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Autor Thema: Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht - GrCh  (Gelesen 4201 mal)

D
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Ein Bekannter hat Beschwerde bei der Eu-Kommission erhoben siehe auch:

Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33451.0

Er hat geltend gemacht, dass die Zwangsvollstreckung der Rundfunkbeitrage rechtswidrig ist.

Hier die Antwort in Textform für die Suchfunktion (Hervorhebungen nicht im Orginal)
Zitat
Sehr geehrter Herr ______,
Ich nehme Bezug auf Ihre Beschwerde an die Kommission vom 28. Juli 2020, die an
mein Referat weitergeleitet wurde, das für Rechtsfragen im Bereich der indirekten
Steuern zuständig ist.
In Ihrer Beschwerde stellen Sie die deutschen Rundfunkgebühren und deren Erhebung
in Ihrem konkreten Fall infrage. Sie sind insbesondere der Ansicht, dass die Erhebung der
Rundfunkgebühr gegen Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
und gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sowohl die Rolle des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks in den Mitgliedstaaten als auch die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu organisieren und zu finanzieren,
auf EU-Ebene ausdrücklich anerkannt werden. Daher fällt es in die Verantwortung der
Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk
finanziert wird, solange die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in
einer Weise beeinträchtigt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Bei Rundfunkgebühren handelt es sich um einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Sie stellen keine Gegenleistung für Rundfunkdienstleistungen dar und sind daher
nicht Gegenstand eines Vertrags zwischen Nutzern und Anbietern.
Diese Art von Abgabe ist auf EU-Ebene nicht harmonisiert und unterliegt dem
Subsidiaritätsprinzip. Daher ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln und
Bedingungen für die Anwendung festzulegen, solange sie mit den Grundprinzipien des
Unionsrechts übereinstimmen.
In Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 10 der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist das
Recht auf freie Meinungsäußerung verankert. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit
und die Freiheit ein, Informationen und Ideen zu empfangen und weiterzugeben.
Aus den Angaben in Ihrer Beschwerde geht nicht hervor, dass die Erhebung der
Rundfunkgebühren
, die der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen
und dessen Nutzung ermöglichen, diese Freiheit einschränken könnten.
Darüber hinaus gilt die EU-Grundrechtecharta gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Charta für
die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Ferner
besagt Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, dass durch „die
Bestimmungen der Charta ... die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der
Union in keiner Weise erweitert [werden]“.
Die Kommission kann Ihre Beschwerde daher nur insoweit prüfen, als sie die
Durchführung des EU-Rechts betrifft
. In anderen Fällen ist es Aufgabe der
Mitgliedstaaten und ihrer Justizbehörden, im Einklang mit ihrem nationalen Recht und
ihren internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte für die Wahrung
und den Schutz der Grundrechte zu sorgen.
Wenn es wie bei dieser Art von Beiträgen keine Harmonisierung gibt, liegt die Regelung
der Rundfunkgebühren weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags wurde vom
Bundesverfassungsgericht in dem von Ihnen in Ihrer Beschwerde genannten Urteil der
Ersten Kammer vom 18. Juli 2018 bestätigt (Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16;
1 BvR 745/17; 1 BvR 836/17; 1 BvR 981/17).

Abschließend möchte ich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) vom 13. Dezember 2018 (C-492/17) verweisen, in dem der Gerichtshof eine
grundlegende Beurteilung der deutschen Rundfunkgebühren vorgenommen hat. Der
Gerichtshof stellte unter anderem fest, dass die Artikel 107 und 108 AEUV dahin
auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in dem Ausgangsverfahren,
das öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse
einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus
rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.

Ich möchte Sie ferner darauf hinweisen, dass sich die Zuständigkeit der Kommission
darauf beschränkt, dafür zu sorgen, dass die nationalen Rechtsvorschriften und die
allgemeine Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats mit dem EU-Recht in Einklang
stehen. Die Kommission kann nur dann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen
Mitgliedstaat einleiten, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass eine nationale
Vorschrift oder Praxis gegen EU-Recht verstößt.

Vor diesem Hintergrund stelle ich fest, dass Ihre Beschwerde vom 28. Juli 2020 keine
Angaben enthält, aus denen hervorgeht, dass eine deutsche Rechtsvorschrift oder eine
allgemeine deutsche Verwaltungspraxis gegen EU-Recht verstößt.

Ich sehe somit keinen Anlass, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
einzuleiten. Ihr Beschwerdeverfahren wird daher eingestellt, sofern Sie uns nicht
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Informationen vorlegen, die
eine andere Einschätzung erfordern könnten.

Mit freundlichen Grüßen
  (Hervorhebungen nicht im Orginal)

Die offensichtlichen Fehler:
Rundfunkgebühr und nicht Rundfunkbeitrag (Hat die Kommission die letzten 8 Jahre geschlafen?)
- Am Ende doch wieder  Rundfunkbeitrag
- Die Frage war nach der Rechtmässigkeit der Zwangsvollstereckung, nicht nach der Rechtmässigkeit der Rundfunkgebühren.
- Der Rundfunkbeitrag ist eine Gegenleistung.


Wer hat den Text wohl für die Kommission geschreiben?



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Hier stellt sich zuerst die Frage, wohin das geschickt worden ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Hier stellt sich zuerst die Frage, wohin das geschickt worden ist.

Verfahrensgang:

Beschwerde an die Eu-Kommission wegen:
Zitat
Tenor
Hoheitliche Zwangsvollstreckung des "Rundfunkbeitrag" ist ein "behördliche Eingriff" in die Meinungsfreiheit nach Art. 11 GrCh.

Der Brief oben ist die Antwort der Eu-Kommission an den Beschwerdeführer mit der Absicht die Beschwerde abzuschliessen:
Zitat
....
Vor diesem Hintergrund stelle ich fest, dass Ihre Beschwerde vom 28. Juli 2020 keine
Angaben enthält, aus denen hervorgeht, dass eine deutsche Rechtsvorschrift oder eine
allgemeine deutsche Verwaltungspraxis gegen EU-Recht verstößt.


Ich sehe somit keinen Anlass, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
einzuleiten. Ihr Beschwerdeverfahren wird daher eingestellt, sofern Sie uns nicht
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Informationen vorlegen, die
eine andere Einschätzung erfordern könnten.

D.h. die Zwangsvollstreckungen des Rundfunkbeitrags verstossen nicht gegen Eu-Recht. (nach Meinung der Kommission)



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Meine Frage wurde nicht verstanden? Hast Du das direkt nach Brüssel geschickt oder an die Außenstelle in Berlin?


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Entsprechend dem Link in
Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33451.0

wurde die Beschwerde von meinem Bekannten bei
     https://ec.europa.eu/assets/sg/report-a-breach/complaints_de/
eingegeben

Also ich würde sagen direkt in Brüssel. Briefkopf und Adressangabe der Antwort sagen das auch, siehe oben angehängtes Pdf.
Wo aber die Sache wriklich  landet weiss ich nicht.


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1. Klarstellung: Solche Ablehnungen sind nicht auf oberster Ebene der EU-Kommission.
------------------------------------------------------------------
Die Unzulänglichkeiten sind erkennbar. Das ist Alltagsroutine. Erst mit der Beschwerde innerhalb der 4 Wochen rutscht das in der Kompetenzebene eine Stufe nach oben.
Wann kam dieser Text an? Frist von 4 Wochen verstrichen?

2. Einforderbares EU-Recht fehlt?
---------------------------------------------
Das könnte man auch anders sehen. Das erfordert allerdings eine ziemlich komplexe Argumentationsweise Über EU-Regeln bezüglich Rundfunk- und Medienrecht, deren Missachtung zu belegen ist.
Das ist voll integriert in anhängige Verfassungsbeschwerden, um es dann bis zum EuGH ausstreiten zu können, sofern die deutsche Justiz unbedingt möchte, dass ihr die Beendigung des dauerhaften Politik- und Justizskandals entzogen wird und die EU sich ins Nationale einmischen müsste.

