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Autor Thema: Äquivalenztabelle der Grundrechte - Bund, Länder, EU, EMRK  (Gelesen 3643 mal)

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Diese Übersicht entstand im Kontext von Verfassungsbeschwerden bei Landesverfassungsgerichten ab Mai 2021. Einzelne Landesverfassungsgerichte hatten eingewandt, die Beschwerden seien nicht zu bearbeiten, weil die verletzten Artikel der Landesverfassungen nicht ausdrücklich benannt seien.

Euch soll nichts mangeln.  :) Also wurde die Äquivalenztabelle nachgereicht.   >:D
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Soweit es die einzelnen Landesverfassungen anbetrifft, das geschieht hier effizient immer, wenn ein Bundesland hinzutritt. Der Vorteil ist, dass dann immer Überraschendes mitentdeckt wird, z.B.
- NRW: Laschet erfüllt seit Jahren nicht die Pflicht laut Verfassung, alle Wirtschaft zu enteignen,
- Thüringen: Ramelow erfüllt seit Jahren nicht die Pflicht laut Verfassung, alle Wirtschaft zu privatisieren.

Man sieht, Schlimmes geschieht in deutschen Landen und kein Hahn kräht danach.
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Doch, ja, das ändert sich gerade:  >:D
In den Verfassungsbeschwerden wird dies natürlich "verantwortungsbewusst hinterfragt".  :police:


Und nun bleibt aber etwas zu tun:
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Freiwillige vor!

a) Die EU-Regeln / EU-Charta, da fehlen ein paar Artitkelnummern,
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welche den Artikelnummern des Grundgesetzes entsprechen.... Müsste es eigentlich für alles geben.
Wie ersichtlich, wir notieren / brauchen hier nur die Artikelnummern,  keine Texte oder Diskurse.

Das ist wirklich wichtig... Wieso? Weil alle aktuellen Verfassungsbeschwerden vielleicht alle für Teilbereiche einmal beim EuGH enden werden. Dann müssen aber alle Artikel bereits ausdrücklich in den Vorverfahren auttauchen.
EU-Recht ist dank der vielen Arbeit von @pinguin intensivst integriert, erstmals für Medienrecht, die obersten Richter - meistens auch "obere Jahrgänge" - in Deutschland werden dank @pinguin nun mal EU-Recht auffrischen müssen, da es das zu deren Studentenzeiten so nicht gab.

b) EMRK Europäische Konvention der Menschenrechte:
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Da fehlen auch so einige Artikelnummern, aber da gibt es auch vielleicht für einen Teil der GG-Grundrechte kein Äquivalent. Vielleicht findet irgendjemand aus unserem Kreis da aber doch noch etwas.
Die EMRK mit ihren Zusatzprotokollen, das ist ja immer eine besondere Sache.


c) Demokratiegebot und Budgethoheit
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Durch den Entscheid BVerfG Juli 2021 gegen den Entscheid Sachsen-Anhalt ist eine völlig neue Streitfront entstanden:
Verletzt das BVerfG die "Ewigkeitsgarantie" für die Grundrechte / grundrechtgleichen Rechte wie folgt:
- Art. 79 Abs. 3 GG   in Verbindung mit Demokratiepflicht Art. 20 GG.
- Zugleich Verletzung der Budgethoheit der Parlamente - denn Rundfunkabgabe ist "Abgabe" und damit das "Parlamentsrecht" der Budgethoheit.
- Die Budgethoheit auch verletzt durch im Medienstaatsvertrag versteckte Eventual-Schulden aus Rückzahlpflicht von Subventionen, soweit unvereinbar mit EU-Recht. 

In welchen Artikel-Nummern - EU-Recht, EMRK - sind unmittelbar in Deutschland andwendbare Regeln, die den vorstehenden GG-Regeln entsprechen? Klarstellung, es geht um 2 Prinzipienkreise:
a) Dass kein Gericht - auch nicht das BVerfG - ein vertretbares Ergebnis der volksgewählten Demokratie aufheben kann, erst recht nicht, wenn Bereich "Landesrecht".
b) Dass kein Gericht einem vertretbarem Parlamentsergebnis über Abgaben (hier Rundfunkabgabe) eine Änderung aufzwingen kann.

