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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung zu 6 Jahre alter Klage, die "statistisch erledigt" sei  (Gelesen 5189 mal)

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..Daß der Autor zudem keine Ahnung hat, geht aus dem Verweis auf die 30jährige Verjährungsfrist hervor. Diese muß nämlich durch Gesetz bestimmt sein. Da aber in Hessen, wo der vorliegende Fall angesiedelt ist, das Hessische Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des HR gilt, gibt es keine gesetzliche Bestimmung darüber, wie die Verjährungsfrist bei einem rechtskräftigen Festsetzungsbescheid des HR über Rundbeiträge aussieht, weil der RBStV dieses nicht regelt und es ein Rundfunkverwaltungsverfahrensgesetz schlichtweg nicht gibt. Damit bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Irgendwo hab ich mal gelesen:
Zitat
Lt. § 1 (1) Ziffer 1 VwVfG gilt das VwVfG explizit für Anstalten des öffentlichen Rechts.
Nach § 1 (3) VwVfG gilt das VwVfG für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder subsidiär - also nur dann, wenn das Land kein eigenes Landes-VwVfG hat. Oder eben wenn das Land den Geltungsbereich seines Landes-VwVfG beschränkt. Das HVwVfG gilt nicht für den HR, also gilt das Bundesgesetz - das "normale" VwVfG.
Stimmt das denn nicht?


Edit "Bürger" @alle: Hier bitte keine Allgemein-Diskussion und keine Vertiefung des schon mehrfach und eingehend behandelten Themas der expliziten oder impliziten Nicht-Geltung des die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden VwVfG für die sog. "Landesrundfunkanstalten" als "Tendenzbetriebe", für welche "Art. 5 GG ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet". Siehe dazu im Forum bereits bestehende mannigfaltige Threads wie u.a.
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.msg187935.html#msg187935
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2022, 15:00 von Bürger«

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  • Beiträge: 402
Trotz des obigen Moderatorenhinweises ist die folgende Klarstellung notwendig, um hier im Forum nicht durch falsche Informationen in die Irre zu führen:

Rundfunkrecht ist Landesrecht. Der ÖRR untersteht allein der Hoheit der Bundesländer. Darum gibt es auch keine durch den Bundestag verabschiedete gesetzliche oder gesetzesgleiche Regelungen für den Rundfunk. Aus diesem Grund sind alle rundfunkrechtlichen Regelungen, um dennoch Bundeseinheitlichkeit zu wahren, durch Staatsverträge der Länder untereinander getroffen worden.

Da es sich also beim Rundfunkrecht und auch bei der Frage der Verjährung von Rundfunkbeiträgen nicht um Bundesrecht handelt, ist das Bundes-VwVfG nicht anwendbar. Soweit es in den Ländern, die die Anwendbarkeit ihres Landes-VwVfG auf die Landesrundfunkanstalt ausgeschlossen haben, keine anderen, rundfunkspezifischen gesetzlichen Regelungen gibt, gibt es auch keine Bestimmung über eine verjährungshemmende Wirkung von Festsetzungs- oder Leistungsbescheiden über Rundfunkbeiträge.

Damit bleibt es bei den allgemeinen Regeln über die Verjährung, die sich aus dem BGB (u. a. § 195 BGB) ergeben.

Dies bedeutet:
  • Rundfunkbeiträge verjähren, auch wenn ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ergangen ist, in 3 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Fälligkeit entstanden ist.
  • Gäbe es einen Leistungsbescheid, so würde dieser die Verjährung unterbrechen. Folgen keine weiteren Maßnahmen, z. B. eine Vollstreckung, so läuft die Verjährung nach Ablauf von 6 Monaten weiter.
  • Vollstreckungsmaßnahmen unterbrechen die Verjährung und führen zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Allerdings kommt diese Wirkung nur Vollstreckungsmaßnahmen zu, die noch nicht verjährte Ansprüche betreffen. Durch die versuchte Vollstreckung einer verjährten Forderung wird deren Verjährung nicht aufgehoben — erhebt der Schuldner in diesem Fall die Einrede der Verjährung, so ist die Vollstreckung unzulässig und einzustellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2022, 21:59 von querkopf«
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Person A dankt schon mal für die Beiträge.

