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Autor Thema: EuGH C-405/16 P - Begriff "staatl. Beihilfe" erfaßt jede staatl. Maßnahme ...  (Gelesen 844 mal)

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... zugunsten eines Unternehmens (im Sinne des Unionsrechts)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
28. März 2019(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) – Förderung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Staatliche Mittel – Staatliche Kontrolle der Mittel – Maßnahme, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch gleichgestellt werden kann“

In der Rechtssache C-405/16 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=rechtsverh%25C3%25A4ltnis&docid=212326&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=58174#ctx1

Zitat
52      Zweitens ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen als auch jene Beihilfen umfasst, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder benannt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
53      Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen „staatlichen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26).

Zitat
54      Das Unionsrecht kann es nämlich nicht zulassen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung von Beihilfen übertragen wird (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23, und vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45).

Zitat
56      So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Maßnahme, die insbesondere in einer Pflicht zur Abnahme von Energie besteht, unter den Begriff „Beihilfe“ fallen kann, obgleich bei ihr keine staatlichen Mittel übertragen werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 24).
Gäbe es die Pflicht, den ÖRR zu konsumieren, würde auch dieses als "staatliche Beihilfe" zählen und wäre unionsrechtlich verboten?

Zitat
57      Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst nämlich sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt für ihre Einstufung als „staatliche Mittel“ der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
58      Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).
Jeder Eurocent, der einem Unternehmen (im Sinne des Unionsrechts) durch Zutun des Staates zufließt, stellt eine "staatliche Beihilfe" dar, und es kommt nicht darauf an, wer diesen Eurocent letztlich tatsächlich leistet?

Weiterführend auch:

EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe immer staatl. Mittel -> Staatl. Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35258.0

EuGH C-236/16 - Pflichtabgabe ist eine mittelbare Diskriminierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35256.0

EuGH C-69/14 - Unionsrechtswidrige Abgaben sind zu erstatten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34737.0

EuGH C-677/11 - Beihilfemeldung muß Finanzierungsweise enthalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35210.0

EuG T-568/08 - Staatl. Finanzierungsm. - öffentl. Dienstl. - stets staatl. Beih.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36735.0

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0

EuGH C-261/01 - Meldepflicht einer Beihilfe umfasst auch d. Finanzierungsweise
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35865.0



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Mit immer neuem Dank an @pinguin verwertet durch Einfügung in das Sammelgutachten "Metastudie LIBRA" wie folgt:
Zitat
*PSUE7.   Definitions-Grundsätze für "staatliche Beihilfe".
*NEU 2020-12-28 cv!

PSUE7.a)   EuGH C-405/16 P : Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jede beliebige Art einer staatlich veranlassten Mittelzuführung...
... zugunsten eines Unternehmens (im Sinne des Unionsrechts). Urteil vom 28. März 2019:
"„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) – Förderung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Staatliche Mittel – Staatliche Kontrolle der Mittel – Maßnahme, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch gleichgestellt werden kann"

   curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=rechtsverh%25C3%25A4ltnis&docid=212326&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=58174#ctx1

PSUE7.b1)   Auch delegierte Verteilung, auch privatwirtschaftliche: ...als "staatliche Mittel"...
"Rn 52 ... ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen als auch jene Beihilfen umfasst, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder benannt hat (Urteile vom ,,, ,,,, ).

PSUE7.b2)   Definition: Umfassend für "staatliche Mittel"...
"Rn 53 Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen „staatlichen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom ... ... )."

PSUE7.b3)   Umgehungsversuche werden hierruch gehemmt: ... "staatliche Mittel"...
"Rn 54 Das Unionsrecht kann es nämlich nicht zulassen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung von Beihilfen übertragen wird (Urteile vom ... ...)."

PSUE7.b4)   Auch Kaufquellen-Pflicht kommt in Betracht als "staatliche Mittel"...
Abonnementpflichten für Medienbezug wären umfasst. Für die Rundfunkabgabe ist dies auf EU-Ebene ja bereits in diesem Sinn entscieden seit ?_2007_? (Die Jahreszahl ist noch verifizierungsbedürfigt und sollte mit Quellenangabe verbunden werden.)
"Rn 56 So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Maßnahme, die insbesondere in einer Pflicht zur Abnahme von Energie besteht, unter den Begriff „Beihilfe“ fallen kann, obgleich bei ihr keine staatlichen Mittel übertragen werden (Urteile vom ... ..."

PSUE7.b5)   Unerheblich ist, wem die Finanzmittel "gehören", für die Frage: "Staatliche Mittel?"
"Rn 57 Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst nämlich sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt für ihre Einstufung als „staatliche Mittel“ der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen (Urteile vom ... ..."

PSUE7.b6)   Auch Fonds aus Zwangsbeiträgen...als "staatliche Mittel"...
"Rn 58 Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25)."

PSUE7.c)   Gesamtregel demnach: "staatliche Beihilfe" ist jeder Euro, der einem Unternehmen
(im Sinne des Unionsrechts) durch Zutun des Staates zufließt, Es kommt nicht darauf an, wer diesen Euroletztlich tatsächlich leistet, wer ihn verwaltet, wer ihn verausgabe.

PSUE7.d)   Weiterführend:
EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe ist immer "staatliche Mittel", also "staatliche Beihilfe".
EuG T-568/08 - Staatliche Finanzierungsmittel - öffentliche Dienstleistung - ist stets staatliche Beihilfe

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe sind meldepflichtig

EuGH C-677/11 - Beihilfemeldung muss Finanzierungsweise enthalten.
EuGH C-261/01 - Meldepflicht einer Beihilfe umfasst auch die Finanzierungsweise,

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ist keine Verbraucherpflicht zur Übernahme marktunübliicher Kosten
EuGH C-236/16 - Pflichtabgabe ist eine mittelbare Diskriminierung.
EuGH C-69/14 - Unionsrechtswidrige Abgaben sind zu erstatten.

Sofern in der Verwertung irgend etwas nicht optimal erscheint, daran sollten wir uns hier nicht festhalten. Das wird sowieso von so gut wie niemandem je im Detail gelesen. Es wird immer nur rasch integriert, um mit der vollen Breite und Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung vorab zu punkten, was da alles unbeachtet bliebt bei den deutschen Gerichten in den letzten Jahren.

Konkret wichtig wird es erst, wenn es in Gerichtsverfahren vertieft werden muss. Ob es die Sender bis zu solchen neuen Verfahren überhaupt noch in heutiger Form geben wird, bleibt abzuwaren. Wie das untergegangene "Imperium" DDR sein schwarzes Jahr 1989 hatte, so könnte 2023 das schwarze Jahr für das "Imperium" ARD, ZDF usw. werden. 

Eisberg RBB touchierte die Titanic ARD, ZDF usw..
Meteoriteneinschlag RBB fragilisierte das Dinosauer-Ambiente von ARD, ZDF usw..


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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@pjotre

Die Tragweite ist noch viel größer, denn auch jene Mittel, die die Medienanstalt MABB zur Unterstützung der Unternehmen ausreicht, sind staatliche Beihilfen, da die Medienanstalt im Unionsrechtsgefüge ja bekanntermaßen

EuG T-24/06
Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Recht

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31888.0

gemäß der darin zitierten Rn. 53 eine Behörde ist. (Im Gegensatz zur Rundfunkanstalt)

Die MABB hat u. a. folgende Aufgaben

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014

Zitat
§ 8
Aufgaben der Medienanstalt, Anordnungen


(1) Die Medienanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und dieses Staatsvertrages, soweit sie nicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder den Datenschutz betreffen, und sorgt für deren Durchführung. Sie hat dabei folgende Aufgaben:

1.    Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung ungeachtet des technischen Verbreitungsweges für einen chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems,

2.    Beratung der privaten Veranstalter, -> staatliche Beihilfe?

3.    Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, -> staatliche Beihilfe?

4.    Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,

5.    Wahrnehmung der Interessen der Länder Berlin und Brandenburg und der zugelassenen Rundfunkveranstalter im Bereich der Rundfunkversorgung und Frequenzplanung gegenüber den für Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes und der Deutschen Telekom AG oder anderen Netzbetreibern,

6.    Planung und Durchführung eines Offenen Kanals nach Maßgabe des § 42 und eines Ausbildungsrundfunks nach Maßgabe des § 42a,

7.    Förderung der technischen Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, einschließlich der Aus- und Fortbildung, gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, -> staatliche Beihilfe?

8.    Unterstützung der Entwicklung der Region Berlin-Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung,

9.    Förderung von Projekten Dritter der Medienkompetenz einschließlich der Aus- und Fortbildung. Hierzu gehört auch die medienpädagogische Präsentation von Sendungen. Die Medienanstalt soll in der Regel nur eine anteilige Finanzierung von nicht mehr als der Hälfte übernehmen. Staatliche Stellen können nicht Empfänger von Zuschüssen sein. Die Medienanstalt kann bei besonderem öffentlichem Interesse Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz auch selbst durchführen, -> staatliche Beihilfe?

10.    Förderung von Projekten zur Erprobung neuer Sendeformen unter Nutzung neuer Technologien und Übertragungswege, -> staatliche Beihilfe?

