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Autor Thema: Recherche-Aufgabe: Wie viele Wohnungen gibt es in Deutschland?  (Gelesen 3207 mal)

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Wie oben von mir versucht darzulegen, scheitert eine auch nur irgendwie verwertbare "Plausibilitätsprüfung" der erfassten und der potenziell zu erfassenden "beitragspflichtigen Raumeinheiten" genau daran, dass aufgrund der sehr offenen "oder"-Kriterien von beitragspflichtigen Raumeinheiten die "zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden" rein praktisch und realistisch nie deren tatsächliche Anzahl zu ermitteln wäre.

Aber selbst wenn dies in einem höchst unwahrscheinlichen Kraftakt, der an Umfang und Aufwand jegliche Volkszählung mehrfach in den Schatten stellen würde, doch in Form einer "Inventur aller rundfunkbeitragspflichtigen Raumeinheiten" einmalig durchgeführt werden würde, dann wären diese Information wie auch beim (ursprünglich nur einmalig vorgesehenen, nun jedoch regelmäßig mehrfach-wiederholten) "Meldedatenabgleich" (der ja nur "Vermutungs-Daten" zum Gegenstand hat, nicht jedoch die Gesamtzahl aller rundfunkbeitragspflichtigen Raumeinheiten die "zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden") nur ein Moment-Abbild, weil sich genau diese Raumeinheiten die "zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden" regelmäßig, um nicht zu sagen stündlich ändern.

Das ist ein "uferloses Fass ohne Boden".

Aber genau dies, dass also die Erhebungsgrundlage/ die Anzahl der tatsächlich abgabepflichtigen (Raum-)Einheiten überhaupt nicht ermittelbar ist und somit auch nicht Grundlage eines Gesetzes sein kann, sollte meines Erachtens sowohl politisch als auch juristisch durchgefochten werden, denn sie ist systemimmanent und damit strukturell angelegt, d.h. das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit ist strukturell - und damit verfassungswidrig.
Dies wiederum ist entweder schon in den Tiefen des Forums behandelt - oder sollte wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden. Danke.


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Dieser Thread bleibt mit Sorgfalt auszuwerten. Die Motivation laut Einstiegsbeitrag ist nicht der Kernwert. Wir haben hier vielmehr folgende Schwachpunkte, die argumentativ für Verfassungsbeschwerden auszuwerten sind:

1. Beitrag über die Definitionsswäche:
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35312.msg213792.html#msg213792

Hier ist klar ersichtlich,
- dass es sich um eine getarnte Realsteuer handelt,
- die bei der Erhebungsgrundlage aber mit dem Objekt definitorisch nicht klarkommt
- weil dieses Objekt seiner Natur nach zur Erhebungsgrundlage einer "pauschalen Grundsteuerzulage pro Einheit"
- nicht gut geeignet ist
 - erst recht nicht als eigentlich gemeinte Mediensteuer mit Einheitspauschale für völlig Unterschiedliches von 30 qm Hinterhaus bis 300 qm Komfortvilla.

Die Haupt-Grundsteuer hat dies Problem nicht. Das deutsche gefestigte Grundbuchsystem mit den grenzstein-vermessenen Parzellengrenzen schafft eindeutig umgrenzte Erhebungsgrundlagen der Besteuerung und die Besteuerung ist nicht Einheitspauschale für Verschiedenes, sondern differenziert.

Hier haben wir Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass bei fehlender ausgewogener Differenzierung sehr konkret die Grundsteuer verfassungswidrig wird. Genau wegen dieser geurteilten Differenzierungspflicht wird das Grundsteuersystem je gerade bundesweit umgebaut.

2. Insoweit ist beispielsweise die Einkommensteuer
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bezüglich der realen Vielfalt der Erhebungsgrundlage nicht besser gestellt. Nur geht es da um hohe Beträge, sodass das Ausdifferenzieren in 1000den von Gesetzes- und Verordnungsseiten vertretbar ist. Ferner ist der Steuersatz einkommens-korreliert, also grundrechte-konform,
während die "getarnte Grundsteuerzulage" eine verdeckte völlig unzulässige Umverteilung von unten nach oben darstellt im statistisichen bundesweiten Summenwert.

