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Autor Thema: Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich  (Gelesen 1377 mal)

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Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
Autor: 03. Februar 2024, 18:41
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

In Anknüpfung an die Meldung u.a. unter
Regiert die AfD im Osten, geht’s MDR und RBB an den Kragen (02/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37731.0
hier noch einige Infos zur "römischen Rechtslage" bzgl.

Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich

Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
, Sachstand 2018 (PDF, 10 Seiten, ~120kB)
https://www.bundestag.de/resource/blob/554982/0c43624695f2fd4d6d3e6d7cf1273ff7/WD-10-018-18-pdf-data.pdf
Zitat von: Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18, Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich, Sachstand 2018
Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 018/18
Abschluss der Arbeit: 27. März 2018
Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport
[...]

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 4

2. Rundfunkstaatsvertrag 4
2.1. Der Regelungsinhalt des Rundfunkstaatsvertrages 4
2.2. Die Begriffsbestimmung des Rundfunks 4

3. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 4

4. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag 5

5. Kündigungsmöglichkeiten der Rundfunkstaatsverträge 5
5.1. Der Kündigungsprozess 5
5.2. Allgemeines und Folgen der Kündigung für das Bundesland 6
5.3. Folgen der Kündigung für die übrigen Bundesländer 7
5.4. Folgen der Kündigung für die Rundfunkanstalten 8

6. Kündigungsmöglichkeiten des ARD-, ZDF-, und
Deutschlandradiostaatsvertrages 9
6.1. Der Kündigungsprozess 9
6.2. Folgen der Kündigung für die übrigen Bundesländer 9

7. Fazit 9

[...]

5.4. Folgen der Kündigung für die Rundfunkanstalten

Zu klären ist die Frage, wie sich die Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages durch ein Land auf dessen Rechtsbeziehungen mit der entsprechenden Rundfunkanstalt auswirkt. Einen ähnlichen Fall hatte auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1980 zu klären, in dem es um die Kündigung des NDR-Staatsvertrages ging. Das Gericht entschied, dass aufgrund fehlender erforderlicher Rechtsgrundlage keine Senderechte und –pflichten seitens des Norddeutschen Rundfunks (NDR) mehr bestünden. Das Gericht entschied, dass sich das Recht und die Pflicht des NDR zur Versorgung der Länder aus den die Regelungen des Staatsvertrages innerstaatlich normierenden Vertragsgesetzen ergeben. Durch diese erhalte der NDR die Rechtsstellung einer gemeinschaftlichen Anstalt des öffentlichen Rechts gegenüber den Vertragsländern. Werde der Staatsvertrag durch eines dieser Länder gekündigt, verliere der NDR seine Eigenschaft als Anstalt gegenüber diesem Land. Damit falle die Rechtsgrundlage zwischen NDR und dem Land weg und es bestehe keine Pflicht seitens des NDR, weiterhin zu senden.

[...]

7. Fazit

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass im Fall der Kündigung eines Rundfunkstaatsvertrages die landesrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Rundfunkanstalt anzuwenden sind. Außerdem entfällt für die Rundfunkanstalten die vertragliche Grundlage, durch die sie gegenüber dem Land verpflichtet waren, Rundfunk zu betreiben. Das kündigende Land müsste mit den entsprechenden Rundfunkanstalten eigene Verträge schließen, um den in Art. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere könnte hier auch eine Verletzung des Informationsrechts des Einzelnen (Art. 5 GG) in Betracht kommen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur „unerlässlichen Grundversorgung“ zählt und nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und mit einem inhaltlich umfassenden Programm versorgen soll.33 Um mögliche Grundrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang zu vermeiden, wäre die Gründung einer eigenen Rundfunkanstalt, die öffentlich-rechtlich strukturiert ist, erforderlich.

Insbesondere gilt jedoch zu beachten, dass bei fristgerechter Kündigung für solche Vorhaben nur ein Jahr (ab dem Kündigungszeitpunkt bis zum Vollzug der Kündigung) verbleibt, sodass eventuell auch über die Vereinbarung von Übergangsregelungen mit den bestehenden Rundfunkanstalten (bezüglich der Weiterversorgung mit Rundfunkprogrammen) und den im Staatsvertrag verbleibenden Ländern (bezüglich der Kostentragung, falls das Vorhaben der Neugründung einer Rundfunkanstalt länger dauern sollte) nachgedacht werden muss.


