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Autor Thema: Zwangsanmeld./Bescheid/Widerspr./Wid.-besch.: Klage meiden (Mitbew. zahlt)  (Gelesen 1691 mal)

K
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Person A ist in der folgenden Lage:

Ihr Rundfunkbeitrag wird bereits durch ihren Mitbewohner entrichtet, der über ein eigenes Beitragskonto angemeldet ist. Der Beitragsservice hat aber auch Person A angemeldet, denn der Mitbewohner hat Person A nicht angegeben (muss er ja auch nicht) und Person A "darf" die Beitrags-Daten des Mitbewohners nicht herausgeben.

Gegen die Festsetzungsbescheide hat Person A Widerspruch eingelegt und für die angefochtenen Bescheide Aussetzung verlangt.
Dies ist nun schon ein paar Jahre her.

Jetzt kam für Person A der Widerspruchsbescheid inklusive Rechtsbehelfsbelehrung – welcher die Widersprüche zurückweist und auch die Aussetzung ablehnt – und mögliche Andeutungen einer Zwangsvollstreckung.

Person A hat mittlerweile eigentlich keine Lust mehr, sich mit denen zu streiten und auch von der Klage möchte Person A absehen, insbesondere wegen des inzwischen doch recht hohen Streitwertes mit dementsprechend hohen Gebühren. Jedoch sieht sich Person A jetzt mglw. zur Klage gezwungen?

Besteht jetzt noch Hoffnung auf eine Klärung, wenn Person A einen Brief an den Beitragsservice mit dem entsprechenden Beitragskonto ihres Mitbewohners sendet?

Gibt es eine Möglichkeit, Klage und eine etwaige Zwangsvollstreckung bis dahin hinauszuzögern?


Was ist eurer Meinung nach das beste Vorgehen?


Edit "Bürger": Beitrag musste - ausnahmsweise - umfangreich angepasst werden. Bitte die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten (u.a. Platzhalter "Person A" etc.). Danke.
Auch der Betreff musste noch präzisiert werden, da der Umstand, dass für die Wohnung offenbar bereits bezahlt wurde und wird, elementar ist.


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In einem fiktiven vergleichbaren Fall könnte es insbesondere bei "Unlust" zu weiteren rechtlichen Schritten hilfreich gewesen sein, unverzüglich direkt mit dem Beitragsservice in Köln zu telefonieren (zusätzliche Festnetznummer des Bearbeiters ggf. auf dem Widerspruchsbescheid?) und im Beisein des fiktiven Mitbewohners den Sachverhalt abschließend durchzuklären.

Brief (oder auch FAX) wäre jedenfalls allein viel zu unzuverlässig und zeitlich überhaupt nicht kalkulierbar/ würde viel zu lange dauern.
FAX könnte ggf. gesendet werden (Kölner FAX-Nr. mglw. auf dem Widerspruchsbescheid?) und im Telefonat darauf Bezug genommen werden.

Die Daten des zahlenden Mitbewohners nicht anzugeben, würde zwangsläufig weitere rechtliche Schritte erfordern.
Wenn das nicht möglich oder nicht gewünscht ist, muss eben die Pille geschluckt werden, nun "klein beizugeben".
Eine "wasch mich, mach mich aber nicht nass"-Lösung gibt es nicht.

Dem Mitbewohner könnte im fiktiven Fall das Telefon übergeben werden, um seine persönlichen Daten selbst anzugeben.
Falls betroffene Person A dies nicht mithören soll, müsste diese eben kurz die Ohren zuhalten ;)

Dies erscheint auf die Schnelle unter den geschilderten fiktiven Umständen die vmtl. praktikabelste Lösung.

Allerdings tickt die Uhr (u.a. wg. der Klagefrist), weswegen unverzügliches Handeln angezeigt sein dürfte.

> ggf. vorsorglich noch zu beachten - unabhängig davon, ob dann tatsächlich Klage eingereicht würde:
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


PS: Den Zugang eines formlos mit einfacher Briefpost versendeten, mglw. irrtümlich als "Mahnung" und/oder "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" verstandenen Schreibens haben verschiedene fiktive Personen A-Z tunlichst vermieden, direkt oder auch nur indirekt durch irgendeine Bezugnahme zu bestätigen. Eine fehlende Mahnung ist i.d.R. eine fehlende Vollstreckungsvoraussetzung - siehe u.a. unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0


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Z
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Bei Fristwahrung kann natürlich auch Klage*** eingereicht werden:
Die Argumente sind: Direkter Verweis auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - wird für die Wohnung bereits bezahlt, so ist der Bescheid offensichtlich rechtswidrig und stellt möglicherweise eine Straftat (Bereicherung/ "Gebührenüberhebung") dar. Angeblich sollen ja die Beitragsschuldner gesamtschuldnerisch haften, das täte man ja bereits, wenn ein anderer für einen mitbezahlt.
Wenn im Widerspruchsschreiben bereits erwähnt wurde, daß für die Wohnung bereits ein Beitrag bezahlt wird, so sollte das Gericht die Klage zugunsten des Klägers entscheiden.***
Telefonate sind nicht rechtssicher, Brief an die Intendanz da zielführender.***


***Edit "Bürger": Das mag zwar alles seine Richtigkeit haben - aber leider lehrt die bisherige Erfahrung, dass die Gerichte auf (angebliche, diesseits jedoch bestrittene) "Mitwirkungspflichten" des Betroffenen pochen, d.h. die Angabe der Daten von Mitbewohnern quasi erzwingen wollen - und dabei sämtliche praktische und datenschutzrechtliche Aspekte vollkommen ignorieren - wohl weil, wenn diese Aspekte nicht ignoriert, sondern beachtet würden, die gesamte Erhebungs- und Vollzugspraxis kollabieren würde. Aufgrund dieser Umstände kann jemandem, der seinen Unwillen bzgl. weiterer Rechtsverfolgung ausgedrückt hat, nicht ernsthaft der Weg zum Gericht nahegelegt werden, so bedauerlich das auch sein mag. Siehe dazu bitte auch nochmals Vorkommentar.
Telefonate allein mögen nicht "rechtssicher" sein, aber - wie im Vorkommentar ebenfalls bereits angedeutet - kann man unter Bezugnahme auf das Telefonat auch ein FAX nachträglich als Gesprächsnotiz senden, mit Namensangabe des Bearbeiters und dessen Bestätigungen nochmals schrifltlich dokumentieren und die Forderungen nach Auflösung des ohne Rechtsgrund doppelt angelegten Beitragskontos nochmals bekräftigen.
Das Telefonat ist in der Eile der einzige Weg, möglichst unmittelbar Klarheit zu verschaffen und überhaupt eine direkte Rückmeldung zu erhalten. Papier ist sehr geduldig und man kann ewig auf Post warten, ohne dass man weiß, woran man nun ist. Diese Zeit ist bei einem Fristlauf nicht vorhanden. In mehreren fiktiven Fällen hat das jedenfalls gut funktioniert. ARD-ZDF-GEZ sind nach Kenntnis/ Bestätigung "versehentlicher" Mehrfachbebeitragungen nicht daran interessiert, diese irgendwann platzende Niete weiter aufrechtzuerhalten. So die bisherige fiktive Erfahrung.
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q
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Leider kann ohne die Angabe der Rundfunkanstalt und des Bundeslandes, in dem sich die Wohnung befindet, kein Eingehen auf die aufgrund von länderspezifisch verschiedenen Rechtsgrundlagen auch durchaus verschiedenen möglichen Vorgehensweisen und Argumentationen erfolgen.

Aus diesem Grund ist für eine wirklich wirkungsvolle Hilfe immer die Angabe des Bundeslandes und der Rundfunkanstalt notwendig.

Hinischtlich der Klagefrist ist entscheidend, ob der Widerspruchsbescheid im einfachen Brief kam (die übliche Vorgehensweise der örR) oder ausnahmsweise mal im gelben Umschlag zugestellt wurde. Auch hierzu fehlen leider die Angaben.

Wenn diese Informationen nachgetragen sind, kann die Hilfe sicher sehr viel zielgerichteter und damit wirksamer erfolgen.


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Nochmalige Bitte @alle:

Laut Einstiegsbeitrag (und daher auch im Betreff erwähnt) ist nach aktuellem Stand erklärtes Ziel, die Angelegenheit ohne Klage zu regeln:
Zwangsanmeld./Bescheid/Widerspr./Wid.-besch.: Klage meiden (Mitbew. zahlt)

[...] Person A hat mittlerweile eigentlich keine Lust mehr, sich mit denen zu streiten und auch von der Klage möchte Person A absehen [...]