3. Für die Rundfunkabgabe ist es von der komplexen Rechtsfindung
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zum primitiven Machtspiel entartet, indem die asymmetrische Übermacht der Juristen faktisch der "Recht"-Sprechung ihre Deutung diktierte: Wen wir auf dem Schirm haben, den müsst ihr Richter bitteschön zur Zahlung zwingen
 - oder euch durch eine Richtervorlage outen, viel Spaß, Herr Richter / Frau Richterin, für die Negativpunkte der Karriere wegen fehlender Aktenpunkte-Wegerledigung und Schwimmen gegen den Strom aller Ihrer Kolleg*en*innen."

4. Die andere Frage ist die der Beitrags-"Gerechtigkeit",
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mit den Extrembeispielen des Obdachlosen und der alleinerziehenden Mutter mit Teilzeit-Job:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35312.msg213808.html#msg213808

Fallbeispiele könnte man vielfältig ausweiten, beispielsweise für Senioren-Luxuswohnheime und Luxushotels, wo eigentlich Wohnungen im Sinn des Beitragsrechts vorliegen. Sofern ein Dauermieter Milliardär aus Nahost (ja, das gibt es) dann die Zahlung verweigert, gute Idee, in den Knast bis zur Offenlegung seiner weltweiten Vermögensverhältnisse.  >:D

5. Skurril ist natürlich auch die Meldepflicht für eine leerstehende Wohnung
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des Leerstands durch den Wohnungsbesitzer, den es im Sinn der Nutzung laut Gesetz nicht gibt, 
oder die studentische wahlweise Zahlungspflicht je nachdem, ob er wahlweise seinen Wohnsitz für den Studiumsort oder bei den Eltern meldet, wo der Student jonglieren muss mit den eventuellen finanziellen kleinen Vorteilen am Studiumsort, falls Wahl als Hauptwohnsitz. 

6. "Dies und das und noch so was" ist also vorgemerkt
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für kurz gefasste argumentative Verarbeitung im Anhang zu Verfassungsbeschwerden, eine Verarbeitung, die hier nur angedeutet werden konnte, weil über das Wie noch ein wenig nachgedacht werden muss.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

H
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@pjotre

42,5 Millionen plus 0,3 Millionen sind 42,8 Millionen mal 17,5 sind ca. 750 Millionen Euro monatlich; im Jahr also das 12-fache, damit bereits ca. 9 Milliarden Euro.

Unternehmen sollen doch aber auch belastet werden?

Oder setzen Unternehmen ihre Rundfunkbeiträge letztlich alle als Werbungskosten ab, womit der Steuerzahler dann doppelt belastet würde?

Berlin ist jedenfalls eine Millionenstadt, wie viele Wohnungen hat Berlin?
Wieviele Wohnungen hat Brandenburg, wieviele haben beide Länder zusammen?
(Siehe darüber); wieviele Unternehmen haben Brandenburg und Berlin zusammen?

Hier jedenfalls

https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/regionalstatistiken/r-gesamt_neu.asp?Ptyp=410&Sageb=31000&creg=BBB&anzwer=9

haben Brandenburg und Berlin zusammen etwas über 3,3 Millionen Wohnungen.

Den Unternehmensbestand hat es hier:

https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/regionalstatistiken/r-gesamt_neu.asp?Ptyp=410&Sageb=52001&creg=BBB&anzwer=4

Incl. aller Filialen etwas über 2,4 Millionen Unternehmen, (sofern das richtig gelesen wird).

Die gemeinsame Region Brandenburg und Berlin hätte also ca. 5,7 Millionen mal 17,5 Euro als Mindestmittel für den RBB zur Verfügung: 99,75 Mio Euro monatlich, im Jahr also 12x 99,75 Mio. Euro = 1.197 Mio. Euro = 1,2 Milliarden Euro nur für den RBB; (die Medienanstalt müsste eigentlich rein aus Steuermitteln finanziert werden). Die Bereiche "ZDF", "Deutschlandradio"und "Arte" sind hier nicht berücksichtigt.