Wir müssen ja den Landesverfassungsrichtern belegen,
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wieso und wie sie für ihre Bundesländer auf Nichtantasten dieser "Ewigkeitsgarantie" des GG zu bestehen haben. Da diese Landesverfassungsrichter ein prioriätes (!) Verwerfungsrecht von Rechtsnormen haben, können sie nämlich vollendete Tatsachen schaffen,
- indem sie einfach die Rechtsnormen aufheben,
- die das BVerfG nicht einbezogen hatte in seine Entscheide, also nicht "bestätigt" hat.
- die aber die Entscheide des BVerfG faktisch aufheben (Juli 2021, Juli 2018). 


Etwas komplex? So ist Rechtsstaat,
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will man ihn uns Bürgern mit komplexer Jura beschädigen, so müssen wir ihn mit komplexer Jura schützen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2021, 19:32 von Bürger«
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Zitat
Grundrechte-Äquivalenzen: - Erläuterung: Siehe im Ende der Liste.
Welche Artikel-Nummern der Landesverfassungen entsprechen den Artikeln des Grundgesetzes? Diese Übersicht wird komplettiert für diejenigen Verfassungsgerichte, die den Wunsch der Komplettierung erkennen lassen.
Die nachstehend aufgelisteten Grundrechte werden verletzt, tragen die "Verfassungsbeschwerden Medienfreiheit" vor (in richterlicher Prüfung seit Mai 2021).

"Würde" --- GG Art. 1 --- EU-GrCharta Art.1--- EMRK Art. ?_? ---_BE_ Art.6 ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art. 100 --- HE_ Art. 3 --- _MV_ wie GG ----_NW_ wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art. 1 ---

"Freie Entfaltung" --- GG Art. 2 --- EU-GrCharta Art. 10 Denken, Gewissen ; Art.15 Info-Anbieter: Beruhfsfreih., Subv..Teilhabe --- EMRK Art. ?_?
---_BE_ Art.7 ; Art.8 Freiheit ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art. 118 --- HE_ Art.2 Abs.1 Entfaltung - Art.10 Wissenschaft, Kunst -- Art.5 Freiheit ---- _MV_ wie GG ----_NW_ wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art. 3 und 4 ---

"Gleichheit" --- GG Art. 3 --- EU-GrCharta Art. ?_? --- EMRK Art. ?_? ---_BE_ Art.10 ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art. 118 --- HE_ Art.1 Abs.1 --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.2 ---

"Gewissens- und Religionsfreiheit" --- GG Art. 4 --- EU-GrCharta Art.10 Freiheit / Denken, Gewissen --- EMRK Art. ?_?
---_BE_ Art.29 Abs.1 ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art.?_= --- HE_ Art.9 Gewissen, Religion - Art. 49 bis 54 Kirchenfreiheit --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art.19=Religionsfreiheit; Art. 22 und 23: Import Art. 140 GG, Sonderregel für früheres Preußen von NRW --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.25 und 39; Art.40 importiert Art.140 GG, hierdurch als Kaskade Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919

"Informationsfreiheit" --- GG Art. 5 --- EU-GrCharta - Art. 11 Info-Freiheit - Empfänger, Anbieter ; EGrCh Art. 14 Bildungsrecht - frei wählbar --- EMRK Art.11 Abs. 1 ; Art.10 Abs.1 Wahlfreiheit / Informationsquelle ; EMRK 1.ZP Art. 2 Recht auf Bildung
--_BE_ Art.14 für Verbreitung und Zugang; Zensurverbot - Art. 21 Kunst- und Wissenschaftsfreiheit ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art.9 Meinungs- und Verbreitungsfreiheit - Art. 13 Info-Erlangungsfreiheit - Art.10 Wissenschaft, Kunst - Art.18 Aberkennungsmonopol: StGH --- _MV_ wie GG ----_NW_ wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.11 - Art.20=Bildungsrecht --- Art.29=Erwachsenenbildung

