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Autor Thema: Ist Erzwingungshaft eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung?  (Gelesen 696 mal)

  • Beiträge: 7.306
Thema entsteht als ergänzendes Thema mit internationaler Komponente zu

Kann ich meinen VG-Richter auf Schadensersatz verklagen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35466.0

Im konkreten Fall geht es ja um folgenden und alle vergleichbaren Sachverhalte:

Pressemeldungen zur Beugehaft / Erzwingungshaft von Georg Thiel (2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35110.0

Ist Erzwingungshaft eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung, wenn jemand in Haft genommen wird, der nur seine ihm vom Unionsrecht zugestandenen Verbraucher*innenrechte wahrnimmt und keine vom Unionsrecht definierte Dienstleistung finanziert, die er nicht zuvor selbst ausdrücklich aktiv zur Leistungserbringung an sich bestellt hat?

Die internationale Komponente ergibt sich u. a. daraus, daß Verbraucher*innenrecht unionsrechtlich vollständig harmonisiert ist, ( 1.) ), und Fernsehen eine Dienstleistung nach Art 56 AEUV darstellt, ( 2.) ):

1.)
Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35408.msg214542.html#msg214542

Zitat
Konsolidierter Text: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02011L0083-20180701&qid=1625333222886

Zitat
Artikel 4
Grad der Harmonisierung


Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

Diese Richtlinie wiederum bestimmt:

Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen


Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

Die Bestimmungen jener Richtlinie 2005/29/EG

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32005L0029&qid=1625662819510

wiederum sind selbst vollständig harmonisiert und betreffen die unlauteren Geschäftspraktiken auch aller audio-visuellen Medienunternehmen, wie in nachstehend verlinkter Medienentscheidung hervorgehoben wird:

Entscheidung auf Grund einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0

2.)
EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0

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Unionsrecht ist für die Belange der Bundesrepublik Deutschland ohne Frage eine Form des internationalen Rechts?
Die auch im Unionsrecht geltende EMRK wiederum ist ohne Zweifel Völkerrecht?

Querverweise:
EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

BVerfGE 75, 1 - Rechtsanwendung in Übereinstimmung zum Völkerrecht zwingend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35326.0

Weiterführend zum Titel dieses Themas sei auf die bereits im Forum thematisierte Verordnung über Menschenrechtsverletzungen verwiesen, die hier gegenüber Deutschland zur Anwendung kommen könnte, denn kein Unionsland ist davon ausgenommen, gilt die Verordung doch im Gebiet der Union, (Art 19), und bezieht die EMRK ein, (Art 2 Abs 2 Buchst. l). Die Mißachtung der EMRK kann von der Union gegenüber jedem Unionsmitgliedsland mit Hilfe dieser Verordnung geahndet werden, auch wenn diese Verordnung primär nicht dafür konzipiert wurde.

Verordnung (EU) 2020/1998 - Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34606.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2021, 16:35 von Bürger«
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