Wieviel steht dem RBB effektiv zur Verfügung?

Wo liegt der Fehler?

Edit: Leerwohnungen wären freilich noch zu berücksichtigen.

Der Fehler liegt darin, daß in Brandenburg nicht (fast) ausschließlich (also zu mind. 90 %) die Mittel aus dem Rundfunkbeitrag für Rundfunkzwecke verwendet werden.
Nach § 15a MStV (in der Fassung vom 30.08.2013, bbg. GVBl. I Nr. 41) werden mindestens 33 % des Rundfunkbeitrages für Nicht-Rundfunkzwecke eingesetzt.
Eine weitere, nicht näher bezifferbare Nutzung für Nicht-Rundfunkzwecke ergibt sich aus § 8 Nr. 2, 3, 4, 8, 9 MStV.

Aber versuche man mal, den Verwaltungsgerichten/OVG klarzumachen, daß das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18.07.2018 auch die Aufgabe der Verwaltungsgerichte/OVG definiert hat, die Mittelverwendung des Rundfunkbeitrages zu prüfen.
Wie groß wäre der Aufschrei, wenn die Mittel aus einem Straßenausbaubeitrag zweckfremd eingesetzt werden würden (z.B. Bau einer Kita, Schwimmhalle o.ä.)?!

Zudem sind nicht alle Wohnungen beitragspflichtig, da sich sicherlich auch Zweitwohnungen darunter befinden.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die gemeinsame Region Brandenburg und Berlin hätte also ca. 5,7 Millionen mal 17,5 Euro als Mindestmittel für den RBB zur Verfügung: 99,75 Mio Euro monatlich, im Jahr also 12x 99,75 Mio. Euro = 1.197 Mio. Euro = 1,2 Milliarden Euro nur für den RBB; (die Medienanstalt müsste eigentlich rein aus Steuermitteln finanziert werden). Die Bereiche "ZDF", "Deutschlandradio"und "Arte" sind hier nicht berücksichtigt.

Wieviel steht dem RBB effektiv zur Verfügung?

