Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Vollstreckungsankündigung - Stadt Essen - Gegenwehr  (Gelesen 2982 mal)

J
  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,

ich habe mich jetzt sogut es geht hier im Forum durchgelesen, und bitte entschuldigt mein Unvermögen, aber ich steige bei alldem nicht so 100%ig durch.
Ist etwas verwirrend.

Vielleicht könnt Ihr mir bei meinem Anliegen doch ein wenig weiterhelfen und/oder entsprechende links passender Beiträge zukommen lassen.

Folgende Frage :

Eine fiktive Person welche im weiteren Text mit "A" benannt wird weigert sich aus moralischen Gründen den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
A hat bislang alle Schreiben des Beitragsservice geflissentlich ignoriert.
Nun erhielt A vor wenigen Tagen ein Schreiben der Stadt Essen Stadtsteueramt/Vollstreckungsbehörde, in welcher sie derzeit wohnhaft ist, mit derAufforderung die ausstehende Summe von 316 Euro zu zahlen.
Bei Nichtzahlung wird darauf freundlich hingewiesen das ansonsten der Beitrag vollstreckt wird.
Nun ist es so das diese fiktive Person A keinerlei Besitztümer hat, ohnehin Insolvent ist und nur ein sogenanntes P-Konto besitzt.
Zudem ist die fiktive Person A derzeit arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld I, von ca. 950 Euro monatlich, wovon sie auch die Miete in Höhe von 550 Euro monatlich zu tragen hat.
Die oben genannte Summe liegt, wie unschwer zu erkennen ist, unter dem nichtpfändbaren Betrag von derzeit 1175 Euro.
Kurzum, es ist bei der besagten fiktiven Person A nichts zu holen.
Da es sich tatsächlich um moralische Gründe handelt, weshalb die fiktive Person A nicht bereit ist den Beitragsservice zu zahlen, würde mich interessieren wie der weitere Ablauf des ganzen erfolgt und was Person A tun kann um diesem, nach Auffassung der fiktiven Person A, menschenrechtswidrigen Vorgehen der Rundfunkanstalten, soviel Sand ins Getriebe zu streuen wie irgend möglich.

Ich möchte nochmals ausdrücklich betonen das all dies natürlich rein fiktiv und somit frei erfunden ist, aber interessant wäre es doch einmal zu wissen.

Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe zur Beantwortung meiner fiktiven Fragen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2022, 09:10 von Markus KA«

P
  • Beiträge: 3.997
Um es kurz zu machen.
Es sei um weiteren also auch nur fiktiven "Stress" zu vermeiden geraten, dass für eine Person A ein Nachweis über das Bestehen der Mittellosigkeit beantragt wird. -> Dieser Antrag muss bei einer Stelle erfolgen, welche solche Anträge bearbeitet.  -> Im Falle die Mittellosigkeit besteht seit mehr als 3 Jahren, dann am besten auch für den zurückliegenden Zeitraum.-> Die Alternative ist einer LRA die Mittellosigkeit aufzeigen, das dort eine solche Prüfung erfolgen kann. -> Persönlich würde ich davon abraten. Letztlich kommt es auf die Lebensumstände an, und welcher Stelle man diese wohl mitteilen will. Es wird geraten mit persönlichen Daten sorgsam umzugehen.

Diesen Nachweis zusammen mit einem Antrag auf Befreiung an die jeweilige richtige Stelle senden.
Die Forderung selbst verschwindet trotz Unpfändbarkeit hier nicht dauerhaft.Die Forderung selbst ist aktuell lediglich nicht einbringbar. -> Wird aber ohne eigene Schritte noch größer.

Da eine Nichtzahlung beim Stadtsteueramt/Vollstreckungsbehörde weitere Vorgänge auslösen wird, sollte dort persönlich vorgesprochen werden um die weiteren Umstände zu erörtern. Insbesondere sollten dort Beratung nach §25 VwVfG https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html
ersucht werden, damit Anträge, welche durch Person A bisher nicht gestellt wurden noch gestellt werden können.

§25 VwVfG
Zitat
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bitte Abs (1), hier fett hervorgehoben beachten.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

J
  • Beiträge: 3
Ersteinmal vielen, lieben Dank für Deine Antwort!

Okay, so sollte die fiktive Person A also Ihre derzeitige Mittellosigkeit geltend machen.

Da, wie ja schon bei meiner ersten Frage aufgezeigt, ist diese fiktive Person A ja mittellos, besitzt nichts ,und ist zudem ohnehin insolvent.
So kann daher auch nichts gepfändet werden, wie Du ja schriebst.

Soweit sogut, aber kann bzw. könnte die Vollstreckungsbehörde im Auftrag des WDR auch Erzwingungshaft beantragen, trotz der Tatsache das bei der fiktiven Person A ohnehin nichts zu holen ist?
Ich frage deshalb, weil ja gerade hier in Nordrhein-Westfalen meines Wissens nach es einige Fälle gab in welchen Erzwingungshaft erwirkt wurde.
In anderen Bundesländern, besonders in den östlichen, ist da meines Wissens nach nichts bekannt.

Vielen Dank!



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2022, 01:28 von Bürger«

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Den Rundfunkbeitrag aus moralischen Gründen nicht zu zahlen, halte ich erst einmal für sehr vorbildlich, da niemand dieses Unrechtssystem finanziell unterstützen sollte, auch wenn er dazu gar nicht in der Lage ist.