Zum fehlenden Leistungsbescheid/-gebot lässt sich in Hessen wohl etwas schwieriger argumentieren als in NRW.

Im "§ 6 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung" wird ja explizit der Leistungsbescheid aufgeführt.
Im HVwVG findet man nur
"§ 1 Geltungsbereich:
1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."

und in §18 dann die "Voraussetzugen für die Vollstreckung" ohne expliziten Verweis auf einen Leistungsbescheid. 

Dazu hat dann das VG Gießen per Beschluss 2021 festgestellt:
Zitat
Auch sind die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen des § 18 HVwVG gegeben.

Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide [..] sind Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird.
mehr dazu unter Vollstreckung Kreiskasse Gießen - Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35680.0.html

Da es aber hier ohnehin um weiter zurückliegende Bescheide geht, wird sich Person A erstmal auf die Einrede der Verjährung konzentrieren - auch wenn anzunehmen ist, dass dann von der Gegenseite die Standardantwort kommen mag:
Zitat
Die Verjährungsfrist von drei Jahren greift dann nicht, wenn die GEZ Schulden durch einen Festsetzungsbescheid festgestellt wurden. Dann sind die GEZ Schulden tituliert, der Festsetzungsbescheid ein vollstreckbarer Titel und die GEZ Schulden können 30 Jahre lang zwangsweise durchgesetzt werden.
Und dann ggfs. weitere rechtliche Schritte norwendig werden.


Es stellen sich für Person A aber zunächst noch folgende Fragen:
- ein Teilbetrag der Vollstreckungsankündigung (Vollstreckungsersuchen) unterliegt einem Urteil aus dem vergangenen Jahr. Wie sollte damit verfahren werden? (Person A würde erstmal abwarten, ob das derzeitige Verfahren im weiteren Verlauf auf die dem Urteil unterliegende Summe reduziert wird.)
- Abwehr der Vollstreckungsankündigung bei der Stadtkasse per Zurückweisung und begründete Aufforderug (w/ teilweiser Verjährung) zur Einstellung und Rückgabe an LRA oder eher Widerspruch, falls der Unterschied eine Rolle spielt?
- Sollte direkt (ggfs. hilfsweise) ein öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden?


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Der ÖRR untersteht allein der Hoheit der Bundesländer. Darum gibt es auch keine durch den Bundestag verabschiedete gesetzliche oder gesetzesgleiche Regelungen für den Rundfunk. Aus diesem Grund sind alle rundfunkrechtlichen Regelungen, um dennoch Bundeseinheitlichkeit zu wahren, durch Staatsverträge der Länder untereinander getroffen worden.
So ganz ist das nicht richtig, denn den Rahmen auch für den öffentlichen Rundfunk bildet das Unionsrecht mit der "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste" in der jeweils aktuellen Fassung. Und ob die rundfunkspezifischen Regeln der Länder dem immer so entsprechen, ist gar nicht mal klar.

@Maverick

Wie lautet der Wortlaut im Datenschutzgesetz Deines Landes?

Findet sich ein derartiger Wortlaut, wie im Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg?

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich


[...]
(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

[...]
Für hier ist klar bestimmt: Datenschutzrecht vor Verwaltungsrecht.

Bei Euch auch?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2022, 19:01 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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mein lieber Pinguin,

Deine Kenntnisse des EU-Rechts in allen Ehren, aber bitte versuche nicht stets und mit aller Gewalt allen Sachverhalten Deine Sichtweise auf das EU-Recht überzustülpen.

Dein Einwand auf meinen Beitrag ist auch schlichtweg falsch. Es ging hier nämlich nur um die Frage, ob das Bundes-VwVfG in Bezug auf Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge anwendbar ist. Bei der Frage, ob ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz anzuwenden ist, bleibt das EU-Recht außen vor.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 7.370
Bei der Frage, ob ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz anzuwenden ist, bleibt das EU-Recht außen vor.
Nö; nämlich dann nicht, wenn diese Gesetze Sachverhalte regeln, die dem Unionsrecht entgegenstehen, denn dann dürfen beide Gesetze auch nach Vorgabe des BVerfG nicht angewendet werden. Hierzu siehe:

BVerfG 1025/84 - Anwendungsvorrang Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36097.msg217759.html#msg217759

Und das Unionsrecht bestimmt in Auslegung durch den EuGH ganz klar, wer keine hoheitlichen Befugnisse hat, nämlich all jene öffentlichen Stellen, die nicht vollständig in die Staatsorganisation integriert sind, wie bspw. die öffentlichen Medien. Hierzu siehe:

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

Und nun halte ich mich hier auch schon wieder heraus.


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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Es geht weiter  :laugh:

2 Jahre war Ruhe, weil die Stadtkasse nach Einwand von Person A, dass die Forderungen teilweise verjährt seien, das Ersuchen an den Beitragsservice zurückgegeben hatte.

Nun ist anzunehmen, dass Person A in der Angelegenheit Post von der Abtl. Beitragsservice und fast zeitgleich von der Stadtkasse erhalten habe.

Beitragsservice verweist - wie erwartet - darauf, dass keine Bescheide verjährt seien.
Zitat
"Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Der Festsetzungsbescheid ist ein solcher Verwaltungsakt ist ein solcher Verwaltungsakt. Ist der Bescheid unanfechtbar geworden, verjähren die darin festgesetzten Forderungen nach §53 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz erst in 30 Jahren."

Entsprechenden Bescheide (Anm.: aus einer 1.Klage von 2016 vor dem VG, die 2017 zunächst ausgesetzt und 6 Monate später für statistisch erledigt erklärt worden sei) seien bestandskräftig, so dass die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage.
Ein unterbreitetes Vergleichsangebot sei mit Hinblick auf Gleichbehandlung aller Beitragsschuldner abzulehnen  :laugh:

Die Stadtkasse versuche nun das 2022er Vollstreckungsverfahren mit einer Vollstreckungsankündigung fortzusetzen, nachdem sie offenbar vom Beitragsservice dazu aufgefordert worden wäre ("unsere Forderungen besteht weiterhin in voller Höhe zu Recht").

Es ist anzunehmen, dass nun ein sehr ähnlich formuliertes Schreiben wie vor 2 Jahren an die Stadtkasse:
- mit erneutem Hinweis auf teilweise Verjährung; zur Untermauerung wurde allerdings zusätzlich nochmal die Verjährung einer Forderung detailliert vorgetragen, weil ein behaupteter Bescheid gar nicht zugegangen sei. Dazu wurde auch auf die 2017er Klage verwiesen

weniger erfolgreich war.

Es wurde nun von der Stadtkasse als Widerspruch von Person A gegen die Vollstreckunsankündigung ausgelegt, der nicht möglich sei.

Die erhobenen Einwendungen würden sich gegen die vollstreckende Forderung an sich richten und könnten grundsätzlich nur im Festsetzungsverfahren gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden. Im Vollstreckungsverfahren könnten solche Anträge keine Berücksichtigung finden. Sie würden es der Stadtkasse daher auch nicht erlauben, die Vollstreckung einzustellen oder auszusetzen.

Dennoch wurde das Schreiben offenbar an die LRA weitergeleitet, um sich wohl nochmals rückzuversichern. Person A wird allerings weiterhin um Ausgleich der Forderung bis spätestens 30.9.2024 gebeten.

Eine mögliche Formulierung im Schreiben von Person A an die Stadtkasse könnte zuvor aber so gelautet haben:
Zitat
...
die o.g. Vollstreckungsankündigung wird zurückgewiesen und in der Vollstreckungssache ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Stadtkasse X gestellt.