3. Ein Beschwerdeverfahren bei der EU könnte eine interessante enorme zeitliche Verkürzung ermöglichen.
-------------------------------------------------------
Daraus resultiert die Bedeutung des hier gewählten Verfahrens im Sinn eines Pilotverfahrens, sofern die Beschwerdefrist von 4 Wochen noch nicht abgelaufen ist. Im Fall von Beschwerde sollte ausdrücklich der Vorbehalt sein, dass die nur im Fall der Kostenfreiheit aufrecht erhalten werden kann.

Allerdings ist die Ausrichtung auf Zwangsvollstreckung vielleicht nicht hilfreich. Genau dafür ist die Möglichkeit der EU-Rechtseinbindung eher schwach. Über den Umweg der Zwangsvollstreckung eine EU-Hebelwirkung gegen die Rundfunkabgabe zu erzeugen, das ist prozessstrategisch gesehen vielleicht nicht maximal opportun.

Das Pilotverfahren, falls durch Beschwerde noch fortsetzbar, wäre gerade deshalb interessant, weil es uns strategische Lösungen aufzeigen könnte, ohne durch Präzedenzwirkung den Weg zu verbauen.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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wurde die Beschwerde von meinem Bekannten bei
     https://ec.europa.eu/assets/sg/report-a-breach/complaints_de/
eingegeben
Was mir jetzt bei dieser Seite auffällt, ist, daß es offenbar kein Impressum hat und damit keine klare Anschrift, die auch separat angeschrieben werden könnte, insofern bestehen hier starke Zweifel daran, daß eine mittels diesem Dokument abgesendete Beschwerde tatsächlich zentral in Brüssel eintrifft.

Weiterhin kann in Bezug auf den im Eröffnungsbeitrag eingefügten Text keine Aussage getroffen werden, solange dem Forum der Beschwerdetext selber nicht bekannt ist.

Übrigens ist es unwahrscheinlich, daß die EU-Kommission mit nationalem Recht argumentiert, wie hier mit den Entscheidungen des BVerfG praktiziert.


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Die Mitarbeiter der EU-Kommission suchen dann Rat bei der zuständigen Stelle,
Bundesregierung, vielleicht Landesregierung,
die suchen Rat beim EU-kundigen Juristen - gewöhnlich WDR - ,
und dann ist jemand bei der EU dafür bezahlt, daraus einen Text zu zimmern.

So gesehen wirkt der erhaltende Text wie ein durchaus authentisches Konglomerat der gelieferten Antworten.
Aber es stimmt, wir müssten den Anfrage-Text erfahren und das EU-AZ, damit die Sache kompletter wird.
Das Einreichen über das Beschwerdeformular ist durchaus vollwertig, kommt dann aber dann rein in das Team für höfliche verständige Nichtbearbeitung:
Image-Marketung "EU hilft, kann hier leider nicht helfen, EU ist trotzdem gut, sie hätte bearbeitet, wenn sie zuständig gewesen wäre."

Briefliche fundiert mit Anlagen versehende Beschwerden, das wird auf einer etwas höheren Kompetenzebene bearbeitet.


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D
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Die Widerspruchsfrist läuft noch, wir sollten einen Antworttext bis zum 04.08.21 haben.

Der relevante Beschwerdetext In Erfahrung gebracht:

Zitat
Mutmaßlich gegen EU-Recht verstoßende nationale Maßnahmen
Hoheitliche Festsetzung und Zwangsvollstreckung und Pfändungsverfügung zur Betreibung des "Rundfunkbeitrag", das heist es wird behördlich in mein Grundrecht Informationen zu empfangen eingegriffen. Ich habe keinen Vertrag mit der Rundfunkantalt (LRA) abgeschlossen.