11.    Förderung der technischen Infrastruktur und der Programmverbreitung für nicht-kommerzielle lokale Radios durch eigene Maßnahmen oder durch Förderung gemäß einer Fördersatzung des Medienrates, -> staatliche Beihilfe?

12.    Förderung lokaljournalistischer Angebote von Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information, soweit die Medienanstalt hierfür Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält. Die Voraussetzungen und Modalitäten dieser Förderung legt der Medienrat in einer Fördersatzung fest. -> staatliche Beihilfe?

(2) Die Medienanstalt ist zuständig für die Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten.

(3) Die Medienanstalt kann sich zur zweckgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben an Einrichtungen mit anderen Stellen, auch Rundfunkanstalten, beteiligen, oder solche Einrichtungen, auch gemeinsam mit Dritten, schaffen. Dabei soll durch geeignete Abmachungen der nötige Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens gesichert werden.

(4) Die Medienanstalt kann gegenüber Veranstaltern, Anbietern und Betreibern zur Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages und der nach diesem Staatsvertrag erlassenen Satzungen und Richtlinien die erforderlichen Feststellungen und Anordnungen treffen.

Krude wird Abs 3, wenn sich die MABB, weil unionsrechtlich Behörde, an einer "staatsfernen" Rundfunkanstalt oder jedem anderen Rundfunkunternehmen beteiligt und dann "Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens" sichern soll.

Die MABB ist kein Unternehmen.
Der RBB ist ein Unternehmen.

Der Murks im Wortlaut rundfunkvertraglicher Regelwerke ist offenbar noch viel größer?

Nachtrag:

Die benannte Entscheidung des Unionsgerichts T-24/06 ist vom Okober 2009; die aktuelle Fassung des oben verlinkten Staatsvertrages ist vom April 2019.

Offenbar nimmt auf Landesebene der Länder Brandenburg und Berlin niemand wirklich die Aussagen der Unionsgerichtsbarkeit zur Kenntnis, trotz des Umstandes, daß der EuGH dem Land Brandenburg bereits mitteilte, daß es Unionsrecht seit dem Tage des In-Kraft-Tretens des Einigungsvertrages einzuhalten hat? Hierzu siehe

EuGH C-482/02 - Das Land Brandenburg ist an Unionsrecht gebunden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36042.0



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2022, 17:21 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin , das ist Verstoß gegen das Folterverbot!
Nämlich weitere Infos aufzubereiten, die derart aktuell wichtig sind, dass sie Arbeit für neue Kapitel auslösen in "Metastudie LIBRA".

Nachstehend verwertet. Falls im langen Text Irriges oder Ungeschicktes, dann bitte in diesem Forumsthread vermerken. Aber auch, zur Zeit liest das sowieso niemand (Richter, Abgeordnete). Das ist nur Aufbereitung, um einen zu vergütenden Auftrag über präzisere Erarbeitung vorschlagen zu können.

Hier also die Verwertung:
Zitat
*PWVM9.   EU-Subventionsrecht: Sind die LMA aufzuspalten?
*NEU 2022-12-28 cv!

PWVM9.a1)   Die vielen Probleme werden nachstehend gezeigt am Beispiel der MABB Medienanstalt Berlin-Brandenburg.
Zwar sind die Landesmedienanstalten in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich ausgerichtet. Insoweit gilt also nicht die relativ vereinheitlichende Gleichschritt-Maxime der ARD-Landesanstalten. Aber die nachstehend aufgezeigten Problempunkte des Beispiels in Brandenburg dürften ähnlich fast überall vorliegen, weil bezogen auf den LMA-Kernauftrag, die Medienbranche im jeweiligen Bundesland sowohl zu fördern wie auch zu kontrollieren.

Die MABB fällt im Unionsrechtssystem unter die Definition als eine "Behörde":
EuG T-24/06 Aussagen des EuGH zur MABB Medienanstalt Berlin-Brandenburg:

PWVM9.a2)   Gemäß Rn. 53 dieses Entscheides ist die MABB eine staatliche Behörde.
Das ist im Gegensatz zur RBB Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg. Die MABB ist zwar wie der RBB, Berlin, als "Anstalt" gegründet, so jedenfalls durch den Namen fixiert. Aber im Gegensatz zum RBB ist sie ohne Eigengeschäft, ist also nicht Medien-"Unternehmen". Ihre Funktion ist im wesentlichen:
(1) Hoheitlich: Kontrollfunktionen bezüglich des Medienmarkts.
(2) Subventionsvergabe an Marktteilnehmer, dies inklusive Infrastruktur und Service.
(3) Ausübung von "Zensur" von Medien, auch zum weltweiten Internet.

