1. Dieser Entscheid ist aus folgenden Gründen "nicht überzeugend", um es diplomatisch zu formulieren.
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1a) Es handelt sich um eine Rechtssatzbeschwerde innerhalb der 12 Monate
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nach Inkrafttreten der Rechtsnorm. Also musste der fachgerichtliche Rechtsweg nicht vorab erschöpft werden. Wie aus der Abweisung ersichtlich, wurde vor dem Stichtag des 31. Mai 2021 Beschwerde erhoben.
1b) Es genügt also, ein subjektives Beschwertsein zu belegen.
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Denn dies ist immer nötig, ausgenomen der bundesweite Sonderfall der Bayerischen Popularklage,
Ein ausdrücklicher Nachweis erübrigt sich aber beim Meldedatenabgleich, da 100 Prozent der volljährigen Bürger betroffen sind. Die subjektive Berechtigung ist also implizit erwiesen durch das Recht, als Beschwerdeführer auftreten zu können.
1c) Das Zustimmungsgesez ist nicht die angefochene Rechtsnorm.
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Zwischen Zustimmungsgesetz und Inkraftteten der Rechtsnorm laut Staatsvertrag können über 12 Monate liegen. Dann könnten die Bundesländer durch eine derartige Befristung das besondere Rechtsnorm-Beschwerderecht taktisch annullieren. Dies zeigt die Absurdität, die 12-Monatsfrist an das Zustimmungsgesetz anzukoppeln.
Das Zustimmungsgesetz wäre nur relevant, sofern dessen Wirksamkeit in Frage gestellt werden würde, Das kann ja durchaus vorkommen. NRW-Landesrecht ist insoweit leicht problembelastet. Derartiges aber haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
1d) Die - ohnehin irrige - Annahme einer vorherigen Streitpflicht ist aber auch aus folgendem Grund unangebracht:
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Einer der beiden Beschwerdeführer - beide sind hier intern bekannt - streitet bereits seit 2017 gegen Meldedatenabgleiche. Mehr über die Verfahren eines anderen soll hier nicht unbeauftragt berichtet werden.
Vor allem aber gilt, dass die oberste ansprechbare Institution - die DSK Datenschutzkonferenz der Datenschutzbeauftragten - den Meldedatenabgleich 2022ff ausdrücklich ablehnte. Wenn das Bundesverfassungsgericht - irrend - ein vorheriges Ausstreiten verlangt, das wurde stellvertretend durch die verschiedenen Landesdatenschutzbeauftragten bis in die Landesparlamente hinein extrem streitig betrieben.
2, Und nun können alle schön ruhig bleiben, denn der Ofen ist keineswegs aus:
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2a) Es sind fristgerechte Landesverfassungbeschwerden in etwa 5 Bundesländern anhängig, die auch eben diesen Meldedatenabgleich 2022 betreffen.
2b) Die vorstehenden Gesichtspnkte stehen drin.
2c) Über keine wurde bisher abschließend entschieden.
2d) Für Landesrecht gilt ein Verwerfungs-"Tripol":
- Landesverfassungsgericht - Landesparlament - BVerfG
2e) Das prioiritäre Verwerfungsrecht llegt beim Landesverfassungsgesicht. Verwirft dieses eine Rechtsnorm, so ist diese tot und weg. Das Bundesverfasssungsgericht kann diesen Entscheid nicht rückgängig machen. Der Ball liegt dann beim Landesparlament und nur bei diesem.
2d) Keiner dieser Beschwerdeführer machte gleichzeitig Beschwerde BVerfG.
3. BVerfG - von Menschen besetzt, nicht von Justitia-Göttlichkeit.
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Es ist üblich, dass jemand vor seinem Ausscheiden aus einer Firma alle noch offenen von ihm zu bearbeitenden Akten korrekt zum Abschluss bringen möchte. Gerichte machen da keine Ausnahme.
Der hier maßgeblichen Richter ist etwa Ende Febraur 2022 planungsgemäß ausgeschieden. Soweit hier erkennbar, ergingen in den vorausgehenden Wochen ziemlich viele Entscheide zu diesem seinem Recthsgebiet.
4. Zustimmungsgesetz, das ist sehr beliebt.
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Bei Verfassungsbeschwerden gegen den Medienstaatsvertrag, 12 Monate Ablauf 6. November 2021, erhielt ein Beschwerdeführer die Abweisung, weil unter anderem verfristet - das Zustimmungsgesetz sei bereits vorher in Kraft getreten. Zu spät, alles verloren?
Der Beschwerdeführer teilte mit: Beschwerde war Mai 2021, Zustimmungsgesetz Juli 2020, also auch diese Frist gewahrt. So funktioniert Justiz, sie ist menschengemacht und also fehlbar und wir müssen dann immer höflich und respektvoll bitten, dass man nun bitte bearbeiten möge.
5. Meldedatenabgleiche
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Das ist eine lange Story... Ende 2018 gab es gegen das damals entstandene Gesetz nur noch 2 Beschwerden bei 1 Gericht. Die wollte man vorher weg haben, also schlug das Gericht Rücknahme vor. Die beiden weigerten sich. Also blieb das Verfahren am Leben.
Also wurde in den Gesetzestext in letzter Minute eine Klausel eingefügt, dass jeder Meldedatenabgleich - alle 4 Jahre ab 2022 - zuvor auf Notwendigkeit zu prüfen sei. Sozusagen eine "lex prof" oder auch "lex pjotre".
Und zur Zeit sind diverse neue Beschwerden gegen eben dies Gesetz seit Mai 2021 anhängig.
Nun sucht mal bei Google, ob der Meldedatenabgleich 2022 stattfindet - oder ob er vielleicht "optional unterbleibt". Auf die Schnelle war nichts zu finden. Wir trauen dem Imperium nichts Gutes zu, aber vielleicht haben die Beschwerden ihr Ziel erreicht trotz Ablehnung eines Teiles von ihnen.
Uns geht es ja nicht darum, Prozesse zu gewinnen, sondern, eine bessere Welt zu gewinnen, hier also, Meldedatenabgeleiche, also Instrumentarium für neuen Totalitarismus, zu hemmen. Das reale Ergebnis zählt.