Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"  (Gelesen 855 mal)

G
  • Beiträge: 318
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gibt es kein kostenloses online-Angebot des Gesetz- und Verordnungsblattes.

Allerdings ist das aktuelle Landesrecht online abrufbar und damit auch der
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
in seiner aktuellen Version incl. Erläuterung, wie es zu dieser Version gekommen ist:
Zitat
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)*
Zum 18.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand:    letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März 2021 (GVBl. S. 160)
...
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags
§ 8
Höhe des Rundfunkbeitrags

Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.

Das ist ja viel benutzerfreundlicher als das Herumsuchen in diversen Jahrgängen des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblattes: wer wissen will, wie hoch der Rundfunkbeitrag heute ist, erfährt gleich die Antwort: 17,50 Euro monatlich.


Edit "Bürger": Die Auffindbarkeit der "17,50€/mtl" im aktuellen RFinStV war u.a. bereits angesprochen im Ausgangs-Thread unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0

Der aktuelle, amtlich bekanntgemachte RFinStV enthält noch die Angabe 17,50 €/mtl. - siehe u.a. unter
§ 8 RFinStV - Höhe des Rundfunkbeitrags (Beispiel Brandenburg) - Abruf 26.02.2023
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv#8
https://web.archive.org/web/20221128110843/https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv#8
Zitat
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.
Eine von "17,50 €/mtl." abweichende Höhe z.B. von "18,36 €/mtl." ist nach diesseitigem Verständnis nicht öffentlich bekanntgemacht und damit dem Bürger nicht bekannt und für diesen auch nicht bindend.
Die in hiesigem Thread erfolgte Gegen-Prüfung durch Zusammenstellung der Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV incl. seiner Änderung des RFinStV (Erhöhung des Beitrags von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl) "nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist, war dennoch wichtig. Danke nochmals für die aktive Mitwirkung!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2023, 02:32 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 10.487
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Danke @alle für die Suche - insbes. auch unermüdlicher @GesamtSchuldner - und die bestätigenden Funde der
Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV incl. seiner Änderung des RFinStV (Erhöhung des Beitrags von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl)
"nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist:

- Baden-Württemberg (mglw. nicht digital, sondern nur in Papierform?)
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
- Rheinland-Pfalz (mglw. nicht digital, sondern nur in Papierform?)
- Saarland
- Sachsen
- Schleswig-Holstein
- Sachsen-Anhalt (Gesetzentwurf zurückgezogen = Auslöser der ganzen Problematik)
- Thüringen (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)


Hinweis:
Zu den möglichen weitreichenden Konsequenzen des "Nicht-Inkrafttretens" bzw. "Gegenstandsloswerdens" des 1. MÄndStV i.V.m. der offensichtlich nicht bekannt gemachten Entscheidung/ Entscheidungsformel des BVerfG vom 20.07.2021 über die vorläufige Geltung der im 1. MÄndStV vorgesehenen Erhöhung des sog. "Rundfunkbeitrags" von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl siehe u.a. unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0


 >:D


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2023, 14:09 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 2.127
  • Sparquote 2013...2022: 10x(~210)=~2100€
Wundervolle Teamarbeit - Liste nach jetzigem Stand:
---------------------------------------------------------------
Unser aller besonderer Dank an @Gesamtschuldner und @Bürger .

Reduziert auf die Fundstelle. Das genügt für die geplante Verwertung
Allerdings wurde inzwischen bei Neueinträgen in die Kopfzeile die Formulierung eingefügt. Da mehrere Bundesländer es als "Außerkrafttreten" der Erhöhung formulierten, das ist mehr als "gegenstandslos". Es wirkt auf alle 16, weil der kleinste gemeinsame Nenner für ein Gleichschrittsprinzip zu gelten hat.


Wer gerade an Schriftsätzen arbeitet, das ist nun bereits verwertbar:
-------------------------------------------------------------------
- von hier die imposante Liste

- und Ideenanregung für "schriftsätzerische Verwertung" in
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0

Das kann man auch immerhin schon überall nachschieben.
--------------------------------------------------
VG-Verwaltungsrichter sind von Herzen dankbar für jede Erweiterung von Schriftsätzen, weil sie dann die Antwort vom verklagten Sender abwarten dürfen und die immer hässlicher werdenden Akten "Rundfunkabgabe" über den nächsten Jahresultimo hinweg schieben können.

Auch ARD-Juristen '"schreien vor Glück" über jede neue "berufliche Herausforderung". Wer nicht angreift, hat schon verloren. Immer ran an den Feind!

Zeitlimit ist gewahrt.
---------------------------------------
Montag, 20. März. startet wohl angreifende Verwertung des Ergebnisses unserer Arbeit in diesen beiden Threads. Mal schauen, wie dies im Forum übermittelt werden kann.

Zitat

Da die geplante Änderung nicht erfolgte, gilt laut Gesetz !17,50 Euro" für alle Bundesländer jedenfalls bis Stand März 2023_
----------------------------------------------------------------------------
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
"II. Abschnitt - Höhe des Rundfunkbeitrags - § 8
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt"

Dies wurde für mehrere Bundesländer überprüft und gilt demnach für alle 16. Ein neuer Staatsvertrag mit einer Änderung ab Juli 2020 (Entscheid des Bundesverfassungsgerichts) wäre trotz Urlaubszeit rasch möglich gewesen, ist aber nicht erfolgt. Demnach gilt das alte Gesetz jedenfalls bis März 2023: 17,50 Euro steht im Gesetz.

Warum wurde kein neuer Staatsvertrag im Eilverfahren "durchgezogen"?
Weil er vermutlich nicht bundesweit verabschiedet werden würde nach aller politischen Erörterung. Das ist wie es ist: Die Rundfunkabgabe steht mit 17,50 Euro im Gesetz.


------------------------------------------------------------- 1
BB Brandenburg: 2021-01-18
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 (PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 
------------------------------------------------------------- 2
BE Berlin 2021-01-23 "außer Kraft getreten"
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8 Seiten, ~200kB)
Zitat: "Bekanntmachung  über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten ist."
------------------------------------------------------------- 3
BY Bayern: 2021-02-12
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9
------------------------------------------------------------- 4
BW Baden-Württemberg: 2021-01-18 "gegenstandslos geworden"
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist  die aktuelle Version, Stand 2023-03. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/15n/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RFinStVBW1996rahmen&documentnumber=41&numberofresults=44&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint
"Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (GBl. S. 46) ist nach Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge der Staatsvertrag mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden.]"
------------------------------------------------------------- 5
HB Bremen --- Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen. 
------------------------------------------------------------- 6
HE Hessen 2021-02-02 "Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten " - "gegenstandslos geworden"
GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40 (PDF, 8 Seiten, ~550kB)
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2021/00005.pdf
Seite 40 enthält die Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten
------------------------------------------------------------- 7
HH Hamburg 2021-02-19
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf
------------------------------------------------------------- 8
MV Mecklenburg-Vorpommern 2021-02-05 "außer Kraft getreten"
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2021 vom 5. Februar 2021 Seite 86
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf
------------------------------------------------------------- 9
NI Niedersachsen 2021-01-15 "gegenstandslos geworden"
https://www.niedersachsen.de/download/162978/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
Niedersachsen - Seite 13 :
"B e k a n n t m a c h u n g über das Gegenstandsloswerden ... gegenstandslos geworden ... 14. Januar 2021,    Niedersächsische Staatskanzlei"
------------------------------------------------------------- 10
NW Nordrhein-Westfalen (2021-09-29) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen. 
Hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N
------------------------------------------------------------- 11
RP Rheinland-Pfalz 2021-03-03  "gegenstandslos geworden"
Dies ist von der Staatskanzlei, in der das bundesweite Medienrecht seit rund 60 Jahren immer konzipiert wird. Interessanterweise wurde lange gewartet, bis angesichts des Verfahrensstands beim Bundesverfassungsgericht eine zeitnah rückwirkende Bestätigung der Erhöhung zum 1. Januar 2020 nicht mehr zu erwarten war.
Ein kostenfreier online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist  die aktuelle Version, Stand 2023-03-18, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
" Stand:    letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März 2021 (GVBl. S. 160)"
------------------------------------------------------------- 12
SL Saarland 2021-02-18 "gegenstandslos wurde" "Der Staatsvertrag ist damit nicht in Kraft getreten."
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten, ~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
------------------------------------------------------------- 13
SH Schleswig-Holstein 2021-02-18 ´
 Seite 154/155 in: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
------------------------------------------------------------- 14
SN Sachsen: 2021-01-26 "st nicht ]...]  in Kraft getreten und damit gegenstandslos geworden"
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten, ~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
------------------------------------------------------------- 15
ST Sachsen-Anhalt - entfällt -
Der Gesetzgebungsvorschlag wurde durch die Landesregierung nicht beim Landesparlament eingebracht. Ohne Einbringung konnte das Gesetz nicht beschlossen werden. Also konnte es nicht ausdrücklich als "gegenstands-los geworden" erklärt werden, da es am "Gegenstand" fehlte.
------------------------------------------------------------- 16
TH Thüringen: (2020-12-30) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos" - weil nämlich vorsorglich galt:
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Nr. 33 vom 30.12.2020 Seite 647
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf
"Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
§ 2 ....(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht."
Dieselbe Regelung wie in Bremen und NRW. Interessanterweise war das "Zustimmungsgesetz als solches" erst am 30. 12. 2020 wirksam, am 31. 12. 2020 schon wieder gegenstandslos.