Zu (3): Dies Zensurrecht gilt seit "Medienstaatsvertrag 2020":
- siehe "Metastudie LIBRA" Abschnitte PUMA. bis PUMK.
Die bundesweit über 10 Landesverfassungsbeschwerden hiergegen durch jeweilige Landesbürger sind in keinem einzigen Fall zur Sache entschieden worden. Die dergestalt umstrittene Zensurermächtigung ist also einstweilen ohne Rechtssicherheit. Berichtet werden über 1000 und sehr viel mehr behauptete Fälle von Zensurfällen bis zum Zeitpunkt des Abfassens dieser Zeilen im Dezember 2022. Der Zensurcharakter würde von den LMA allerdings vermutlich bestritten werden.

PWVM9.a3)   Zu (1) und (2): Das kann alles durchaus als behördliche Aufgabe interpretiert werden.
Aber der Bedarf, diese Funktionen auf 2 Stellen aufzuspalten, ist auf den vorhergehenden Seiten bereits belegt: Durch die Marktteilnehmer-Auswahl mit dabei erlaubtem Ermessen ist die MABB letztlich am privatwirtschaftlichen regionalen Medienmarkt wirksam als privatwirtschaftlicher Markt-mit-Akteur. Eben diesen Markt soll sie aber zugleich in hoheitlicher Funktion kontrollieren.
Hier soll der Kontrolleur sich selbst kontrollieren. Diese Problematik kann, so lauter die hier vertretende Rechtsmeinung, nur durch Aufspaltung in 2 Behörden (oder auch Rechtspersonen des zivilen Rechts) gelöst werden.

PWVM9.a3)   Nun zur anderen Frage: Die LMA vergibt Subventionen,
hat aber keine Banklizenz, ist also nicht "Förderbank". Die Landesförderbanken ILB Brandenburg und IBB Berlin sind bei dieser Subventionsverteilung nicht involviert. Es gelten infolgedessen nicht die globalen Erlaubnis-Beträge für die Direktverteilung durch Förderbanken. Vielmehr gelten die Regeln der Notifizierungspflicht im Fall der Verteilung von Untersubventionen.

PWVM9.a4)   Zur Klarstellung des Unterschieds: Förderbanken
geben aus ihrem verfügbaren Finanzierungsvolumen als Erstentscheider Kredite wie auch Subventionen. Dafür gelten ähnliche Regeln über Freigrenzen und Meldepflichten wie bei unmittelbaren staatlichen Subventionen. Besteht Doppelschichtigkeit, indem der Staat der Förderbank Mittel zur Verteilung treuhänderisch anvertraut, so ist das nicht eine Subvention an die Förderbank. Sie ist dann nur Dienstleister. Es gelten die Regeln der Hauptebene von Subventionsvergabe.

Die Landesmedienanstalten erhalten stattdessen das Geld bereits als "Subvention". Was sie davon weitergeben, ist "Untersubvention". Dafür gelten die strengeren Vorschriften der Notifizierung von Untersubventionen und der´ Bindung an die Regeln der Hauptsubvention. Denn sonst könnte über diesen Umweg der wettbewerbsschützende Effekt von Subventionen-Notifizierung umgangen werden.

Die vorstehende Darstellung ist ohne Vollständigkeit aller Aspekte. Sie ist nur als Denkgerüst zu interpretieren.

PWVM9.b)   Die MABB Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat unter anderem folgende Aufgaben
gemäß "Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien"
   bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014

Nachstehend eingefügt wurde jeweils, wo staatliche Beihilfe vorliegen dürfte:
(Anmerkung: Erforderlich pro Einzelfall eine EU-Notifizierung =Bewilligung?)

"§ 8 Aufgaben der Medienanstalt, Anordnungen

(1) Die Medienanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und dieses Staatsvertrages, soweit sie nicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder den Datenschutz betreffen, und sorgt für deren Durchführung. Sie hat dabei folgende Aufgaben:

1. Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung ungeachtet des technischen Verbreitungsweges für einen chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems,

2. Beratung der privaten Veranstalter,
(Anmerkung: Erforderlich pro Einzelfall eine EU-Notifizierung =Bewilligung?)

3. Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
(Anmerkung: Erforderlich pro Einzelfall eine EU-Notifizierung =Bewilligung?)

4. Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,

5. Wahrnehmung der Interessen der Länder Berlin und Brandenburg und der zugelassenen Rundfunkveranstalter im Bereich der Rundfunkversorgung und Frequenzplanung gegenüber den für Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes und der Deutschen Telekom AG oder anderen Netzbetreibern,

6. Planung und Durchführung eines Offenen Kanals nach Maßgabe des § 42 und eines Ausbildungsrundfunks nach Maßgabe des § 42a,

7. Förderung der technischen Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, einschließlich der Aus- und Fortbildung, gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
(Anmerkung: Erforderlich pro Einzelfall eine EU-Notifizierung =Bewilligung?)

8. Unterstützung der Entwicklung der Region Berlin-Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung,

9. Förderung von Projekten Dritter der Medienkompetenz einschließlich der Aus- und Fortbildung. Hierzu gehört auch die medienpädagogische Präsentation von Sendungen. Die Medienanstalt soll in der Regel nur eine anteilige Finanzierung von nicht mehr als der Hälfte übernehmen. Staatliche Stellen können nicht Empfänger von Zuschüssen sein. Die Medienanstalt kann bei besonderem öffentlichem Interesse Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz auch selbst durchführen,
(Anmerkung: Erforderlich pro Einzelfall eine EU-Notifizierung =Bewilligung?)

10. Förderung von Projekten zur Erprobung neuer Sendeformen unter Nutzung neuer Technologien und Übertragungswege,
(Anmerkung: Erforderlich pro Einzelfall eine EU-Notifizierung =Bewilligung?)

11. Förderung der technischen Infrastruktur und der Programmverbreitung für nicht-kommerzielle lokale Radios durch eigene Maßnahmen oder durch Förderung gemäß einer Fördersatzung des Medienrates,
(Anmerkung: Erforderlich pro Einzelfall eine EU-Notifizierung =Bewilligung?)

12. Förderung lokaljournalistischer Angebote von Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information, soweit die Medienanstalt hierfür Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält. Die Voraussetzungen und Modalitäten dieser Förderung legt der Medienrat in einer Fördersatzung fest.
(Anmerkung: Erforderlich pro Einzelfall eine EU-Notifizierung =Bewilligung?)

(2) Die Medienanstalt ist zuständig für die Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten.

(3) Die Medienanstalt kann sich zur zweckgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben an Einrichtungen mit anderen Stellen, auch Rundfunkanstalten, beteiligen, oder solche Einrichtungen, auch gemeinsam mit Dritten, schaffen. Dabei soll durch geeignete Abmachungen der nötige Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens gesichert werden.

(4) Die Medienanstalt kann gegenüber Veranstaltern, Anbietern und Betreibern zur Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages und der nach diesem Staatsvertrag erlassenen Satzungen und Richtlinien die erforderlichen Feststellungen und Anordnungen treffen."

PWVM9.c1)   Absatz 3 erscheint sehr problematisch und ist vermutlich als in mehrfacher Hinsicht unzulässig zu werten.
Der Gesetzgeber wollte nur 1 weitere Medienstelle neben dem Sender RBB: Die "MABB Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg" wurde zur Stelle für alles andere in Sachen "Medien" ist Landesrecht imd Landespolitik.

Die MABB ist unionsrechtlich als Behörde eingeordnet. Diese "Behörde" kann sich laut Absatz 3 an einer Rundfunkanstalt oder jedem anderen Rundfunkunternehmen beteiligen und dann "Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens" sichern.
Darf eine Behörde sich überhaupt an Wirtschaftsunternehmen "beteiligen"? Müsste dies Recht nicht dem Bundesland vorbehalten bleiben? Denn als Landes-"Behörde" kann die Landesmedienanstalt nur im Namen des Landes Beteiligungen erwerben?

PWVM9.c2) Die MABB ist Behörde und ist kein autonomes Unternehmen. Eine Betätigung über staatliche Beteiligung gemäß Absatz 3 dürfte gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen.
Denn im Hinblick auf Artikel 5 Grundgesetz (analog im Verfassungsgesetz Brandenburg) gilt der Grundsatz der zwingenden "Staatsferne" bezüglich Medienunternehmen, beispielsweise Rundfunkanstalten. Dies verbietet konsequenterweise erst recht das Konstrukt von Medienunternehmen im unmittelbaren oder auch nur mittelbarem Staatseigentum.

Sofern die MABB zwar Anteile hält, aber unterhalb von 50 Prozent aller Anteile, könnte sie auf jeden Einfluss auf die Geschäftsführung im Beteiligungsvertrag oder über den Gesellschaftsvertrag verzichten. Das Gesetz zwingt sie aber zu eben dieser Rechtsverletzung in folgender Eingenzung laut Absatz (3) im Gesetz: "Dabei soll durch geeignete Abmachungen der nötige Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens gesichert werden."