   
     
AD2. ff Grundrechte-Äquivalenz (für Beschwerden "Verletzte Medienfreiheit")

"Familie, Privatheit" --- GG Art. 6 --- EU-GrCharta Art.7 Familie, Wohnung, Kommunikation ; Art. 8 Datenschutz --- EMRK Art.8 Abs. 1 Privatheit ---_BE_ Art.12 Familie ; Art. 16 Brief-,Post-,Fernmelde-Geheimnis - ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art.4 Abs.1 Familie - Art.8 Wohnung - Art.12 Postgeheimnis - Art.13 Datenschutz, Gesetzesvorbehalt --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. 5 und wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art. 6, 17 ---

"Vereinigungsfreiheit" --- GG Art. 9 --- EU-GrCharta Art. ?_? --- EMRK Art. ?_? ---_BE_ Art.27 ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art.?_= --- HE_ Art.14 Versammlungsfreiheit - Art. 15 Vereinigungsfreiheit --- _MV_ wie GG ----_NW_ wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.13 und 37 ---

"Berufsfreiheit" --- GG Art. 12 --- EU-GrCharta Art.15 Info-Anbieter: Beruhfsfreih., Subv..Teilhabe ; Art. 17 Güterschutz --- EMRK Art. 10 Abs. 1 monopolisierende Subvention unzulässig ; EMRK Art. 16 gegen Missbrauch
---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.35 ---

"Wohnung / Unverletzlichkeit" --- GG Art. 13 --- EU-GrCharta Art. ?_? --- EMRK Art. ?_? ---_BE_ Art.28 Abs.2 ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art.13 -- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.8 ---
"Enteignung" (Wirtschaftssystem...) --- GG Art. 14 --- EU-GrCharta Art. 17 Güterschutz --- EMRK 1.ZP Art. 1 Schutz Immaterialgüter
---_BE_ Art. 23 Enteignung - Art.24 gegen Monopolmissbrauch ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art. 159 Satz 1 --- HE_ Art.45 Abs.1 gegen Enteignung - Art.46 Schutz von Immaterialgütern "Wissen, Kunst" - Art. 39 bis 42 Sozialismus gegen Wirtschaftsmacht --- _MV_ wie GG ----_NW_ wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.34 ; Art. 38 Soziale Marktwirtschaft! ---

"Petitionsrecht" --- GG Art. 17 --- EU-GrCharta Art. ?_? --- EMRK Art. ?_? (nachstehend vermutlich durchweg ohne ausdrückliche Beschränkung auf Landesbürger:) ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art. 159 Satz 1--- HE_ Art.14 an zuständ.Behörde oder Volksvertret. --- _MV_ wie GG ----_NW_ wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.14 mit Antwortpflicht ---

"Gesetzesvorbehalt" --- GG Art. 19 --- EU-GrCharta Art. ?_? --- EMRK Art. ?_? ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_? ---

   
     


"Sozialpflicht" --- GG Art. 20 --- EU-GrCharta Art.21 Abs.1 soziale Diskriminierung --- EMRK Art.14 Soziale Diskriminierung ---_BE_ Art.22 ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art. 3 Bayern als Rechts-, Kultur- und Sozialstaat --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_?; Art.16 (Obdach-Garantie) ---

"Demokratiegebot" --- GG Art. 20 --- EU-GrCharta Art. ?_? --- EMRK Art. ?_? ---_BE_ Art.3 Volksvertretung ---_BR_ Art. 2 --- _BW_ Art.23 --- _BY_ Art. Art. 2, 4, 5, und 11 Abs. 4 uns Art. 16a; insbes. Art. 2 Abs. 2; Art. 16a --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. 2 und 3; Art. 11 Staatsbürgerliche Bildung und wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.9 und 10 ---

