der Rundfunkabgabe nicht der Fall, da diese direkt an den Beitragsservice zu entrichten ist, welcher sie dann den einzelnen Anstalten zukommen läßt. Der Beitragsservice ist aber ganz sicher keine staatliche Stelle.

Und ich sage doch nicht, dass die Anstalten Behörden wären. Dieser Mist kommt von den Gerichten. Immer drollig, wenn es beispielsweise heißt, der WDR sei eine Behörde.

Das einzige staatliche Zutun bei der Rundfunkabgabe ist das Gesetz, welches einen zur Zahlung verpflichtet.

ope23
Genau das meinte ich doch. Aber bei der Kirchensteuer ist das Finanzamt eine Zwischenstelle. Bei der Rundfunkabgabe gibt es aber eine solche Zwischenstelle nicht.


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Laut Randnummer 38 handelt es sich dann um "staatliche Mittel", wenn sie ständig unter staatlicher Kontrolle stehen.
So steht es doch aber gar nicht geschrieben?

Zitat
[...] dass [...] Art. 107 Abs. 1 AEUV sämtliche Geldmittel erfasst, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, [...]
und freilich werden nicht nur diese (Rundfunkbeitrags)-Mittel zur Unterstützung des ÖRR verwendet, sondern letztlich auch die kommerziellen Werbeeinnahmen des ÖRR.

EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe immer staatl. Mittel -> Staatl. Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35258.msg213540.html#msg213540

Zitat
Rn. 54
   
Zitat
Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Mittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).
Die Rundfunkbeiträge sind, solange sie per Zwang erhoben werden, folglich zwingend als "staatliche Mittel" anzusehen; egal, ob der Staat selber direkte Verfügung darüber hat oder nicht.

Zitat
Das einzige staatliche Zutun bei der Rundfunkabgabe ist das Gesetz, welches einen zur Zahlung verpflichtet.
Die Unionsvorgaben sehen das anders, als Beispiel:

Selbst der Umstand, daß die ÖRR durch den Staat vor Insolvenz geschützt sind, ist eine "staatliche Beihilfe"

EuGH C-559/12 P - staatl. Insolvenzschutz = staatl. Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34802.0

Zitat
Rn. 97
   
Zitat
Vor diesem Hintergrund heißt es in den Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ausdrücklich, dass eine unbeschränkte staatliche Garantie für ein Unternehmen, dessen Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt, diesem Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschafft und eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie gewährt wird, ohne dass der Begünstigte die angemessene Prämie für die Risikoübernahme durch den Staat zahlt, und den Begünstigten in die Lage versetzt, „Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind“.

Jede Maßnahme des Staates, durch Tun oder Unterlassen, eine wirksame Gleichbehandlung der Unternehmen einer Branche herbeizuführen, stellt eine "staatliche Beihilfe" dar, egal, ob dabei Finanzmittel fließen oder nicht, denn es genügt dafür der Umstand, daß der Staat ein Unternehmen davor bewahrt, Kosten zu tragen, die seine Wettbewerber zu tragen haben.

Und hier kommt dann wieder nachstehende Aussage zum Tragen:

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

Zitat
Rn. 22
   
Zitat
Außerdem zielt die Richtlinie 2010/13 nach ihren Erwägungsgründen 11, 21 und 24 darauf ab, dass in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten und verhindert wird, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, wie die im Ausgangsverfahren fragliche Videosammlung, dem herkömmlichen Fernsehen gegenüber unlauteren Wettbewerb betreiben können.
Die ÖRR dürfen unionsrechtlich nichts, was die privaten Wettbewerber nicht ebenso dürfen, denn ihre Angebote richten sich an das gleiche Publikum, insbesondere, bspw., sich selbst keine Vollstreckungstitel ausfertigen, da sie auch keine Leistungsbescheide erstellen dürfen, denn es fehlt ihnen die Verwaltungsaktbefugnis, denn diese haben ihre privaten Wettbewerber ebenfalls nicht.

Und, nicht ohne Grund, sollen die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken auch zwischen Medienunternehmen und Verbraucher*innen gelten.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

Zitat
(82)
Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (26) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. [...]