PWVM9.c3) Das hier als "soll" gesetzlich vorgeregelte Staatlicher "Einfluss" auf die Geschäftsführung ist aber für staatlich finanzierte Medienunternehmen untersagt.
Genau deshalb haben die Landesregierungen nur eine "Rechtsaufsicht" (kein "Einfluss") bei ARD, ZDF usw..
Die beim Normalfall von staatlich eingerichteten Landesunternehmen übliche "Sachaufsicht" ist bei Medienunternehmen unzulässig, weil es "Sicherung von Einfluss" wäre, also "Staatsnähe" bedeuten würde.
Die Landesregierungen haben deshalb beispielsweise nicht die Befugnis einer Sachaufsicht beim "RBB Rundfunk Berlin Brandenburg". Der Staat darf im Sinn der Staatsferne nur gegen Rechtsverletzungen aktiv werden ("Rechtsaufsicht" über den RBB), nicht aber "Einfluss auf die Geschäftspolitik" des RBB ausüben.

PWVM9.d) Das hat übrigens ziemlich unerwartete Konsequenzen bezogen auf die RBB-Immobilien:
Hat der Staat eine Rechtsgrundlage eingebaut, die dem RBB für die Veräußerung oder Globalverpachtung der sehr werthaltigen RBB-Immobilien eine Bundesländer-Zustimmung aufzwingt? Oder genügt der Beschluss von RBB-Führung, Verwaltungsrat und Rundfunkrat? Kann der RBB durch Langfrist-Mietverträge den Immobilienwert zivilrechtlich sabotieren? - Inwieweit Erbpacht-Konstrukte und ähnliches gegen derartiges abhelfen könnten, bleibe hier ohne nähere Analyse. Die RBB-Skandale erweckten jedenfalls den Eindruck, dass hier ziemlich beliebige Probleme in einem ziemlich kontrollfreien Umfeld erzeugt werden können.

Inwieweit im viel kleineren Rahmen der MABB analoge Probleme bestehen könnten, soll hier nicht analysiert werden.

PWVM9.e)   Präzisierung der Gesetzesfassungen und der Daten der Verfahren^:
Die benannte Entscheidung des Unionsgerichts T-24/06 ist vom Oktober 2009. Die aktuelle Fassung des oben verlinkten Staatsvertrages ist vom April 2019.

Offenbar nimmt auf Landesebene der Länder Brandenburg und Berlin niemand wirklich die Aussagen der Unionsgerichtsbarkeit zur Kenntnis. Dies ist trotz des Umstandes, dass der EuGH dem Land Brandenburg bereits mitteilte, dass es Unionsrecht seit dem Tage des Inkrafttreten des Einigungsvertrages einzuhalten hat.
Hierzu siehe: EuGH C-482/02 : Das Land Brandenburg ist an Unionsrecht gebunden

PWVM9.f)   Problematisch ist im übrigen auch Absatz 12 Nr. 12:
"Förderung lokaljournalistischer Angebote von Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern..."

Real wird dies ja wohl in erster Linie aus der Rundfunkabgabe finanziert. Aber diese ist nicht unter den genannten zulässigen Finanzierungsquellen. Es handel sich nicht um Finanzzuwendungen von "Dritten" und nicht um "Haushaltsmittel" (also des Landeshaushalts), sondern um Verfügung einer Finanzzuweisung aus etwas anderen, nämlich aus Teilhabe an Rundfunk-"Beiträgen". So lange der Wortlaut im Gesetz (also dem "Staatsvertrag") nicht geändert ist, so lautet die Frage: Müsste diese Verwendungsweise von Rundfunk-"Beiträgen" unterbleiben? Es handelt sich immerhin möglicherweise um die bisherige Hauptaktivität der MABB., wenn gemessen am Ausgabenvolumen.
Oder sind "Haushaltsmittel der MABB" gemeint? Dies sollte dann zur Vermeidung von Misstverständnissen im Gesetz klargestellt werden.


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@pjotre

Es läßt sich auf die hier getätigten Aussagen noch immer "eins draufsetzen", jedenfalls, soweit es die Entscheidungen der Gerichte betrifft; hierzu siehe

BVerfG 2 BvR 793/07 - Vorlagepflicht, wenn kein zweifelfreies Ergebnis möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36841.0

Die völkerrechtlichen Aussagen höherer Gerichte sind lt. BVerfG bindend; es ist den Gerichten schlicht verboten, damit unvereinbare Entscheidungen zu treffen.

Sicherlich kannst Du erahnen, was dieses für die rundfunkbeitragsrechtlichen Entscheidungen der Gerichte bedeutet?


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... ja, das "eins draufsetzen" ist ein reales Problem... einerseits sollte neues Wissen aus dem Forum sofort in dauerhafte Wirkung transformiert werden - siehe diesen Thread - , damit es nicht irm "Archivfriedhof" untergeht.
Andererseits, wer finanziert diese viele jeweils zusätzliche Arbeit?

Um es abzuschließen, habe ich faul nur wie folgt ergänzt, damit auch dieser Punkt nicht untergeht:
Zitat
PWVM9.g)   "Wo kein Kläger, da kein Richter"? - Vorlagepflicht beim EuGH!
BVerfG 2 BvR 793/07 - Vorlagepflicht, wenn kein zweifelfreies Ergebnis möglich ist.