"Demokratiegebot / Bundesländer" --- GG Art. 28 --- EU-GrCharta Art. ?_? --- EMRK Art. ?_? ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ wie GG --- _BY_ Art. Art. 2, 4, 5, und 11 Abs. 4 ; insbes. Art. 2 Abs. 2; Art. 16a --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ wie GG --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---



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In welchen Artikel-Nummern - EU-Recht, EU-Grundrechtecharta - sind unmittelbar in Deutschland andwendbare Regeln, die den vorstehenden GG-Regeln entsprechen?
Das sei Dein Leitthema

Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35408.msg214542.html#msg214542

In jedem unionsrechtlich voll harmonisierten Bereich gelten die Unionsgrundrechte unmittelbar.

Beispiel:

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

Zitat
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

an Stelle von

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
Artikel 11
(Datenschutz)


(1) Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.

(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt.

(3) Der aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende Verfassungsschutz des Landes unterliegt einer besonderen parlamentarischen Kontrolle. Ihm stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.

Artikel 19
(Meinungs- und Medienfreiheit)


(1) Jeder hat das Recht, Informationen und Meinungen in jeder Form frei zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen oder anderen, rechtmäßig erschließbaren Quellen zu unterrichten. Die Geltung dieser Rechte in Dienst- und Arbeitsverhältnissen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Films und anderer Massenmedien ist gewährleistet. Das Gesetz hat durch Verfahrensregelungen sicherzustellen, daß die Vielfalt der in der Gesellschaft vorhandenen Meinungen in Presse und Rundfunk zum Ausdruck kommt.

(3) Gesetzliche Einschränkungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen sowie der Ehre und anderer wichtiger Rechtsgüter sind zulässig. Kriegspropaganda und öffentliche, die Menschenwürde verletzende Diskriminierungen sind verboten.

(4) Hörfunk und Fernsehen haben die Aufgabe, durch das Angebot einer Vielfalt von Programmen zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten sind private Sender aufgrund eines Gesetzes zuzulassen. Dabei ist ein Höchstmaß an Meinungsvielfalt zu gewährleisten.

(5) Rechtmäßige journalistische Tätigkeit darf durch Zeugnispflicht, Beschlagnahme und Durchsuchung nicht behindert werden.

(6) Eine Zensur findet nicht statt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @pinguin - Danke, Stimmt, die Verfassung von Brandenburg wurde noch nicht eingearbeitet. Ein einfaches Versäumnis. Wird nachgeholt.

Aber wir haben noch nichts in der Liste für die EU bezüglich GG Art. 13, 17, 19
und nichts bezüglich "Demokratie-Gebot" und "Budgethoheit"

- im Sinn einer Verpflichtung für NATIONALES Recht. Gibt es da was?
Die Pflchten der EU- Behörden in diesem Sinn interessieren nur beiläugig, könnte man "anmerken". 


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H
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Übersicht Grundrechte
BRANDENBURG

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

"Würde" Art. 7, Art. 27 Abs. 1, Wichtig: insbesondere Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ltz. Halbsatz beachten - Entsprechung fehlt im GG, schränkt sämtliche möglichen Gegenvorträge ein

"Freie Entfaltung" Art. 10 - Achtung! anderer Einschränkungsrahmen als in Art. 2 Abs. 1 GG

"Gleichheit" Art. 12 Abs. 2, 3 und 4 und insbesondere auch § 13 Abs. 1 LGG beachten
> siehe hierzu auch die letzten 3 Absätze (unterm Strich) in
Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35589.0