BVerwG, Urteil vom 28.05.1980 - 7 A 2.79
Staatsverträge - Zustimmung des Landtags - Gesetzgebung - Kündigung des Staatsvertrages - Norddeutscher Rundfunk - Recht der Gliedstaatsverträge - Regelungslücke - Ergänzende Vertragsauslegung
https://dejure.org/1980,796
https://research.wolterskluwer-online.de/document/9cc805bf-7639-4d9d-bd39-775cc58acc64
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 28.05.1980 - 7 A 2.79
Amtlicher Leitsatz

1. Die nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 der Landessatzung für Schleswig-Holstein erforderliche Zustimmung des Landtags zu Staatsverträgen, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder zu ihrer Durchführung eines Gesetzes bedürfen, erstreckt sich nicht auf die Kündigung solcher Verträge.

2. Die Kündigung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk führt zum Austritt des kündigenden Landes, nicht zur Auflösung des Staatsvertrages insgesamt.

3. Das Recht der Gliedstaatsverträge enthält keine Dispositivnorm, nach der die Kündigung multilateraler Staatsverträge/Rundfunkstaatsverträge zum Austritt des kündigenden Landes oder zur Auflösung des Vertrages führt, wenn der Staatsvertrag keine andere Bestimmung trifft.

4. Läßt sich nicht ermitteln, welche Rechtsfolgen die Parteien eines Gliedstaatsvertrages an eine - insoweit unvollständig getroffene - Regelung anknüpfen wollten, so ist die Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung in Orientierung am mutmaßlichen Parteiwillen zu schließen.

5. Die mit dem Ausscheiden Schleswig-Holsteins freiwerdenden Sitze im Rundfunkrat und Verwaltungsrat des Norddeutschen Rundfunks fallen den verbleibenden Ländern Niedersachsen und Hamburg nach Maßgabe ihrer bisherigen Anteilsverhältnisse zu.

6. Die Mitglieder des Rundfunk- und des Verwaltungsrats im Norddeutschen Rundfunk repräsentieren die Gesamtbevölkerung des Sendegebiets; sie haben kein Mandat ihres "Herkunftslandes".

7. Der Norddeutsche Rundfunk ist nicht berechtigt und verpflichtet, über den 31. Dezember 1980 hinaus den Sendebetrieb nach den für ihn bestehenden Bestimmungen bis zum Erlaß und Vollzug neuen Landesrechts in dem aus dem Vertrag ausscheidenden Land Schleswig-Holstein fortzusetzen.



In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

1. Es wird festgestellt, daß das Land Schleswig-Holstein auf Grund der Kündigung des Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk vom 8. Juni 1978 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 aus dem Staatsvertrag ausscheidet, der Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Freie und Hansestadt Hamburg aber fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, daß die gesetzgebenden Körperschaften des Landes Niedersachsen 16 und der Freien und Hansestadt Hamburg acht Mitglieder des Rundfunkrats und daß der Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks fünf Mitglieder aus dem Land Niedersachsen und drei Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg in den Verwaltungsrat zu wählen haben.

3. Das Verfahren wird hinsichtlich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. August 1979 gestellten Feststellungsanträge zu 2 und 3 eingestellt.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Anträge des Beigeladenen zurückgewiesen.

5. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu einem Achtel, die Beklagten zu je drei Sechzehnteln und der Beigeladene zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu je drei Achteln und die Klägerin zu einem Viertel selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese je zur Hälfte sowie der Beigeladene und die Klägerin zu je einem Viertel.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

Gründe

[...]


