Ich gehe davon aus, dass beim Termin erst gesagt werden kann, dass Erinnerung gem. §766 ZPO eingelegt wird. Man stimmt der Vollstreckung nicht zu, denn noch ist es keine Zwangsvollstreckung, die folgt danach. Ob es direkt danach und während diesem Termin ist, kann ich nicht sagen.
Für das Amtsgericht sind alle Argumente gut aufbereitet und übersichtlich anzubringen. Das Amtsgericht ist die übergeordnete Stelle der Vollziehungsstelle. Erst dort wird die nachfolgende Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufgehoben.
Man darf nicht übersehen, dass es auch ein berechtigtes Interesse des Gläubiger gibt. Dass dieser jedoch sein Forderungsmanagement nicht komplett an gesetzliche Vorgaben anpasst, kann halt nur ein Richter entscheiden. Es war noch nie hilfreich, irgendwelche Vollstrecker mit Gesetzen zu konfrontieren. Einzig wer unter der Armutsgrenze lebt, wird vom Vollstrecker verschont. Dann wird sofort eingestellt. Ausnahmen in beiden Fällen sind mir nicht bekannt.