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Autor Thema: Vollstreckung Kreiskasse Gießen - Gegenwehr  (Gelesen 2849 mal)

H
  • Beiträge: 5
Vollstreckung Kreiskasse Gießen - Gegenwehr
Autor: 24. September 2021, 18:31
Hallöchen,
Es hat sich zugetragen das Person A beim Verwaltungsgericht Klage/ vorläufigen Rechtschutz wegen Vollstreckung gestellt hat. Und ebenfalls bei der Kreisverwaltung die Einstellung des Verfahrens beantragt hat.

Daraufhin könnte die Kreisverwaltung folgende Briefe geschrieben haben ( siehe Anhang).

Jetzt weiß person A nicht wie sie weiter vorgehen muss.

Was würden andere der Person A raten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2021, 11:57 von Markus KA«

H
  • Beiträge: 5
Vollstreckung Kreiskasse Gießen - Gegenwehr
#1: 07. Oktober 2021, 15:41
Mal angenommen, Person A hat beim Verwaltungsgericht geklagt und die Klage wurde abgewiesen.
Und der Landkreis der Person A ist berechtigt, Forderungen einzutreiben.
Wie könnte Person A jetzt vorgehen?

Auf die DE Mails vom Beitragsservice wegen Aussetzung des Verfahrens blieb unbeantwortet.


Edit "Bürger": Die Anomymisierung der Unterlagen musste ergänzt werden - Aktenzeichen/ Richternamen/ Name eines weiteren Beteiligten usw.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten - und die Anonymisierung eigenverantwortlich gewissenhaft durchführen.
Zu anonyomisieren sind insbesondere Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Beachte dabei, dass diese mitunter auch mehrfach auf einer Seite eines Dokuments oder auch "versteckt" irgendwo im Fließtext zu anonymisierende Inhalte auftauchen können.
Mit der Bitte um zukünftige konsequente und gewissenhafte Berücksichtigung, da die Moderatoren für sowas schlicht keine Kapazitäten haben. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2021, 18:34 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.526
Naja, der Bescheid der Kreiskasse sieht ja eine Widerspruchsmöglichkeit vor, gleichzeitig könnte natürlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt werden, über den theoretisch separat beschieden werden müßte. Gründe für die unbillige Härte könnten sein: Ursprungsbescheid nicht gültig (wegen Vollautomatisierung, falscher Berechnung von Mahnkosten, fehlendem Leistungsgebot, Doppelbebeitragung), sonst nicht genügend Geld da, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder den Rechtsweg vorfinanzieren zu können, schwere psychische Erkrankung, Schwangerschaft, Herzprobleme...

Wenn dieser Widerspruch abgelehnt wird, hatten einige Foristen Erfolg bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht bezüglich der Unterlassung von Vollstreckung, dies hängt aber immer vom jeweiligen Bundesland ab.
Die Idee dahinter ist: Der Schundfunk kann noch soviel bescheiden, wenn die Vollstreckungsbehörde bewegungsunfähig geklagt wurde.


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H
  • Beiträge: 5
Vor dem Verwaltungsgericht geht es ja bei Person A um die Unterlassung der Vollstreckung,


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2021, 18:12 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
Auszug des o. a. Beschlusses; Seite 5
Verwaltungsgericht GIESSEN:
Zitat
Auch sind die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen des § 18 HVwVG gegeben.

Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide [..] sind Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird.

Auszug eines Beschlusses
Verwaltungsgericht GERA: Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt
Zitat
[..]
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs.1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, dass [..] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt xxx.xx € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO, [..]
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn.30).
[..]

Quelle:
Gericht:VG Gera      
Entsch.-Datum: 06.05.2004      
Entsch.-Typ: BESCHLUSS      
Aktenzeichen: 5 E 71/04 GE
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument


Edit "Bürger": Danke für den Einwurf - hier jedoch bitte nicht weiter vertiefen. Siehe dazu u.a. auch unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
mit Aussagen und weiterführenden Links zum Thema "Leistungsgebot"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0
Vollstreckung: Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22007.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2021, 14:13 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

H
  • Beiträge: 5
Dies könnte also Person A als Begründung in der Beschwerde zum Beschluss nehmen?***

Und benötigt eine Pfändungsankündigung keinen Hinweis auf Rechtsmittel? Da war nämlich laut Person A nicht bei!


***Edit "Bürger": Siehe Anmerkungen oben - hier jedoch bitte nicht weiter vertiefen. Siehe dazu u.a. auch unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
mit Aussagen und weiterführenden Links zum Thema "Leistungsgebot"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0
Vollstreckung: Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22007.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2021, 14:14 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
Nach Kurt's Dafürhalten könnte Person A das mal probieren.

Soweit "Kurt" bekannt sind xyz-Ankündigungen keine Verwaltungsakte.

Rechtsmittel kann erst auf bereits erfolgte/durchgeführte Amtsschimmeltätigkeiten eingelegt werden.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

H
  • Beiträge: 5
Da hat sich Person A wohl vertan, und meinte Widerspruchsrecht.
Aber vermutlich gibt es das nicht bei einer Pfändungsankündigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2021, 14:14 von Bürger«

 
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