Zu unterlassen sind die dem Anspruchsteller gegenüber angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Unterlassung ist gegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen und die Vollziehung für den Anspruchsteller, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die Anspruchsteller behält sich zudem vor, zur prozessualen Durchsetzung gegen die rechtswidrige Vollstreckung der

Stadtkasse X

beim zuständigen

Verwaltungsgericht XY
 
zu stellen/einzureichen:

1.  Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO,
2.  Anfechtungsklage in der Hauptsache gemäß § 42 VwGO,

Begründung:

1. Die angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtswidrig.

In der o.g. Vollstreckungsankündigung werden Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt. Die hier vorliegend angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen bzw. ihre Durchführungen sind rechtswidrig.

Im Falle der Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen wären diese eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Anspruchstellers. Der Anspruchsteller kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind.
2.  Fehlende Voraussetzungen zur Vollstreckung

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens des Hessischen Rundfunks, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 18 Abs.1 HessVwVG nicht gegeben sind.

„Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des   § 2 vollstreckt werden, wenn
1. der Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt worden ist; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe des Bescheids,
2. die Geldleistung fällig ist,
3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 19 nicht erforderlich ist,
4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2 , Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.“
....

Person A sei der Meinung, dass sie mit dem weiteren Vortrag zum behaupteten, aber niemals erhaltenen, Festsetzungsbescheid die fehlenden Voraussetzungen zur Vollstreckung unterstrichen hat und damit doch sehr wohl und durchaus berechtigte Einwendungen gegen das Vollstreckungsverfahren nach § 18 Abs.1 HessVwVG erhoben hat, da ein nicht erhaltener Bescheid ja keine fällige Geldleistung begründen kann, die vollstreckt werden dürfte.

Unterliegt Person A in der Hinsicht einem Irrtum?
Kann die Stadtkasse es zu Recht als Widerspruch auslegen, der natürlich an dieser Stelle nicht zulässig wäre.

Muss ein Vollstreckungsersuchen aufgehoben werden, wenn darin u.a. eine nicht fällige Geldleistung eingefordert wird?
Können die zu Recht eingeforderten fälligen Geldleistungen (die u.U. nach einer verlorenen 2.Klage von 2022 bestehen könnten) weiterhin unmittelbar auf Basis des bestehenden Vollstreckungsersuchens vollstreckt werden oder muss zunächst ein neues, korrigiertes Vollstreckungsersuchen erlassen werden?


1. ein Festsetzungsbescheid ist kein vollstreckbarer Titel, da es sich lediglich um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Die Feststellung "Sie haben Ihr Auto rot lackiert" enthält keinen vollstreckbaren Inhalt, ebensowenig die Feststellung "Sie schulden dem ÖRR Geld".

2. vollstreckbar ist ausschließlich der Leistungsbescheid, also die unbedingte und unmißverständliche Aufforderung, etwas zu tun oder zu unterlassen, also "lackieren Sie innerhalb von zwei Wochen Ihr Auto blau" oder "zahlen Sie bis zum 25.02.2045 den Betrag von 1234,56 Euro auf das Konto De123456789012". Wie so etwas auszusehen hat, hat das BVerwG in mehreren Entscheidungen klar definiert.

Damit ist die zitierte Information bereits als falsch entlarvt. Daß der Autor zudem keine Ahnung hat, geht aus dem Verweis auf die 30jährige Verjährungsfrist hervor. Diese muß nämlich durch Gesetz bestimmt sein. Da aber in Hessen, wo der vorliegende Fall angesiedelt ist, das Hessische Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des HR gilt, gibt es keine gesetzliche Bestimmung darüber, wie die Verjährungsfrist bei einem rechtskräftigen Festsetzungsbescheid des HR über Rundbeiträge aussieht, weil der RBStV dieses nicht regelt und es ein Rundfunkverwaltungsverfahrensgesetz schlichtweg nicht gibt. Damit bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Daß die Gerichte diesen Sachverhalt in den bisherigen Verfahren schlichtweg ignoriert haben, liegt offenbar daran, daß dies wohl noch nie so detailliert mit Nachweisen der Gesetze und Gesetzesbegründungen sowie der Gesetzeshistorie, Rechtsprechung des BVerwG und Parlamentsdokumenten nachgewiesen wurde, und die Damen und Herren Richter sich einfach nur auf den Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht stützen konnten, in dem Frau T... (Mitarbeiterin des Beitragsservice) geschrieben hat, daß ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge vollstreckbar sei, ohne hierfür eine gesetzliche Grundlage zu benennen. Es gilt also in der Argumentation vor Gericht auch, den Richter in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, daß er gem. Art. 20 Abs. 3 GG der Bindung an Recht und Gesetz unterliegt und daß er nicht zu etwas verurteilen darf, wenn es kein Gesetz gibt, daß den Sachverhalt regelt.

