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Autor Thema: Art. 9 GG: Rundfunkabgabe: Verstoß gegen Vereinigungsfreiheit?  (Gelesen 2233 mal)

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Art. 9 GG: Ist die Rundfunkabgabe ein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit?

A.  Art. 9 GG: Wiki-Wissen liefert sofort den wichtigsten Kern:
https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinigungsfreiheit
Art. 9 GG bedeutet auch, dass niemand gezwungen werden kann, einer Vereinigung beizutreten.

B.  Art. 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:
Diese Variante wird in einem anderen wesentlichen Grundrechte-Katalog behandelt:
in "Welche Möglichkeiten bleiben uns jetzt noch ?!!"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28130.msg178119.html#msg178119
Dort schrieb @art18GG - hier leicht abgeändert:
Zitat
„Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 9) bzw. der entsprechenden Datenbank des
Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20020702_AUSL000_000BSW30668_9600000_001/JJR_20020702_AUSL000_000BSW30668_9600000_001.pdf

Da der Rundfunkbeitrag nun mehr als Beitrag auch eine Mitgliedschaft impliziert, sind wir tatsächlich in dem bisher juristisch noch nicht ausgeschöpften Bereich der negativen Vereinigungsfreiheit, die bereits in der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 zu finden ist:
    Artikel 20
    1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
    Vereinigungen zusammenzuschließen.
    2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Näheres: https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Erkl%C3%A4rung_der_Menschenrechte

Damit besteht nicht nur die Möglichkeit nach Art. 11 EMRK vor dem EGMR zu klagen, sondern es besteht auch die Möglichkeit sich an den UN-Zivilpakt zu wenden.
https://www.zivilpakt.de/vereinigungsfreiheit-3377/

C. Mit Bezug auf das Grundgesetz bezieht man sich bei der negative Vereinigungsfreiheit auf Art. 9 Abs. 1 GG.
Man muss natürlich damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte bei Kenntnis der Rechtslage leugnen werden, dass es sich bei den örR um einen Verein handelt. Es wird dann möglicherweise so etwas gesagt werden, wie dass die örR ein staatsferne Behörden seien. Dies trifft ja auch zu, da die jeweilige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt immer dann eine Behörde ist, wenn es gilt den Staat auszunutzen, ansonsten sich aber wie ein geschäftstüchtiges Unternehmen verhält.
Letztendlich wird man aber nicht wirklich negieren können, dass es sich bei den öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalten um eine Vereinigung handelt. 

D. Für was muss man gewöhnlich einen "Beitrag" zahlen bei "immateriellen Diensten". Ja, an Vereine.
Und nun Blick in das Rechtssystem: "Genossenschaften" sind eine "wirtschaftsorientierte" Sonderform von "Vereinen", sind nicht "Idealvereine".
Übrigens ähnlich auch andere Rechtsformen, aber das lassen wir mal links liegen.

Genossenschaften ähneln am ehesten den sozialistischen V_olks-E_igenen B_etrieben VEB "ARD, ZDF etc.". Nun sind "ARD, ZDF etc." aber davon abweichend nicht gewinnorientierter Materialismus, sondern sind als gemeinnützig gegründet für Bildung usw.. Das wird nun ihr Nachteil: Sie wären demnach "Idealvereine".

Dies würde bedeuteun: Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit bedeutet die Unzulässigkeit des Zwangs für die Rundfunkbgabe

E. Rechtsgrundlagen:

1. Wie gesagt: Artikel 9 Grundgesetz. Dort ist die "negative" Vereinsfreiheit allerdings nicht ausdrücklich formuliert.
Information: https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinigungsfreiheit

2. Artikel 20 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, siehe oben, die Freiheit der Nichtzugehörigkeit ist schön ausdrücklich formuliert.
Nun ist nicht effizient, sich dorthin zu beschweren, da wir in Europa die detailliertere Konvention der Menschenrechte haben.

3. Artikel 11 Abs. 1 EMRK: Wie beim Grundgesetz ist Zwangsmitgliedschaft nicht ausdrücklich erwähnt, sondern nur "implizit" verankert (Rechtsprechung, Rechtswissenschaft. 
Woertlaut: https://dejure.org/gesetze/MRK/11.html

4. Artikel 12 EU-Charta: Ähnlich sie Art. 11 Abs. 1 EMRK.
Wortlaut: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136644_12/

F- Und nun beginnt die eigentliche Arbeit:
Mit was für Antragstexten können wir bei ARD-Intendanten und Verfassungsgerichten mit diesem weiteren Grund die Befreiung der Nichtzuschauer schlüssig beantragen?  Die entscheidende Aufgabe ist, zu belegen:

- Es handelt sich um Vereine im Sinn der Vereinigungsfreiheit: zu deduzieren aus dem Vereinsrecht (BGB).
- Auch die negative Vereinsfreiheit ist geschützt. (Rechtsprechung nachzuweisen...) 
- Beispielhafte Mustertexte für die Beantragung.

G. Dies ist wieder einmal ein "Crowd-FINDING":
Bitte möglichst knapp formulieren. Dies Thema erfordert durchaus etwas Diskurs und Meinung. Nur sollte es dennoch möglichst straff bleiben.
Es soll nun in die fortdauernde Serie der Verfassungsbeschwerden integriert werden: Auch das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit ist verletzt durch den Zwangsbeitrag im Fall der Nichtzuschauer und der Betriebsstätten.


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Beiträge im abgabenrechtlichen Sinn sind nicht identisch mit Vereinsbeiträgen. Beiträge als Abgabe werden gezahlt für die Bereitstellung einer öffentlichen Einrichtung und werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung fällig. Straßenausbaubeiträge z. B. werden für die mögliche Straßennutzung erhoben, unabhängig davon ob der Anlieger der Strasse überhaupt ein Fahrzeug besitzt bzw. nutzt. Mit der Zahlung wird aber nicht Mitglied in einem "Verein der Anlieger von Strasse xy in Z-Stadt.  Gleiches gilt etwa bei Beiträgen zur Abwassereinleitung. Die Entkopplung von einer real in Anspruch genommenen Leistung war der Grund dafür, warum die Rundfunkgebühr einen neuen Namen benötigte und zum "Rundfunkbeitrag" mutierte.

M. Boettcher


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 @drboe - alles wahr, was Beiträge für Materielles und für Service sind,
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auch für physische Bildungseinrichtungen, beispielsweise für Kinder. 
Hier aber sind es Beiträge für typische Vereinsaufgaben - Meinungen, Wertordnung, Wissen usw., nicht für Müllabfuhr, Abwasser, Schulbetrieb usw.. -
Das völlige Nichtnutzer zahlen müssen, ist insoweit nur eine Ausnahme, wobei der Begriff der "Möglichkeit der Nutzung" die handfestren materiellen Vorteile meint, beispielsweise beim Straßenausbau.
 
Bei ARD, ZDF etc. liegen wir aber beim Stil von Beiträgen für Aufgaben von typischen "Idealvereinen".
 

Das Wort "Beitrag" deckt beides ab, eine gängige sprachliche Sache, 1 Wort, mehrere Bedeutungen.
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Wir argumentieren: Hier liegen wir bei der Bedeutung "Vereinsbeitrag" von "Beitrag" im Hinblick auf das Ergebnis.
Ferner, auch Vereine dürfen eine "Zweckbetrieb" unterhalten, wenn für die Vereinsziele, und bleiben trotzdem Verein im Sinn der Vereinsfreiheit.
Beispiel: Deshalb bleibt der Beitrag zum Fußballverein ein "Vereinsbeitrag", selbst wenn der Fußballverein mit dem Stadions- und Restaurant-Zweckbetrieb ein "Unternehmen" betreibt und versteuert.


Letztlich ist es es in Wahrheit eine verkappte Steuer,
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aber "wenn ihr darauf besteht, dass es ein Beitrag wäre, bitte sehr, verkappter Vereins-Beitrag, und dann seid ihr in der anderen Falle, nämlich Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit." Das Gebot der Staatsferne ist ja genau damit begründet, dass ihr euch in die Meinungsfreiheit einmischt.

Darüber kann man unendlich streiten.
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Stimmt, und wir streiten für unsere Interessen, also wir berufen uns (auch) auf die Vereinigungsfreiheit. Es spielt nämlich die Gewissensfreiheit hinein. Nicht beim Fullballverein, nicht bei der Müllabfuhr. Die Vereinigungsfreheit der Nichtmitgliedschaft will die externe Steuerung für betreutes Denken untersagen.
Die sehr einseitig gewordene Berichterstattung der Sender befindet sich im Kern dieser Problematik.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pjotre: das der sogn. Rundfunkbeitrag eigentlich eine Steuer auf wohnen ist, ist seit dessen Einführung und einiger Gutachten klar. Wo ich dir nicht folge, weil es schlicht Blödsinn ist, ist die Behauptung, dass es sich bei den ÖR-Rundfunkanstalten um Vereine handelt. Diese Ansicht dürfte auch die des BVerfG sein, dass ja erhebliche Klimmzüge unternommen hat zu "belegen", dass es sich bei der Abgabe nicht um eine Steuer handelt. Dass sie dabei mit der bisherigen Abgabesystematik brechen, geschenkt. Aber das sie das ZDF und die ARD-Anstalten als "Vereine" ansehen werden, kannst du vergessen. Über die Brücke geht vermutlich auch keiner der Gutachter, die sich kritisch zur Natur des "Rundfunkbeitrags" geäußert haben.
Beiträge sind Abgaben für die Nutzungsmöglichkeit von Vorteilen, die dem Einzelnen gewährt werden. Insofern kann man den Rundfunk über Beiträge finanzieren. Das Problem, dass das BVerfG erzeugt hat, ist, dass die Gruppe der Abgabepflichtigen für "$Vorteil" nunmehr auch die Gesamtbevökerung einschließt, während bis zum Jahr 2018 den Beitragspflichtigen auch eine Gruppe gegenüber stehen musste, die nicht von der Abgabe erfasst wird. Zu Gebührenzeiten konnte man nicht verpflichtet werden den "Vorteil" abzugelten, wenn man mangels Gerät nicht in der Lage war diesen zu realisieren. Diese Kopplung hat, wie ich die Gutachten verstehe, die "Rundfunkgebühr" davor gerettet als Steuer betrachtet zu werden. Mit der Entkopplung vom Gerätebesitz hat sich dies dann geändert.

Lange Rede kurzer Sinn: das wird nix, mit der Vereinsmeierei bezüglich der ÖR-Rundfunkanstalten. Von mir aus kannst du aber gern eine weitere Kilo-schwere Aktion starten; sie wird scheitern, das ist praktisch sicher.

M. Boettcher


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Bei Straßenausbaubeiträgen werden Außenstehende (also keine Anlieger) aber nicht mit der Abgabe belastet, obwohl diese genauso die ausgebauten Straßen benutzen können.
Auch wird nicht von jedem eine Kfz-Steuer verlangt, obwohl ausnahmslos jeder einen unmittelbaren persönlichen Vorteil aus dem Vorhandensein des Straßennetzes ziehen kann. Das muß nicht einmal die direkte Nutzung einer Straße sein. (Man stelle sich nur kurz vor, wie wohl die notwendigen Einkaufsmöglichkeiten ohne ein Straßennetz aussehen würden.)

Und das Straßennetz ist sogar noch weitaus wichtiger als der öffentlich-rechtliche Rundfunk, denn ohne würde unsere komplette Wirtschaft zusammenbrechen. So gesehen könnte man sogar von jedem eine entsprechende Abgabe verlangen. Aber stattdessen findet die Finanzierung durch Steuern statt.
Daher stellen Beiträge, im Vergleich zur Steuer, wohl auch auf einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil ab, welcher eben einer bestimmten Gruppe gegenüber der Allgemeinheit zugutekommt. Zumindest war es bis 2018 noch so.

Bei der Kirchensteuer, die ja eigentlich mehr einem Beitrag gleicht, werden Nichtangehörige der entsprechenden Religion auch nicht mit der Abgabe belastet. Übrigens könnte man auch dort, wie beim Rundfunkbeitrag, argumentieren, dass ja jeder die potentielle Möglichkeit hat, entsprechende Einrichtungen dieser Religion zu nutzen. Und auch dort könnte man sagen, dass sich eine tatsächliche Nutzung nicht zuverlässig feststellen ließe.
Zumindest sind mir bei Kirchen bisher keine Einlasskontrollen bekannt.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist mehr mit einer bestimmten Religion vergleichbar. Was die Religion für ihre Gläubigen ist, ist der Rundfunk für seine Nutzer. Die einen bieten Seelenfrieden an, die anderen eben Information und Unterhaltung. Oder wie es das Bundesverfassungsgericht ausdrückte, sie bieten, oder sollen "Orientierungshilfe" bieten.

Allerdings unterliegen beide, die Religionsfreiheit und auch die Informationsfreiheit, durch unser Grundgesetz einem besonderen Schutz. D.h., niemand darf gegen seinen Willen auf irgendeine Art und Weise mit einer bestimmten Religion verknüpft werden. Und genauso darf niemand gegen seinen Willen auf irgendeine Art und Weise mit einer bestimmten Informationsquelle verknüpft werden.
Lediglich eine indirekte Verknüpfung über eine Steuer wäre wohl möglich?

Also ich denke, dass der sogenannte Rundfunkbeitrag, wenn er denn wirklich eine Vorzugslast in Form eines Beitrages darstellen soll, durchaus den Schutzbereich des Artikel 9 GG berührt; und in Verbindung damit auch den Schutzbereich des Artikel 2 Abs. 1 GG.

