Nachstehend eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, die ohne großen Wortlaut gestaltet ist.
Urteil vom 19. Juli 2022, IX R 17/20 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250163/Leitsätze
NV: Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, wenn eine eindeutig einschlägige Rechtsnorm des materiellen Rechts vom FG übersehen und deshalb nicht angewandt worden ist.
Rn. 14
2. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Das FG hat nicht berücksichtigt, dass die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Einkünfte- und Einkommensermittlung einzubeziehen sind; insbesondere ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Näheverhältnis der Klägerin zu dem Darlehensgeber nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28.09.2021 - VIII R 12/19, BFHE 274, 450, BStBl II 2022, 260, und vom 29.04.2014 - VIII R 44/13, BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992). Das FG hätte deshalb die dem Regeltarif unterliegenden Einkünfte der Kläger um den Betrag der anerkannten Werbungskosten vermindern müssen. Das kommt im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht zum Ausdruck. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
Sicherlich läßt sich das auch auf nicht-finanzielle gerichtliche Ebenen des Landesrechts übertragen, bspw., in Belangen des ÖRR? Wird eine Rechtsnorm vom Gericht nicht berücksichtigt, kann die gerichtliche Entscheidung spätestens vor dem Bundesgericht keinen Bestand haben.
Natürlich habe ich dabei auch für mein Bundesland den Vorrang des Datenschutzrechts im Blick, das dem Verwaltungsrecht vorgeht; eine gerichtliche Entscheidung, die das nicht berücksichtigt, "kann deshalb keinen Bestand haben".
Siehe auch:
Verwaltungs-/Vollstreckungsrecht Brandenburg > geht Datenschutzrecht vor?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36495.0
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