Wo liegt der Fehler?
Der Fehler besteht u. a. darin, dem RBB 17,50 €, d. h. den gesamten sogn. Rundfunkbeitrag  zuzubilligen, mit der ausdrücklichen Bemerkung ZDF, Deutschlandradio und Arte nicht zu berücksichtigen. Deren Anteile müssen von den 17,50 € natürlich abgezogen werden (sic!), bevor man sich ans Multiplizieren macht. Sodann ist die Annahme falsch, dass je Wohnung 17,50 € fließen, da es einen Anteil von teils oder vollständig Befreiten gibt. Umgelegt auf alle Zahler in Wohnungen ergibt das eine weitere Kürzung des RBB Betrags.
Kurz: die obige Rechnung stimmt schlicht nicht. Die reine Wohnungsanzahl sagt zudem so gut wie gar nichts aus, weil damit weder über Leerstand, deren Nutzung, - in einigen Wohnungen befinden sich Geschäftsräume von Ärzten, Anwälten etc., - noch einer möglichen Befreiung der Bewohner etwas ausgesagt wird.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Kurz: die obige Rechnung stimmt schlicht nicht. Die reine Wohnungsanzahl sagt zudem so gut wie gar nichts aus, weil damit weder über Leerstand, deren Nutzung, - in einigen Wohnungen befinden sich Geschäftsräume von Ärzten, Anwälten etc., - noch einer möglichen Befreiung der Bewohner etwas ausgesagt wird.
Und wo wird das vom BS separat erfasst? Tut es das nicht, liegt das Erhebungsdefizit doch vor?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Und wo wird das vom BS separat erfasst? Tut es das nicht, liegt das Erhebungsdefizit doch vor?
Welches Erhebungsdefizit? Natürlich ist dem BS bekannt, wer teilweise oder ganz von der Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrags befreit ist. Es stellt doch kein Erhebungsdefizit dar, wenn dann weniger oder gar kein Geld fließt. Auch für Wohnungen die als Büros oder Praxen genutzt werden hat der BS Kenntnis, schließlich muss man auch für Betriebe die Abgaben löhnen. Da für diese Wohnungen keiner beim Einwohnermeldeamt als Inhaber gemeldet ist, entfällt die Wohnungsabgabe. Allerdings muss der Betrieb ja ebenfalls zahlen. Welchen Sinn es macht Betriebe zur Zahlung zu verpflichten, wenn deren Unternehmer und Mitarbeiter bereits privat den behaupteten Vorteil aus dem Angebot erlangen, muss mir das BVerfG mal erklären; ich sehe darin nur zusätzliche Geldschneiderei.
Das der BS und damit die LRA den Leerstand nicht kennen ist auch nicht schlimm: für leere und für nicht vermietete Wohnungen muss ja nicht gezahlt werden. Bemerkenswerter ist doch eher die Tatsache, dass weder die Anstalten/der BS, noch der Gesetzgeber oder die Gerichte an einer eindeutigen Zuordnung zwischen Wohnungen und den Inhabern interessiert sind, der frühere Justitiar des SWR dazu sogar erklärte, dass den ÖRR nicht interessiere "wer mit wem schläft". Wie schön! Es hat aber auch erkennbar keiner ein Interesse daran die Wohnungsabgabe tatsächlich an die Wohnung zu koppeln und erst vermittels dieser an die Personen, die sie bewohnen. Wie zu Gebührenzeiten ist noch immer eine Person der Schlüssel zur Verwaltung der Zahlungen. Die Wohnungen interessieren gar nicht. Eigentlich müsste der BS aber den Status aller Wohnungen kennen, - leer/bewohnt/Büro etc. - dazu Wohnungskonten führen und abhängig vom jeweiligen Inhaber einen Zahlungspflichtigen führen, der gelegentlich eben wechselt. Stattdessen führt man Zahlungspflichtige und vermutet, sie würden unter der Meldeadresse wohnen. Die Zahl der dort vorhandenen Wohnungen kennt der BS nicht in jedem Fall, in welcher Wohnung jemand wohnt ist ihm schnuppe. Solange das so ist, ist die Gesamtzahl der in Deutschland vorhandenen Wohnungen für die "Beitragszahlungen" im Grunde nicht relevant.

M. Boettcher


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Eigentlich müsste der BS aber den Status aller Wohnungen kennen, - leer/bewohnt/Büro etc. -
Das meine ich doch; gerade weil das nicht bekannt ist, sind doch die Zahlen auch ungenau?


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Eigentlich müsste der BS aber den Status aller Wohnungen kennen, - leer/bewohnt/Büro etc. -
Das meine ich doch; gerade weil das nicht bekannt ist, sind doch die Zahlen auch ungenau?
Die Zahl der Wohnungen insgesamt interessiert im aktuellen Modell niemanden. Nimm einfach einmal an, es gäbe 160 Mio Wohnungen aber nur 80 Mio Einwohner, es muss aber weiterhin nur für bewohnte Wohnungen bezahlt werden, maximal eine pro Zahler.  Bewohnt ist eine Wohnung, wenn dort jemand nach den Unterlagen der Meldebehörde gemeldet ist. Würdest du dich bei der Situation dafür interessieren, ob es eigentlich 155 Mio. Wohnungen oder sogar 165 Mio. sind? Vermutlich nicht, weil es dann ja deutlich mehr Wohnungen gibt als benötigt. Wenn nun statt um die 40 Mio. Wohnungen nur 20 Mio vorhanden wären, was folgt? Klar, der ÖRR bekäme weniger Geld. Aus den extremen Werten wird aber auch deutlich, dass der ÖRR aus der Kenntnis des Gesamtbestands an Wohnungen nur ermitteln kann, was man maximal einnehmen könnte! Das war es dann auch schon, weil die Sender weder die Zahl der Wohnungen insgesamt beeinflussen können noch die entscheidende Zahl der tatsächlich bewohnten Wohnungen, auf die es ja allein ankommt. Die in diesem Thread bereits gemachte Unterstellung, dass die Anstalten aus falschen Wohnungszahlen einen Vorteil erwirtschaften können, ist nicht nur unbelegt, sie ist unsinnig. Sender und BS benötigen nur die Meldungen der Meldeämter, weil die ihnen zu Adressen potentieller „Neukunden“ verhelfen. Die werden angeschrieben und wenn sie nicht reagieren in den Bestand eingestellt. Dann zahlen die, ob nötig oder nicht, oder weigern sich, was eine neue Runde im Streit mit dem ÖRR auslöst. Das der vom BS belästigte Bürger (irgendwo) wohnt ist das einzige Kriterium. Und das wird gegenüber dem Rundfunk belegt durch die Datenübermittlung der Meldeämter. Mehr braucht es nicht.

