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Autor Thema: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher  (Gelesen 32255 mal)

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Mir sind hier in NRW 4 noch nicht abgeschlossene Verfahren bekannt (darunter mein eigenes), in dem die Vollstreckungsbehörde vor dem zuständige VG auf Unterlassung der Vollstreckung verklagt wurde, weil die zwingenden Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

Zu den Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gehört das Vorliegen eines Leistungsbescheids, also einer hinreichend bestimmten verpflichtenden Aufforderung an den genau bezeichneten Schuldner, einen genau bezeichneten Geldbetrag an einen genau und ggr. unter Angebe der Bankverbindung zu bezeichnenden Gläubiger innerhalb einer genau zu bestimmenden Frist zu zahlen.

Es gibt umfangreiche Rechtsprechung darüber, was ein Leistungsbescheid ist — und was nicht als Leistungsbescheid durchgeht. Das BVerwG hat zudem auch in einer Entscheidung sehr schön den Unterschied zwischen Festsetzungs- und Leistungsbescheid ausgearbeitet, zudem gibt es vom VG Gera eine Definition des Festsetzungsbescheids.

Wir alle wissen, daß die Festsetzungsbescheide der LRAs keine Anordnung einer Zahlungspflicht — und damit keinen Leistungsbescheid — enthalten, so daß diese nicht Grundlage einer Vollstreckung sein können.

Das Thema ist sehr, sehr umfangreich und sprengt den Rahmen dieses Threads. Hierzu sollte ein eigener eröffnet werden.

Es gibt zudem noch zahlreiche weitere Angriffspunkte für die Unzulässigkeit der Vollstreckung. Wichtig ist immer, daß der Angriff sich nicht gegen die Forderung an sich richten darf, dazu ist es im Vollstreckungsverfahren zu spät.

Die Vollstreckung ist auch unzulässig, wenn die einzelnen Leistungsbescheide in den von der Vollstreckungsbehörde an den Schuldner oder an AG / GV / Drittschuldner gerichteten Verwaltungsakten in der zugehörigen Forderungsaufstellung nicht genau mit Datum, Betrag, Fälligkeit, etc. bezeichnet sind. Dann ist die Vollstreckung unzulässig. Hierzu verweise ich auf
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen.

Auch die Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide wegen vollautomatischer Erstellung kann man einwenden.

Um es noch mal ganz deutlich zu machen: die Unterlassungsklage richtet sich nicht gegen die Forderung oder deren Vollstreckung, sondern gegen die (wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen) unzulässige Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde. Die Klage ist also kein Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung einer Forderung, sondern die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Vollstreckungsbehörde — und damit neben den Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren eine zusätzliche Abwehrmaßnahme.

Üblicherweise fordern die Verwaltungsgerichte nach Eingang der Klage die Vollstreckungsbehörde auf, bis zu einer Entscheidung über die Klage von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, bestenfalls sogar die Vollstreckung bis dahin auszusetzen. Gegebenenfalls kann man das auch ausdrücklich in der Klageschrift beantragen, allerdings sollte das nicht als Eilantrag geschehen. Denn wenn die Vollstreckungsbehörde der Aufforderung des Gerichts nachkommt und den Verzicht auf die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zusichert, ist das Rechtschutzbedürfnis für ein Eilverfahren erloschen, der Eilantrag würde unzulässig — und man bleibt auf den Kosten des Eilverfahrens sitzen.

Und da Verwaltungsgerichte bis zu einer Entscheidung in solchen Verfahren mittlerweile Jahre brauchen, ist erst mal Ruhe an der Front....


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@querkopf
Deine Aussagen decken sich mit denen des BFH aus der Rechtssache VII B 151/85, die im Forum auch schon thematisiert wurde.

BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1986-07-04-vii-b-151_85

Bisher wurde auf "Simons-Moll" verlinkt, (die Alt-Entscheidungen sind beim BFH leider nicht online), aber obiger Link enthält die Entscheidung mit Randziffern.

Eine Pfändungsverfügung ist rechtswidrig, wenn kein Leistungsbescheid ergangen ist; diesen nachzuweisen ist Job der Vollstreckungsbehörde.


