Trifft das auch noch auf die anderen Landesrundfunkanstalten zu?
Ja.
Jede ÖRR hat einen eigenen Staatsvertrag, auf Basis diese ÖRR gegründet worden ist,
bspw. RBB-Staatsvertrag,
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014in diesen Staatsverträgen ist festgelegt, was diese ÖRR darf oder nicht darf, was ihr eigener Auftrag ist und welche Haushaltskriterien sie einzuhalten hat.
Darüberhinaus hat es freilich auch den Staatsvertrag, der u. a. die Gründung der Medienanstalt regelt und darüberhinaus auch in Belangen der Übertragung der RBB-Inhalte Relevanz für den RBB erfährt.
Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medienhttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014Und dann hat es ja nur noch die bundesweit geltenden Rundfunkverträge, die für alle den gleichen Inhalt haben, bzw. den neuen Medienstaatsvertrag.
Die Staatsverträge bitte nicht mit den Satzungen vermischen; während die Staatsverträge jedenfalls Landesrecht darstellen, (ob unionsrechtlich in gültiger Form oder auch nicht, sei hier mal unmaßgeblich), sind die Satzungen unionsrechtlich nicht im Rang von Landesrecht, da sie nicht unter Beteiligung des Landesgesetzgebers entstanden sind.
Nicht nachvollziehbar.
Doch, denn das ist notwendige Folge des bundesstaatlichen Förderalismus und dem Umstand, daß Rundfunk Landesrecht darstellt und Landesrecht nicht länderübergreifend gilt.
Bundeseinheitliche Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern kann, wenn es Landesrecht sein und bleiben muß, nur auf der Basis von gleichlautenden Länderstaatsverträgen realisiert werden, die übrigens primär die Länder selber binden und nicht den Landesbürger, denn der Landesbürger hat nicht die Pflicht, sich dem Recht eines anderen Landes zu unterwerfen, wenn er sich nicht in diesem aufhält.
Länderübergreifend gleichrangig gilt nur höheres Bundes- und Unionsrecht.
Staatsorganisationsrecht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;