 :)


Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Thema:
Landtagswahl in Thüringen - MDR ohne Angst vor Höckes AfD (07/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38076.0
Regiert die AfD im Osten, geht’s MDR und RBB an den Kragen (02/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37731.0

Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37737.0
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25126.0


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Dem Fazit...
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
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Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
, Sachstand 2018 (PDF, 10 Seiten, ~120kB)
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Zitat von: Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18, Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich, Sachstand 2018
7. Fazit
[...] Das kündigende Land müsste mit den entsprechenden Rundfunkanstalten eigene Verträge schließen, um den in Art. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere könnte hier auch eine Verletzung des Informationsrechts des Einzelnen (Art. 5 GG) in Betracht kommen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur „unerlässlichen Grundversorgung“ zählt und nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und mit einem inhaltlich umfassenden Programm versorgen soll.33 Um mögliche Grundrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang zu vermeiden, wäre die Gründung einer eigenen Rundfunkanstalt, die öffentlich-rechtlich strukturiert ist, erforderlich.
[...]
...kann aus folgenen Gründen nicht so ohne Weiteres zugestimmt werden, denn es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, die "Rundfunkfreiheit" durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu gewährleisten - so jedenfalls die 11 Jahre später getroffene "6. Rundfunkentscheidung" des BVerfG - siehe dazu u.a. unter:
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
[...] Art. 5 GG legt - wie vom BVerfG zutreffend festgestellt - lediglich die
Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung fest, und somit auch nur, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen dafür zu gewährleisten hat - siehe nochmals oben zitierte BVerfG-Entscheidung:
BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html
Zitat von: BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400
Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Wie diese Ordnung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung. Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein[!!!] auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.
...wobei sich von der jeweiligen Ausgestaltung dann auch die jeweilige Finanzierungspflicht des Individuums oder der Allgemeinheit ableiten dürfte.


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Aus aktuellem Anlass der bevorstehenden Thüringer Landtagswahl und diversen Äußerungen eines potenziellen Ministerpräsidenten bzgl. Kündigung des MDR-Staatsvertrags (u./o. weiterer damit in Verbindung stehender Staatsverträge?) hier die Kündigungs-Regelungen der wesentlichen Staatsverträge:

§ 42 MDR Staatsvertrag - Gültigkeit und Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075-StV-MDR#p42
Zitat von: § 42 MDR Staatsvertrag - Gültigkeit und Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. 2Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, abweichend hierzu erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. 3Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. 4Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.

(2) Nach einer Kündigung oder Auflösung des MDR durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung.

(3) 1Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird, entscheidet ein von den Ländern einstimmig bestimmtes Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. 2Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen.

(4) 1Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, ernennen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen gemeinsam ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. 2Die Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) - Vertragsdauer, Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p15
Zitat von: § 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) - Vertragsdauer, Kündigung
1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. 4Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 5Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 6Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.14

§ 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) - Vertragsdauer, Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1562-RFinStV#p17
Zitat von: § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) - Vertragsdauer, Kündigung
1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2012 erfolgen. 4Das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt kann erstmals zum 31. Dezember 2012 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. 5Wird der Staatsvertrag oder das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt zu diesen Zeitpunkten nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 6Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 7Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.14

§ 116 Medienstaatsvertrag (MStV) - Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18790-MStV#p116
Zitat von: § 116 Medienstaatsvertrag (MStV) - Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 4Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. 5Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. 6Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 7Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.

(2) 1Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen. 2Die §§ 27 bis 30 bleiben im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt.

(3) 1§ 13 Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 3Wird § 13 Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 4Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. 5Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung § 13 Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 6Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.

(4) 1§ 34 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 3Wird § 34 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 4Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. 5Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 6Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.

(5) 1§ 39 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 36 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 36 aufgrund einer Rundfunkbeitragserhöhung geändert wird. 2Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 3Wird § 39 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. 4Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. 5Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 6In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 die §§ 36 und 46 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 7Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge in Kraft.


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...wobei sich von der jeweiligen Ausgestaltung dann auch die jeweilige Finanzierungspflicht des Individuums oder der Allgemeinheit ableiten dürfte.
Wenn "Allgemeinheit", dann aus allgemeinen Steuermitteln? Eine "Finanzierungspflicht des Individuums" dürfte es kaum geben, solange alle "audio-visuelle Mediendienste" dem Wettbewerb geöffnet sind und es neben den öffentlichen auch private hat; besteht doch die Pflicht der Gleichbehandlung der Medienanbieter, soweit sich ihre Angebote ans gleiche Publikum wenden.

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0


Edit "Bürger": Das ist doch schon an mehreren andere Stellen im Forum Thema - aber nicht das Kern-Thema des hiesigen Threads, weshalb die lediglich ergänzende Bemerkung im obigen Kommentar hier bitte auch nicht weiter zu vertiefen ist. Danke.


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