"Gewissens- und Religionsfreiheit" Art. 12 Abs. 2 und hauptsächlich Art. 13

"Informationsfreiheit" Art. 19 Abs. 1

"Familie, Privatheit" Art. 26 bis 30

"Vereinigungsfreiheit" Art. 20

"Berufsfreiheit" Art. 49

"Wohnung / Unverletzlichkeit" Art. 15

"Enteignung" Art. 41

"Petitionsrecht" Art. 24

"Gesetzesvorbehalt" Art. 5

"Sozialpflicht" Art. 2

"Demokratiegebot" Art. 2, Art. 76 bis 78

"Demokratiegebot / Bundesländer" Art. 2, 22, 25, 97, 98


Falls Sie noch eine Entsprechung zu Art 33 Abs. 4 GG suchen: Art 96 Abs. 3 bbg LV - aber nicht nur Beamte, auch vereidigte (Gelöbnis) Angestellte können hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, dafür ist im Gegensatz zum GG (Art. 33 Abs. 4 GG: "in der Regel") der Funktionsvorbehalt stets zu beachten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2023, 00:38 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
- im Sinn einer Verpflichtung für NATIONALES Recht. Gibt es da was?
Im Grunde sämtliche Entscheidungen des EuGH; denn nur der ist zur Auslegung des Unionsrechts befugt und kann durch seine Rechtsprechung freilich fallspezifisch Pflichten für das nationale Recht begründen, die aus dem Recht selber im konkreten Fall möglicherweise nicht hervorgehen.

Es verhält sich im nationalen Recht ja nicht anders, wenn das BVerfG bspw. Pflichten für Bund wie Land begründet.

Nachstehend eine Auswahl.

EuGH C-760/18 - Auch die nationale Verfassung muß dem Unionsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35126.0

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

EuGH C-924/19 PPU - Anwendungsvorrang Unionsrecht für Verwaltungsbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35248.0

EuGH C-516/17 - Nat. Behörde muß EU-Grundrecht einhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34911.0

EuGH C-620/19 - Jur. Pers. können sich nicht auf die DSGVO stützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34888.0

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

EuGH C-78/18 - "Recht auf Achtung d. Privat- und Familienlebens"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35374.0

Darüberhinausgehend finden sich Aussagen im AEUV:

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)


(1)   Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2)   Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(3)   Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.

Zitat
Artikel 120
(ex-Artikel 98 EGV)


Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der in Artikel 121 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Union handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 119 genannten Grundsätze.

Zitat
Artikel 131
(ex-Artikel 109 EGV)


Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.

Zitat
Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)


Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Zitat
Artikel 291

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.

(2)   Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

(4)   In den Titel der Durchführungsrechtsakte wird der Wortteil "Durchführungs-" eingefügt.

Es wird also unionsvertraglich die Pflicht begründet, daß die Mitgliedsländer dem Unionsrecht allzeit zu entsprechen haben; diese Pflicht wurde durch den EuGH bestätigt, siehe die Auswahl an EuGH-Entscheidungen eingangs dieses Beitrages.

@Hako
Wenn ich @pjotre richtig verstanden habe, geht es bei seiner Frage um Entsprechungen zwischen Unionsgrundrecht und nationalem Grundrecht; es geht dabei aber weniger um die Frage der Entsprechung zwischen Bundes- und Landesgrundrecht.

Wobei Landesrecht Bundesgrundrecht wiederum nicht einschränken darf; siehe hierzu

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg201546.html#msg201546


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @hako @pinguin
Doch, für Brandenburg war exakt nötig, was @hako geliefert hat. Vielen Dank für die Teamarbeit.
Auch passend bezüglich der Kurzkommentare. Wird so übernommen nach kurzer Sichtung an der angegebenen Quelle.

Es fehlen noch die Bundesländer, die in der Tabelle mit ?_? auftauchen,
---------------------------------------------------------------------
und wir haben nun eine Verfahrenslist gefunden, auch in Bundesländern OHNE Landesverfassungsgericht etwas ähnliches mit den 1200 Seiten einzureichen,
also sind auch HB  HH SH  NI SL
noch nötig. Wer aus diesen Bundesländern übernimmt für sein Bundesland den vaterländischen bundesländischen Job?