Daher bitte - auch wenn gut gemeint - zunächst keine weiteren Vorschläge bzgl. einer Klage.

Selbst wenn sich bis kurz vor Ablauf der prinzipell erst einmal nicht "verschieblichen" Monatsfrist (bitte auch hier keine Diskussionen, die der offensichtlich nicht auf weitere juristische Auseinandersetzungen erpichten Person A nicht wirklich dienlich sind) keine verbindliche Klärung ergibt, wäre noch am letzten Fristtag die Einreichung eines kurzen, zunächst unbegründeten Klageantrags möglich. Beispiele dafür finden sich in den allgemeinen Threads beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
sowie u.a. auch
allgem. Hinweise/ Erfahrungen Schriftverkehr/ FAX mit LRA/BS + eigene Akten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35882.0

Der Thread-Ersteller wird darum gebeten, die aktuellen Tendenzen der Person A anhand der Vorkommentare kurz darzulegen und den weiteren fiktiven Fortgang hier zu dokumentieren.

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Es sei grundsätzlich darauf hingewiesen, daß für Person A keine Verpflichtung und keine Notwendigkeit besteht, die Beitragsnummer der zahlenden Person dem BS mitzuteilen. Hier reicht die Angabe des Namens, schließlich kann der BS ja anhand der ihm von der Meldebehörde übermittelten Daten selbst sehr einfach die zugehörige Beitragsnummer feststellen.

Zudem besteht die dringende Empfehlung, nicht mit dem BS zu kommunizieren, sondern ausschließlich mit der zuständigen LRA selbst, und hier sollten alle Schriftstücke an den Intendanten persönlich adressiert sein, da dieser der einzige gesetzliche Vertreter der LRA ist. Der BS ist nicht rechtsfähig, muß also auch für das, was er verbockt, keine Verantwortung übernehmen.

Sofern nicht wirklich deutliche Anzeichen auf Seiten der LRA / des BS für den Willen zu einer gütlichen Beilegung gegeben sind, habe ich allerdings wenig Hoffnung, daß es ohne Klage abgehen wird. Allerdings halte ich, ohne Details zu kennen, da diese hier nicht mitgeteilt wurden, es aufgrund der dargestellten Konstellation für nicht aussichtslos, die Klage zu gewinnen und die Kosten der LRA aufzubürden. Das geht vor dem VG auch ohne Anwalt - und da halten sich auch bei einem höheren Streitwert die Gerichtsgebühren in Grenzen. Zudem versenden die VGe ihre Gerichtskostenrechnungen üblicherweise erst nach dem Urteil an die lt. Kostenbeschluß zahlungspflichtige Partei, so daß auch hier erst mal keine Streßsymptome auftreten sollten.

Allerdings ist für eine genaue Beurteilung die Kenntnis des Widerspruchs und des Widerspruchsbescheids notwendig, da es sonst in Kaffeesatzleserei ausarten könnte.


Edit "Bürger": In der Tat sollte zunächst eine Rückmeldung des Thread-Erstellers erfolgen über etwaige zwischenzeitliche Klärung/ Erledigung z.B. per Telefonat/ FAX. Danke.


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Vielen Dank für eure Antworten. Verzeihung bitte auch um die eingangs missachteten Forenregeln.


Nehmen wir an der Widerspruchsbescheid sei der Person A in einem normalen Brief zugestellt worden - wie auch alle vorherigen Festsetzungbescheide und Mahnungen. Es handle sich um den WDR Köln, also NRW.

Weiterhin sei von Person A zunächst telefonisch versucht worden mit der unterzeichnenden Person des Widerspruchsbescheids telefonisch Kontakt zur Klärung herzustellen, was aber zu keinem Erfolg führte. Es sei weiterhin ein klärendes Schreiben per Fax und Post an den WDR gegangen, welches den Namen des bereits zahlenden Mitbewohners von Person A sowie dessen Beitragsnummer enthält. Auch hierauf sei keine Antwort erfolgt.

Mit dem Fristablauf bleibe Person A nur noch die Klage gegen den WDR aufgrund des Widerspruchbescheids. Eine mögliche Klagebegründung könnte so aussehen:

Person A ist gemäß § 2 Abs. 1&2 RBStV Inhaber einer Wohnung und muss damit den Rundfunkbeitrag entrichten. Die Anmeldung zum Beitragsservice erfolgte wegen dieses Innehabens der Wohnung gemäß § 7 Abs. 1 RBStV ohne die Zustimmung von Person A. Diese Anmeldung war rechtswidrig, denn der Rundfunkbeitrag wird bereits gesamtschuldnerisch durch eine andere Partei, der Mitbewohner von Person A beglichen. Laut § 44 Abs. 2 Abgabenverordnung wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner.
Als Beweis sei der Mietvertrag anzulegen, der das Mietverhältnis von Person A und dessen Mitbewohner darlegt. Außerdem sollte der bisherige Schriftverkehr von und mit Beitragsservice/WDR angefügt werden. Aus diesem gehe hervor, dass Person A der Auffassung sei, dass sie dem Beitragsservice/WDR gegenüber bereits vorher ausreichende Angaben zur Zuordnung ihrer Wohnung zum Beitragskonto des Mitbewohners gemacht habe. Person A sei der Meinung, dass ursächlich für die Erhebung des Rundfunkbeitrag das Innehaben einer Wohnung sei und nicht etwa der Besitz eines Beitragskontos. So sei die genaue Lage der Wohnung (sie sei in einem Mehrfamilienhaus) bereits ausreichend zur Identifizierung, denn die genaue Lage der Wohnung ist bereits Teil der anzeigepflichtigen Daten (§ 8 Abs. 4 lit. 4 RBStV). So ist dem Beitragsservice (in der Theorie) bereits genau bekannt für welche Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus Beiträge beglichen werden. Bei lediglicher Angabe der Beitragsnummer des Mitbewohners ist für den Beitragsservice nicht eindeutig nachvollziehbar, ob Person A und dessen Mitbewohner sich tatsächlich eine Wohnung teilen.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 DSGVO stellt die Beitragsnummer ein personenbezogenen Datum dar, das aufgrund Art. 5 Abs. 1 (c) ("Datenminimierung") nicht einfach weitergegeben werden darf, solange andere Daten bereits ausreichen. Darum habe Person A die Angabe des Beitragskontos bislang vermieden (und weil sie die Daten schlicht nicht wusste).

Denkt ihr dieser hypothetische Antrag ist für diesen fiktiven Fall geeignet?


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Es sei weiterhin ein klärendes Schreiben per Fax und Post an den WDR gegangen, welches den Namen des bereits zahlenden Mitbewohners von Person A sowie dessen Beitragsnummer enthält.
Damit wäre für mich der Fall erledigt. Sollte trotzdem eine Vollstreckung erfolgen, würde ich der Vollstreckungsstelle den Nachweis der bereits über einen anderen Mitbewohner erfolgten Zahlung präsentieren.
Wenn bezahlt ist, ist bezahlt. Da wird dann nichts mehr zu holen sein für den WDR. Eventuell dauert die Bearbeitungszeit dort übers Fristende hinaus, jedoch ist das nicht Problem des Nicht-Beitragsschuldners.
Eine Klage würde ich hier nicht erheben. Das würde dem Entgegentreten des Betrugsversuchs des WDR nur einen pseudo-rechtsstaatlichen Anstrich geben. Die Gerichte arbeiten meiner Erfahrung nach so schlecht, dass man mit Pech auch noch die Gerichtskosten zahlen soll. Wenn der WDR absichtlich doppelt kassieren will, soll er selber aktiv werden und gegen die Wand laufen.

In Hamburg gibt es bereits seit längerem ein Formular von der Stadtkasse, das diesen Fall des Doppeltbebeitragens - Verschleiernderweise als "Antrag auf Befreiung" bezeichnet - . Den Befreiungstatbestand der "Doppeltveranlagung" (so der Ausdruck im Formular) gibt es im RBStV nicht. Es ist schlicht ein Fehler im Verwaltungssystem der LRA, der nicht behoben wird und offensichtlich nicht selten passiert.
https://www.hamburg.de/contentblob/10936380/ab175707a4addc711194b61d53968e8d/data/antrag-auf-befreiung-rundfunkbeitrag.pdf
Erstmalig gespeichert am 23.05.2019 unter
https://web.archive.org/web/20190523141946/https://www.hamburg.de/contentblob/10936380/ab175707a4addc711194b61d53968e8d/data/antrag-auf-befreiung-rundfunkbeitrag.pdf


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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