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  • VERHANDLUNG VG Düsseldorf, Di 13.01.2026, 10:30 Uhr: 13. Januar 2026

Autor Thema: Doku: Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit  (Gelesen 10654 mal)

  • Beiträge: 701
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
!!! Nur Dokumentation: Verfahrensweg !!!

Mein Bekannter hat in der letzten Woche in der Sache eine Ladung für die Ansetzung eines mündlichen Termins erhalten. Er lautet:

VG Düsseldorf – AZ: 27 K 593/23 –
Bastionstraße 39, Düsseldorf
Sitzungssaal IV, Raum 235, 2. Stock
Dienstag den 13. Januar 2026, 10:30 Uhr

Das Urteil wird dann in anonymisierter Form für Diskussionszwecke in einem anderen Thread veröffentlicht.


Edit "Bürger": Kalender-Ereignis erstellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2025, 21:57 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Strategisch denken:
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Jemand erzählte jemandem im nächtlichen Traum das folgende Märchen:



Der Verwaltungsrichter hat 2 bis 5 Std. pro Akte bei niedrigen Gegenstandswerten.
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Das reicht so gerade eben, die dem Richter "irgendwie" zugegangenen Rechtsmeinungen der ARD-Anstalt in einen abweisenden Urteilstext zu transformieren.
Wie lange der Richter dies beraten will, ist aus der Terminliste vom 13. Januar ersichtlich, wie hier bekannt. Da sind auch andere. Mal schauen, ob das mehr als 30 Minuten pro Fall sind.
Die verantwortliche juristische Analyse des langen Textes würde rund 100 Stunden kosten.
Noch Fragen? Noch Hoffnungen?

Mehrere Verwaltungsgerichte haben das Bundesverwaltungsgericht abgewartet
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(Urteil 15. Oktober 2025) und jetzt wollen sie diese kleinbetraglichen lästigen Rundfunkabgabe-Verfahren endlich los werden?
Noch Fragen? Noch Hoffnungen?


Es gibt vermutlich nur 1 Weg, das vermutlich längst vorgetextete Fallbeil der Guillotine zu durchkreuzen durch einen Teil-Sieg oder Dauer-Sieg:
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a) Spätestens 1 Tag vor dem Termin die Klage zurückziehen.
Bringt zwei Drittel der Gerichtskosten zurück.

b) Binnen 3 Wochen neue Klage über das gleiche, ausgeweitet mit einem noch nie besiegten Anträge-Paket.
Beides nebeneinander.
Kostet wieder die drei Drittel Gerichtskosten.


c) Revolvierend alle 2 bis 3 Jahre wiederholen?
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Kostet im günstigsten Fall 40 Euro alle 2...3 Jahre (kann etwas ungünstiger werden)
Umgerechnet bis zu rund 1.000 Prozent Rendite pro Jahr,
dagegen ist die Börse ein Waisenknabe, ganz zu schweigen von der Riesterrente und der staatlichen Rentenkasse.

Das Gericht respektvoll höflich beruhigen:
"Nur keine Besorgnis. Nein, das geht nicht ewig so weiter. Auch für mich, den Kläger, gelten die Gesetze der Biologie."


Ende des geträumten Narrativs.
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Der Träumer erwacht zurück in die Realität.
Ob es geht oder nicht, ein untertänig gehorsamer Bürger macht so etwas nicht.
Dies war erst recht kein Ratschlag, es zu machen. Ein Forum liefert keine Ratschläge. Jeder handelt voll eigenverantwortlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2025, 01:04 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 701
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Klage meines Bekannten überhaupt nichts zu tun. Daher hat mein Bekannter das Verwaltungsgericht Düsseldorf vorsorglich noch einmal darauf hingewiesen, dass es in seinen drei Anfechtungsklagen vor allem um die Grundrechtsverletzungen aus Art. 7 und Art. 10 des Grundgesetzes geht, die im Leipziger Urteil nicht erwähnt werden. Das Schreiben darf ich hier in anonymisierter Form veröffentlichen: 
Zitat
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39                                                          EINSCHREIBEN
40213 Düsseldorf                                                        VOM 26.11.2025
                                         


In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren – 27 K 593 / 23

von Freund von Art. 18 GG                                       - Kläger -
Auf dem Rechtsweg 4 - 6
40213 Gerichtsbezirk Düsseldorf   
                 
gegen den
Westdeutschen Rundfunk (WDR)                              - Beklagter -
Appelhofplatz 1, 50667 Köln


wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2026 das Folgende beantragen wird:

„Der Kläger beantragt,

die automatisierten Bescheide des Beklagten vom 01.11.2022, 29.12.2022 und 01.09.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.12.2022, 04.07.2023 und 18.10.2023 aufzuheben und

ihn, den Kläger, von der Rundfunkbeitragspflicht für den streit gegenständigen Zeitraum von 07/2019 bis 12/2022 zu befreien, sofern die festgesetzten Beiträge vom Kläger alternativ für karitative Zwecke gespendet werden.“


Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 8. Januar 2024 die Verfahren 27 K 593/23, 27 K 5094/23 (Befreiungsantrag) und 27 K 7782/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 27 K 593/23 verbunden hat, sieht der Kläger keine Schwierigkeit, den Antrag in der bezeichneten Form zu stellen. Sofern seitens des Gerichtes Bedenken gegen diesen Antrag bestehen sollten, wird um eine vorterminliche Mitteilung gebeten.

Zur weiteren Begründung sei schon jetzt auf die drei vereinten Anfechtungsklagen des Klägers vom 22.01.2022, vom 18.07.2023 (Befreiungsantrag) und vom 24.10.2023 verwiesen.

Da die verklagte Landesrundfunkanstalt bisher auf eine Rechtsverteidigung gänzlich verzichtet hat, wird schon jetzt beantragt, dass über den Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden wird, sofern der Beklagte WDR nicht zum Termin vom 13.01.2026 erscheinen sollte.

Da der Beschluss von 5. November 2025 zur Übertragung des Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin sich lediglich auf die fehlende Rechtsverteidigung des Beklagten beziehen kann, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine solche Übertragung ansonsten nicht möglich ist, da der Kläger in seinen Anfechtungsklagen u. a. eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 GG rügt.   

Denn der Schwerpunkt der Anfechtungsklage des Klägers vom 22.01.2023 mit einem Umfang von 31 Seiten (ohne Anlagen) sind die Grundrechte des Kläger aus Art. 7 und 10 des Grundgesetzes, weshalb die Medienkammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf nicht davon ausgehen kann, dass es eine verfassungsmäßige Erledigung durch die Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 geben würde. Denn diese Urteile (AZ: 1 BvR 1675/16 u. a.) hatten lediglich die Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 7, Art.105, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes zum Gegenstand.

Die ausführlichen und substanziierten Erörterungen des Kläger legen eindeutig dar, dass niemand in Deutschland zu einer direkten Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gezwungen werden kann, ohne dass das Grundgesetz verletzt wird. Der Kläger ist nicht nur keine Rundfunkteilnehmer, sondern auch ein bekennender Gegner des öffentlich-rechtlich Rundfunks, da der WDR für ihn nichts anderes ist, als eine unnütze Reliquie aus der Zeit des Nationalsozialismus. Auch wenn die Medienkammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf diese Meinung nicht teilen muss, geht es verfassungsrechtlich nicht an, dass dieses Gericht sämtliche Grundrechte des Klägers ignoriert. Denn auch die Grundrechte aus Art. 1 bis 20 des Grundgesetzes sind Gesetze, an die sich eine Medienkammer eines Verwaltungsgerichtes zu halten hat.       

Im Grunde geht es in diesem Verfahren darum zu klären, ob der WDR tatsächlich von seinen Gegnern irgendwelche Gebühren oder Beiträge verlangen kann. Diese Rechtsfrage ist bis heute weder von den Verwaltungsgerichten noch vom Bundesverfassungsgericht abschließend geklärt worden, obwohl sie bereits in der Verfassungsbeschwerde vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - (1) aufgeworfen wurde. Auf die Rn. 5-6 des dortigen Nicht-Annahmebeschluss wird mit Verweis auf die beantragte Befreiung hiermit verwiesen. Die dort bekannte Gegnerschaft zu den abgelehnten Weltanschauungen der Medienvertreter dürfte nach Ansicht des Klägers eine ausreichende Begründung für einen Härtefall sein.

Hochachtungsvoll

(1)  BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012
- 1 BvR 2550/12 -, Rn. 1-10,

https://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.html

Mit Verweis auf die Leipziger Entscheidung sei daran erinnert, dass dort lediglich über Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 94 Abs. 4 Satz 1, Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes verhandelt wurde. Siehe hierzu:

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24 -
https://www.bverwg.de/de/151025U6C5.24.0


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