M. Boettcher


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Das der vom BS belästigte Bürger (irgendwo) wohnt ist das einzige Kriterium. Und das wird gegenüber dem Rundfunk belegt durch die Datenübermittlung der Meldeämter. Mehr braucht es nicht.
Die Meldedaten "belegen" nicht, sondern sind - wie oben bereits ausführlich dargelegt - nur eine (widerlegbare!) "Vermutung" für eine Rundfunkbeitragspflicht.
Die Definition des RBStV für "rundfunkbeitragspflichtige Raumeinheiten" ist zudem nicht deckungsgleich mit der "(Einwohner)Meldepflicht".
Auch ein Mietvertrag ist nur eine Vermutung über den - mglw. beitragspflichtigen - "Inhaber" der (rundfunkbeitragspflichtigen oder -nichtpflichtigen) "Wohnung".

Nochmal: Es gibt keine Datenbasis für "rundfunkbeitragspflichtige Raumeinheiten", was aber (incl. Berücksichtigung aller nicht- oder nur teil-pflichtigen Raumeinheiten usw.) eben oben bereits beschriebenes strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit verursacht bzw. eine völlig unbezifferbare und damit untaugliche Gesetzesgrundlage ist.

Daher war vorgeschlagen, den Betreff bzw. die Zielrichtung dieses Threads anzupassen/ zu präzisieren, bevor wir uns hier im Kreise drehen, denn um "Wohnungen" (nach welcher Definition?!?) geht es hier nicht bzw. sollte es hier nicht gehen.

Man sollte den vorgeprägten (und seitens ARD-ZDF-GEZ sowie des "Gesetzgebers" wahrscheinlich auch gerade deswegen genutzten, weil irreleitenden) Begriff "Wohnung" in Bezug auf den "Rundfunkbeitrag"/ RBStV nicht verwenden, da man dadurch unweigerlich außer Acht lässt, dass es nicht (ausschließlich) um "herkömmliche Wohnungen"/ Wohnungen im Sinne des herkömmlichen Verständnisses von einer (Miet- oder Eigentums-)"Wohnung" geht, sondern eben gem. Definition des RBStV um "zum Wohnen oder Schlafen geeignete oder genutzte Raumeinheiten", von denen dann wiederum nur "selbst bewohnte" und davon - z.B. bzgl. Zweitwohnungen - auch nicht jede "rundfunkbeitragspflichtig ist.

Zur Frage, ab wann eine "Raumeinheit" eigentlich "selbst bewohnt" wird, siehe/ diskutiere bitte unter oben bereits verlinkten Threads:
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29381.0
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29343.0


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@Bürger, da war ich eben auch am Schreiben ;-)
Eigentlich müsste der BS aber den Status aller Wohnungen kennen, - leer/bewohnt/Büro etc. -
Das meine ich doch; gerade weil das nicht bekannt ist, sind doch die Zahlen auch ungenau?
... Das der vom BS belästigte Bürger (irgendwo) wohnt ist das einzige Kriterium. Und das wird gegenüber dem Rundfunk belegt durch die Datenübermittlung der Meldeämter. Mehr braucht es nicht.