Beachte jedoch:
Eine Erzwingungshaft wird nicht auf Grund einer Zahlungsunfähigkeit veranlasst, sondern auf Grund der Verweigerung einer Vermögensauskunft per eidesstattlicher Versicherung.
Eine eidesstattliche Erklärung kann man natürlich auf Grund von moralischen Bedenken (z. B. auf der Basis von Matthäus 5, 34-35) verweigern, was eben zur Ausstellung eines Haftbefehls führen kann. Eine Haft kann in dieser Situation dann immer noch abgewendet werden, in dem man sich beugt und eine solche Erklärung dann doch abgibt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

J
  • Beiträge: 3
Hallo,

auch Dir vielen Dank für Deine hilfreiche Antwort!

Ich hatte diese ganze Thematik in Sachen Rundfunkbeitrag in den letzten Jahren nur am Rande verfolgt und da es ja nicht mich betrifft, sondern ich nur Erkenntnisse sammeln möchte, daher ja auch nur eine rein fiktive Person, welche nur meiner Phantasie entsprungen ist, dafür heranziehe, bin ich dankbar für jedwede Hilfe in dieser Sache.

Wenn ich dieses also einmal zusammenfasse, so hat die besagte fiktive Phantasieperson A nichts zu befürchten in Sachen Erzwingungshaft, da sie ja komplett mittellos ist, über keinerlei pfändbare Besitztümer verfügt wie PKW, Immobilien, Geldanlagen ect.

Zudem ist sie ja schon seit längerem Insolvent (die letzte eidesstaatliche Versicherung wurde im November 2020 bei einem Gerichtsvollzieher abgegeben) und hat infolgedessen auch ein sogenanntes P-Konto, auf welchem nur monatliche Beträge von mehr als 1175 Euro zur einer Pfändung herangezogen werden können.

Da A derzeit, auch aus gesundheitlichen Gründen arbeitslos ist, erhält sie Arbeitslosengeld I in einer Summe von monatlich unter 1000 Euro.
Zieht man die Miete mit Strom und Nebenkosten ab, so hat die fiktive Person A derzeit noch fast weniger als Hartz 4.
Ihr stehen daher monatlich nur ungefähr 350 Euro zum Leben zur Verfügung.

Mir ist klar, dass , wenn die Forderung nicht beigetrieben werden kann, diese nicht verschwindet, aber sobald A möglicherweise zu gegebener Zeit in Hartz 4 rutscht und sich die Lebenssituation finanziell nicht ändert, da A derzeit noch mit einer Bewilligung einer Frührente kämpft, so bliebe es wie es ist, richtig?

Mir ging es nur darum zu erfahren ob und ab wann eine Erzwingungshaft drohen könnte.

Sollte also A nochmals zu einer Offenlegung Ihrer Vermögenverhältnisse aufgefordert werde, sie dem dann auch brav nachkommt, so ist, aufgrund der oben aufgeführten Situation, eine Erzwingungshaft nicht gegeben bzw. möglich.

Gibt es noch andere Möglichkeiten seitens der fiktiven Person A um diesem ganzen Beitragsservice-System und deren willfährigen städtischen Behörden noch mehr Arbeitsaufwand aufzuzwingen?

Vielen Dank!
MfG


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2022, 14:48 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Gibt es noch andere Möglichkeiten seitens der fiktiven Person A um diesem ganzen Beitragsservice-System und deren willfährigen städtischen Behörden noch mehr Arbeitsaufwand aufzuzwingen?
Es gibt die Möglichkeit Anfragen an das jeweilige Landesparlament zu machen. Dort gehört das wohl auch hin, schließlich haben wir eine repräsentative Demokratie - indirekte Demokratie- ;-). Weil das so ist, muss sich erst dort ein Bild von dem Willen der Bevölkerung abbilden. Wer dort nicht gehört wird, kann also nicht dazu beitragen, dass sich etwas ändert.

Deshalb können Anfragen dazu beitragen, dass Antworten notwendig werden, welche zuvor aufbereitet werden müssen. Dazu kann es passieren, dass für die Aufbereitung weitere Fragen an diese willfährigen städtischen Behörden, den Beitragsservice-System oder auch an weitere Stellen versandt werden. Schließlich gilt es für die Zukunft Lösungen zu finden, welche weniger solcher Anfragen auslösen.


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch unter
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0
Das eigenständige und über das hiesige Kern-Thema der Vollstreckung hinausgehende Thema "weitergehender Beschäftigung" der für diese ganze Misere Verantwortlichen hier bitte nicht weiter vertiefen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2022, 12:15 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.166
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
[...] Mir ging es nur darum zu erfahren ob und ab wann eine Erzwingungshaft drohen könnte. [...]

[...] Gibt es noch andere Möglichkeiten seitens der fiktiven Person A um diesem ganzen Beitragsservice-System und deren willfährigen städtischen Behörden noch mehr Arbeitsaufwand aufzuzwingen? [...]

§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO:
Zitat
Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl.
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802g.html

Möglichkeiten der Gegenwehr, z.B. im Bereich der Rechtsmittel gibt es sehr viele (z.B. Widersprüche, Anträge, Klagen mit Prozesskostenhilfe), dies wurde auch bereits vielfach im Forum diskutiert.
Hierzu bitte die Suchfunktion nutzen, z.B. mit den Suchbegriffen "Vollstreckung" und "Stadtkasse"


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2022, 09:41 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
Nach oben