"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Probleme mit dem Beitragsservice

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet

(1/11) > >>

pinguin:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,
http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html

Vorinstanzen
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 - 17 K 4481/14


Rn. 27

--- Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022, 1 BvR 1089/18, Rn. 27 ---Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.
--- Ende Zitat ---

Rn. 28

--- Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022, 1 BvR 1089/18, Rn. 28 ---(4) Das in § 4 Abs. 7 RBStV verankerte System der so genannten bescheidge-bundenen Befreiungsmöglichkeit dient zwar der Verwaltungsvereinfachung, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine Bedürftigkeitsprüfung erspart. Wegen der verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung kann es allerdings nicht so weit reichen, dass die Rundfunkanstalten auch im Anwendungsbereich der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von einer Bedürftigkeitsprüfung generell absehen könnten. Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 <185>; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).
--- Ende Zitat ---

Haben der Beitragsservice, bzw., die Rundfunkanstalten die notwendige Fachkompetenz, eine derartig, verpflichtende Prüfung sachorientiert vornehmen zu können?


Edit "Bürger" auf Hinweis von "Pjotre" - weitere, tagesgleiche Entscheidung in vergleichbarer Sache:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 2513/18 -, Rn. 1-26,
http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr251318.html

Vorinstanzen:
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2018 - 2 A 1912/15
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2015 - 7 K 1671/14


Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979

Edit "Bürger": Vorinstanzen der Verfahren ergänzt.[/i][/size][/color]

Kurt:

--- Zitat von: pinguin am 01. März 2022, 16:22 ---BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,
http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html

Rn. 27

--- Zitat ---Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.)gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.
--- Ende Zitat ---

Rn. 28

--- Zitat ---(4) Das in § 4 Abs. 7 RBStV verankerte System der so genannten bescheidge-bundenen Befreiungsmöglichkeit dient zwar der Verwaltungsvereinfachung, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine Bedürftigkeitsprüfung erspart. Wegen der verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung kann es allerdings nicht so weit reichen, dass die Rundfunkanstalten auch im Anwendungsbereich der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von einer Bedürftigkeitsprüfung generell absehen könnten. Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 <185>; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).
--- Ende Zitat ---

Haben der Beitragsservice, bzw., die Rundfunkanstalten die notwendige Fachkompetenz, eine derartig, verpflichtende Prüfung sachorientiert vornehmen zu können?

--- Ende Zitat ---

Ob und welche Kompetenzen wo vorliegen und wie solch eine Bedürftigkeitsprüfung sich dann in der Praxis gestalten soll ist sicher eine spannende Frage.

Jedoch: ist es nicht so, dass dieses Urteil bahnbrechend für Geringverdiener/Rentner usw. ist?
DAS sollte doch gewürdigt werden!?

Gruß
Kurt

PS: man stelle sich vor die LRA'en werden mit Befreiungsanträgen "geflutet" und müssten denen sogar stattgeben:

--- Zitat ---5. Beitragsbefreiung für natürliche Personen
Wie bislang die Gebührenbefreiung ist auch die Befreiung von der Beitragspflicht eine soziale Leistung zulasten aller zahlender Rundfunkteilnehmer.
--- Ende Zitat ---
Quelle: SWR 2013 - Die Grundzüge des Rundfunkbeitragsrechts - 5. Auflage

Folglich müsste der Beitrag für die Zahlenden erhöht werden.  >:D

seppl:
Ich bin sehr davon überzeugt, dass eine Bedürftigkeitsprüfung eigentlich von den Sozialbehörden vorgenommen werden muss, denn die gerichtliche Überprüfung einer Bedürftigkeit ist meines Erachtens nach ausschliesslich den Sozialgerichten vorbehalten. Gegen den Widerspruchsbescheid des (ausserdem auch noch parteiischen) Beitragsservice soll aber vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden! Es ist schon merkwürdig und traurig, mit ansehen zu müssen, wie Kläger vor den Richtern des Verwaltungsgerichts die Hosen vollständig runterlassen und trotzdem nicht befreit werden. Kompetenz in der Hinsicht, ob jemand bedürftig ist haben nur die Sozialbehörden und wenn die sich mal irren, die Richter der Sozialgerichtsbarkeit. Nicht umsonst haben wir hier für jeden Bereich spezielle Gerichte!

