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Autor Thema: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an  (Gelesen 26370 mal)

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FAZ, 05.08.2021

Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an


Zitat
Mit der Entscheidung gibt das zuständige oberste Gericht der Verfassungsbeschwerde der öffentlich-rechtlichen Sender statt. Die Erhöhung gilt von dem 20. Juli 2021 an.
[…]
Das Land Sachsen-Anhalt habe „durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienstaatsvertrag“, so das Bundesverfassungsgericht, „die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" aus Artikel 5 Grundgesetz verletzt. Die Erhöhung gilt „vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio“.
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bundesverfassungsgericht-hebt-rundfunkbeitrag-vorlaeufig-an-17470878.html

Volltext:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,
http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html

Siehe auch weitere tangierende Threads zu diesem Thema
Höhere Rundfunkgebühren werden ab Ende August eingezogen (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35608.0
„Es muss sich etwas ändern, und das möglichst schnell“ (09/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35645.0


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Bundesverfassungsgericht, 05.08.2021

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

Pressemitteilung Nr. 69/2021

Zitat
Beschluss vom 20. Juli 2021
1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Sachverhalt:

Der Rundfunkbeitrag wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Auf der dritten Stufe setzen die Länder den Beitrag fest (Beitragsfestsetzung). Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente.

Für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 hat die KEF eine Beitragserhöhung vorgeschlagen, wonach der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 um 86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36 Euro zu erhöhen war. Empfohlen hat die KEF zugleich eine Änderung der Aufteilung der Rundfunkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk im Rahmen des ARD-internen Finanzausgleichs. Dieser Vorschlag der KEF ist im Ersten Medienänderungsstaatsvertrag aufgenommen worden, der im Juni 2020 von allen Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder – mit einer Protokollnotiz des Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt – unterzeichnet worden ist. Der Staatsvertrag hat ein Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2021 vorgesehen. In 15 Ländern ist zur Umsetzung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags in das Landesrecht im Jahre 2020 die Zustimmung durch die gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden. Lediglich das Land Sachsen-Anhalt hat dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugestimmt, infolge dessen der Staatsvertrag nicht in Kraft treten konnte.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch das Unterlassen der Zustimmung ihr grundrechtlicher Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung nicht erfüllt werde.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Voraussetzung ist, dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz herleiten lässt. Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunkfreiheit im gegenwärtigen System auch für jedes einzelne Land. Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die föderale Verantwortungsgemeinschaft beruht auf der Besonderheit, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, aber in dem gegenwärtigen System der Organisation und Finanzierung des Rundfunks nur eine länderübergreifende Regelung den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann. Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. In der föderalen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht damit eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes.

B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.

1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.

2. Der Gesetzgeber muss vorsorgen, dass die zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können. Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.

3. Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunkauftrags einerseits und der Beitragsfestsetzung andererseits bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung.

a) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht. Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst. Auf einer zweiten Verfahrensstufe ist eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob die Programmentscheidungen sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die abschließende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen.

b) Das gestufte und kooperative Verfahren schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung der KEF nicht aus. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang jedoch aus. Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung lässt sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden.

4. Der Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die Einhaltung der dazu notwendigen prozeduralen Sicherungen obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne die Zustimmung aller Länder kann die länderübergreifende Finanzierung des Rundfunks derzeit nicht gewährleistet werden. Auch für eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung einer Nichterfüllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf alle Länder abzustellen. Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung –ablehnt.

II. Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, ist mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

1. Während die anderen 15 Länder dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zugestimmt haben, hat das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung das Inkrafttreten des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags verhindert.

2. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Unterlassen der Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und damit die ausgebliebene entsprechende Finanzierung des Rundfunks besteht hier nicht.

a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich. Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.

b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. Dies kann im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nur eine verfassungsrechtlich zulässige Begründung aller Länder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs nicht. Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zulässig verfolgt werden. Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt.

III. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung.

1. Bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder besteht ein Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liegt nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen.

2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder. Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen. Den Beschwerdeführern steht dem Grunde nach eine solche kompensierende Mehrausstattung zu. Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Notwendigkeit der Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu berücksichtigen. Hierbei werden der Mehrbedarf der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von Investitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist, wie auch etwaige Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Blick zu nehmen sein.