Mutmaßlich verletztes EU-Recht
- Verletzung von Art. 11 GrCh
- Verletzung von Art. 10 EMRK

Bitte Problem beschreiben
Hoheitliche Festsetzung und Zwangsvollstreckung und Pfändungsverfügung zur Betreibung des "Rundfunkbeitrag", das heist es wird behördlich in mein Grundrecht Informationen zu empfangen eingegriffen. Ich bin kein Nutzer des Informationsangebotes der LRA und habe auch keinen Vertrag mit dem LRA abgeschlossen

Dokumentenliste
Hoheitlicher "Festsetzungsbescheid" Rundfunkgebühren
Hoheitliche "Einziehungs und Pfändungsverfügung"

Zitate aus der Antwort:
Die Kommission ist also der Meinung, dass
Zitat
Darüber hinaus gilt die EU-Grundrechtecharta gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Charta für
die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
Die Eu-Grundrechte gelten nur bei Eu-Recht?

Zitat
Wenn es wie bei dieser Art von Beiträgen keine Harmonisierung gibt, liegt die Regelung
der Rundfunkgebühren weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Ist Rundfunk -> Medien durch die Eu geregelt?

Zitat
Abschließend möchte ich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) vom 13. Dezember 2018 (C-492/17) verweisen, in dem der Gerichtshof eine
grundlegende Beurteilung der deutschen Rundfunkgebühren vorgenommen hat. Der
Gerichtshof stellte unter anderem fest, dass die Artikel 107 und 108 AEUV dahin
auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in dem Ausgangsverfahren,
das öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse
einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus
rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.
Ja,  Artikel 107 und 108 AEUV mögen sie nicht entgegenstehen, aber erlaubt GrCh und EMRK das? Das war die Frage.

Zitat
Die Kommission kann nur dann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen
Mitgliedstaat einleiten, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass eine nationale
Vorschrift oder Praxis gegen EU-Recht verstößt.
Ah, Vertragsverletzung - Pinguin hilf! Wo verstossen die Rundfunk-Vorschriften gegen Eu-Recht?

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22126.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

Wie können wir hier gemeinsam und effektiv einen Antworttext erstellen und verbessern?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2021, 19:48 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
Keine Beratung, nur meine Meinung.

Es wurde sich also nicht die Mühe gemacht, eine richtige Beschwerde zu verfassen, sondern auf eine Vorlage der Kommission zurückgegriffen?

Die Eu-Grundrechte gelten nur bei Eu-Recht?
Ja; diesem Anspruch ist aber regelmäßig Genüge getan, wenn die DSGVO zur Anwendung kommt bzw. kommen muß.

Ist Rundfunk -> Medien durch die Eu geregelt?
Ja; siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste.

Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX%3A02010L0013-20181218

Aus dem Ausgangsdokument, das die Erwägungsgründe für dieses Regelwerk enthält, geht auch klar hervor, daß die Charta einzuhalten ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2021, 19:55 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 28
Leider war das Forum nicht sehr aktiv, es wurde dieses Schreiben als Antwort verfasst:

Zitat
Antwort auf Ihr Schreiben

1. Vorbemerkung
Meine Frage nach dem Rundfunkbeitrag wurde mit der Rundfunkgebühr unzulässig vermischt.
Zitat aus Ihrem Brief
In Ihrer Beschwerde stellen Sie die deutschen Rundfunkgebühren und deren Erhebung in Ihrem konkreten Fall infrage.
Ich habe weder die Rundfunkgebühr infrage gestellt noch deren Erhebung.
Hier werden alte Rundfunkgebühr und der neuer Rundfunkbeitrag seit 2013 vermischt, die aus Sicht des Bürger völlig unterschiedlich sind. Konnte der Bürger bei der Rundfunkgebühr noch selbst entscheiden ob er die Leistung in Anspruch nehmen wollte (durch das Vorhalten von Geräten) so ist das auslösende Kriterium bei dem Rundfunkbeitrag das Grundbedürfniss "Wohnen".
Weiterhin ist der Rundfunkbeitrag nach nationalem Recht die Gegenleistung für das Medienangebot und die Verarbeitung des ÖRR. ( Im Gegensatz zur Rundfunkgebühr, die gegenleistungslos war)
Die Vorlagefragen beziehen sich ausschließlich auf den neuen Rundfunkbeitrag. Nach nationalem Recht wird die Beitragspflicht durch das Gundbedürfniss Wohnen ausgelöst, d.h. für eine Wohnung. Zahlungspflichtig ist jede Person, die in dieser Wohnung wohnt (Gesamtschuldner). Der ÖRR darf  nach nationalem Gesetz eine beliebige Person (Gesamtschuldnerschaft) die diese Wohnung bewohnt mit hoheitlichen Mitteln zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zwingen. Der Rundfunk­beitrag ist nach nationalem Recht die gegenleistungsbezogene Abgabe für das Medienangebot des ÖRR, siehe BVerfG, Urteil vom  18.07.2018 -  1  BvR  1675/16  u.a.  - juris,  Rn.  55
Damit ist Ihre Ausführung
Bei Rundfunkgebühren handelt es sich um einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie stellen keine Gegenleistung für  Rundfunkdienst­leistungen dar [...]
sachlich nicht richtig für den Rundfunkbeitrag.
Ferner sind die Mediendienste wie der ÖRR über die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste geregelt:
RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
sowie der Datenschutz über die Verordnung (EU) 2016/679 geregelt und somit Eu-Recht.