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Zitat
PWVM9.g)   "Wo kein Kläger, da kein Richter"? - Vorlagepflicht beim EuGH!
Es besteht bei völkerrechtlichen Fragen grundsätzliche Vorlagepflicht an den EuGH, (bei Unionsrecht=Völkerrecht), bzw., an das BVerfG, (bei Bundesrecht=Völkerrecht), da kein Gericht unterhalb des BVerfG befugt ist, Aussagen des Völkerrechts derart zu deuten, daß die Aussage des Gerichts mit den Aussagen des Völkerrechts unvereinbar wäre.

Es geht also nicht nur um "Vorlagen an den EuGH", sondern um die grundsätzliche Vorlagepflicht mangels eigener Entscheidungsbefugnis.

Soweit mir erinnerlich, ist im Forum bereits eine gerichtliche Entscheidung diskutiert worden, wo das Gericht den vom Kläger eingebrachten Art 10 EMRK "übersehen" hat. Diese Entscheidung hätte das nächsthöhere Gericht aufheben müssen (?), da einerseits

BFH IX R 17/20 - Das Übersehen einer Rechtsnorm führt zur Urteilsaufhebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36567.0

und andererseits eben

BVerfG 2 BvR 793/07 - Vorlagepflicht, wenn kein zweifelfreies Ergebnis möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36841.0


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Danke, @pinguin : Ja, mein Kurztext im vorletzten Beitrag enthielt einen Fehler. Nun neu  und ausführlicher formuliert für erneute Überprüfung.
Das ist dann ein wenig OFF TOPIC in diesem Thread, aber da wir es hier gemeinsam entwickelt haben, ist wohl richtig, keinen neuen Thread zu bilden?
Hier die veränderte Textfassung:
Zitat
PWVM9.g1)   "Wo kein Kläger, da kein Richter"?
BVerfG 2 BvR 793/07 - richterliche Vorlagepflicht, wenn kein zweifelsfreies Ergebnis möglich ist.

Es besteht demnach bei völkerrechtlichen Fragen grundsätzliche Vorlagepflicht
an den EuGH (bei Unionsrecht mit Beziehung zum Völkerrecht)
beziehungsweise an das Bundesverfassungsgericht (bei Bundesrecht mit Beziehung zum Völkerrecht).

Es ist kein kein Fachgericht und kein Gericht unterhalb des Bundesverfassungsgerichts befugt, innerdeutsches Recht zu werten, ob es mit Normen des Völkerrechts möglicherweise unvereinbar ist.

Für entsprechende Zweifel der Fachgerichte wie auch der Landesverfassungsgerichte besteht nicht ein Wahlrecht, ob Richter eine Richtervorlage ermessensbasiert für wümschenswert halten. Es besteht eine grundsätzliche Vorlagepflicht mangels eigener Entscheidungsbefugnis.

PWVM9.g2)   Das Übersehen einer Rechtsnorm führt zur Urteilsaufhebung.
- beispielsweise gemäß Entscheid BFH IX R 17/20 -

Ein gut denkbarer Fall wäre, dass ein Gericht den vom Kläger eingebrachten Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) "übersehen" hat. Da die Juristenausbildung bezüglich Völkerrecht und bezüglich der Grundrechte nicht ein dominierender Bestandteil ist, liegt es nah, dass Richter der Bearbeitung fern bleiben möchten. Dies gilt erst recht beim Europarecht, weil dies zu Studentenzeiten der meisten aktuellen Richter weit weniger bedeutsam war.

Richter entwinden sich möglicherweise der Vorlagepflicht, indem sie erklären, die vom Kläger vorgetragene Rechtsverletzung liege nach Meinung des Richters nicht vor. Damit entfällt für den Richter eine ziemlich große Menge von Komplikation. Soweit erinnerlich, ist dies häufig in den abweisenden Urteilen in Sachen Rundfunkabgabe, sofern die Bürger als Kläger die Verletzung von Grundrechten eingewandt haben.

PWVM9.g3)   Missachtete Vorlagepflicht
BVerfG 2 BvR 793/07 - richterliche Vorlagepflicht, wenn kein zweifelsfreies Ergebnis möglich ist.

Wir haben diese Konstellation sehr konkret für den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018, wonach die Rundfunkabgabe für die wenigen Nichtzuschauer wegen Typisierung auch von diesen zu zahlen sei. Sofern ein Kläger nachweist, dass im Alter bis 55 rund 85 % der Bürger nicht zu den Nutzern des Fernsehens von ARD, ZDF usw. gehört, so ist das ein "zwischenzeitlicher Wandel der Rahmenbedingungen". Die Richtervorlage beim Landesverfassungsgericht oder wahlweise beim Bundesverfassungsgericht wäre vermutlich geboten.