Weiterlesen auf:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html


Volltext:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,
http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html


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Da muss ich mir doch glatt die Frage stellen, warum unsere Landesregierungen überhaupt noch irgendwas abstimmen müssen.
Ein Nein hat ja scheinbar sowieso keine Gültigkeit. Zumal es hier ja um kein Nein ging, sondern um keine Vorlage ans Parlament.

Wie also kann bitte so ein Urteil zu stande kommen?


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Heute: ein schwarzer Tag für die Freiheit, ein schwarzer Tag für die Demokratie

Jetzt kommt das schwarze Zeitalter der Piraten  >:D

Männer! Setzt die Segel und ladet die Kanonen!

Lasst uns die feisten ör Rundfunkabgaben-Eintreiber jagen, dass sie über ihre eigenen fetten Füße stolpern und zappelnd wie Maikäfer auf dem Rücken liegenbleiben.

Die Stunde des Volkes wird kommen...

Mit antifaschistischen Grüßen

Mork vom Ork
Kapitän der Bremer Piratenflotte


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"Das sind aber ganz schlimme getarnte AFD-Maulwürfe dort. Rechtzeitig zur Wahl schenken sie der AfD rund 1 Prozent oder mehr Stimmenzuwachs."
Quatsch beiseite, Ernst komm her:

1. Strategie:
==========
Wir wissen seit heute noch klarer, wir müssen die Gunst von Verfassungsrichtern irgendeines Landesverfassungsgerichts gewinnen. Man lese die Begründung des heutigen Entscheids BVerfG
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html

Dort ist keinerlei auch nur erwähnende Berücksichtigung der Nichtzuschauer- und Dinosaurier-Problematik und des Rechts auf eigenständiges LANDES-Recht der Medienpolitik. Es wird einfach hantiert als ob das zwingend ein Bundeseinheitsrecht zu sein habe.

2. Dieser Entscheid wird als grundgesetzwidrig angesehen,
------------------------------------------
nämlich als Verstoß gegen die Föderalismus-Pflicht laut Grundgesetz Art. 79 Absatz 3 GG.
Sachsen-Anhalt hat demnach das GG-Recht, seine eigenen Bürgerm einer abweichenden Medienordnung zu unterstellen, weil dies in die Länderzuständigkeit fällt.

3. Bürger-Kritik, hierher übermittelt, lautete:
------------------------------------------
"Mit Merkels Habarth als Chef dort besteht keine Chance mehr auf Recht und Gerechtigkeit in Sachen ARD, ZDF. Würdiger Nachfolger der Brüder Kirchhof. Wir hatten keine Illusionen, allenfalls eine kleine Hoffnung. Die ist zu entsorgen."
Ist diese Kritik übersetzt oder angebracht? Das sei hier nicht das Thema, sondern:

4. Wir handeln in Konsequenz: Landesverfassungsbeschwerden.
------------------------------------------------------
Die sind ja in diversen Bundeslängern anhängig. In diesen Tagen erfolgte wesentliche Zusatzoptimierung der Texte. Sodann geht es in breiter Front.
Jedenfalls, dank sofortige Erhöhung der Mediensteuer wird es in den nächsten Monaten wohl gelingen, eine breite Bürgerteilnahme der Mitunterzeichnung für die Endfassung zu gewinnen.

Hier das Zitat als Beleg des Verstoßes gegen Art. 79 Abs. 3 GG:
Zitat
I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.
Das BVerfG erfindet also als "juristischen Kllimmzug für das ja wohl vorher festliegende Ergebnis" ein im Verfassungsrecht und im Grundgesetz nicht existierendes Konstrukt einer
"Schatten-Bundesrepublik Nummer 2": Die "föderale Verantwortungsgemeinschaft".

Damit ist das Bundesverfassungsgericht der Verletzer der selbst immer entschiedenen "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 Absatz 3 GG. Ausführlicher Nachweis:
https://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsklausel


5. Google-Suche heute, 5. August 2021 11h30, liefert Beweiskraft:
-----------------------------------------------------------
Google - mit Anfürhungszeichen - :      "föderale Verantwortungsgemeinschaft"
Diesen Sammelbegriff hat es bisher in der deutschen Sprache kein einziges Mal gegeben. Dies ist ein echtes Novum im deutschen Verfassungsrecht. Nur über diese Konstruktion eines neuen "Schatten-Grundgesetzes Nr. 2" konnte die Autonomie des Bundeslandes Sachsen-Anhalt (punktuell) aufgehoben werden.