Weiterhin ist nach EuGH C-260/89, Rn. 41;
[...]es ist keine Maßnahme rechtens, die sich über die Gewährleistungen der EMRK hinwegsetzt.[...]
sowie  Rechtssache C-234/17 Rn 37
Im Mittelpunkt dieser rechtlichen Konstruktion stehen im Übrigen die durch die Charta – die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang hat wie die Verträge – anerkannten Grundrechte, deren Achtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union ist, so dass mit den Grundrechten unvereinbare Maßnahmen in der Union nicht zulässig sind [...]
Rechtssache C-516/17, Rn52
Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70, vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 46, und vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).
Es ist den Gerichten und Behörden nicht erlaubt sich über Art. 11 GrCh und Art. 10 EMRK hinwegzusetzen.


2   Der Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß Art. 42 EuGRCh

Gemäß Art. 42 EuGRCh besteht ein Recht auf Zugang zu Dokumenten.

Der Beschwerdeführer beantragt hiermit Zugang zu den der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens zu Grunde liegenden Dokumenten (Anfragen der Europäischen Kommission nebst Antworten, eingeholte Stellungnahmen etc.) durch Übersendung per E-Mail im PDF-Format.

3   Der Antrag auf Fristverlängerung

Erst nach Kenntnisnahme der Dokumente ist es dem Beschwerdeführer möglich die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission rechtlich zu würdigen.
Die Europäische Kommission hat für die Vorprüfung und ihr Ergebnis über 12 Monate in Anspruch genommen.
Der Beschwerdeführer beantragt hiermit Fristverlängerung auf 12 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage „neuer Informationen“ ab Zugang der unter Nummer 2 bezeichneten Dokumente.

Mit freundlichen Grüßen


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Darauf wurde wie folgt geantwortet
Zitat
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 17. August 2021, mit dem Sie auf unsere
Vorankündigung der Verfahrenseinstellung vom 20. Juli 2021 reagierten.

In Ihrem Schreiben weisen Sie zunächst darauf hin, dass in der Antwort der Kommission der Rundfunkbeitrag (auf den sich Ihre Beschwerde bezieht) mit den Rundfunkgebühren (die Sie in Ihrer Beschwerde nicht infrage stellen) unzulässig vermischt worden seien. Außerdem stimmen Sie den Ausführungen der Kommission bezüglich des Rundfunkbeitrags und Artikel 11 der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht zu.

Des Weiteren beantragen Sie Zugang zu Ihrer Beschwerde und allen der beabsichtigten
Verfahrenseinstellung zugrunde liegenden Dokumenten.

Schließlich beantragen Sie eine Verlängerung der Frist für die Abgabe Ihrer
Stellungnahme auf 12 Wochen.