@pinguin : EU,,
----------------
In diese Punkte muss ich mich noch hinein vertiefen, ich brauche ja nur eine Artikel-Nr., aber mir ist klar, das ist für EU-Recht "mit Unmittelbarkeit auf nationaler Ebene" nicht so klar wie bei den Bundesländern.


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H
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Noch vergessen:
- Datenschutz (zu Art. 2 GG) = Art. 11 bbg LV
- zu Berufsfreiheit und Recht auf Arbeit vielleicht auch auf Art. 48 Abs. 1 bbg LV hinweisen; Staatsziele sind zwar nicht einklagbar (ständige Rechtsprechung des LVerfG Brandenburg, z.B. VfgBbg 71/19) aber ...?
- zu Wohnung / Menschenwürde vielleicht auch auf Art. 47 Abs. 1 bbg LV hinweisen; Staatsziele sind zwar nicht einklagbar aber vielleicht ist Art. 7 unter Beachtung von Art. 47 Abs. 1 auszulegen? (so u.a. meine Argumentation vor dem LVerfG)


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Danke, @hako .
Neben der knapp gefassten Äquiovalenztabelle besteht auch eine vertiefte Analyse, rund 1 Seite pro Bundesland. Dort wird das aufgenommen.
Es soll dir dann der Gesamttext zur Nachschau überlassen werden - Adresse ist ja bekannt.

Nun sucht die Welt nach Streitern aus anderen Bundesländern, die den gleichen Job beitragen. Wo nichts kommt, wird das "Zentralkomitee für rechtsstaatliche Geheimnisergründung" es dann irgendwann zeitlich selber schaffen.


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Dann aber noch eine Ergänzung dazu.

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
2. Hauptteil:
Grundrechte und Staatsziele

1. Hauptteil:
Grundlagen

Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)

(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.

2. Hauptteil:
Grundrechte und Staatsziele

1. Abschnitt:
Geltung und Rechtsschutz

Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

Die Integration in Europa gehört zu den Grundsätzen dieser Landesverfassung; wird die EMRK, die im zitierten Absatz 3 der Grundsätze der Verfassung namentlich genannt ist, hier im Land mißachtet, wird die Verfassung als solches mißachtet, ohne daß es dazu weiterer Ausführungen bedarf.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Noch eine Ergänzung:

Es ist nicht zwingenderweise notwendig, hier noch nach dem passenden Bundesgrundrecht zu suchen, wenn Landesrecht zur Anwendung kommt.

Kommt Bundesrecht zur Anwendung, greift Unionsgrundrecht an Stelle des Bundesgrundrechtes; kommt Landesrecht zur Anwendung, greift Unionsgrundrecht aber bereits an Stelle des Landesgrundrechts, jedenfalls in allen Bereichen, die unionsrechtlich vollständig harmonisiert sind.

Daran, daß Bundesrecht Landesrecht bricht, ändert das allerdings nix, wenn ein und dasselbe vollständig harmonisierte Unionsrecht gleichzeitig in beiden Rechtsebenen einzuhalten ist.

Da wird genau zu schauen sein, wo das eine das andere verdrängt bzw. überlagert.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 28
Für BW:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/rechtliche_grundlagen/Landesverfassung.pdf

Die Verfassung integriert das Grundgesetz in Art. 2
Zitat
Artikel 2
(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland fest­
gelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestand-
teil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

Da Du schon jeweils ein Äquivalen zum GG hast, kannst Du das benutzen.

Am Schluss des Links ist ein Inhaltsverzeichnis, das die Rechte verschlagwortet.
Beim Schlagwort "Freiheit" wird z.B. auf Art. 2 ( -> GG) verwiesen.

