Diese Übersicht entstand im Kontext von Verfassungsbeschwerden bei Landesverfassungsgerichten ab Mai 2021. Einzelne Landesverfassungsgerichte hatten eingewandt, die Beschwerden seien nicht zu bearbeiten, weil die verletzten Artikel der Landesverfassungen nicht ausdrücklich benannt seien.
Euch soll nichts mangeln.
Also wurde die Äquivalenztabelle nachgereicht.
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Soweit es die einzelnen Landesverfassungen anbetrifft, das geschieht hier effizient immer, wenn ein Bundesland hinzutritt. Der Vorteil ist, dass dann immer Überraschendes mitentdeckt wird, z.B.
- NRW: Laschet erfüllt seit Jahren nicht die Pflicht laut Verfassung, alle Wirtschaft zu enteignen,
- Thüringen: Ramelow erfüllt seit Jahren nicht die Pflicht laut Verfassung, alle Wirtschaft zu privatisieren.
Man sieht, Schlimmes geschieht in deutschen Landen und kein Hahn kräht danach.
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Doch, ja, das ändert sich gerade:
In den Verfassungsbeschwerden wird dies natürlich "verantwortungsbewusst hinterfragt".
Und nun bleibt aber etwas zu tun:
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Freiwillige vor!
a) Die EU-Regeln / EU-Charta, da fehlen ein paar Artitkelnummern,
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welche den Artikelnummern des Grundgesetzes entsprechen.... Müsste es eigentlich für alles geben.
Wie ersichtlich, wir notieren / brauchen hier nur die Artikelnummern, keine Texte oder Diskurse.
Das ist wirklich wichtig... Wieso? Weil alle aktuellen Verfassungsbeschwerden vielleicht alle für Teilbereiche einmal beim EuGH enden werden. Dann müssen aber alle Artikel bereits ausdrücklich in den Vorverfahren auttauchen.
EU-Recht ist dank der vielen Arbeit von @pinguin intensivst integriert, erstmals für Medienrecht, die obersten Richter - meistens auch "obere Jahrgänge" - in Deutschland werden dank @pinguin nun mal EU-Recht auffrischen müssen, da es das zu deren Studentenzeiten so nicht gab.
b) EMRK Europäische Konvention der Menschenrechte:
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Da fehlen auch so einige Artikelnummern, aber da gibt es auch vielleicht für einen Teil der GG-Grundrechte kein Äquivalent. Vielleicht findet irgendjemand aus unserem Kreis da aber doch noch etwas.
Die EMRK mit ihren Zusatzprotokollen, das ist ja immer eine besondere Sache.
c) Demokratiegebot und Budgethoheit
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Durch den Entscheid BVerfG Juli 2021 gegen den Entscheid Sachsen-Anhalt ist eine völlig neue Streitfront entstanden:
Verletzt das BVerfG die "Ewigkeitsgarantie" für die Grundrechte / grundrechtgleichen Rechte wie folgt:
- Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Demokratiepflicht Art. 20 GG.
- Zugleich Verletzung der Budgethoheit der Parlamente - denn Rundfunkabgabe ist "Abgabe" und damit das "Parlamentsrecht" der Budgethoheit.
- Die Budgethoheit auch verletzt durch im Medienstaatsvertrag versteckte Eventual-Schulden aus Rückzahlpflicht von Subventionen, soweit unvereinbar mit EU-Recht.
In welchen Artikel-Nummern - EU-Recht, EMRK - sind unmittelbar in Deutschland andwendbare Regeln, die den vorstehenden GG-Regeln entsprechen? Klarstellung, es geht um 2 Prinzipienkreise:
a) Dass kein Gericht - auch nicht das BVerfG - ein vertretbares Ergebnis der volksgewählten Demokratie aufheben kann, erst recht nicht, wenn Bereich "Landesrecht".
b) Dass kein Gericht einem vertretbarem Parlamentsergebnis über Abgaben (hier Rundfunkabgabe) eine Änderung aufzwingen kann.
Wir müssen ja den Landesverfassungsrichtern belegen,
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wieso und wie sie für ihre Bundesländer auf Nichtantasten dieser "Ewigkeitsgarantie" des GG zu bestehen haben. Da diese Landesverfassungsrichter ein prioriätes (!) Verwerfungsrecht von Rechtsnormen haben, können sie nämlich vollendete Tatsachen schaffen,
- indem sie einfach die Rechtsnormen aufheben,
- die das BVerfG nicht einbezogen hatte in seine Entscheide, also nicht "bestätigt" hat.
- die aber die Entscheide des BVerfG faktisch aufheben (Juli 2021, Juli 2018).
Etwas komplex? So ist Rechtsstaat,
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will man ihn uns Bürgern mit komplexer Jura beschädigen, so müssen wir ihn mit komplexer Jura schützen.