Als Antwort auf Ihr Schreiben möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Bezüglich Ihres Antrags auf Zugang zu Ihrer Beschwerde kann ich Ihnen mitteilen, dass
die Bewertung der von Ihnen vorgebrachten Argumente ausschließlich auf der Grundlage
öffentlich zugänglicher Informationen erfolgte, insbesondere des Urteils des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018: 1 BvR 1675/16; 1 BvR 745/17;
1 BvR 836/17; 1 BvR 981/17 sowie des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) vom 13. Dezember 2018 (Rechtssache C-492/17). Ihrem Antrag entsprechend
übermitteln wir Ihnen in der Anlage sämtliche Unterlagen zu Ihrer Beschwerde.

Das vermeintliche Missverständnis in Bezug auf „Rundfunkgebühr“ und „Rundfunkbeitrag“ bitten wir zu entschuldigen.

Die mit unserem Schreiben vom 20. Juli 2021 vorgelegte Analyse gilt jedoch uneingeschränkt für den Rundfunkbeitrag. Ich möchte Ihnen daher mitteilen, dass die in Ihrem jüngsten Schreiben vom 17. August enthaltenen Informationen nichts an unserer Einschätzung der Rechtslage ändern.

Ich kann nur noch einmal unterstreichen, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht
gegen Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder gegen
Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Dieser Rundfunkbeitrag schränkt die Meinungsfreiheit, d. h. das Recht, Meinungen zu vertreten und Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, nicht ein.

Was die Erhebung der fraglichen Abgabe angeht, so muss ich wiederholen, dass diese
Art der Abgabe auf EU-Ebene nicht harmonisiert ist und dem Subsidiaritätsprinzip
unterliegt. Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln und Bedingungen für die
Anwendung festzulegen, solange diese mit den Grundprinzipien des Unionsrechts
übereinstimmen (was hier der Fall ist).

Wenn es keine Harmonisierung gibt, fällt die Regelung von Rundfunkgebühren/-beiträgen/-abgaben weiterhin  in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
 
Wie bereits betont, bestätigte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem
Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16; 1 BvR 745/17; 1 BvR 836/17; 1 BvR 981/17),
dass die Ausgestaltung des von privaten Erstwohnungen erhobenen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkbeitrags verfassungskonform ist. Zudem unterstrich das
Bundesverfassungsgericht unter anderem, dass mit dem derzeitigen Rundfunkbeitrag
dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit den früheren Rundfunkgebühren (deren
Rechtmäßigkeit Sie in Ihrer Beschwerde nicht infrage stellen), d. h. die Finanzierung der
öffentlichen Dienstleistung Rundfunk als Gegenleistung für das öffentliche
Rundfunkprogrammangebot.

Des Weiteren nahm der EuGH in dem bereits angeführten Urteil vom 13. Dezember
2018 (C-492/17) eine grundlegende Beurteilung des deutschen Rundfunkbeitrags vor. So
wies er unter anderem darauf hin, „dass das Rundfunkbeitragsgesetz nicht das Ziel der
Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geändert hat,
da der Rundfunkbeitrag weiterhin, wie die Rundfunkgebühr, an deren Stelle er getreten
ist, der Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung Rundfunk dient“ (Rn. 60) und dass
diese Änderung „im Wesentlichen darauf [abzielte], die Voraussetzungen für die
Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung
in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu
vereinfachen“ (Rn. 64). Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass „nicht dargetan
worden [ist], dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung
zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland [gegenüber der
zuvor geltenden Rundfunkgebühr] mit sich gebracht hätte“ (Rn. 66).

Ich möchte darauf hinweisen, dass sich die Zuständigkeit der Kommission darauf
beschränkt, dafür zu sorgen, dass die nationalen Rechtsvorschriften und die allgemeine
Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats mit dem EU-Recht in Einklang stehen. Ich stelle


fest, dass Ihr ergänzendes Schreiben vom 17. August 2021 keine neuen Informationen
enthält, aus denen hervorginge, dass eine deutsche Rechtsvorschrift oder eine allgemeine
deutsche Verwaltungspraxis gegen EU-Recht verstößt.

Gemäß dem Anhang „Verwaltungsverfahren für die Beziehungen zu Beschwerdeführern
in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ der Mitteilung der Kommission „EU-Recht:
Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ 1 genießen Beschwerdeführer bestimmte
administrative Garantien in Bezug auf die Bearbeitung ihrer Beschwerden durch die
Kommission.

Dazu heißt es unter Nr. 10 des genannten Anhangs: „... wird der Beschwerdeführer von
der Kommission vorab unterrichtet, wenn sie beabsichtigt, der Beschwerde nicht
nachzugehen. Sie übermittelt dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Schreiben, in
dem sie die geplante Schließung des Vorgangs begründet und den Beschwerdeführer
auffordert, sich binnen vier Wochen zu äußern. [...] sieht die Kommission keinen Anlass,
ihren Standpunkt aufgrund der Antwort des Beschwerdeführers zu überprüfen, wird der
Vorgang geschlossen“.

In unserem Schreiben vom 20. Juli 2021 haben wir Ihnen die Gründe für unsere
Entscheidung über Ihre Beschwerde erläutert. Wir baten Sie um eine Stellungnahme
innerhalb einer Frist von vier Wochen.

Sie teilten uns Ihre Anmerkungen mit Schreiben vom 17. August 2021 mit. Die Prüfung
Ihrer Antwort hat keine neuen relevanten Elemente ergeben, die uns veranlassen könnten,
unseren ursprünglichen Standpunkt zu Ihrer Beschwerde zu ändern. Zudem hatten wir
Ihnen in unserem Schreiben vom 20. Juli 2021 bereits alle relevanten Informationen
mitgeteilt, auf deren Grundlage wir unsere Entscheidung in Ihrem Fall gestützt haben.

Angesichts der obigen Ausführungen sehen wir keine Veranlassung, die ursprüngliche
Frist von vier Wochen für die Übermittlung weiterer Anmerkungen zu verlängern.
Daher möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich beschlossen habe, den Fall zu den Akten zu
legen.

Mit freundlichen Grüßen


Was könnte darauf geantwortet werden?


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o
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Vermutlich nicht sehr viel. Denn nach den Ausführungen zum Beschwerdeformular an und für sich

Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
  https://ec.europa.eu/assets/sg/report-a-breach/complaints_de/

scheint eine Beschwerde nur die Funktion zu haben, die Europäische Kommission zu gewissen Vorgängen direkt informieren zu können. Justiziabel scheint es nicht zu sein, insbesondere gibt es keine zweite Beschwerdeinstanz (etwa wie bei Fahrgastrechten).


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insbesondere gibt es keine zweite Beschwerdeinstanz (etwa wie bei Fahrgastrechten).
Das ist nicht richtig; es besteht immer die Möglichkeit, sich direkt an die Europäische Bürgerbeauftragte zu wenden; wichtig ist hier nur, daß die "vermutete" Nichteinhaltung von Unionsrecht klar dargestellt werden muß.

Wurde letztens erst im Forum in nachstehendem Thema erneut kommuniziert.

Trotz Bewilligungsbescheid des Jobcenters keine rückwirkende Befreiung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35652.msg215812.html#msg215812


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

W
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Darauf wurde wie folgt geantwortet
Zitat
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 17. August 2021, mit dem Sie auf unsere
Vorankündigung der Verfahrenseinstellung vom 20. Juli 2021 reagierten

....

Mit freundlichen Grüßen


Was könnte darauf geantwortet werden?

Dieses Schreiben wurde eindeutig von einem deutschen Muttersprachler*in in der ersten Person erfasst, wer eventuell befangen sein könnte.

Meine Meinung zu der Sache, wäre die ganze Beschwerde erneut ganz von vorne einzureichen, aber in einer anderen Sprache als Deutsch. Es wäre dann möglich, dass jemand anders die Sache bearbeitet, wer nicht aus Deutschland kommt, und deswegen keine wirtschaftlichen oder politischen Interessen auf den Status quo in Deutschland hat. In dem Fall wäre es vielleicht möglich, dass die Sache nicht sofort unter den Teppich gekehrt wird, wie es hier erscheint.




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