Ich hoffe, mit folgenden Hinweisen sinnvoll zum Thema beizutragen.
Sowohl im Auftragsgutachten von Prof. Kirchhof aus 2010 zum
als auch im nachträglichen Auftragsgutachten von Prof. Kube aus 2013 zur Rechtfertigung der in wesentlichen Punkten vom Kirchhof-Gutachten abweichenden Gesetzgebung wird ausführlich begründet, weshalb für die Gruppe der Beitragszahler keine Beitragspflicht zur Kompensation der "Beitragsausfälle" durch die Befreiten tragen - siehe dazu u.a. unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979basierend auch auf
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280Hier im Thread geht es nicht um die fehlende Finanzierungsverpflichtung der Gruppe der Beitragszahler für die "Ausfälle" durch die Befreiten, aber in den Gutachten wird insbesondere auch ausführlich darauf begründet, dass der
Staat die Finanzierungsverantwortung für die Teilhabe Bedürftiger am gesellschaftlichen Leben trägt - und zwar in finanzieller Form.
Beide Auftrags-Gutachter sehen in der (generös-herablassenden?) "Befreiung" problematisch und plädieren ausdrücklich dafür, den
Leistungskatalog der Sozialleitungen um den "Rundfunkbeitrag" zu ergänzen.
Man kann darin zwar ebenfalls Probleme sehen - z.B. sollte ja auch bei Sozialleistungen die freie Wahl bestehen, für welche Quellen man das Medienbudget nutzt und zudem ist ja auch das Ob und die Höhe der Rundfunkbeitragspflicht abhängig von der individuellen Wohnsituation und damit ungleich verteilt.
Aber die Argumentation orientiert sich anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung und sollte - insbesondere da diese aus zwei Auftragsgutachten der "Gegenpartei" stammt - ausfürlich gesichtet und verwendet werden.
Der effektiven Diskussion wegen gestatte ich mir hier eine umfangreiche Zitierung aus
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156[...]
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280
Kube, Hanno (Prof. Dr. , LL.M.) [neu]
Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht, Finanz- u. Steuerrecht, Johannes Gutenberg-Uni Mainz
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
06/2013, Eltville am Rhein/ Hessen
"Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung"
http://www.ard.de/download/401140/index.pdf
Anhand eines Auszugs aus seiner Biographie sollte jeder seine eigenen Schlüsse ziehen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hanno_Kube
Leben
Hanno Kube studierte an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg [...]
Von 1995 bis 1996 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Finanz- und Steuerrecht der Universität Heidelberg (Prof. Dr. Paul Kirchhof). Im Jahre 1998 wurde er an der Universität Heidelberg promoviert, wo er sich im Jahr 2003 auch habilitierte (Berichterstatter: Paul Kirchhof und Prof. Eberhard Schmidt-Aßmann; Habilitationsschrift: Finanzgewalt in der Kompetenzordnung).
[...]
Er ist Bevollmächtigter der Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Dort gibt es ab Seite 53 einen Abschnitt, der sich ausführlich mit dieser Thematik des (augenscheinlich unzulässigen!) sozialen Ausgleichs durch die Rundfunkfinanzierer beschäftigt - sehr lesenswert!!!
III. Sozialstaatliche Abstimmung
1. Teilhabe sozial Schwacher
[...]
Diese Teilhabe lässt sich für sozial Schwache im Grundsatz auf zwei Wegen verwirklichen. Sozial Schwache können zum einen von der Pflicht, Rundfunkbeiträge zu entrichten, befreit werden. Zum anderen kommt in Betracht, die auch von sozial Schwachen zu zahlende Rundfunkabgabe in den Leistungskatalog des Sozialhilferechts aufzunehmen.
Die Problematik des erstgenannten Lösungswegs ergibt sich daraus, dass die Befreiung aus sozialen Gründen – vorbehaltlich der Auffüllung der entstehenden Deckungslücke mit allgemeinen Haushaltsmitteln – im Ergebnis von den anderen Beitragspflichtigen kompensiert werden muss. Sie haben dann einen entsprechend höheren Beitrag zu entrichten, der bei unterstellter Volldeckung des Finanzierungsbedarfs durch die Beiträge über die Leistungsäquivalenz hinausgeht. Dies konfligiert jedoch mit der Feststellung, dass die Sicherung des sächlichen Existenzminimums eine allgemeine Staatsaufgabe ist, die aus den allgemeinen, primär steuerlichen Haushaltsmitteln, nicht(!!!) dagegen von einer bestimmten Gruppe der Gesellschaft zu finanzieren ist. Eine derartige Gruppenfinanzierung setzt nach den Maßstäben des Sonderabgabenrechts eine vorgefundene Sachverantwortung voraus, die vorliegend aber nicht zu erkennen ist. Die Gruppe der Beitragszahler trägt keine besondere Verantwortung für die Gewährleistung des sächlichen Existenzminimums oder auch nur den Zugang zum öffentlichrechtlichen Rundfunk sozial Schwacher.
