Interessant in dem verlinkten Dokument des Dt. Bundestages ist der Hinweis auf das Haushaltsgrundsätzegesetz, das auch für die Länder bindend ist.
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)http://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/BJNR012730969.html§ 18 Betriebe, Sondervermögen
(1) Betriebe des Bundes oder des Landes haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach dem Haushaltsplan des Bundes oder des Landes nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
Und jetzt darf man mal fragen, inwieweit der Wirtschaftsplan des RBB, bspw., in den Haushaltsplan des Landes Brandenburg aufgenommen worden ist.
Der Status "Betrieb" folgte ja nicht nur aus der Einstufung des vorrangigen Unionsrechts, wonach auch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt die Binnenmarktregeln einzuhalten hat, sondern auch aus der gefestigten Rechtsprechung des BGH, wonach alle dt. ÖRR bundesrechtlich als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" einzustufen sind.
Der RBB ist als 2-Länder-Anstalt auch ein Unternehmen des Landes Brandenburg.
Aus dem Dokument des Dt. Bundestages.
4.3. Vergleich mit der kommerziellen Medienwirtschaft
Auch gegenüber der kommerziellen Medienwirtschaft zeige sich eine eindeutige Tendenz dahingehend, dass die Referenzfunktionen in den Anstalten eher oberhalb des Medians der kommerziellen Medienwirtschaft lägen.29 Auffällig seien die hohe Lage der Vergütungsniveaus beim ZDF und HR, bei denen 56 Prozent bzw. 47 Prozent der Referenzfunktionen um mehr als 15 Prozent vom Median der kommerziellen Medienwirtschaft nach oben hin abwichen.
Das insgesamt erhöhte Vergütungsniveau der Anstalten gegenüber der kommerziellen Medienwirtschaft zeige sich auch bei der Berücksichtigung von Nebenleistungen und Altersversorgung.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;