Dazu auch noch einmal ein Zitat aus bereits zitiertem Wiki-Artikel:
https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinigungsfreiheit
Zitat
Vereinigungsfreiheit ist das Recht, sich zu gemeinsamen Zwecken und Zielen zusammenzuschließen und diese gemeinsam anzustreben (Vereinsfreiheit, Recht der Assoziation). Sie gehört zu den Grundrechten. Die Vereinigungsfreiheit besteht auch in ihrer negativen Form: Jeder hat das Recht, einer Gruppe oder Vereinigung nicht beizutreten oder aus einer solchen auszutreten.

Im Falle der Kirche und der sogenannten Kirchensteuer wird der hervorgehobene Satz eingehalten. Dasselbe hat auch für den Rundfunk und den sogenannten Rundfunkbeitrag zu gelten. Ansonsten liegt hier eine eindeutige Ungleichbehandlung vor.

Und vielleicht sollte man sich nicht zu sehr auf das Wort "Verein" versteifen. Bei Kirchen redet man ja normalerweise auch nicht von Vereinen. ;)


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Der wesentliche Punkt ist die Mißachtung der Vorgaben des Bundes bei der Durchführung der Erhebung des Rundfunkbeitrages; zu den Vorgaben des Bundes gehört auch die Einhaltung des Unions- bzw. Völkerrechts, was bei Nichteinhaltung zwangsweise zur Verfassungswidrigkeit führt.

BVerfGE 75, 1 - Rechtsanwendung in Übereinstimmung zum Völkerrecht zwingend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35326.0.html

Die Thematisierung des Art 9 GG wird hier nicht als zielführend betrachtet.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
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Bitte, kann man endlich mal die Kirchensteuer außen vor lassen?

Der Staat zieht die Kirchensteuer für die Kirchen ein und leitet sie an die Kirchen weiter. Diese Abgabe kommt dem Fiskus überhaupt nicht zugute und in keiner Weise in den großen Topf.

Kirchen sind auch keine Vereine, sondern haben eigene Rechtpersönlichkeit, was besonders im Arbeitsrecht gravierende Unterschiede zeitigt.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Spark: dass denjenigen, die als Anlieger Strassenbaubeiträge zahlen müssen, eine Gruppe nicht mit der Abgabe Belasteter gegenüber steht und das BVerfG mit der Entscheidung zum „Rundfunkbeitrag“ mit dieser Tradition bricht, habe ich bereits erklärt. Das Gros des Straßennetzes wird darüber allerdings nicht finanziert; vielmehr werden dazu Steuern verwendet. Es gibt auch Gemeinden, die diese Abgabe nicht mehr fordern.
Aus alledem und der „Wohnungssteuer zu Gunsten des ÖRR“ wird aus den Sendern dennoch kein Verein und aus den Bürgern keine Vereinsmitglieder. Und nein, die Vereinigungsfreiheit wird nicht beeinträchtigt, bzw. allenfalls mittelbar, weil es an Geld mangeln kann sich z. B. im Sportverein oder anderswo zu organisieren. Zum immer wieder genutzten Vergleich mit Kirchen hat @ope bereits das nötige geschrieben.

Das @pinguin bei jedem Furz den Bogen bis zum Völkerrecht spannt ist niedlich, kommt nicht unerwartet, ist aber Unsinn. Für ihn darf ein Amtsrichter, der über den erfolgreichen Einsatz der Radarkeule befindet, vermutlich nicht weniger als EU- und Völkerrecht sowie diverse Urteile des EUGH in der Urteilsbegründung berücksichtigen. Immerhin hält er den Art. 9  nicht für zielführende.  Sollte mich das irgendwie irritieren?  ;)

Ich wundere mich auch, wie man hier für eine seitenstarke Verfassungsbeschwerde trommeln kann, wenn man solchen Unsinn verbreitet, dass die ÖR-Sender Vereine darstellen. Mit steilen Thesen ist noch keiner beim Verfassungsgericht durchgedrungen. Wobei ich es überaus putzig finde, dass man nach mehr als acht Jahren Kampf und den Urteilen von BVerfG und EUGH weiter glauben kann, vor Gericht die Rundfunkfinanzierung und womöglich den gesamten ÖRR beseitigen zu können. Glaubt jemand ernsthaft, die Richter am BVerfG würden innerhalb weniger Jahre ihre Position zum ÖRR ändern? Oder dass es um eine Frage guter, richtiger und logischer Argumentation geht? Das BVerfG hat gerade mit dem Urteil von 2018 gezeigt, dass das keine Kriterien sind. - Wer bestimmt doch gleich über die Besetzung der höchsten Gerichte? Und sage bitte keiner, es käme auf die Qualifikation an.

M. Boettcher


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Dieser Thread ist wieder einmal abgeglitten.
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Natürlich ist es gemäß Einstiegsbeitrag ein Thema, wo Diskurs dazu gehört. Aber die Fragen der Deutung von Zwitter-Rechtskonstrukten sind rechtssystemisch und komplex. Man erinnere an die Diskurse, auch hier im Forum, was die Koordinationsstelle ARD, München, sei, und da gab es hochtrabende teure Rechtsgutachten: Ist eine großartige Schöpfrung eines Rechtsform-Unikats mit Status eienr juristischen Person. Was für ein offenkundiger Quatsch - für unser Geld.

Alles wurde dann durch 1 Entscheid eines Obersten Gerichtes in Scherben geschlagen, konform zur Meinung von @pjotre : Es gibt keine Rechtsform-Unikate außerhalb der Gesetzgebung. Das hängt mit dem abstrakten universellen Vereins- und Gesellschaftsbegriff zusammen.  Es gibt atypische Rechtsformen, aber nicht im gesetzlosen Raum frei geborene Phantasiegespinste.
Die ARD, München, ist mehr oder weniger gar nichts.  Und auch, was hier im Forum stand - ist BGB-Gesellschaft und was auch immer - , war damit Makulatur.


Die Fragen laut Einstiegsbeitrags lauten "gibt es stützende Argumente für Folgendes":
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- Finden wir gute Gründe für:  "Es handelt sich um Vereine im Sinn der Vereinigungsfreiheit: zu deduzieren aus dem Vereinsrecht (BGB). =-
- Finden wir Rechtsprechung: 2Auch die negative Vereinsfreiheit ist geschützt." -= (Rechtsprechung nachzuweisen...)
- Wenn gut lösbar, dann gibt es beispielhafte Mustertexte für die Beantragung.

Im übrigen schlage ich @drboe  vor,
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mal zu überlegen, ob er sich nicht vielleicht im Forum geirrt hat. Wir sind hier ein Forum gegen ARD, ZDF und nicht in einer WDR-bezalten Facebook-Gruppe, die den Widerstand gegen ARD, ZDF usw. lächerlich machen und brechen will. 
Wieso dies ständige "hat keinen Sinn, hört auf" -  ... kann ja nur heißen, zahlen, und wer dagegen streitet, ist ein Iditot, genauso dämlich wie Georg Thiel laut WDR-Rundfunkbeiräten im Landtag NRW?

Natürlich unterstelle ich keine böse Absicht. Aber wer in die verkehrte Familie geraten ist, der muss das doch irgendwann bitte merken? Wir streiten weiter gegen diese Missstände seit 2013 und wem das nicht passt, der muss sich bitte heraushalten.

@drboe bitte ich, in von mir begonnenen Threads nie mehr Beiträge einzubringen.
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Da waren einige sehr wichtige von ihm gelegentlich, stimmt, aber die Mehrheit ist Konfrontationskurs gegen @pinguin und @pjotre. Die Gründe sind subtil in der Person, also verzeihbar.
Wir wollen hier nichts zentsieren, aber bitte einfach Abstand halten von denen, die man nicht leiden kann.
Ich will die wichtige knappe Arbeitszeit nicht mehr verbrennen mit diplomatischem Abwimmeln von immer neuen Attacken von @drboe gegen @pinguin @pjotre . Das ist nicht unser Niveau.

Bitte an die Moderation
------------------------------------
So, nachdem dies gesagt ist, kann dieser gesamte Thread erst einmal geschlossen werden.
Danach könnte der Einfachheit halber der gesamte Thread gelöscht werden oder alles bis auf den Einstiegsbeitrag und dann Blockade.
Der Text des Einstiegsbeitrags ist bereits nach Umformulierung in einem Schriftsatz verwertet und steht bald allen Einreichern von Verfassungsbeschwerden zur Verfügung
 
Mit meiner Entschuldigung bei den anderen, die hier mit ihrer Eintipp-Zeit ihre Erwägungen eingebracht haben. Aber das führte nicht zu neuen Erkenntnissen. 


Die rechtssystemische Frage der Umdeutung vorn vorsätzlich falsch gewählten formalen Formen
----------------------------------------------
ist immer eine der komplexesten der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft. Das bekommen wir hier in diesem Forum nicht irgendwie gefördert. Das war mir klar, es war dennoch ein Versuch für Fundstellen-Suchhilfe. Leider ist es abgeglitten auf ein Niveau unterhalb unserem und meinem Niveau.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Sinn oder Unsinn von Verfassungsbeschwerden“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Art. 9 GG: Rundfunkabgabe: Verstoß gegen Vereinigungsfreiheit?“.
Bitte bei Hinweisen und Fragen, die vom Thema abschweifenden, die Möglichkeit der Privaten Mitteilung nutzen oder einen eigenständigen Thread starten.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv naturlich.

Fraglich ist, ob eine "Landesrundfunkanstalt" tatsächlich "zahlende (Zwangs-)Mitglieder" hat.
Das könnte Mensch aus den Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge § 1 ableiten.
 
Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburgüber das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf

Zitat
§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

Zum Geltungsbereich des Art. 9 GG bei "Pflichtmitgliedschaften":

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/07/rs20170712_1bvr222212.html
Zitat
1.
Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist.

2.
In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.

Urteil vom 14.10.2020 - BVerwG 8 C 23.19
https://www.bverwg.de/141020U8C23.19.0

Anspruch eines Pflichtmitglieds einer Industrie- und Handelskammer auf deren Austritt aus dem Dachverband

Zitat
Leitsätze:

1.
Der Anspruch eines Pflichtmitglieds einer Industrie- und Handelskammer auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband setzt eine Verbandstätigkeit jenseits der Kammerkompetenzen, die sich nicht auf für die Verbandspraxis atypische Einzelfälle ("Ausreißer") beschränkt, sowie die konkrete Gefahr einer erneut die Kammerkompetenzen überschreitenden Betätigung des Verbands voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 LS 2 und Rn. 18).

2.
Diese Gefahr ist nicht schon durch verbandsinterne Maßnahmen ausgeschlossen, die es ermöglichen, Kompetenzüberschreitungen gerichtlich anzugreifen, wenn gleichwohl mit erneuten Überschreitungen zu rechnen ist, sodass eine Fortsetzung der kompetenzwidrigen Verbandspraxis nicht zuverlässig verhindert wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 23 f.).

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2021, Az. OVG 11 N 95.19
https://gesetze.berlin.de/perma?d=JURE210003136

Rundfunkbeitragsrecht: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Beantragung der Zulassung der Berufung; Auswirkungen von Einwänden gegen die Programmgestaltung auf den Rundfunkbeitrag


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Basierend auf den Rechtsquellen des @Profäten und unter Einbezug von anderem entstand ein Erstentwurf, der sicherlich noch Änderungsbedarf hat, als Plan für den eigentlichen Beschwerdetext. Sehr viel ausführlicher ist das in der umfangreichen "Metastudie LIBRA" behandelt. Aber das benötigen wir hier nicht, weil weniger wichitig.

Es sei auch klargestellt, dass es sich nur um ein Randargument von - je nach Zählweise von 100 bis 1000 Argumenten. Es wird also nicht behauptet, dass dies Argument autonom die Rundfunkabgabepflicth widerlege.

Hier also der versuchsweie  Erstentwurf für den eigentlichen Beschwerdetext
Zitat

FNC2.d1)   Verstoß gegen die "negative *Vereineinungsfreiheit".
*NEU 2021-06-08
Ausführlich: Anl."2021-05-01" (~800 S.) "Metastudie LIBRA" Abs, ? UBUH..

Die Vereinigungsfreiheit ist geschützt durch_
GG Art.9 Abs.1 GG, EMRK Art.11 Abs.1, EU-Charta Art.12

Dies Grundrecht umfasst auch den Schutz gegen Zwangsmitgliedschaften. Dies ist für diese Rechtsnormen als implizit zu interpreteren. Explizit ist es in Art. 20 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte".

Die Rechtsgrundlage ist eine andere, sofern die staatliche geschaffene Organisation als Kern eine Mitgliedschaft schafft:
BVerfG - 1 BvR 2222/12 - 2017-07-12)        bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/07/rs20170712_1bvr222212.html
"1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von 'unnötigen' Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist."
Der Unterschied wird nun herausgearbeitet:

FNC2.d2)   Die Rundfunkabgabe ist als "Vereins-Beitrag" ausgestaltet:

(1) Die gesetzlich als "Anstalten des öffentlichen Rechts² gegründeten Anstalten sind gesetzlich beauftragt, etwas zu gestalten, was nicht mehr öffentlich-rechtlich ist. Die einzige Rechtsform, die eine autonome Personengesamtheit umfasst, ist der Verein in seinem abstrakten allgemeinen Sinn. Wir haben damit eine Doppelstruktur, eine staatsnahe Körperschaft, die beauftragt ist, einen staatsfernen Verein zu organisieren.