Ein korrekter Verwaltungsverlauf müsste (wenn der Rundfunkbeitrag nicht sowieso grundsätzlich rechtswidrig wäre), m.M.n. so aussehen: Der Bedürftige lässt vom Sozialamt seine spezielle persönliche Lage überprüfen, ob er den Beitrag zahlen könnte. Wenn der Bedürftige zahlen soll, aber meint, das wäre eine falsche Entscheidung, klagt er vor dem Sozialgericht gegen das Sozialamt. Sollte er als bedürftig anerkannt werden, sollte er für den folgenden Verwaltungsweg eine Bescheinigung des Sozialamts darüber bekommen, den er auf dem Verwaltungsweg der Landesrundfunkanstalt vorlegt. Diese befreit ihn dann auf dem Verwaltungsweg vom Beitrag. Sollte er trotzdem nicht befreit werden und der Meinung sein, das wäre falsch, dann erst klagt er vor dem Verwaltungsgericht gegen die LRA. Ein unnötiges "Hoserunterlassen" vor dem im Sozialbereich inkompetenten Verwaltungsgericht entfällt. Das Verwaltungsgericht behandelt dann nur nach seinen Fähigkeiten Verwaltungsdaten, hier also den Bescheid über die Bedürftigkeit und nicht die Hintergründe davon.

Spark:
Also, da sollen die Wölfe nun selber entscheiden, welche Schafe sie fressen dürfen und welche nicht? Besonders ausgehungerte Wölfe, was diese meistens sind, dürften da schnell zu der Überzeugung gelangen, dass sie eigentlich alle Schafe fressen dürfen.

Interessant auch, dass hier anscheinend die "verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung" ganz plötzlich wieder da sind. Waren die zwischenzeitlich verloren gegangen und hat man die jetzt unter einem Sofakissen oder in einer Sofaritze unverhofft wiedergefunden?

Übrigens stehen die Aussagen in diesem Beschluss in genauem Gegenteil zu dem, was die Rundfunkanstalten/BS seit Jahren so von sich geben.

Dieses ganze System wird wirklich immer kurioser.

ope23:
Ich habe den og. Beschluss durchgelesen.

Interessant ist, dass die Kammer (des BVerfG) gar keine neuen Gesichtspunkte einbringt, sondern ihre eigenen Entscheidungen von 2011 nochmals für die rundfunkgläubigen Gerichte auseinanderklamüsert.

Die Landesrundfunkanstalten haben seit 2013 in puncto Regelungen von Härtefällen gegen die Verfassung verstoßen und im Verein mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die hier fachlich gar nicht zuständig sein kann, die Antragsteller lieber verhungern lassen.

Aus manchen Wendungen im Beschluss erahne ich, dass es der Kammer gar nicht recht ist, wenn der RBStV, ein nur durch Staatsstreiche zur Rechtsgeltung gebrachtes Machwerk von rundfunkgläubigen Exekutiven, über das Grundgesetz gestellt wird.

Ich bewundere das Durchhaltevermögen der Beschwerdeführerin (studierende alleinerziehende Mutter)!

Es gibt noch mehr so Baustellen: Leute mit Studenten-Bafög können befreit werden, die mit AusbildungsBafög hingegen nicht.

Das BAföG unterscheidet nicht zwischen Studierenden und Azubis. Dass Lehrlinge genauso Bafög bekommen können, ist irritierenderweise sehr wenig bekannt.

Was die Wölfe angeht: Wir können sehr gespannt sein, ob die LRA es gebacken kriegen werden, eine Härtefallkommission aufbauen zu können. Diese Kommission müsste nach Recht und Gesetz entscheiden (also gerade nicht nach dem Gnadenprinzip), denn ihre Entscheidungen müssen anfechtbar sein. Zu diesem Stichpunkt hat sich hier der recht bekannte Forumane pj...re viel geäußert.

Die Geringverdiener könnten also noch einmal geschlossen ihre Härtefallanträge erneuern oder einbringen. Kann sein, dass es bei den LRA mit dem Geld knapp wird, aber das haben sie sich selbst zuzuschreiben.

Und falls am Ende die Rundfunkbeitragsvollzahler durch Beitragserhöhungen für die "Einnahmeausfälle" wegen Geringverdienern herangezogen werden, wird es noch mehr Geringverdiener geben, wegen denen wiederum der Beitrag... Ein zyklischer Effekt... tja...


Edit "Bürger": Zu letzterem Aspekt siehe und diskutiere u.a. unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln