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Autor Thema: BVerfG 1 BvR 1296/21 - Beschwerde gegen den Meldedatenabgleich nicht angenommen  (Gelesen 1952 mal)

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BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2022
- 1 BvR 1296/21 -, Rn. 1-21,

http://www.bverfg.de/e/rk20220121_1bvr129621.html

Rn. 13
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022, 1 BvR 1296/21, Rn. 13
b) Nach diesen Maßgaben hätte es den Beschwerdeführern oblegen, zunächst um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre fachgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich erreichbar, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern. Konkret im Hinblick auf den singulären Meldedatenabgleich gemäß § 14 Abs. 9 RBStV a.F. hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2311/14 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. September 2013 - 4 ME 204/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -, juris; vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 3. September 2013 - 2 B 785/13 -, juris) Rechtsschutz eröffnet. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein, dass Rechtsschutz mittelbar gegen die Zustimmungsgesetze der Länder zu erreichen wäre. Dieser kann entnommen werden, dass hier sowohl eine (negative) Feststellungsklage (vgl. BVerwGE 149, 359 <364 ff.>; 157, 8 <9 ff.>) als auch eine (vorbeugende) Unterlassungsklage (vgl. BVerwGE 161, 76 <77 ff.>) zulässig sein könnten. Jedenfalls erscheinen diese Rechtsbehelfe weder offensichtlich sinn- noch aussichtslos

Querverweis:

EuGH C-430/21 - Auch Urteile des BVerfG sind dem EuGH zwecks Prüfung vorlegbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35990.0

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch unter
[Aktion] Widerstand gegen den 3. und permanenten Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31890.0
DSK Datenschutzkonferenz, 26.04.2019
Beschluss:
Geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zweck des Einzugs des Rundfunkbeitrags stoppen


Zitat von: DSK Datenschutzkonferenz, Beschluss 26.04.2019, regelm. Meldeabgleich stoppen
Zukünftig sollen nach einem Referentenentwurf zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags(RBStV) regelmäßig alle vier Jahre Meldedaten sämtlicher volljähriger Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zur Sicherstellung der Aktualität des dortigen Datenbestandes übermittelt werden. [...]

Bereits der im Jahr 2013 durchgeführte vollständige Meldedatenabgleich war seinerzeit auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gestoßen (vgl. Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11. Oktober 2010). Die DSK stellte ihre Bedenken nur deshalb teilweise zurück, weil lediglich ein einmaliger Meldedatenabgleich vorgenommen werden sollte, um den Start in das neue Beitragsmodell zu erleichtern. Mit der nun vorgesehenen Regelung wären die - bereits damals zweifelhaften - Zusicherungen des Gesetzgebers, dass es sich bei den anlasslosen vollständigen Meldedatenabgleichen aus den Jahren 2013 und 2018 um einmalige Vorgänge handeln würde, endgültig hinfällig.

Gegen die geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs bestehen weiterhin grundlegende verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken.

Ein solcher Abgleich stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle
Selbstbestimmung
dar und gerät in Konflikt mit den Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

[...]

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder fordert, den geplanten regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich nicht einzuführen, da gegen die vorgesehenen Regelungen grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und diese die Maßstäbe der DS-GVO nicht ausreichend berücksichtigen.

Weiterlesen unter
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/beschluesse-dsk.html
Beschluss als PDF (3 Seiten, ~250kB)
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20190426_dsk-beschluss_rfbeitrag.pdf


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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1. Dieser Entscheid ist aus folgenden Gründen "nicht überzeugend", um es diplomatisch zu formulieren.
----------------------------------------------------------

1a) Es handelt sich um eine Rechtssatzbeschwerde innerhalb der 12 Monate
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
nach Inkrafttreten der Rechtsnorm. Also musste der fachgerichtliche Rechtsweg nicht vorab erschöpft werden. Wie aus der Abweisung ersichtlich, wurde vor dem Stichtag des 31. Mai 2021 Beschwerde erhoben.

1b) Es genügt also, ein subjektives Beschwertsein zu belegen.
----------------------------------------------------------------------
Denn dies ist immer nötig, ausgenomen der bundesweite Sonderfall der Bayerischen Popularklage,
Ein ausdrücklicher Nachweis erübrigt sich aber beim Meldedatenabgleich, da 100 Prozent der volljährigen Bürger betroffen sind. Die subjektive Berechtigung ist also implizit erwiesen durch das Recht, als Beschwerdeführer auftreten zu können.

1c) Das Zustimmungsgesez ist nicht die angefochene Rechtsnorm.
-------------------------------------------------------------------------------------
Zwischen Zustimmungsgesetz und Inkraftteten der Rechtsnorm laut Staatsvertrag können über 12 Monate liegen.  Dann könnten die Bundesländer durch eine derartige Befristung das besondere Rechtsnorm-Beschwerderecht taktisch annullieren. Dies zeigt die Absurdität, die 12-Monatsfrist an das Zustimmungsgesetz anzukoppeln. 
Das Zustimmungsgesetz wäre nur relevant, sofern dessen Wirksamkeit in Frage gestellt werden würde, Das kann ja durchaus vorkommen. NRW-Landesrecht ist insoweit leicht problembelastet. Derartiges aber haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

1d) Die - ohnehin irrige - Annahme einer vorherigen Streitpflicht ist aber auch aus folgendem Grund unangebracht:
---------------------------------------------------------------
Einer der beiden Beschwerdeführer - beide sind hier intern bekannt - streitet bereits seit 2017 gegen Meldedatenabgleiche. Mehr über die Verfahren eines anderen soll hier nicht unbeauftragt berichtet werden. 
Vor allem aber gilt, dass die oberste ansprechbare Institution - die DSK Datenschutzkonferenz der Datenschutzbeauftragten - den Meldedatenabgleich 2022ff ausdrücklich ablehnte. Wenn das Bundesverfassungsgericht - irrend - ein vorheriges Ausstreiten verlangt, das wurde stellvertretend durch die verschiedenen Landesdatenschutzbeauftragten bis in die Landesparlamente hinein extrem streitig betrieben.

2, Und nun können alle schön ruhig bleiben, denn der Ofen ist keineswegs aus:
-------------------------------------------------------------------------------------
2a) Es sind fristgerechte Landesverfassungbeschwerden in etwa 5 Bundesländern anhängig, die auch eben diesen Meldedatenabgleich 2022 betreffen.
2b) Die vorstehenden Gesichtspnkte stehen drin.
2c) Über keine wurde bisher abschließend entschieden.
2d) Für Landesrecht gilt ein Verwerfungs-"Tripol":
- Landesverfassungsgericht - Landesparlament - BVerfG
2e) Das prioiritäre Verwerfungsrecht llegt beim Landesverfassungsgesicht. Verwirft dieses eine Rechtsnorm, so ist diese tot und weg. Das Bundesverfasssungsgericht kann diesen Entscheid nicht rückgängig machen. Der Ball liegt dann beim Landesparlament und nur bei diesem. 
2d) Keiner dieser Beschwerdeführer machte gleichzeitig Beschwerde BVerfG.

3. BVerfG - von Menschen besetzt, nicht von Justitia-Göttlichkeit.
-----------------------------------------------------------------
Es ist üblich, dass jemand vor seinem Ausscheiden aus einer Firma alle noch offenen von ihm zu bearbeitenden Akten korrekt zum Abschluss bringen möchte. Gerichte machen da keine Ausnahme.
Der hier maßgeblichen Richter ist etwa Ende Febraur 2022 planungsgemäß ausgeschieden. Soweit hier erkennbar, ergingen in den vorausgehenden Wochen ziemlich viele Entscheide zu diesem seinem Recthsgebiet. 

4. Zustimmungsgesetz, das ist sehr beliebt.
-----------------------------------------------------
Bei Verfassungsbeschwerden gegen den Medienstaatsvertrag, 12 Monate Ablauf 6. November 2021, erhielt ein Beschwerdeführer die Abweisung, weil unter anderem verfristet - das Zustimmungsgesetz sei bereits vorher in Kraft getreten.  Zu spät, alles verloren?
Der Beschwerdeführer teilte mit:   Beschwerde war Mai 2021, Zustimmungsgesetz Juli 2020, also auch diese Frist gewahrt. So funktioniert Justiz, sie ist menschengemacht und also fehlbar und wir müssen dann immer höflich und respektvoll bitten, dass man nun bitte bearbeiten möge.

5. Meldedatenabgleiche
------------------------------------------------
Das ist eine lange Story... Ende 2018 gab es gegen das damals entstandene Gesetz nur noch 2 Beschwerden bei 1 Gericht. Die wollte man vorher weg haben, also schlug das Gericht Rücknahme vor. Die beiden weigerten sich. Also blieb das Verfahren am Leben.
Also wurde in den Gesetzestext in letzter Minute eine Klausel eingefügt, dass jeder Meldedatenabgleich - alle 4 Jahre ab 2022 - zuvor auf Notwendigkeit zu prüfen sei. Sozusagen eine "lex prof" oder auch "lex pjotre".
Und zur Zeit sind diverse neue Beschwerden gegen eben dies Gesetz seit Mai 2021 anhängig.
Nun sucht mal bei Google, ob der Meldedatenabgleich 2022 stattfindet - oder ob er vielleicht "optional unterbleibt". Auf die Schnelle war nichts zu finden. Wir trauen dem Imperium nichts Gutes zu, aber vielleicht haben die Beschwerden ihr Ziel erreicht trotz Ablehnung eines Teiles von ihnen.

Uns geht es ja nicht darum, Prozesse zu gewinnen, sondern, eine bessere Welt zu gewinnen, hier also, Meldedatenabgeleiche, also Instrumentarium für neuen Totalitarismus, zu hemmen. Das reale Ergebnis zählt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2022, 15:15 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2022
- 1 BvR 1296/21 -, Rn. 1-21,

http://www.bverfg.de/e/rk20220121_1bvr129621.html
Rn. 13
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022, 1 BvR 1296/21, Rn. 13
b) Nach diesen Maßgaben hätte es den Beschwerdeführern oblegen, zunächst um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre fachgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich erreichbar, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern. Konkret im Hinblick auf den singulären Meldedatenabgleich gemäß § 14 Abs. 9 RBStV a.F. hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2311/14 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. September 2013 - 4 ME 204/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -, juris; vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 3. September 2013 - 2 B 785/13 -, juris) Rechtsschutz eröffnet. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein, dass Rechtsschutz mittelbar gegen die Zustimmungsgesetze der Länder zu erreichen wäre. Dieser kann entnommen werden, dass hier sowohl eine (negative) Feststellungsklage (vgl. BVerwGE 149, 359 <364 ff.>; 157, 8 <9 ff.>) als auch eine (vorbeugende) Unterlassungsklage (vgl. BVerwGE 161, 76 <77 ff.>) zulässig sein könnten. Jedenfalls erscheinen diese Rechtsbehelfe weder offensichtlich sinn- noch aussichtslos

Unangenehme Verfassungsbeschwerden auf den langen Gerichtsweg durch die Instanzen zu verweisen, ist offensichtlich eine Methode, die das Bundesverfassungsgericht häufiger verwendet, wobei es eben nicht verhältnismäßig und zumutbar ist, wenn sich die Verwaltungsgerichte dann mit den aufgeworfenen Rechtsfragen nicht beschäftigen oder irgend welche Phantasie-Tatbestände erfinden, um einer Vorlagenpflicht zum Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht nachzukommen. Zum Vergleich sei mal an den folgenden Auszug aus einer der ersten Klagen gegen den Rundfunkbeitrag erinnert:
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012
- 1 BvR 2550/12 -, Rn. 1-10,

http://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.html
Rn. 5
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012, 1 BvR 2550/12, Rn. 5
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.

Auch gegen die Nicht-Befreiung der Nicht-Benutzer der Rundfunkempfangsmöglichkeit wird bis heute geklagt, ohne dass in irgend einer Form mal klargestellt wird, weshalb die Gegner des Konsums von Rundfunk und Fernsehen schwerwiegende Einschränkungen ihrer Grundrechte hinnehmen sollen. Siehe hierzu:

Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34071.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2022, 15:44 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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1. Wir haben einen Politik- und Justizskandal. Normale Rechtslösungen sind hiergegen aussichtslos.
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Trost liefert Niklas Luhmann - "Brauchbare Illegalität", Vorstufe zu seinem späteren Lebenswerk "Systemtheorie".
Sichten von "brauchbare Illegalität" bei Wikipedia lohnt für alle. Das kann man fein in Schriftsätzen und Widersrprüchen zitatweise verwenden.
Für die "Systemtheorie"-Wikis weniger zu empfehlen, das ist eher was für die wenigen mit Philosophie-etc.-Schlagseite.


2. Das hiergegen entwickelte neue Instrumentarium
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ist der "Aufrechterhaltungs-Schriftsatz":
- Der Nichtentscheid wird nachgewiesen. Textbaustein-Konglomerate sind kein "rechtliches Gehör".
- Das Aktenzeichen wird als formal verbraucht erkannt. Ein neues wird beantragt.
- Die bisher nicht bearbeiten Anträge werden als aufrechterhalten erklärt.
- Beantragt wird, die gezahlten. Kosten auf diese erstmalige Bearbeitung zu übertragen. 

Am besten mit 1000 Seiten Nachweis der Metastudie LIBRA - 3 Aktenordner - , so entsteht eine Sache "von Gewicht".

Das hat @pjotre kürzlich in einem anderen Thread etwas näher ausgeführt.... findet man über sein Forums-Profil.


3. Hilft das?
-------------------------------
Vermutlich ja, sofern beispielsweise das Verwaltungsgericht anbauen muss, um 3000 Aktenordner von 1000 Klägern zu archivieren.  :-)
Zugegeben, das ist nicht jedermanns Sache. So weitgehend gelingt es nicht. Aber jedenfalls erkennen die Juristen, dass sie durchschnaut sind. Wir hören bisher nur Gutes über diese Strategie, richtiger gesagt, bisher gar nichts. Also ist der rechtliche Erfolg noch nicht bewertbar.
Längere Zeit gar nichts zu hören ist aber auch schon ein beruhigendes Anti-ARD-Medikament.


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Rein rhetorische Frage, die hier nicht zu beantworten ist:
Für mich stellt sich die Frage, auch wenn dieses mit der hier vorliegenden Entscheidung konkret nichts zu tun hat, warum die vom EuGH in C-492/17 nicht beantworteten Vorlagefragen des Landgerichtes Tübingen nicht gemäß der Vorgabe des EuGH erneut gestellt worden sind? Am EuGH findet sich dazu nämlich nichts.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 886
Ach Du grüne Neune  :o
Hier wird das Recht aus
§ 93 Abs. 3 BverfGG
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__93.html
Zitat von: § 93 Abs. 3 BverfGG
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
einfach mal ausgehebelt
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022, 1 BvR 1296/21, Rn. 13
[...] Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, kann daher auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird.
Denn der letzte Satz gilt immer, für alle verfassungswidrigen Gesetze. Das Verfassungsgericht ändert kurzerhand die Regeln, zu denen es vom Gesetzgeber verpflichtet wurde!

Das ist wirklich der letzte Tropfen auf einen riesigen Justiz/Demokratieskandal!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2022, 17:53 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 691
Hier ist eine Nachricht von Rechtslupe.de zu dem vorliegenden Beschluss des BVerfG:

rechtslupe.de, 12.04.2022
Rundfunkgebühren – und die Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/rundfunkgebuehren-und-die-bestandsdatenuebermittlung-der-meldebehoerden-3233124


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2022, 21:15 von Bürger«

  • Beiträge: 886
1. Dieser Entscheid ist aus folgenden Gründen "nicht überzeugend", um es diplomatisch zu formulieren.
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1c) Das Zustimmungsgesez ist nicht die angefochene Rechtsnorm.
-------------------------------------------------------------------------------------
Zwischen Zustimmungsgesetz und Inkraftteten der Rechtsnorm laut Staatsvertrag können über 12 Monate liegen.  Dann könnten die Bundesländer durch eine derartige Befristung das besondere Rechtsnorm-Beschwerderecht taktisch annullieren. Dies zeigt die Absurdität, die 12-Monatsfrist an das Zustimmungsgesetz anzukoppeln. 
Das Zustimmungsgesetz wäre nur relevant, sofern dessen Wirksamkeit in Frage gestellt werden würde, Das kann ja durchaus vorkommen. NRW-Landesrecht ist insoweit leicht problembelastet. Derartiges aber haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Würde das Parlament kein Zustimmungsgesetz erlassen, würde das Bundesverfassungsgericht diesem die Entscheidung, wie wir gesehen haben, "abnehmen". 