(2) Der Koordinierungsauftrag umfasst alle bestimmenden Elemente eines "Ideal-Vereins":
Laut Gesetz "gemeinnützig", also nicht "geschäftsmäßge Händler" der Ware Information. Mit dem "Beitrag" erwirbt man wie bei einem Verein ein nicht näher definiertes Nutzungsrecht, über dessen Nutzungsumfang man sodann selber befindet. Wie so oft bei Vereinen ist es eine "Familien-Mitgliedschaft".

(3) "Staatsferner" ist durch Gesetz und Rechtsprechung garantiert - wie bei einem Verein. Die Bürger als "Mitglieder" haben wie bei einem Verein die die Mitgliederinteressen vertretende "Vereins-Organe" - Rundfunkräte und Fernsehrat.

(4) Dem Kassenführer des Vereins entspricht die KEF. Dem Bericht des Kassenführers entspricht der KEF-Bericht. - Wie bei einem Verein hat niemand in der Organisation Beamtenstatus. Wie bei einem Verein können Mitglieder die "Vereinsorgane" mit Wünschen unmittelbar ansprechen und haben Bearbeitungsanspruch.

(5) Der pauschale konstante Monats-"Beitrag" mit automatischem Inkasso ist ein typisches Vereinskonzept. Von beispielsweise Telefon-Abonnements unterscheidet es sich deutlich durch die vorstehend beschreibenen typischen Vereinselemente.

FNC2.d3)   Wir haben demnach eine durch Formalien verdeckte reale Vereinsstruktur.

Die Zwangsmitgliedschaft verstößt demnach auch gegen die "negative Vereinigungsfreiheit". Dies ist auch deshalb bedeutsam, weil "ARD, ZDF etc." in den letzten zwei Jahrzehnten eine deutliche Ideologisierung erfuhren.
Ausführlich: Anl."2021-05-01" (~800 S.) "Metastudie LIBRA" Abs. ? PAM2..

Es ist durch Statistik der Talkshow-Einladungen und durch die Erörterungsweise gut belegbar: "ARD, ZDF etc." haben in den Jahren 2020...2021. entsprechende intensive verdeckte Wahlwerbung betrieben für Bildung einer Regierung "grün-links", dies schließlich mit A. Bärbock als Kanzlerkandidatin. Deren Lebenslauf-Angaben wurden im Mai und Juni 2021 als derart fehlerhaft erwiesen, dass es in einem privaten Unternehmen möglicherweise zur fristlosen Kündigung geführt hätte.

Die insoweit nur noch als gleichgeschaltet bezeichenbaren Befürworter-Journalisten prägten dafür den harmlos machenden Begriff "Präzisierung" der Lebenslauf-Angaben. Politische Gegner sprachen von Hochstaplerin. Der Autor dieser Seiten bekundet keine Parteinahme für das eine oder andere. Er belegt nur den Bedarf der Austrittsoption:

FNC2.d4)   Im Fall von beträchtlichen Abweichungen von politischer Neutralität - wie hier beispielhaft belegt - müssen die Andersmeinenden das Recht zum Austritt aus dem Verein erhalten: Die "negative Vereinigungsfreiheit".

Das Grundprinzip von Austrittsrechten ergibt sich in Analogie aus dem Entscheid BVerwG 8 C 23.19 - (20020-10-14)
     bverwg.de/141020U8C23.19.0
"Anspruch eines Pflichtmitglieds einer Industrie- und Handelskammer auf deren Austritt aus dem Dachverband"
Leitsätze: 1. Der Anspruch eines Pflichtmitglieds einer Industrie- und Handelskammer auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband setzt eine Verbandstätigkeit jenseits der Kammerkompetenzen, die sich nicht auf für die Verbandspraxis atypische Einzelfälle ("Ausreißer') beschränkt, sowie die konkrete Gefahr einer erneut die Kammerkompetenzen überschreitenden Betätigung des Verbands voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 LS 2 und Rn. 18)."

Es ist belegt, dass die Personalpolitik der "ARD, ZDF etc." eine zu fast 100 Prozent grün-linke journalistische Ausrichtung bewirkt:
Siehe Anl."2021-05-01" (~800 S.) "Metastudie LIBRA" Abs. ? PAM2..
Die arbeitsvertraglichen Schutzrechte bedeuten, das dies für 10 bis 20 Jahre unabänderlich erscheint. Damit ist eine die Senderkompetenzen überschreitende Einseitigkeit auch für die Zukunft nicht verhinderbar. Hier handelt es sich um objektive rechtliche Kriterien, nicht um Befürwortung der einen oder anderen politischen Richtung.