Es kommt ja noch eindeutiger. Seit Sommer 2022 liegt die Dissertation von Michelle Michel vor: "Rundfunkbeitrag eine Steuer?". Demnach sei gemäß Rechtswissenschaft eine Typisierung zwar zulässig, aber nur für die Bemessung der Abgaben, nicht für das Ob der Abgaben. Die Erstreckung der Typisierung auf das Ob der Abgabe im Entscheid des Bundesverfassungserichts vom 18. Juli 2018 ist aber der Kern des Zwangscharakters. Dieser Zwang wäre demnach als rechtswidrig einzustufen. Alle Nichtzuschauer wären demnach zur Unrecht zur Kasse gebeten werden, nämlich wegen eben dieser vom obersten Gericht verkehrt angewandten "Typisierung".

Wir sind damit beim Kern des Existenzbedarfs der Websites der Bürger gegen die Rundfunkabgabe: Müssten nur die Restzuschauer die Rundfunkabgabe bezahlen, brauchten wir diese Websites des Widerstands vermutlich nicht mehr? Überwiegend Senioren sind die Restzuschauer, weil einst mit ARD, ZDF usw. sozialisiert. Nach dem unerbittlichen Regeln der Biologie sind diese Sender sowieso ein Auslaufmodell: Nur noch rund 10 Jahre ist die zu erwartende Restlebensdauer für ARD, ZDF usw..


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@pjotre

Soviel OT ist das in diesem Thema ja nicht, denn der Rundfunkbeitrag ist unionsrechtlich ja als staatliche Beihilfe qualifiziert; da der Zwangscharkter der Rundfunkbeitragszahlung scheinbar nicht nach Brüssel gemeldet wurde, trotz der klaren Vorgabe, daß Zwangsbeiträge als Teil der Finanzierung einer Beihilfe gemeldet werden müssen, ist die ganze Beihilfe namens Rundfunkbeitrag unionsrechtlich als "nicht genehmigt" anzusehen und folglich in voller Höhe zu erstatten, denn in Belangen des ÖRR sind sämtliche Beihilfevorgaben einzuhalten.

Es ist vielen übrigens noch immer nicht bewusst, daß das Unionsrecht selber Völkerrecht darstellt, nur eben mit höherer Qualität, da eigene Rechtsordnung mit eigener Gerichtsbarkeit. Nochmals hierzu siehe

EuGH C-357/19 - EWG-Vertrag ist Verfassungsurkunde der Rechtsgemeinschaft EWG/EU
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35841.0

Zitat
Rn. 247
   
Zitat
In Rn. 21 seines Gutachtens 1/91 (EWR-Abkommen – I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490) hat der Gerichtshof daher festgestellt, dass der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft darstellt und dass die wesentlichen Merkmale der so verfassten Rechtsordnung der Gemeinschaft insbesondere ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung zahlreicher für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen sind.

Der real praktizierte Zwangscharakter der Rundfunkbeitzagszahlung muß da raus, und das nicht nur für Geringverdiener, sondern auch für Unternehmen und alle Nichtnutzer*innen des ÖRR. Denn die "Veranstaltung von Rundfunk" ist ob des Wettbewerbs zahlreicher privater wie öffentlicher Rundfunkunternehmen eine Marktdienstleistung, und eine Marktdienstleistung wird im Unionsrahmen nur von jenen Marktbürger*innen, bzw., Verbraucher*innen finanziert, die diese Marktdienstleistung entweder nutzen oder zur Leistungserbringung an sich bestellt haben.

Es stehen hier 2 Bereiche des Allgemeininteresses gegenüber und sind in Ausgleich zu bringen.

Einmal werden ja die Belange des ÖRR als Allgemeininteresse behandelt, aber auch der Verbraucherschutz ist Allgemeininteresse, sogar "zwingendes" und damit u. U. höheres Allgemeininteresse, als das Allgemeininteresse ÖRR? Hierzu nochmals

EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0

Letztlich darf sogar gefragt werden, ob es "in einer Demokratie notwendig" ist, daß Marktbürger*innen, Verbraucher*innen gezwungen werden, Marktdienstleistungen zu finanzieren, die sie weder nutzen, noch bestellt haben, ist doch im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, also im Bereich der Medien, gemäß Art 10 EMRK und Art 11 GrCh der einzige Grund für eine ansonsten verbotene Einflußnahme des Staates, (weil "without interference by public authority"), daß der Eingriff des Staates "in einer Demokratie notwendig" ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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