 
Anmerkung: Berlin ist immer eine Überraschung gut:
---------------------------------------------------------
Es war der nie in Kraft getretene Medienstaatsvertrag gleichwohl laut Gesetzblatt in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten. Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte. "Noch eine Sünde im Sündenregister"?
Das Zustimmungsgesetz vom 3. Dezember 2022 ist des weiteren erst am Tag der Verkündung wirksam geworden, dem 16. Dezember 2020. Und gegenstandslos wurde es nicht am 1. Januar, sondern am 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr.
 
Wie trist wäre unser Leben, hätten wir nicht die täglichen Schildbürgerstreiche in Neo-Schilda - heißt jetzt übrigens Berlin.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2023, 13:23 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

Z
  • Beiträge: 1.473
Ich möchte mich ganz herzlich für das Zusammentragen der Fakten und die Diskussionsbeiträge in diesem Zusammenhang bedanken. Zwar kann ich den Differenzbetrag zur Erhöhung nicht zurückfordern***, weil ich dem Schundfunk immer noch den Gesamtbetrag*** "schuldig" bin, aber für die nächste Klage reicht das erstmal als Munition - ich klage schließlich nur noch wegen formaler Gründe, über die ein Richter schlecht hinwegurteilen darf, und damit so eine Klage nicht zuungunsten des Rundfunks geht, bleibt die Klage schön im Aktenstapel liegen (hoffentlich).


***Edit "Bürger" - ohne dies hier zu vertiefen, aber: Was nicht gezahlt ist, kann zwar nicht "zurückgefordert" werden, es könnte jedoch "Ausbuchung" aus dem "Beitragskonto" beantragt werden, so dass sich zumindest der "offene Gesamtbetrag" auf den Wert begrenzt, der sich aus dem gesetzlich festgelegten "Beitrag" von 17,50€/mtl" ergibt - und nicht aus dem kolportierten/ "gewünschten" von "18,36€/mtl" ;)
Weitere Diskussion dazu aber bitte nicht hier, sondern wenn, dann unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2023, 14:38 von Bürger«

 
Nach oben