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B
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Ebenfalls spekulativ: Laut "Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung" (https://link.springer.com/content/pdf/bfm:978-3-642-17143-7%2F3%2F1.pdf), Seite 239, IV. Das Erinnerungsverfahren
Zitat
Evtl. sind vor Entscheidung über die Erinnerung einstweilige Anordnungen nach §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO zu erlassen.
Ggf. könnte man dem Vollstreckungsgericht die aktuellen Entwicklungen anzeigen, d.h. dass der GV lieber die Zeit damit verbringt, die Vollstreckung rücksichtslos weiter durchzuziehen anstatt sich zu der Erinnerung zu äußern.
Das Vollstreckungsgericht könnte dann also nach §732 Abs.2 ZPO eine einstweilge Anordnung erlassen, (wenn dass im Sinne des vermeintlichen Schuldners ist).
732 Abs. 2 ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/732.html)
Zitat
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Möglicherweise ist es ja ohne eine solche einstweilige Anordnung sogar zulässig, dass der GV die Vollstreckung weiter betreibt?

Wäre das vorgehen mit §732 Abs. 2 ZPO denn irgendwie nachteilig für Person X ?

Eine sehr viel wirkungsvollere Maßnahme als die aussichtslose Auseinandersetzung mit GV und Vollstreckungsgericht ist die beim Verwaltungsgericht zu erhebende Klage gegen die Vollstreckungsbehörde auf Unterlassung der Vollstreckung, ggf. ergänzt durch eine weitere Klage gegen die Rundfunkanstalt, mit der diese verpflichtet werden soll, die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung in dem Vollstreckungsersuchen zurückzunehmen.

Dies wäre dann, sofern das nicht schon im Forum behandelt wurde, als Thema eines eigenständigen Threads zu erörtern.
 

Würde es denn Sinn machen das ganze nach der , wahrscheinlich, gescheiterten Erinnerung zu beginnen oder jetzt schon zu beginnen.


Herzlichen Glückwunsch,
Sie sind jetzt im Erinnerungsloop.
Erinnerung -> Ablehnung durch Amts/Landesgericht -> Vermögensauskunftsgebettel vom GV -> Erinnerung + Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (die Liste wird vermutlich länger, je länger man in diesem Loop ist).

Da die Richter auch immer grottige Begründungen mitliefern (geht halt auch nicht anders), ist es auch legitim und geboten, jedes mal die Liste der potentiell befangenen Richter zu erweitern.

Für mich hat bis heute stets das Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein für Paragraphenmunition ausgereicht.

Ein Schufa-Eintrag erfolgt bei diesem Vorgehen ebenfalls nicht (Vermutlich nichtmal bei Erzwingungshaft), das bekommt man dann nur, wenn man die VA abgibt.

Person X hat ja schon mal, fiktiv, die Erinnerung hinter sich und diese ist im nichts verlaufen weil Abgelehnt und war nur mit kosten verbunden.
Wie wie ich, deine persönliche Meinung verstehe, könnte Person X dann einfach auf das neue schreiben vom GV erneut Erinnerung einlegen und das ganze dann mit dem Antrag auf Ablehnung erweitern. Was passiert aber dann mit den Kosten ? Kann man da Kostenbeihilfe beantragen ?





Würde es theoretisch jetzt ausreichen erneut ein Fax an den GV zu senden mit der erneuten Info das die Erinnerungskarte gezogen wurde ? Natürlich auch das Amtsgericht informieren und bitten den GV zu Informieren.


Danke auch allen für eure Meinungen zu dem fiktiven Fall.


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B
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Wie das mit den Kosten läuft, weiß ich gar nicht genau und kann ich aus Erfahrung nicht abschließend beurteilen. Die erste Rechnung die ich vor einigen Jahren vom Gericht bekam, hatte ich sogar bezahlt, aber danach habe ich diese Schreiben ignoriert und es ist bisher nichts weiter passiert. Haftbefehl wurde irgendwie auch vor ein paar Jahren erlassen, aber ob der GV nun einen Haftbefehl als Druckmittel in der Hinterhand hat oder nicht, spielte für den Erinnerungsloop in zumindest meinem Fall scheinbar keine Rolle.

Bzgl. der Gerichtskosten gab es glaube ich auch komische Fristregelungen und kann gegen die auch Erinnerung einlegen. Bin da gerade nicht aktuell recherchiert, aber habe auch gerade mehr oder weniger meine Ruhe, da der Fall nun scheinbar gleichzeitig von Paigo und BS in der Rolle rückwärts behandelt wird. Von irgendwelchen Verwaltungsorganen kam schon lange nichts mehr und bisher auch noch keine neue Festsetzungsbescheidsschiene o.ä.

PS: Zum Erinnerungsloop würde ich empfehlen auf jeden Beschluss eine sofortige Beschwerde einzulegen, egal, ob es als Rechtsmittel (noch) zugelassen ist. Wenn nicht, kann man sie dann beim nächsten Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit anfügen.

PS2: Zur Rolle Rückwärts zu BS und Paigo bekam ich schonmal den Hintergedanken, dass man damit u.U. die Vollstreckungsstatistik drücken könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2021, 15:57 von Blackhand«

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Die im Forum gesammelten Erfahrungen scheinen darauf hinzudeuten, dass gegen Vollstreckungen offenbar mit vollen Kanonen zu schießen ist.

Die an einer Vollstreckung aktiv beteiligten Menschen scheinen ja im Glauben zu handeln, es mit besonders hinterhältigen Schuldnern zu tun zu haben und gleichzeitig sich für eine "gute Sache" einzusetzen, weil die Kirche "Deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunk" den Tribut haben will. Da fehlt es an jeder Nettigkeit, und da wird auch gemauschelt im Rahmen des formal Zulässigen (z.B. verschleppte richterliche Bearbeitung von Eilanträgen).

Erinnerungen, Eilanträge, Klagen, Beschwerden... alles gleichzeitig. Dann eine Verfassungsbeschwerde.

Ich glaube, es lohnt sich, in einem Nachbarthread bezüglich der Vorgänge um Georg T. zu belesen.

Es soll auch so schon einige informative Threads geben in Sachen Vollstreckungen.

Man muss den Richtern alles aufs Brot schmieren. Auch, dass Frau T....ke einfach unrecht hat, wenn sie meint, dass Festsetzungsbescheide vollstreckbare Titel seien. Und so weiter. Man geh bildlich einfach davon aus, dass der Beitragsservice die Urteilstexte schreibt, und versuche die möglichen "Gegenargumente" bereits in der Klageschrift zu entkräften.

Alles keine Rechtsberatung. Ganz wichtig!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2021, 18:25 von Bürger«

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@querkopf: Das liest sich ja alles sehr schön. Könntest Du bitte noch ein paar Links auf Rechtsprechung hier reinstellen zum Thema "Leistungsbescheid"? Das wäre sehr nett, denn meine Suche war bisher erfolglos zum Thema, ob es eines Leistungsgebots bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen bedarf.

Vielen Dank
Mork vom Ork


Edit "Bürger":
Bitte hier keine Urteilssammlung zu Leistungsbescheiden, denn diese sollte aufgrund ihrer Allgemeingültigkeit und der Auffindbarkeit/ Verlinkung wegen mit aussagekräftigem Thread-Betreff in gut aufbereitetem eigenständigen Thread erfolgen. Ersatzweise siehe bitte u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Links zum Thema "Leistungsbescheid"/ "Leistungsgebot" etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2021, 17:04 von Bürger«

B
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Die im Forum gesammelten Erfahrungen scheinen darauf hinzudeuten, dass gegen Vollstreckungen offenbar mit vollen Kanonen zu schießen ist.

In meinem Fall habe ich es eher vermieden und mir Argumente aufgehoben. Macht auch weniger Arbeit und man hat für die nächste Beschwerde/Erinnerung ein paar Asse im Ärmel. Auch nie persönlich beim GV gewesen. Gerade den geht meine Erscheinung mal überhaupt nichts an.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2021, 18:07 von Blackhand«