Und, freilich, ist es unlauter, von einem Verbraucher, einer Verbraucherin zu fordern, eine Marktdienstleistung zu finanzieren, die sie weder nutzen, noch zur Nutzung bestellt haben; Mediendienstleistungen sind allesamt Marktdienstleistungen, da sie für den Wettbewerb geöffnet sind.


Und hier zur Erinnerung auch an:

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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P
  • Beiträge: 4.011
A)
Es darf immer dann von Staat ausgegangen werden, wenn ein Unterordnungsverhältnis vorliegen soll, also liegt.
Das Unionsrecht sieht das im Beihilfebereich dezent anders.

Wenn der Staat als Marktteilnehmer auftritt, was unionsrechtlich zulässig ist, handelt er als Privatperson mit der Bindung ans Wettbewerbsrecht und nicht als Staat.

Es ist dem Unionsrahmen fremd, eine Marktteilnahme unter Rückgriff auf hoheitliche Maßnahmen zu finanzieren, denn dem Staat ist es verboten, Regeln zu schaffen, die die Wettbewerbsnormen der Union umgehen könnten.

EuGH C-2/91 - Verbot, Gesetze zu schaffen, die das Unions-Wettbewerbsr. umgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37140.0
Wir schreiben anscheinend aneinander vorbei. Oder auf gut Deutsch: Es kann genau dann keinUnterordnungsverhältnis vorliegen, wenn "der Staat als Marktteilnehmer auftritt."

Das Problem beim Rundfunk ist der Verlauf der Verfahren vor Gericht, wo ignoriert wird, dass hier kein Unterordnungsverhältnis vorliegt. Die Ignoranz geht so weit, dass das Gegenteil behauptet wird. Wird es vorgetragen, dann scheitert es dennoch in der ersten VG-Instanz und damit kommt das behauptete "einfache" Verfahren "ohne rechtliche Schwierigkeiten" vor einem OVG bereits mit dem Antrag auf Zulassung zur Berufung zum Erliegen. (Wahrscheinlich sind die Gerichte mit anderen Verfahren so stark belastet, dass vermeintlich leichtere Sachen länger liegen bleiben, als einigen Verfahren überhaut an Zeitdauer für die Durchführung der gesamten Berufung zugestanden wird.)

Möglicherweise wurden diverse Verfahren gesammelt um dann eine Art Muster zu machen, welches am Ende allen verbliebenen Verfahren übergestülpt werden soll. Zwischenzeitlich war es dem Rundfunk möglich, weitere 5 Jahre reformlos zu sein.


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Verwertet - hoffentlich ohne allzu file Pfähler -
- die werden durch Gegenleser bei der Schlusskontrolle älimminiert -

als Erweiterung des E-Books "Metastudie LIBRA" über Medienpolitik: 
Zitat
*BAD.   EU-Recht:"Beitrag" ist "steuergleich". - Insolvenzverbot: Unzulässiger Vorteil.

*BAD1.   EU-Recht: Staatliche Mittel.
*NEU 2024-04-03 cv!

BAD1.a1) Begriff "staatliche Mittel" erfasst bei öffentlichen Unternehmen alle Mittel:_
EuGH C-657/15 P - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 9. November 2017(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Öffentlich?rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Begriff ‚staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen‘ – Urteil Altmark“

BAD1.a2) "Staatliche Mittel": Alle Finanzmittel, die öffentlich-rechtlichen Unternehmen durch den Staat ermglicht werden.
In der Rechtssache C-657/15 P https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=196504&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4061774
Für Fortlassungen wird verwendet: _ _

Zitat "38 Weiter ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 107 Abs. 1 AEUV sämtliche Geldmittel erfasst, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, _ _

39 Daraus folgt, dass diese Mittel unter den Begriff „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, da die Mittel öffentlicher Unternehmen unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stehen. _ _

40 Der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ist insoweit ohne Bedeutung _ _

BAD1.b1) Kommentar: Sobald es sich um ein öffentliches Unternehmen handelt,
dem diese Mittel durch staatliches Zutun zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um staatliche Mittel, mit denen der Staat dieses öffentliche Unternehmen beeinflussen kann. Diese Beeinflussung ist schon allein dadurch belegt, dass das Landesparlament die Mittel erhöhen oder senken oder aufheben kann.