Im Schlagwortverzeichnis werden aufgeführt
Petitionsrecht  2
Petitionsauschuss  35a
Freiheit des Glaubens  2, 5
Freiheit der Vereinigung zu Kirchen- und Religions­gemeinschaften  5
Berufswahl und -ausübung  2
Wohnung, Unverletzlichkeit  2
Würde des Menschen  2
            von Kindern und Jugendlichen  2 a
Gleichberechtigung, Gleichheit  2
Meinungsfreiheit  2
Ehe und Familie  2
Wohnung, Unverletzlichkeit  2
Gesetzesvorbehalt  58
Freiheitliche demokratische Grundordnung  2

Nicht aufgeführt sind
Informationsfreiheit -  GG Art. 5
"Familie, Privatheit" --- GG Art. 6
"Vereinigungsfreiheit" --- GG Art. 9


Noch ein paar Zitate
Zitat
Artikel 5
Für das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Bestand-
teil dieser Verfassung.
Artikel 23
(1) Das Land Baden-Württemberg ist ein republikanischer, demo­kratischer und sozialer Rechtsstaat.
Artikel 58
Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen
werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende
Bestimmung es verlangt oder zulässt.


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 @DavidGegenGez : Vielen Dank.
Bisher galt für BW in der Tabelle die Verfasungsregel dort, dass bezüglich der Grundrechte das GG gelte.
Wie man sieht, diese Angabe ist ergänzungsbedürftig - wird sorgfältlig bearbeitet werden.

Nun fehlen aber doch noch rund 5 Bundesländer....

 @pinguin :
Dieser Thread sollte eigentlich ein Arbeitsthread sein,
-------------------------------------------------------------------
wo es nur darum geht, die Tabelle zu komplettieren, also Erörterung an sich diese Aufgabe verwässern würde.
Deshalb nur zweierlei:
- Klauseln von Präambel-Charakter - Tenor "bekennen sich zu" - haben null Möglichkeit der Nutzung bei Klagen.

- Und sogar eindeutige Verfassungs-Anweisungen sind nicht unbedingt einklagbar. Andenauer, NRW, die dortige CDU wollte nach den Erfahrungen der Nazizeit erklärtermaßen "Sozialismus", also wie die DDR. Steht also dort in der Verfassung als Regierungspflicht in NRW.
Adenauer erklärte später, da das mit Erhards Sozialer Marktwirtschaft so schön klappte, hätte man die Verstaatlichung der Wirtschaft unterlassen. Wie groß wären die Chancen einer Verfassungsbeschwerde von links-außen in NRW, endlich Art. xxx der Verfassung umzusetzen, Laschet müsse sofort die Verstaatlichung der Wirtschaft einleiten? - Na also.

Wir können uns also wissende rechtswissenschaftliche Verbal-Exkurse sparen.
----------------------------------------------------------------------
Das interessiert Richter überhaupt nicht. Sollte sie aber interessieren? Sorry, die Welt ist wie sie ist.

Wir müssen streitstrategisch denken: Die Landesverfassungsrichter suchten einen Ausweg aus 1200 Schriftsatzseiten - 4 Aktenordner. Also argumentierten sie, nicht annahme-geeignet, denn die Artikel der Landesverfassung seien nicht benannt, sondern nur GG. Also erhielten sie die Äquivalenztabellte.
 4 konzentrierte Seiten, das muss unser Job sein, alles textliche verwässert nur.

Also in diesem Thread besser nur noch konzentrierte Konzentration
-----------------------------------------------------------------
von maximal rund 1 Zeile für die Lücken der Äquivalenztabelle. Geschafft sind durch unser Crowd-FINDING nun:
BB Brandenburg und BW Baden-Württembeerg
Da ist noch Luft nach oben. Kämpfer der noch fehlenden Bundesländer, wo seid ihr?


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1. Eingearbeitet wurde soeben in die Schrifsätze schon einmal die Arbeit von @hako :
-----------------------------------------------------------------------
- siehe den Beitrag vom 14. August 2021, 18:54
Exakt wie es nötig ist und auch die Anmerkungen trafen Kernaspekte - alle ebenfalls eingearbeitet.