In den Verfahren von Georg Thiel vor dem VG Münster hat die Richterin diese Rechtsgrundlagen vorsätzlich ignoriert. Sie ist in der Verhandlung ausdrücklich auf die fehlende gesetzliche Grundlage hingewiesen worden und hat daraufhin wortwörtlich geantwortet "Gesetze kann man ja auslegen" (ich war persönlich anwesend). Um der Richterin die Rechtsbeugung, die sie mit den Urteilen zweifellos begangen hat, nachzuweisen, bedarf es anderer Entscheidungen über den Sachverhalt durch das BVerwG oder durch eines der Landesverfassungsgerichte. Es sind derzeit in NRW mehrere Gerichtsverfahren anhängig, in denen die oben skizzierte (der schriftsätzliche Vortrag umfaßt eine zweistellige Seitenzahl) Argumentation Verfahrensgegenstand ist. Es bleibt also spannend.

Da sich im weiteren Verlauf bei Person A dann nur noch darum drehen dürfte, ob die Festsetzungsbescheide aus der 1.Klage (statistisch erledigten Klage) im Zeitverlauf verjährt sind. Gibt es nach 2 Jahren denn zu den anhängigen Verfahren Neuigkeiten? Oder weiterhin aussichtslos, weil man gegen das vermeintlich fehlende Leistungsgebot nicht ankommt und 30 Jahre Verjährung des Festsetzungsbescheids durchgewunken wird?


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Moin,

hier mal der Verweis auf die Ausführungen zu NRW - Vollstreckung. Betrifft zwar ein anderes Bundesland. Sachverhalt ist aber ähnlich.

Vollstreckungersuchen des WDR an OGV (u.a. keine Unterschrift des WDR)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38071.0

Guter Hinweis ist auch der Verweis auf §197 (2) BGB zur Verjährung.

Evtl. passt das ja bei der dritten Person  ::)


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Danke, klingt in der Tat interessant.

Bei Durchsicht ihrer Unterlagen ist Person A allerdings leider auf den 2.Widerspruchsbescheid der LRA gestoßen, der das Spiel der Verjährung wohl beendet.

Zur Chronologie:
- 1.Widerspruchsbescheid 2/2016 mit Aussetzung der Vollziehung: "Bis zum Ende des Verfahrens wird Ihr Beitragskonto für die Rechnungsstellung und das Mahnverfahren ausgesetzt".
- 1.Klage 3/2016
- 1.Klage wurde 10/2017 für statistisch erledigt erklärt, damit könnte 6 Monate später (4/2018) die Hemmung der Verjährung für die betroffenen Bescheide geendet und Verjährung möglicherweise per Ende 2021 eingetreten sein.
- 2.Widerspruchsbescheid 5/2020 für jüngere Bescheide und in dem einem neuerlichen hilfsweisen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Rahmen eines Widerspruchs von 1/2020 stattgegeben wurde:
 "... Bis zur Beendigung des laufenden gerichtlichen Verfahrens (Az.: "1.Klage") werden wir von Vollstreckungsmaßnahmen absehen." Gemeint ist das statistisch erledigte Verfahren.

Das müsste Person A wohl gegen sich gelten lassen und damit wäre dann wieder Hemmung der Verjährung auch für die Bescheide der 1.Klage eingetreten. Game over.
Ist die Annahme korrekt?