BAD1.b2) Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2021 gegen Sachsen-Anhalt betraf nicht dies Elementarrecht des Parlaments.
Er basierte auf der richterlichen Interpretation der staatsvertraglichen Verpflichtung, von Sachsen-Anhalt unterzeichnet und nicht aufgekündigt, kündbar nur mit langer Kündigungsfrist. Es ging also nicht um eine universelle Finanzierungspflicht der Sender, sondern nur um die Frage, wie der bestehende Staatsvertrag zu interpretierem sei.

BAD1.b3) Die Unionsvorgaben, wie sie durch den EuGH verbindlich ausgelegt werden,
machen die derzeitige Finanzierung von ARD, ZDF usw. als nach nationalem Recht verfassungswidrig erkennbar: Nach Artikel 5 Grundgesetz müssen ARD, ZDF usw. "staatsfern" sein. Folglich müssen sie auch "staatsfern" finanziert werden. Das aber ist ausgeschlossen, wenn der Staat die Finanzierung garantiert und sogar die Nichtkunden zur Mitfinanzierung zwingt. Durch das fehlende Recht zum "opt-out", allein dadurch wird es zur Steuer.

BAD1.b4) Auch die Werbeeinnahmen von ARD, ZDF usw. müssen als staatliche Zuwendung interpretiert werden.
Der Staat erlaubt diesen staatlich finanzierten Sozialismus-Unternehmen eine Budget-Erhöhung, indem sie den nicht-privilegierten rein privaten Anbietern die Werbekunden fort konkurrieren. Das erweitert die Finanzbasis zur Unterstützung der bereits ohnehin privilegierten Unternehmen. Denn diese Einnahmen sind nur erzielbar, weil der Staat den Grundetat finanziert, nämlich ein attraktives Werbeumfeld auf Kosten des Abgabenzahlers einzurichten.

Die verdeckte Beihilfe der Werbeeinnahmen musste also der EU-Kommission gemeldet werden. Es bestehen bisher keine Erkenntnisse, dass dies erfolgte.

BAD1.c1) Das Abgabem-Inkasso steht nicht unter staatlicher Kontrolle.

Gegenmeinung: Die Einnahmen aus der Rundfunkabgabe stehen an sich nicht unter staatlicher Kontrolle. Auch stehen sie zu keinem Zeitpunkt einer nationalen Behörde zur Verfügung.

Die Schlussfolgerung der staatlichen Kontrolle trifft allerdings durchaus dennoch zu. Da die Rundfunkanstalten dem Behördenrechjt unterstellt sind, beispielsweise belegt durch Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, muss gelten:

Behörden sind ein Teil der staatlichen Verwaltung. "Private Behörden" gibt es nach deutschem Recht nicht. Allein deshalb würde es sich nach dieser EuGH-Entscheidung beim Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk nicht mehr um eine staatsferne Finanzierung handeln.

BAD1.c2) Öffentlich-rechtliche Aufgaben an Private delegieren.

Anzumerken isti: Es kann der Staat rein logisch gesehen durchaus Private mit Behördenstatus ausstatten. Vielleicht trifft dies zu auf das Beispiel des Steuerinkassos in Kanada. In Deutschland gibt es in einigen Bundesländern ein Notarrecht, das man in diesem Sinn interpretieren könnte. Auch das Gerichtsvollzieherrecht könnte in etwa diesem Sinn interpretiert werden.

Sofern aber eine umfangreiche Organisation mit Behördenrechten ausgestattet wird und der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts unterstellt wird und wie eine Behörde ein Insolvenzverbot hat, so kann von "Staatsferne" nicht mehr die Rede sein.

Um etwas anderes handelt es sich, wenn der Staat Hoheitsrechte an eine privatrechtliche Stelle abtritt. Beispiel sind technische Prüfungen mit Zertifikaterteilung, beispielsweise die Kfz-Hauptuntersuchung mit Prüfplakette die von der Polizei als Nachweis anerkannt wird.

Als Besonderheit sei angemerkt, dass bei Flüssen Staatsverträge in Betracht kommen, die an privatrechtliche Organisationen Aufgaben übertragen, beispielsweise für Hochwasserschutz, bei denen 2 Nationalstaaten beteiligt sein können.