2. Hoheitsrechte-Ausübung erfordert beamtenähnliche Zuständige:
------------------------------------------------------------------------
 GG Art. 33 Abs. 4 und 5.
Dieses Schutzrecht wurde in die Äquivalenzliste hinzugefügt.

Das ist eines der Kernthemen des Forums: @Hako -Beitrag + Linkliste durch @Bürger:
Hoheitsrechte > Für Zustimmungsgesetze zum RBStV 2/3-Mehrheit erforderlich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33694.0

3. Dieser Thread ist nicht für Diskussion. Bitte nicht ausweiten bezpglich "hoheitlich". 
----------------------------------------------------------------------
Angemerkt sei nur, dass Formalien immer ein nur schwaches juristisches Schwert sind gegen (sehr sehr angeblich) durch die "Volksvertretung" - also "im Namen des Volkes" - beschlossene Abgaben oder Institutionen.
Die Bedeutung dieses @Hako -Hinweises "hoheitlich" bei den hier koordinierten aktuellen bundesweiten Landesverfassungsbeschwerden ist etwas anderes, nämlich die Unvereinbarkeit bei den Landesmedienanstalten, die selbst mittelbare privatrechtliche Marktteilnehmer sind und zugleich seit Medienstaatsvertrag 2020 auch "hoheitliche" Marktzensur-Instanz.


4. Hinweis sei noch auf @Hako s eigene Landesverfassungsbeschwerde:
------------------------------------------------------------------
Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35589.0

Die Argumenteliste - eine ganz ganz saubere Filigranarbeit, diesbezüglich wird @Hako noch angesprochen. Also sind gegen den RBB nun bereits 3 fundierte Landesverfassungsberschwerden seit Juni 2021 anhängig gemacht. Beide Beschwerden in Brandenburg haben bereits ein "echtes" AZ, sind also in Bearbeitung und sind nicht als "offenkundig unangebracht" eingestuft.

5. Die Äquivalenztabelle zu komplettieren, das ist der eigentliche Zweck dieses Threads. Freiwillige der noch fehlenden Bundesländer, wo seid ihr?
Die Lücken sind in der Tabelle zu Beginn des Threads ausgewisen.
Lücken ?-? nun geschlossen für BR Brandenburg, verbessert BW.

6. Wir benötigen es nun für ALLE noch fehlenden Bundesländer,
- und wie schon am Threadanfang ausgewiesen, es fehlt noch für SH SN ST.
aber ab jetzt auch für solche ohne kostenfreie anwaltsfreie Beschwerde zum Landesverfassungsgericht:
HB HH Ni SH SL


Denn auch für diese wurde nun eine "alternative Beschwerdeform nach Landesrecht" konzipiert. Wir sind gekommen, um nicht zu weichen, bis der in Sachen "ARD, ZDF etc." gravierend verletzte Rechtsstaat wieder zur Geltung gelangen durfte.
Die 1200 Schriftsatzseiten wurden nicht geschaffen, uns mal wieder "rasch abwimmeln zu lassen". Wir vertreten die Anliegen von einem Drittel des Volkes (die Nichtzuschauer). Wir sind gekommen, um die verletzten Rechte dieses Dritttels so lange einzufordern, bis sie nicht mehr verletzt werden,

Jeder kann mitwirken - beispielsweise bei Komplettierung der Äquivalenztabellen.



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nämlich die Unvereinbarkeit bei den Landesmedienanstalten, die selbst mittelbare privatrechtliche Marktteilnehmer sind und zugleich seit Medienstaatsvertrag 2020 auch "hoheitliche" Marktzensur-Instanz.
Da Ausweitung nicht gewünscht, nur der Hinweis auf

EuG T-24/06
Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31888.0

Rn. 53
Zitat
Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91). Sie ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.

Unionsrechtlich sind die Medienanstalt MABB eine Behörde, die Rundfunkanstalt RBB ein Unternehmen; ob der Rechtsprechung der Unionsgerichte ist das gesetzt.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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