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Autor Thema: Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich  (Gelesen 413 mal)

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Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
Autor: 03. Februar 2024, 18:41
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

In Anknüpfung an die Meldung u.a. unter
Regiert die AfD im Osten, geht’s MDR und RBB an den Kragen (02/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37731.0
hier noch einige Infos zur "römischen Rechtslage" bzgl.

Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich

Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
, Sachstand 2018 (PDF, 10 Seiten, ~120kB)
https://www.bundestag.de/resource/blob/554982/0c43624695f2fd4d6d3e6d7cf1273ff7/WD-10-018-18-pdf-data.pdf
Zitat von: Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18, Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich, Sachstand 2018
Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 018/18
Abschluss der Arbeit: 27. März 2018
Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport
[...]

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 4

2. Rundfunkstaatsvertrag 4
2.1. Der Regelungsinhalt des Rundfunkstaatsvertrages 4
2.2. Die Begriffsbestimmung des Rundfunks 4

3. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 4

4. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag 5

5. Kündigungsmöglichkeiten der Rundfunkstaatsverträge 5
5.1. Der Kündigungsprozess 5
5.2. Allgemeines und Folgen der Kündigung für das Bundesland 6
5.3. Folgen der Kündigung für die übrigen Bundesländer 7
5.4. Folgen der Kündigung für die Rundfunkanstalten 8

6. Kündigungsmöglichkeiten des ARD-, ZDF-, und
Deutschlandradiostaatsvertrages 9
6.1. Der Kündigungsprozess 9
6.2. Folgen der Kündigung für die übrigen Bundesländer 9

7. Fazit 9

[...]

7. Fazit

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass im Fall der Kündigung eines Rundfunkstaatsvertrages die landesrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Rundfunkanstalt anzuwenden sind. Außerdem entfällt für die Rundfunkanstalten die vertragliche Grundlage, durch die sie gegenüber dem Land verpflichtet waren, Rundfunk zu betreiben. Das kündigende Land müsste mit den entsprechenden Rundfunkanstalten eigene Verträge schließen, um den in Art. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere könnte hier auch eine Verletzung des Informationsrechts des Einzelnen (Art. 5 GG) in Betracht kommen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur „unerlässlichen Grundversorgung“ zählt und nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und mit einem inhaltlich umfassenden Programm versorgen soll.33 Um mögliche Grundrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang zu vermeiden, wäre die Gründung einer eigenen Rundfunkanstalt, die öffentlich-rechtlich strukturiert ist, erforderlich.

Insbesondere gilt jedoch zu beachten, dass bei fristgerechter Kündigung für solche Vorhaben nur ein Jahr (ab dem Kündigungszeitpunkt bis zum Vollzug der Kündigung) verbleibt, sodass eventuell auch über die Vereinbarung von Übergangsregelungen mit den bestehenden Rundfunkanstalten (bezüglich der Weiterversorgung mit Rundfunkprogrammen) und den im Staatsvertrag verbleibenden Ländern (bezüglich der Kostentragung, falls das Vorhaben der Neugründung einer Rundfunkanstalt länger dauern sollte) nachgedacht werden muss.


BVerwG, Urteil vom 28.05.1980 - 7 A 2.79
Staatsverträge - Zustimmung des Landtags - Gesetzgebung - Kündigung des Staatsvertrages - Norddeutscher Rundfunk - Recht der Gliedstaatsverträge - Regelungslücke - Ergänzende Vertragsauslegung
https://dejure.org/1980,796
https://research.wolterskluwer-online.de/document/9cc805bf-7639-4d9d-bd39-775cc58acc64
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 28.05.1980 - 7 A 2.79
Amtlicher Leitsatz

1. Die nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 der Landessatzung für Schleswig-Holstein erforderliche Zustimmung des Landtags zu Staatsverträgen, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder zu ihrer Durchführung eines Gesetzes bedürfen, erstreckt sich nicht auf die Kündigung solcher Verträge.

2. Die Kündigung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk führt zum Austritt des kündigenden Landes, nicht zur Auflösung des Staatsvertrages insgesamt.

3. Das Recht der Gliedstaatsverträge enthält keine Dispositivnorm, nach der die Kündigung multilateraler Staatsverträge/Rundfunkstaatsverträge zum Austritt des kündigenden Landes oder zur Auflösung des Vertrages führt, wenn der Staatsvertrag keine andere Bestimmung trifft.

4. Läßt sich nicht ermitteln, welche Rechtsfolgen die Parteien eines Gliedstaatsvertrages an eine - insoweit unvollständig getroffene - Regelung anknüpfen wollten, so ist die Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung in Orientierung am mutmaßlichen Parteiwillen zu schließen.

5. Die mit dem Ausscheiden Schleswig-Holsteins freiwerdenden Sitze im Rundfunkrat und Verwaltungsrat des Norddeutschen Rundfunks fallen den verbleibenden Ländern Niedersachsen und Hamburg nach Maßgabe ihrer bisherigen Anteilsverhältnisse zu.

6. Die Mitglieder des Rundfunk- und des Verwaltungsrats im Norddeutschen Rundfunk repräsentieren die Gesamtbevölkerung des Sendegebiets; sie haben kein Mandat ihres "Herkunftslandes".

7. Der Norddeutsche Rundfunk ist nicht berechtigt und verpflichtet, über den 31. Dezember 1980 hinaus den Sendebetrieb nach den für ihn bestehenden Bestimmungen bis zum Erlaß und Vollzug neuen Landesrechts in dem aus dem Vertrag ausscheidenden Land Schleswig-Holstein fortzusetzen.



In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

1. Es wird festgestellt, daß das Land Schleswig-Holstein auf Grund der Kündigung des Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk vom 8. Juni 1978 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 aus dem Staatsvertrag ausscheidet, der Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Freie und Hansestadt Hamburg aber fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, daß die gesetzgebenden Körperschaften des Landes Niedersachsen 16 und der Freien und Hansestadt Hamburg acht Mitglieder des Rundfunkrats und daß der Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks fünf Mitglieder aus dem Land Niedersachsen und drei Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg in den Verwaltungsrat zu wählen haben.

3. Das Verfahren wird hinsichtlich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. August 1979 gestellten Feststellungsanträge zu 2 und 3 eingestellt.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Anträge des Beigeladenen zurückgewiesen.

5. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu einem Achtel, die Beklagten zu je drei Sechzehnteln und der Beigeladene zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu je drei Achteln und die Klägerin zu einem Viertel selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese je zur Hälfte sowie der Beigeladene und die Klägerin zu je einem Viertel.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

Gründe

[...]


 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2024, 19:32 von Bürger«

 
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