M. Boettcher
Die Auskunft beim EMA basiert jedoch lediglich auf einer Selbstauskunft. Fehler in einer Selbstauskunft können somit bei einem EMA auch berichtigt werden.
Zudem sind die Übermittlungen lediglich "Vermutungen". Vermutungen müssen keinen Bestand haben. Es bedarf einer Tatsache.
Unabhängig davon:
Die Frage ist wohl falsch.

Es muss wohl lauten, wie viele Raumeinheiten nach §3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gibt es in Deutschland?
Es gilt die Menge der "Wohnungen", welche das EMA kennt ist nur eine Teilmenge der Menge der Raumeinheiten.
 

Es besteht eine Pflicht für jede "Wohnung" (§3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), welche zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. -> Nur für "Leerstand" besteht wohl keine. -> Meldedaten machen das Leben durch Vermutung über eine Inhaberschaft dabei einfach nur leichter.

Es kommt nicht darauf an, dass nur irgendwo gewohnt wird, auch eine "Wohnung" wo nicht "gewohnt" wird. -> Also "Raumeinheit" -> abgeschlossen "zum Schlafen oder Wohnen geeignet" ist ;-) ... oder "benutzt" wird siehe §3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. --> in §2 ist es eine "oder" Verknüpfung "oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist" --> Mieter von Garagen, welche zum "zum Schlafen oder Wohnen geeignet" seien oder genutzt würden, wären damit für diese Raumeinheiten pflichtig ;-). Aber wer meldet schon eine Raumeinheit "Garage" bei einem EMA.

Natürlich könnte eine solche Raumeinheit, sofern diese nicht die "ERSTE" Raumeinheit ist, unter die Definition fallen, dass dafür kein weiterer Vorteil anfällt. Somit wäre es möglich im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung sich für z.B. "Garagen" befreien zu lassen. Aber dazu müssten diese erstmal gemeldet werden.

Das Nachmelden dazu übernehmen natürlich nicht die EMA Abgleiche. Aber würden entsprechend viele solche "Raumeinheiten" durch "Betroffene" gemeldet, würde das sich natürlich in einem Anwachsen der Zahl der "Wohnungen" respektive "Raumeinheiten" niederschlagen. -> All diese Fälle wären ja zu bearbeiten im System, erst anlegen, dann befreien, oder weiß der Kuckuck.
Was wenn es eine "Gemeinschaftsgarage" ist?

Und es bedarf für Garagen, welche zum Schlafen geeignet sind sicherlich keiner EMA Anmeldung, als "Zweitwohnung".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2021, 23:43 von PersonX«

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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.
Hervorragend!

§ 20 BMG - Begriff der Wohnung
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__20.html
Zitat von: § 20 BMG - Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__19.html

Der Begriff Wohnung ist hier wohl statistisch zu verstehen.

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022
https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2021/index.html#BJNR038800017BJNE000191126

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
http://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html#BJNR185100019BJNE000400000

Jedem müsste inzwischen klar geworden sein, dass der RBS TV "vollautomatisch durch eine Maschine vollzogen wird". Spätestens mit § 11 Abs. 5 RBS TV (regelmäßiger, vierjähriger, bundesweiter Meldedatenabgleich) ist auch klar, worauf es ankommt: Nicht auf § 3 RBS TV sondern § 20 BMG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juni 2021, 01:23 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Bürger: ich habe nicht behauptet, dass die Meldedaten einer Person eine „Beitragspflicht“ belegen, sondern dass derjenige irgendwo (!) wohnt. Natürlich ist das eine Selbstauskunft und, soweit ein Teil der Bürger dieser Pflicht nicht nachkommt, nie ein vollständiges Abbild der tatsächlichen Situation. Letztlich basiert der gesamte errechnete Wohnungsbestand (auch) auf Selbstauskünften deren Eigentümer im Rahmen der Statistikerhebungen, zu der weitere Quellen genutzt werden. Man kann die Unschärfe des Wohnungsbestandes sicher noch an weiteren Punkten festmachen als z. B. an den Differenzen der Wohnungsdefinition.
Die von den Bürgern selbst vorgenommene Meldung, ohne die man sein Wahlrecht nicht wahrnehmen kann, keine Ausweispapiere erhält etc., ist die Basis aller Belästigungen durch den BS. Der ÖRR führt m. W. keine eigenen Erhebungen von Wohnungen gemäß der Charakteristika des RBStV durch.  Ob die Forderungen des BS auf Basis der Meldedaten von Erfolg gekrönt sind, ist eine ganz andere Frage, die mit der reinen Anzahl bewohnbarer Einheiten zwar mittelbar zu tun hat, hier aber nur am Rande interessiert. Hier geht es um die Wohnungszahl, deren Ermittlung, ggf. der Relevanz für die Beitragserhebung (die ich bezweifle).

M. Boettcher


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  • Beiträge: 691
Meiner Meinung nach ist die Anzahl der bewohnten Wohnungen in Deutschland eine Art Zielwert für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Davon müssen dann natürlich noch die Zweitwohnungen abgezogen werden und auch die Wohnungen (Anzahl unbekannt), die nicht der Definition des RBStV genügen.
Wenn man nun sieht, dass es insgesamt ca 41 Mio Wohnungen gibt und den Leerstand abzieht und die Zweitwohnungen, dann kann man sehen, dass der Beitragsservice mit seinen 39 Mio privaten Beitragskonten im Bestand schon verdammt nah an der Obergrenze angekommen ist oder sie vielleicht schon erreicht hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die regelmäßige Übertragung (alle 4 Jahre) des Gesamtdatenbestands als völlig unverhältnismäßiges Mittel.

Deshalb ist das kommende Jahr so spannend, weil es einen neuen Zensus und im selben Jahr die Meldedatenübertragung an den ZBS. Dann kann man direkt die Zahlen vergleichen.


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 @Mork vom Orck : Gegen den Meldedatenabgleich 2022 verfügen die meisten Landesverfassungsgerichte seit einigen Tagen bereits über Verfassungsbeschwerden, einer der rund 20 Antragspunkte.

Das Gesetz enhält eine Art "klausel @pjotre", dass die KEF die Meldedatenabgleiche nämlich absagen kann, wurde eingefügt, als die damals erste Verfassungsbeschwerde im November 2019 von hier trotz Vorschlag des Gerichts nicht zurückgezogen wurde.
Diese Klausel ist wieder einmal rechtlicher Unfug wie so üppig an allen Ecken des Medienrechts...
- weil nur Gesetze absagen können (Gesetzesvorbehalt der DSGVO)
- und weil die KEF keine Rechtsperson hat,
- also strikt überhaupt nichts anordnen oder absagen kann
- und weil das "ultra vires" ist - ihr Auftrag ermächtigt sie nicht hierfür.

So ist nun mal die Arbeitsqualität der bundesweit maßgeblichen Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, man setzt irgendwas in die Welt und wenn niemand den Unfug ablehnt, wird er Gesetz. Nun aber gibt es Wachhunde und wir bellen nicht nur und wir wollen nicht nur spielen, sondern wir beißen:

So, nun also zum Showdown / High Noon der Bürger gegen die Beschädiger des Rechtsstaats seit 2013 und auch früher: 
Wer mit streiten will mit Aktion gegen das Imperium statt nur zu diskutieren,
ja, das ist möglich bei der nun bereits umfassendsten Verfassungsbeschwerde-Aktion der Bürger seit Bestehen von "ARD, ZDF etc." (900 Schriftsatz-Seiten, nun bereits anhängig bei den meisten Landesverfassungsgerichten in Deutschland)

Bitte Mitteilung per PM (nur E-Mail-Adresse ist nötig, keine sonstigen Daten werden erfragt, jeder reicht ja selber ein) - Näheres:
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0
Mitmachen kann jeder, dessen Beiträge im Forum etwas eigene Streiterfahrung und etwas Einblick belegen. Leider noch nicht geeignet für HB HH NI RP SH SL (insoweit geht es erst ab September 2021).
Besonders wichtig wären aktuell Beschwerdeführer für Baden-Württemberg, Sachsen und Sachsen-Anhalt.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juni 2021, 19:45 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 691
... na dann kommt der Meldedatenabgleich 2022 wohl doch nicht.  :-[


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