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Autor Thema: Verstößt die Bestätigung der Anmeldung (Zwangsanmeldung) gegen Art.22 DSGVO?  (Gelesen 1414 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nachdem man sich bei einem Einwohnermeldeamt angemeldet hat oder der Beitragsservice ein Meldedatenableich durchgeführt hat, könnte Person X Informationsschreiben und Fragebögen vom Beitragsservice erhalten (beantwortet oder unbeantwortet) haben.  Nach einiger Zeit könnte Person X ein Schreiben mit dem Betreff "Bestätigung der Anmeldung" erhalten haben.
Hierüber wurde bereits vielfach im Forum informiert und diskutiert:

Direktanmeldung (08/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15406.0

Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung (02/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8249.0

Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung (01/2014
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8127.0

Da das Schreiben "Bestätigung der Anmeldung" keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, könnte es möglicherweise wirkungslos sein, wenn man verwaltungsrechtlich dem Schreiben widerspricht.

Aus aktuellem Anlaß könnte Person X auf das Thema Art. 22 DSGVO hingewiesen worden sein:

Schufa vor dem Aus: Geht es der Auskunftei jetzt an den Kragen? (02/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36955.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2023, 11:41 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.386
@Markus KA

Nicht ohne Grund sollen die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch zwischen Medienunternehmen und Verbraucher*innen gelten; die ÖRR sind keine Behörden, sondern "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts".

Nachstehend das entsprechende Zitat aus dem Urtext.

Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02010L0013-20100505

Zitat
(82)
Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 26 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. [...]
Und irreführend ist es, die Leute dahingehend zu verarschen, sie hätten die Pflicht, nicht genutzte, bzw., nicht bestellte Angebote von Medienunternehmen zu finanzieren.

Und, freilich, auch diese Direktanmeldungen und die entsprechenden Dokumente der ÖRR enthalten personen-bezogene Daten, weshalb die DSGVO anderen Personen gegenüber vollumfänglich auch vom ÖRR einzuhalten ist, incl. des Art 22 DSGVO.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 691
Nur zur Klarstellung:

Der Verstoß gegen Art. 22 DSGVO wird nicht durch das Bestätigungsschreiben begangen, sondern durch den vollautomatischen Akt der Anmeldung eines Beitragskontos, der eine rechtliche Wirkung gegen den Betroffenen entfaltet in Form der Beitragsforderung, ohne dass eine gesetzliche Grundlage dafür bestand.

Meine Auffassung: JA, ein klarer Verstoß gegen Art. 22 DSGVO.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2023, 18:01 von Bürger«

o
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Gut.

Die Intendanten der LRA haben das ja beschlossen und könnten vor einem Gericht (einer geeigneten Gerichtsbarkeit) sich deswegen rechtfertigen müssen. (Muss halt jemand seinen Intendantin (gender speech) genau deswegen verklagen.)

Der Intendantin wird sagen: Die genannte "rechtliche Wirkung gegen den Betroffenen" wird von Gesetzes wegen entfaltet.

Und jetzt?

(Dass dieses "Gegenargument" irgendwo Müll ist, weiß ich selbst. Gibt aber Verwaltungsrichter, die darauf reinfallen; das ist ja das Schlimme.  Eine genaue Widerlegung wäre von dringendem Interesse.)


(Möglicherweise kann Art. 22 DSGVO nur gegen die ungefragte Erfassung durch den Beitragsservice eingesetzt werden. Aber wenn keiner genau in diesem Punkt klagt, kann ein Forum auch nichts ausrichten *shrug*)



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte ein Betroffener, der nach seinem Umzug oder nach einem Meldedatenabgleich überraschend eine "Bestätigung zur Anmeldung" erhalten hat, folgenden Antrag in seiner Klage gegen die verantwortliche Landesrundfunkanstalt beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt haben:

Zitat
Es wird beantragt,

den Beklagten, als Verantwortlichen und seinen Auftragsverarbeiter (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice), zur Löschung sämtlicher, den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten, wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Gesetze bzw. der DSGVO bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers, anzuordnen.


Der Kläger wird beweisen, dass seine Rechte (Art. 8 EuGrCh sowie Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung)) infolge einer nicht im Einklang mit der DSGVO stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (Verstoß Art. 22 DSGVO, Art. 15 RL 95/46/EG i.V.m. § 6 a BDSG [alt] verletzt wurden.

Die Klage ist nach § 42 VwGO als Anfechtungsklage i.V.m. Art. 79 Abs. 1 DSGVO zulässig erhoben. Sie ist auch als Sonderform der Verpflichtungsklage § 42 VWGO i.V.m. Art. 79 Abs. 1 DSGVO zulässig, denn der angegriffene Entscheidung1 gründet auf einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung (verbotene automatisierte Einzelentscheidung).

1 da kein Verwaltungsakt (rundfunkbeitragrechtlicher Bescheid § 10a RBStV), sondern vollständig automatisierte Entscheidung, die verboten bleibt, da keine Rechtsvorschrift im RBStV gestattet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2023, 14:07 von Markus KA«
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Der Intendantin wird sagen: Die genannte "rechtliche Wirkung gegen den Betroffenen" wird von Gesetzes wegen entfaltet.
Und jetzt?
Ist dieses "Gesetz" denn überhaupt mit Unionsrecht vereinbar? Hierzu ist nämlich bislang nur der beihilferechtliche Aspekt entschieden worden; keine Aussagen der Unionsgerichtsbarkeit hat es zur Vereinbarkeit der die Bürger*innen betreffenden Bereiche der Rundfunkstaatsverträge mit dem Unionsgrundrecht, welches ja bei Verarbeitung personen-bezogener Daten unmittelbar und insgesamt einzuhalten ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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