Person A dankt schon mal für die Beiträge.
Zum fehlenden Leistungsbescheid/-gebot lässt sich in Hessen wohl etwas schwieriger argumentieren als in NRW.
Im "§ 6 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung" wird ja explizit der Leistungsbescheid aufgeführt.
Im HVwVG findet man nur
"§ 1 Geltungsbereich:
1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."
und in §18 dann die "Voraussetzugen für die Vollstreckung" ohne expliziten Verweis auf einen Leistungsbescheid.
Dazu hat dann das VG Gießen per Beschluss 2021 festgestellt:
Auch sind die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen des § 18 HVwVG gegeben.
Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide [..] sind Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird.
mehr dazu unter
Vollstreckung Kreiskasse Gießen - Gegenwehr https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35680.0.htmlDa es aber hier ohnehin um weiter zurückliegende Bescheide geht, wird sich Person A erstmal auf die Einrede der Verjährung konzentrieren - auch wenn anzunehmen ist, dass dann von der Gegenseite die Standardantwort kommen mag:
Die Verjährungsfrist von drei Jahren greift dann nicht, wenn die GEZ Schulden durch einen Festsetzungsbescheid festgestellt wurden. Dann sind die GEZ Schulden tituliert, der Festsetzungsbescheid ein vollstreckbarer Titel und die GEZ Schulden können 30 Jahre lang zwangsweise durchgesetzt werden.
Und dann ggfs. weitere rechtliche Schritte norwendig werden.
Es stellen sich für Person A aber zunächst noch folgende Fragen:
- ein Teilbetrag der Vollstreckungsankündigung (Vollstreckungsersuchen) unterliegt einem Urteil aus dem vergangenen Jahr. Wie sollte damit verfahren werden? (Person A würde erstmal abwarten, ob das derzeitige Verfahren im weiteren Verlauf auf die dem Urteil unterliegende Summe reduziert wird.)
- Abwehr der Vollstreckungsankündigung bei der Stadtkasse per Zurückweisung und begründete Aufforderug (w/ teilweiser Verjährung) zur Einstellung und Rückgabe an LRA oder eher Widerspruch, falls der Unterschied eine Rolle spielt?
- Sollte direkt (ggfs. hilfsweise) ein öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden?