A)
Es darf immer dann von Staat ausgegangen werden, wenn ein Unterordnungsverhältnis vorliegen soll, also liegt.
B)
Ob das im Nachgang nun als "public authorities" oder "öffentliche Stelle" bezeichnet wird ist völlig egal.
Wenn ein "Gründer" solche Unternehmungen gründet, dann besteht eine Finanzierungspflicht durch den Gründer. Das Geld das der "Gründer" -die Mittel des Gründer- in eine solche Unternehmung steckt egal auf welchem Weg sind dann staatliche Mittel, wenn der "Gründer" ein Staat ist.
Es spielt keine Rolle ob der Staat diese zuerst sich überträgt Fall1 oder diese direkt übertragen lässt Fall 2. Die Schickschuld ist Fall 2. -> Sichtbar wäre es besser, der Staat hätte eine Stelle geschaffen und mit hinreichend Recht ausgestaltet für den Fall1.
-> Das wurde jedoch unterlassen.
Beim Rundfunk besteht zudem die Behauptung, dass es ein Unterordnungsverhältnis gäbe. Das jedoch steht bereits nicht im Einklang mit Art. 5 GG.
Das Problem ist, dieser Umstand wird seit der Umstellung auf einen Beitrag mit Start 2013 ignoriert, also bereits seit der Gesetzgebung dazu.
Dem bei zukommen ist auf dem juristischen Weg offensichtlich mit diversen Problemen behaftet.
- z.B. überlange Verfahrensdauer "> 5 Jahre", auch bei "einfachen" Zulassungsfragen vor dem OVG-