BAD1.c3) Das Übersetzungsproblem ist mit zu bedenken.
Maßgeblich ist bei den zitierten Entscheiden vermutlich die englischsprachige Fassung. Es ist die Rede von "public authorities". Eine "public authority" muss nicht unbedingt ein Teil der staatlichen Verwaltung sein, aber sie wird dem Staat zugerechnet.

BAD1.c4) Das vorrangige Unionsrecht sieht es wie folgt: "Behörden in Wettbewerb" gibt es nicht:
ARD, ZDF usw. sind unions- wie auch bundesrechtlich laut
BGH KZR 31/14 - sie sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts

Denn sie sind Marktteilnehmer. Sie stehen mit den privaten Sendeunternehmen in Wettbewerb um Zuschauer-Kunden, um Werbekunden und beispielsweise um Lizenzen zur Übertragung von Sportveranstaltungen.

BADX.d) EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe sind immer staatliche Mittel. sind staatliche Beihilfe.
Rn. 54 "Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Mittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25)."

Die Rundfunkbeiträge sind, solange sie per Zwang erhoben werden, folglich zwingend als "staatliche Mittel" anzusehen; egal, ob der Staat selber direkte Verfügung darüber hat oder nicht.

*BAD2.   EU-Recht: Staatliche Mittel.
*NEU 2024-04-03 cv!

BAD2.a) Selbst der Umstand, dass ARD, ZDF usw. durch den Staat vor Insolvenz geschützt sind, ist eine "staatliche Beihilfe"_
EuGH C-559/12 P - Staatlicher Insolvenzschutz ist staatliche Beihilfe

Rn. 97 "Vor diesem Hintergrund heißt es in den Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ausdrücklich,

dass eine unbeschränkte staatliche Garantie für ein Unternehmen,
dessen Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt,

diesem Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschafft und eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie gewährt wird, ohne dass der Begünstigte die angemessene Prämie für die Risikoübernahme durch den Staat zahlt, und den Begünstigten in die Lage versetzt, 'Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind'."

BAD2.b) Jede Maßnahme des Staates,
durch Tun oder Unterlassen, eine wirksame Gleichbehandlung der Unternehmen einer Branche herbeizuführen, stellt eine "staatliche Beihilfe" dar, egal, ob dabei Finanzmittel fließen oder nicht, denn es genügt dafür der Umstand, daß der Staat ein Unternehmen davor bewahrt, Kosten zu tragen, die seine Wettbewerber zu tragen haben.

*BAD3.   EU-Recht: Unlauterer Wettbewerb.
*NEU 2024-04-03 cv!

BAD3.a) Nun die Anwendung von EU-Recht für den Medienmarkt:
EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht

Rn. 22 "Außerdem zielt die Richtlinie 2010/13 nach ihren Erwägungsgründen 11, 21 und 24 darauf ab, dass in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten und verhindert wird, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, wie die im Ausgangsverfahren fragliche Videosammlung, dem herkömmlichen Fernsehen gegenüber unlauteren Wettbewerb betreiben können."

ARD, ZDF usw. dürfen unionsrechtlich nichts, was die privaten Wettbewerber nicht ebenso dürfen, denn ihre Angebote richten sich an das gleiche Publikum,

insbesondere beispielsweise sich selbst keine Vollstreckungstitel ausfertigen,
da sie auch keine Leistungsbescheide erstellen dürfen,
denn es fehlt ihnen die Verwaltungsaktbefugnis,
denn diese haben ihre privaten Wettbewerber ebenfalls nicht.

BAD3.b) Und es sollen die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken auch zwischen Medienunternehmen und Verbrauchern gelten.
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

"(82) Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (26) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. [...]"

BAD3.c) Unlauterer Wettbewerb
Natürlich ist es unlauter, von Verbrauchern zu fordern, eine Marktdienstleistung zu finanzieren, die sie weder nutzen, noch zur Nutzung bestellt haben; Mediendienstleistungen sind allesamt Marktdienstleistungen, da sie für den Wettbewerb geöffnet sind.

Und hier zur Erinnerung auch an: Keine hoheitliche Befugnis für juristische Personen des öffentlichen Rechts. sofern im Wettbewerb am Markt tätig: Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH).



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. April 2023, 12:27 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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