Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 25 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_25.htmlDie allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Beschluß
des Zweiten Senats vom 31. März 1987
-- 2 BvM 2/86 -- https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075001.htmlEinziges Zitat:
Rn. 431. Art. 25 GG zufolge sind bei der Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten (BVerfGE 23, 288 [300]; 31, 145 [177]; Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 11. Oktober 1985, EuGRZ 1985, S. 654 [Pakelli]); dies gilt gleichermaßen für das durch Zustimmungsgesetz gebilligte und von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957. Hieraus folgt insbesondere, daß die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland kraft Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken.
Eine weitere Entscheidung zum Völkerrecht ist im Forum ja bereits bekannt:
BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34830.msg211090.html#msg211090In Belangen der landesrechtlichen Rundfunkgesetzgebung ist das Landesparlament Normgeber, welches sich bereits bei seiner Gesetzgebung nicht über die Normen des Völkerrechts hinwegsetzen darf; gleiches gilt auch für die Gerichte und weiterführend für die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf ob des Art 10 EMRK nicht so gelesen werden, als daß für Staat und Rundfunk das Recht begründet sei, die Bürger per Zwang zur Finanzierung des Rundfunks heranzuziehen; zumal ja der EuGH bekanntermaßen bereits entschied ->
EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtethttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0Weiterführend auch über obigen Link zum EuGH-Thema.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;