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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung zu 6 Jahre alter Klage, die "statistisch erledigt" sei  (Gelesen 3875 mal)

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  • Beiträge: 294
..Daß der Autor zudem keine Ahnung hat, geht aus dem Verweis auf die 30jährige Verjährungsfrist hervor. Diese muß nämlich durch Gesetz bestimmt sein. Da aber in Hessen, wo der vorliegende Fall angesiedelt ist, das Hessische Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des HR gilt, gibt es keine gesetzliche Bestimmung darüber, wie die Verjährungsfrist bei einem rechtskräftigen Festsetzungsbescheid des HR über Rundbeiträge aussieht, weil der RBStV dieses nicht regelt und es ein Rundfunkverwaltungsverfahrensgesetz schlichtweg nicht gibt. Damit bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Irgendwo hab ich mal gelesen:
Zitat
Lt. § 1 (1) Ziffer 1 VwVfG gilt das VwVfG explizit für Anstalten des öffentlichen Rechts.
Nach § 1 (3) VwVfG gilt das VwVfG für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder subsidiär - also nur dann, wenn das Land kein eigenes Landes-VwVfG hat. Oder eben wenn das Land den Geltungsbereich seines Landes-VwVfG beschränkt. Das HVwVfG gilt nicht für den HR, also gilt das Bundesgesetz - das "normale" VwVfG.
Stimmt das denn nicht?


Edit "Bürger" @alle: Hier bitte keine Allgemein-Diskussion und keine Vertiefung des schon mehrfach und eingehend behandelten Themas der expliziten oder impliziten Nicht-Geltung des die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden VwVfG für die sog. "Landesrundfunkanstalten" als "Tendenzbetriebe", für welche "Art. 5 GG ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet". Siehe dazu im Forum bereits bestehende mannigfaltige Threads wie u.a.
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.msg187935.html#msg187935
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2022, 15:00 von Bürger«

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  • Beiträge: 384
Trotz des obigen Moderatorenhinweises ist die folgende Klarstellung notwendig, um hier im Forum nicht durch falsche Informationen in die Irre zu führen:

Rundfunkrecht ist Landesrecht. Der ÖRR untersteht allein der Hoheit der Bundesländer. Darum gibt es auch keine durch den Bundestag verabschiedete gesetzliche oder gesetzesgleiche Regelungen für den Rundfunk. Aus diesem Grund sind alle rundfunkrechtlichen Regelungen, um dennoch Bundeseinheitlichkeit zu wahren, durch Staatsverträge der Länder untereinander getroffen worden.

Da es sich also beim Rundfunkrecht und auch bei der Frage der Verjährung von Rundfunkbeiträgen nicht um Bundesrecht handelt, ist das Bundes-VwVfG nicht anwendbar. Soweit es in den Ländern, die die Anwendbarkeit ihres Landes-VwVfG auf die Landesrundfunkanstalt ausgeschlossen haben, keine anderen, rundfunkspezifischen gesetzlichen Regelungen gibt, gibt es auch keine Bestimmung über eine verjährungshemmende Wirkung von Festsetzungs- oder Leistungsbescheiden über Rundfunkbeiträge.

Damit bleibt es bei den allgemeinen Regeln über die Verjährung, die sich aus dem BGB (u. a. § 195 BGB) ergeben.

Dies bedeutet:
  • Rundfunkbeiträge verjähren, auch wenn ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ergangen ist, in 3 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Fälligkeit entstanden ist.
  • Gäbe es einen Leistungsbescheid, so würde dieser die Verjährung unterbrechen. Folgen keine weiteren Maßnahmen, z. B. eine Vollstreckung, so läuft die Verjährung nach Ablauf von 6 Monaten weiter.
  • Vollstreckungsmaßnahmen unterbrechen die Verjährung und führen zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Allerdings kommt diese Wirkung nur Vollstreckungsmaßnahmen zu, die noch nicht verjährte Ansprüche betreffen. Durch die versuchte Vollstreckung einer verjährten Forderung wird deren Verjährung nicht aufgehoben — erhebt der Schuldner in diesem Fall die Einrede der Verjährung, so ist die Vollstreckung unzulässig und einzustellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2022, 21:59 von querkopf«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Person A dankt schon mal für die Beiträge.

Zum fehlenden Leistungsbescheid/-gebot lässt sich in Hessen wohl etwas schwieriger argumentieren als in NRW.

Im "§ 6 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung" wird ja explizit der Leistungsbescheid aufgeführt.
Im HVwVG findet man nur
"§ 1 Geltungsbereich:
1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."

und in §18 dann die "Voraussetzugen für die Vollstreckung" ohne expliziten Verweis auf einen Leistungsbescheid. 

Dazu hat dann das VG Gießen per Beschluss 2021 festgestellt:
Zitat
Auch sind die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen des § 18 HVwVG gegeben.

Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide [..] sind Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird.
mehr dazu unter Vollstreckung Kreiskasse Gießen - Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35680.0.html

Da es aber hier ohnehin um weiter zurückliegende Bescheide geht, wird sich Person A erstmal auf die Einrede der Verjährung konzentrieren - auch wenn anzunehmen ist, dass dann von der Gegenseite die Standardantwort kommen mag:
Zitat
Die Verjährungsfrist von drei Jahren greift dann nicht, wenn die GEZ Schulden durch einen Festsetzungsbescheid festgestellt wurden. Dann sind die GEZ Schulden tituliert, der Festsetzungsbescheid ein vollstreckbarer Titel und die GEZ Schulden können 30 Jahre lang zwangsweise durchgesetzt werden.
Und dann ggfs. weitere rechtliche Schritte norwendig werden.


Es stellen sich für Person A aber zunächst noch folgende Fragen:
- ein Teilbetrag der Vollstreckungsankündigung (Vollstreckungsersuchen) unterliegt einem Urteil aus dem vergangenen Jahr. Wie sollte damit verfahren werden? (Person A würde erstmal abwarten, ob das derzeitige Verfahren im weiteren Verlauf auf die dem Urteil unterliegende Summe reduziert wird.)
- Abwehr der Vollstreckungsankündigung bei der Stadtkasse per Zurückweisung und begründete Aufforderug (w/ teilweiser Verjährung) zur Einstellung und Rückgabe an LRA oder eher Widerspruch, falls der Unterschied eine Rolle spielt?
- Sollte direkt (ggfs. hilfsweise) ein öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden?


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  • Beiträge: 7.255
Der ÖRR untersteht allein der Hoheit der Bundesländer. Darum gibt es auch keine durch den Bundestag verabschiedete gesetzliche oder gesetzesgleiche Regelungen für den Rundfunk. Aus diesem Grund sind alle rundfunkrechtlichen Regelungen, um dennoch Bundeseinheitlichkeit zu wahren, durch Staatsverträge der Länder untereinander getroffen worden.
So ganz ist das nicht richtig, denn den Rahmen auch für den öffentlichen Rundfunk bildet das Unionsrecht mit der "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste" in der jeweils aktuellen Fassung. Und ob die rundfunkspezifischen Regeln der Länder dem immer so entsprechen, ist gar nicht mal klar.

@Maverick

Wie lautet der Wortlaut im Datenschutzgesetz Deines Landes?

Findet sich ein derartiger Wortlaut, wie im Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg?

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich


[...]
(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

[...]
Für hier ist klar bestimmt: Datenschutzrecht vor Verwaltungsrecht.

Bei Euch auch?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2022, 19:01 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 384
mein lieber Pinguin,

Deine Kenntnisse des EU-Rechts in allen Ehren, aber bitte versuche nicht stets und mit aller Gewalt allen Sachverhalten Deine Sichtweise auf das EU-Recht überzustülpen.

Dein Einwand auf meinen Beitrag ist auch schlichtweg falsch. Es ging hier nämlich nur um die Frage, ob das Bundes-VwVfG in Bezug auf Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge anwendbar ist. Bei der Frage, ob ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz anzuwenden ist, bleibt das EU-Recht außen vor.


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  • Beiträge: 7.255
Bei der Frage, ob ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz anzuwenden ist, bleibt das EU-Recht außen vor.
Nö; nämlich dann nicht, wenn diese Gesetze Sachverhalte regeln, die dem Unionsrecht entgegenstehen, denn dann dürfen beide Gesetze auch nach Vorgabe des BVerfG nicht angewendet werden. Hierzu siehe:

BVerfG 1025/84 - Anwendungsvorrang Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36097.msg217759.html#msg217759

Und das Unionsrecht bestimmt in Auslegung durch den EuGH ganz klar, wer keine hoheitlichen Befugnisse hat, nämlich all jene öffentlichen Stellen, die nicht vollständig in die Staatsorganisation integriert sind, wie bspw. die öffentlichen Medien. Hierzu siehe:

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

Und nun halte ich mich hier auch schon wieder heraus.


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