Denkt man das weiter, führt dies zu der Kuriosität, die wir vielleicht noch ausnutzen sollten, dass die Erhöhung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht, das ja nicht über den Inhalt, sondern über den Vorgang in einem einzelnen Bundesland entschieden hat, selbst rechtssetzend wirksam geworden ist. Gegen diesen Inhalt gibt es noch eine Frist von 18 Tagen. Man könnte zugleich Befangenheit beantragen, weil alle Richter in der Entscheidung die angegriffen wird involviert waren... was passiert dann? Bekommt man dann den anderen Senat ohne Harbarth?


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweis aus aktuellem Anlass... >:(

Zum dritten Mal in zehn Jahren - Großer Meldedatenabgleich mit dem BS (10/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36645.0


Siehe bitte auch wichtige Ergänzung im Einstiegsbeitrag:
Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch unter
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DSK Datenschutzkonferenz, 26.04.2019
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Zitat von: DSK Datenschutzkonferenz, Beschluss 26.04.2019, regelm. Meldeabgleich stoppen
Zukünftig sollen nach einem Referentenentwurf zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags(RBStV) regelmäßig alle vier Jahre Meldedaten sämtlicher volljähriger Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zur Sicherstellung der Aktualität des dortigen Datenbestandes übermittelt werden. [...]

Bereits der im Jahr 2013 durchgeführte vollständige Meldedatenabgleich war seinerzeit auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gestoßen (vgl. Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11. Oktober 2010). Die DSK stellte ihre Bedenken nur deshalb teilweise zurück, weil lediglich ein einmaliger Meldedatenabgleich vorgenommen werden sollte, um den Start in das neue Beitragsmodell zu erleichtern. Mit der nun vorgesehenen Regelung wären die - bereits damals zweifelhaften - Zusicherungen des Gesetzgebers, dass es sich bei den anlasslosen vollständigen Meldedatenabgleichen aus den Jahren 2013 und 2018 um einmalige Vorgänge handeln würde, endgültig hinfällig.

Gegen die geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs bestehen weiterhin grundlegende verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken.

Ein solcher Abgleich stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle
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dar und gerät in Konflikt mit den Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

[...]

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder fordert, den geplanten regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich nicht einzuführen, da gegen die vorgesehenen Regelungen grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und diese die Maßstäbe der DS-GVO nicht ausreichend berücksichtigen.

Weiterlesen unter
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/beschluesse-dsk.html
Beschluss als PDF (3 Seiten, ~250kB)
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20190426_dsk-beschluss_rfbeitrag.pdf


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Mir ist das im Grunde klar, wieso diese Beschwerde nicht angenommen wurde; da es ja eigentlich schon lange entschieden ist?

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983
- 1 BvR 209/83 -, Rn. 1-215,

http://www.bverfg.de/e/rs19831215_1bvr020983.html
Zitat
Leitsätze

1.
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs. 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. [...]

Nur aus
Zitat
2.
Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
sind Einschränkungen zulässig.

"Dummerweise" sind Verbraucherschutzrecht und Datenschutzrecht unionsweit vollständig harmonisiert und Verbraucherschutzrecht sogar "im zwingenden Allgemeininteresse".

Entscheidung auf Basis einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0

Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-319/20 - Schutz personen-bezogener Daten ist vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36046.0

Insofern wäre eine Vorlage an den EuGH notwendig, um klären zu lassen, ob ein Meldedatenabgleich in Belangen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zulässig sein kann, der er alle Bürger*innen unterschiedlos erfasst.

Denn immerhin sind auch die Rundfunknutzer*innen im Unionsrahmen Verbraucher*innen im Sinne des Unionsrechts. (Siehe Schlußantrag zu der den dt. ÖRR betreffenden C-337/06, Rn. 62).

Für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts wiederum ist der Bund zuständig

Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts der Union -> Zuständigkeit des Bundes
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2022, 18:37 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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