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Ich bin auch eher ein Kind der leisen Töne und mag nicht gerne auf die Kacke hauen mit allem, was geht. Gerade bei Vollstreckungen, werden Menschen als Amtsträger in die Spur geschickt, die mit dem Rundfunk an sich nichts zu tun haben und es eigentlich meist auch nicht haben wollen. Mir liegen persönliche Kontakte am Herzen und ich konnte immer wieder erleben, dass ich von Vollstreckungsbeamten Hilfe bekam, selbst auch von denen, die erst sehr genervt, ablehnend und arrogant auf mich gewirkt haben.
Auf jeden Fall ist es wichtig, angemessene Mittel der Gegenwehr zu finden. Oft sind es die Vollstrecker selbst, die gute Tips dafür geben können, weil sie diese Vollstreckungsersuchen gerne schnellstmöglich vom Tisch haben wollen, und das geht auch mit der Rückgabe des Ersuchens an den Beitragsservice.

Es ist nicht leicht, ohne Spielanleitung die Regeln herauszufinden, aber es lohnt sich zu zeigen, dass man es versucht. Vor allem ist die Menschlichkeit wichtig, auf beiden Seiten: Schuldner und Vollstrecker. Die Unmenschlichkeit auf der Seite des Beitragsservice ist der eigentliche Gegner. Genau dies könnte jeder Schuldner dem Vollstrecker (in Person) zu Bewusstsein bringen.

Falls jedoch die leisen Töne ungehört und wirkungslos bleiben, so darf schon mal der ein oder andere Knaller gezündet werden und die Kanone mit der Aufschrift DSGVO in Stellung gebracht werden.

Viele Grüße
Mork vom Ork


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Danke allen schon einmal für all die Meinungen zu fiktiven Fall.

Person X würde erst einmal fordern das der GV seine Motivation zügelt bis das Amtsgericht irgendwie Antwortet.


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Es gibt Neuigkeiten zum fiktiven Fall von Person X.

Person X hat ein schreiben der Bank erhalten das die Kreditkarte gekündigt wird weil es von der SCHUFA die Info gibt das es zu erheblichen wirtschaftliche Verschlechterungen gibt...

Person X hat daraufhin den GV erreicht, jedoch teilte dieser mit das das Gericht wohl mitgeteilt hat das die Sache trotz der Erinnerung weiter gehen soll.. 

Jetzt stellt sich natürlich die Frage was man jetzt machen kann... der GV hat zum Anwalt geraten für den fiktiven Fall....

Person X hat bis dato auch nichts weiter gehört vom Gericht oder dem GV sondern hat nur aufgrund des Schreibens der Bank Kenntnis vom Vorgehen erhalten. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2021, 21:57 von Markus KA«

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Person X hat ein schreiben der Bank erhalten das die Kreditkarte gekündigt wird weil es von der SCHUFA die Info gibt das es zu erheblichen wirtschaftliche Verschlechterungen gibt...
Wenn die schei.. Schufa  :( das einträgt, hast für gewöhnlich 1 Monat Zeit, den Betrag, sofern er unter 1000 EUR liegt (!!!), auszugleichen. Dann kannst die sofortige Löschung beantragen. Wenn Du das Geld hast, solltest schnell handeln, sofern der Monat noch nicht um ist. Ansonsten gilt die 3 Jahresfrist  :(

Ich lehne die Zahlung grundsätzlich aus Gewissensgründen ab.


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Das Problem ist ja das Person X , offiziell, keine Infos zu irgendwelchen Aktionen des GV bzw. des Gerichts hat. Es gab auch keine Kommunikation zu dem Thema. 

Person X wurde über nichts Informiert und der GV hat mitgeteilt das die Akte zum fiktive Fall auch wieder an das Gericht zurück gegangen ist


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Trotzdem kann man bei der schei.. Schufa das Datum abfragen und "sich retten". Dann geht es halt wieder von vorne los. Mehr kannst in diesem Staat nicht erreichen.


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Also zur Verständnis für Person X..

Ab zum GV, bezahlen und Antrag stellen auf sofortige Löschung. Das wäre im Grunde, laut Verständnis der einzige Weg um in diesem fiktiven Fall den Eintrag wieder loszuwerden.


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Oder sich eine "Guhaben"-Kreditkarte besorgen, wenn man mit den restlichen Nachteilen des Schufaeintrages leben kann. War hier mal in den Tiefen des Forums besprochen, welche Banken das machen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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