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Autor Thema: DSGVO Art 15 - Auskunftsrecht  (Gelesen 567 mal)

  • Beiträge: 7.327
DSGVO Art 15 - Auskunftsrecht
Autor: 02. Juni 2021, 19:26
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Zitat
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person


(1)   Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)   Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3)   Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4)   Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Maßgebend für dieses Themen sollen die mit Rot hervorgehobenen Bestandteile dieses Artikels sein.

Wer hat die entsprechenden Anfragen an den Rundfunk bereits erfolgreich im Sinne dieses Artikels belastbar beantwortet bekommen? Dieses Auskunft muß, wenn Erstauskunft, kostenfrei erfolgen; siehe Hervorhebung in Blau.

Sind es wirklich immer die EMA, die hier als Quelle der Daten zu benennen sind?

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Zu Art 15 Abs 1 Buchstabe h:
Art 22 Abs 1 und 4 lauten: (Hinweis: Mit Abs 2, da Abs 4 auf diesen verweist).

Zitat
Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling


(1)   Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
[...]
(4)   Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

Zu Art 22 Abs 4
Art 9 Abs 1 lautet

Zitat
Artikel 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten


(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

Art 9 Abs 2 Buchst a und g lauten:

Zitat
Artikel 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

[...]
(2)   Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,



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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: DSGVO Art 15 - Auskunftsrecht
#1: 02. Juni 2021, 19:43
Ham waa schon auf dem Schirm und zwar seit Juli 2020.

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Diskussion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34009.0

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0

Wir wollen auch eine kostenlose Kopie der gesamten BeitraXakte im Rahmen der Erstauskunft!


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Re: DSGVO Art 15 - Auskunftsrecht
#2: 02. Juni 2021, 19:51
Ham waa schon auf dem Schirm und zwar seit Juli 2020.
Danke; war mir wohl entgangen.

Ganz offenbar hatte es aber noch kein Ergebnis, das die Antwort auf meine Fragen klären würde?
Der Rundfunk kann sich hier jedenfalls mit nichts herausreden, da der definitiv Daten erhebt wie verarbeitet und folglich einen Verantwortlichen im Sinne DSGVO haben wird, der zur Auskunft verpflichtet ist.


Edit "Bürger": Aufgrund der bereits vorhandenen Threads wird hiesiger Thread zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen vorerst geschlossen und perspektivisch gelöscht. Vorschläge zur etwaigen Einbindung in einen der vorhandenen Threads oder zur Umbenennung des hiesigen Threads und Präzisierung des Ziels zwecks zielgerichteter Diskussion spezieller Einzelaspekte bitte per PM. Danke.


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