6. Wir haben auch eine Schatten-Bundesregierung der neuen Schatten-Bundesrepublik Nr. 2:
------------------------------------------------------------------------
Die Ministermannschaft besteht aus rund 4 Beamten, die in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz die Gesetze texten.
Der KEF-Chef - ebenfalls RP-Beamter - ist Bundeskanzler und Bundespräsdent in Personalunion.

6. Alles Vorstehende war natürlich Unsinn im Rahmen der Satrefreiheit.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

K
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Da muss ich mir doch glatt die Frage stellen, warum unsere Landesregierungen überhaupt noch irgendwas abstimmen müssen.
Ein Nein hat ja scheinbar sowieso keine Gültigkeit. Zumal es hier ja um kein Nein ging, sondern um keine Vorlage ans Parlament.

Wie also kann bitte so ein Urteil zu stande kommen?

Zu verstehen gibt es da nichts. Das Bundesverfassungsgericht ist ein reines Witz-Gericht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist dort sakrosankt. Punkt.


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Die spinnen.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Landtage entmachtet.

Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird die parlamentarische Demokratie ausgehebelt.

Das neue Buzzword des BVerfG heißt Handlungspflicht.

Eine Handlungspflicht für Abgeordnete, einem Staatsvertrag zuzustimmen?

Die KEF steht über den Landtagen. (Absatz II 2 lesen! Das ist der absolute Hammer!)

Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk steht über dem Grundgesetz.

Wir sind auf dem Weg zu einer Senderdiktatur.

Ich habe schon vor Jahren davor gewarnt.

Perfide, als Startdatum für den erhöhten Beitrag ausgerechnet den 20. Juli zu nehmen.


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Es ist ja noch erlaubt, seine eigene Meinung darzulegen.
Ich verstehe dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht. Es ist mir schleierhaft, dass sämtliche Anträge der öffentlich-rechtlichen letzendlich durchgewunken werden.
Nun haben die öffentlich-Rechtlichen freie Hand, und können Gebühren erheben wie Sie möchten. Die Länderparlamente müssen nicht mehr gefragt werden. Unfassbar.
Ich schätze ansonsten das Bundesverfassungsgericht aber hier kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Schon allein dieser Beitrag ist verfassungswidrig. Auch die Durchsetzung, bist zur Justizvollzugsanstalt, ist nicht verhältnismäßig.


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BILD 5.8.2021
Rundfunk-Hammer!
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde von ARD, ZDF und Deutschlandradio stattgegeben. Die Rundfunkerhöhungs-Blockade durch Sachsen-Anhalt war verfassungswidrig – der monatliche Beitrag wird nun um 86 Cent erhöht.
Zitat
Das Urteil sorgte bereits kurz nach der Verkündung für deutliche Kritik. Warum die Landesparlamente überhaupt gefragt würden, wenn ohnehin nur ein „Ja“ akzeptiert werde, kommentierte zum Beispiel FDP-Politiker Markus Faber (37).
https://www.bild.de/politik/2021/politik/rundfunkbeitrag-bundesfassungsgericht-hebt-gebuehr-auf-18-36-euro-an-77292670.bild.html


NTV 5.8.2021
Veto war verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag um 86 Cent an
https://www.n-tv.de/politik/Rundfunkbeitrag-um-86-Cent-erhoben-article22724456.html


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heise.de

Bundesverfassungsgericht erhöht Rundfunkbeitrag

https://www.heise.de/news/Bundesverfassungsgericht-erhoeht-Rundfunkbeitrag-6155864.html

Markante Überschrift eines Leserkommentars (05.08.2021 11:18):
"Mit anderen Worten: Der ÖRR wurde zum Organ mit Verfassungsrang erhoben"

Viele pro-örr-Kommentare scheinen von Bewohnern der Lepra-Stationen(1) der LRA zu kommen. Der Beschluss ist keine drei Stunden alt...


(1) Lepra-Stationen: An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg165424.html#msg165424



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Was das Bundesverfassungsgericht dem von ihm gehüteten Grundgesetz angetan hat, gehört schon in einen eigenen Thread.

Das BVerfG erfindet also als "juristischen Kllimmzug für das ja wohl vorher festliegende Ergebnis" ein im Verfassungsrecht und im Grundgesetz nicht existierendes Konstrukt einer
"Schatten-Bundesrepublik Nummer 2": Die "föderale Verantwortungsgemeinschaft".
Gut erkannt, pjotre.

Die hierzuforum schon früher erwähnte "Bundestreue" greift hier nicht, da der Rundfunk Ländersache ist. Also bekam diese Bundestreue heute vom Bundesverfassungsgericht eine föderale Schwester, nämlich die föderale Verantwortungsgemeinschaft.

So wird hintenrum der deutsche offentlich-rechtliche Rundfunk zur Bundessache erhoben. Das Wort von "Verfassungsrang des ÖRR" ist ja schon gefallen.

Es tritt für mich eine weitere Merkwürdigkeit zutage, weshalb es überhaupt eines Staatsvertrags für 16 Bundesländer bedarf. Es könnten doch genausogut die einzelnen Bundesländer selbst die Höhe der Rundfunkbeiträge beschließen. Dann sind die Rundfunkbeiträge in jedem Bundesland halt unterschiedlich hoch. Gibt es doch auf anderen Sachgebieten auch. (Mehrländeranstalten kriegt man auch gewuppt, das ist wohl nicht das Problem.)

In der DDR gab es die Doppelherrschaft von Staat und Partei - so schon installiert in den DDR-Verfassungen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht den Weg eingeschlagen, eine Doppelherrschaft Staat und Rundfunk zu installieren. pjotre hat schon sehr schön die neuen Parallelstrukturen illustriert.

Der Iran ist das einzige(?) nichtkommunistische Land, in dem es eine dezidierte Doppelherrschaft gibt - dort: Staat und Religion.

Und so geriert sich auch der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk: wie eine Kirche.

Und die Intonation der geifernden pro-örR Kommentatoren ist genau die, die ich aus kirchlichen Sekten (Spezialthema) kenne.

Wenn nun die vollständig automatisierte Behandlung von Menschen (von Direktanmeldung bis Inhaftierung) vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen wird, hat es auch den ewigen Satz "Die Würde des Menschen ist unantastbar." der Rundfunkfreiheit geopfert. Seit heute halte ich es für möglich, dass das Bundesverfassungsgericht so entscheidet.




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Die Meldung ist nur wenige Stunden alt, aber auf Heise.de gibt es schon über 400 Leserkommentare:

Heise.de: Bundesverfassungsgericht erhöht Rundfunkbeitrag
https://www.heise.de/news/Bundesverfassungsgericht-erhoeht-Rundfunkbeitrag-6155864.html


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Humor haben sie ja. Entmündigen sie einfach das Landesparlament.

Der folgende Satz klingt bekannt:
Zitat
Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.
Er stammt aus dem Bruderurteil (BVerfG 18.7.2018, RN 80). Dort ist er bereits Teil der Beschreibung des die Bebeitragung rechtfertigenden Vorteils.

Zitat von: BVerfG 18.7.18, RN 80f
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...].

(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil [...].


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Also muss Sachsen-Anhalt nun den Rundfunkstaatsvertrag kündigen, wenn sie gegen eine Erhöhung sind? Irgendwie hab ich das Gefühl, dass die Richter mit ihrer Sichtweise eine reichlich exklusive Meinung in der Bevölkerung vertreten.


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Also muss Sachsen-Anhalt nun den Rundfunkstaatsvertrag kündigen, wenn sie gegen eine Erhöhung sind?
Das würde nicht helfen.

Wenn sogar Untätigkeit eines Landtags durch richterliches Handeln (hier die Inkraftsetzung des Artikels 1 des Medienblähvertrags) ersetzt wird, dann ist es ein Leichtes, eine Kündigung schlicht für unwirksam zu erklären. Man kommt ja auch sonst nicht aus Verträgen raus  ::) .

Vorliegend hatte der neue MBlähV ab 1.1.2021 bis gestern gar keinen Bestand.
Er wurde heute dem Land Sachsen-Anhalt oktroyiert.



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