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grundsätzlich kann ein Festsetzungsbescheid, also ein allein feststellender Verwaltungsakt, die Verjährung weder hemmen noch unterbrechen.

Weder der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der Widerspruchsbescheid oder die Klage gegen die Festsetzung hemmen die Verjährung der Forderung.

Die Verjährung einer Geldforderung kann nur durch die Anordnung einer Zahlungspflicht, also durch den Leistungsbescheid, gehemmt werden.  Nur der Leistungsbescheid steht der Klageerhebung gleich. Und wie wir alle wissen, gibt es beim Rundfunkbeitrag keine Leistungsbescheide.

Die Verjährung wird auch nicht durch die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen unterbrochen. Denn damit Vollstreckungsmaßnahmen die Verjährung unterbrechen können, müssen diese rechtmäßig sein. Eine Vollstreckung, die keinen Titel, also keinen Leistungsbescheid als Grundlage hat, ist rechtswidrig und kann daher die Verjährung nicht unterbrechen.

Auch der bekannte Verweis des HR auf die 30jährige Verjährung nach dem VwVfG ist unbeachtlich, denn das Hessische VwVfG gilt nicht für die Tätigkeit des HR.

Damit gelten allein die Verjährungsregelungen des BGB.

Übrigens fehlt es mit der Nichtanwendbarkeit des HessVwVfG auch an sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen zum rundfunkbeitragsrechtlichen Verwaltungsverfahren, so daß schon Form und Inhalt eines rundfunkbeitragsrechtlichen Verwaltungsakts nicht gesetzlich bestimmt sind, ebensowenig die Rechtmäßigkeit, die Rechtsgültigkeit und die Rechtswirkung und auch Regelungen zur Wirkung und Heilung von formalen und inhaltlichen Mängeln gibt es nicht.

Die nach meiner Ansicht einzig sinnvolle und wirksame Maßnahme gegen die Vollstreckung ist die sofortige Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde bzw. gegen den HR.


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@querkopf: Sind diese Argumente bereits von irgendeinem VG kommentiert worden?


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Diese Argumente sind derzeit in mehreren Unterlassungsklageverfahren an folgenden Gerichten vorgetragen:

VG Schleswig
VG Köln
VG Düsseldorf
VG Osnabrück

Die Klagen behandeln ausschließlich die Zulässigkeit der Vollstreckung, die Argumente könnten ebensogut gegen die Vollstreckung von Müllgebühren oder anderen Abgaben vorgebracht werden, sind also auf reines Verwaltungs(vollstreckungs)recht bezogen und nehmen keinerlei Bezug auf die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag.

Die Klagen sind am VG Köln und am VG Düsseldorf teils seit mehr als einem Jahr anhängig, ohne daß die Gegenseite (kommunale Vollstreckungsbehörde bzw. LRA) zu dem sehr umfangreichen Klagevortrag, der sich auf zahlreiche andere Nachweise der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach dem reinen Verwaltungs(vollstreckungs)recht (die Frage der Heranziehung zum Rundfunkbeitrag wird mit keinem Wort angeschnitten) erstreckt (Schriftsatzumfang ca. 60 Seiten) hierauf erwidert hätte oder sich das Gericht geäußert hätte. Es hat in keinem der Verfahren bisher eine Übertragung auf den Einzelrichter gegeben. In einem der Verfahren läßt sich die beklagte Kommune durch eine hochkarätige Anwaltskanzlei, die auch schon für den Landtag des betreffenden Bundeslandes in Verfassungsrechtsstreiten tätig war, vertreten. Diese Kanzlei arbeitet mittlerweile seit ca. 6 Monaten an der Klageerwiderung und stellt einen Fristverlängerungsantrag nach dem anderen.

All dies läßt die Annahme zu, daß die Argumente der jeweiligen Klageschrift nicht ganz abwegig sein und möglicherweise sogar ins Schwarze treffen könnten.


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