FNC2.d4)   Als feststehend sei angenommen:
(1) "Konservativ-liberal ist der Feind".
(2) Je nach Definition mögen aber etwa 30 bis 60 Prozent der Bürger dieser Wertordnung nahestehen.
(3) Also ist es grundrechtewidrig, diesen allen die Zwangsmitgliedschaft und Zwangsfinanzierung aufzuzwingen in einem "faktischen Verein" für den Gegenpol ihrer Wertordnung.


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Die Frage bleibt aber, ob es in Belangen der Medien anwendbar ist, wo doch das BVerfG ebenfalls entschied, daß man sich im Bereich des Art 5 GG nicht auf Art 2 GG berufen kann. Hierzu siehe

BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv011234.html

Zitat
Rn. 13

    [...] Der Einzelne kann sich gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG nur insoweit berufen, als diese sich nicht auf einen Lebensbereich bezieht, der durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt ist (BVerfGE 6, 32 [37]). [...]

BVerfGE 6, 32 - Elfes
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html

Zitat
Rn. 16

    Neben der allgemeinen Handlungsfreiheit, die Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, hat das Grundgesetz die Freiheit menschlicher Betätigung für bestimmte Lebensbereiche, die nach den geschichtlichen Erfahrungen dem Zugriff der öffentlichen Gewalt besonders ausgesetzt sind, durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt; bei ihnen hat die Verfassung durch abgestufte Gesetzesvorbehalte abgegrenzt, in welchem Umfang in den jeweiligen Grundrechtsbereich eingegriffen werden kann. Soweit nicht solche besonderen Lebensbereiche grundrechtlich geschützt sind, kann sich der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Hier bedurfte es eines Gesetzesvorbehalts nicht, weil sich aus der Beschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch die verfassungsmäßige Ordnung der Umfang staatlicher Eingriffsmöglichkeiten ohne weiteres ergibt.

Die Frage wäre wohl eher, zu klären, wie weit Art 5 GG greift und ob sich dieser Art 5 GG nur auf den Inhalt und seine Finanzierung bezieht?

Nur als erinnernder Hinweis:

BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung -> Bedeutung Art. 5 GG und mehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31577.msg195078.html#msg195078


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Kurzer bescheidener Gedanken-Senf von mir, der vielleicht etwas zur weiteren Findung "beiträg" ::)

Wenn bis 12/2012 mit Geräte-Besitz eine Rundfunk-"Teilnahme" bzw. (Rundfunk-)Anstalts-"Teilnehmerschaft" begründet wurde...
...und seit 01/2013 die - leider eben nicht komplett "vom Gerät losgelöste" - überall-"Geräte-Beschaffungsmöglichkeit" als Abgabgegrund geschaffen wurde, so muss die Frage erlaubt bleiben, ob damit nicht unmittelbar oder auch nur mittelbar eine Rundfunk-"Teilnahme"-Möglichkeit bzw. (Rundfunk-)Anstalts-"Teilnehmerschafts"-Möglichkeit mit einer Abgabe beauflagt wird, welche einer - unerwünschten und unfreiwilligen - Quasi-(Pflicht-)Teilnehmerschaft vergleichbar wäre.

Ob "Anstalt" ("Teilnehmer"), "Körperschaft"/ "Genossenschaft"/ "Verein" (Mitglieder) o.ä., mag mglw. nur sekundär sein.
Da all dies unter "Vereinigung" zu verstehen wäre, bliebe aus diesseitiger Sicht sehr wohl die Frage der "Vereinigungsfreiheit" berührt.


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@Bürger
diesen Gedanken hatte ich auch schon. Aus "Rundfunkteilnehmer" wurde 2013 "Beitragsschuldner". Betrachte ich z.B. dieses Forum hier als Verein bzw. Vereinigung (gemeinsame Zwecken und Ziele evtl sogar zum Gemeinwohl  ;)) bin ich hier Mitglied.  Nun muss ich aber die gegnerische "Vereinigung" finanzieren.
Die Vereinigungsfreiheit besteht auch in ihrer negativen Form: Jeder hat das Recht, einer Gruppe oder Vereinigung nicht beizutreten oder aus einer solchen auszutreten. Rundfunk ist kein Verein bzw Vereinigung  sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Allerdings existiert eine sog. VRFF – Mediengewerkschaft (Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden)
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinigung_der_Rundfunk-,_Film-_und_Fernsehschaffenden

Ein Großteil der einzelnen Anstalten sind hier Mitglied. Man müsste einfach nur Nachweisen dass Rundfunk einem Verein oder Verband gleichzusetzen ist. Somit wäre ich kein Rundfunkmitglied oder - Teilnehmer bzw könnte einfach austreten.


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