[...]
Besonderheiten ergeben sich vorliegend zwar daraus, dass die Gruppe der Beitragszahler sehr groß und darüber hinaus auch das genaue Maß der Leistungsäquivalenz unsicher ist. Gleichwohl sollte die Teilhabe sozial Schwacher am öffentlichrechtlichen Rundfunk nach den vorgenannten Prinzipien grundsätzlich durch eine Ergänzung des Leistungskatalogs der Sozialleistungen gesichert werden209, nicht dagegen durch eine im Volumen entsprechende Beitragserhöhung zulasten der anderen Empfänger des öffentlichrechtlichen Rundfunkangebots.
Als Alternative dazu bleibt, sozial Schwache von der Beitragspflicht zu befreien, die sich ergebenden Mindereinnahmen der Anstalten aber mit allgemeinen Haushaltsmitteln zu kompensieren210. Auch hierdurch könnte dem Charakter der Sozialhilfe als allgemeiner Staatsaufgabe Rechnung getragen werden. Zu bedenken ist allerdings, dass die Auffüllung mit Haushaltsmitteln im Rahmen des jährlichen Haushaltsplanungsverfahrens
beraten und beschlossen werden müsste, was die Anstalten insoweit wiederum in Abhängigkeit von der Politik setzte und in Spannung zum Prinzip der Staatsferne stünde211.
Vor diesem Hintergrund scheint erwägenswert, die durch allgemeine Haushaltsmittel ausgeglichene Beitragsbefreiung auf Antrag nur denjenigen sozial bedürftigen Empfängern des Rundfunkangebots zu eröffnen, die keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, und die Beiträge der Sozialleistungsempfänger über eine Erhöhung der Sozialleistungen zu finanzieren.
Vor diesem Hintergrund sollte die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RBStV, nach der bestimmte, finanziell schwache Beitragsschuldner ohne weiteres von der Beitragspflicht befreit werden212, in ihrer Ausgestaltung überdacht werden.
In der Zusammenfassung heißt es dann auf Seite 64 nochmals
16. Die Teilhabe sozial Schwacher am öffentlichrechtlichen Rundfunk sollte im Grundsatz durch eine Ergänzung des Leistungskatalogs der Sozialleistungen sichergestellt werden, was dem Charakter der Sozialhilfe als allgemeiner Staatsaufgabe entspricht.
Soweit sozial Bedürftige, die keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, einen Befreiungsantrag stellen, kommt eine Kompensation der sich daraus ergebenden Mindereinnahmen der Anstalten durch allgemeine Haushaltsmittel in Betracht.
[...]
Zwei in Bezug auf Bedürftige, die
"keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen" mglw. beachtenswerte Aussagen von Kube:
III. Sozialstaatliche Abstimmung
1. Teilhabe sozial Schwacher
[...] Vor diesem Hintergrund scheint erwägenswert, die durch allgemeine Haushaltsmittel ausgeglichene Beitragsbefreiung auf Antrag nur denjenigen sozial bedürftigen Empfängern des Rundfunkangebots zu eröffnen, die keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, und die Beiträge der Sozialleistungsempfänger über eine Erhöhung der Sozialleistungen zu finanzieren.
[...]
16. [...]
Soweit sozial Bedürftige, die keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, einen Befreiungsantrag stellen, kommt eine Kompensation der sich daraus ergebenden Mindereinnahmen der Anstalten durch allgemeine Haushaltsmittel in Betracht.
Dies müsste mglw. noch einmal in diesbezüglich bereits existierenden Threads eingepflegt werden...
Leider haben sich offensichtlich wieder mal die Links zu den Gutachten geändert
Wer diese aktuell verlinken kann, bitte gern... Danke.
Das Gutachten von
Kube konnte bislang nicht ausfindig gemacht werden.
Das Gutachten von
Kirchhof ist unter folgendem aktuellen Link zu finden:
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280[/i][/size][/color]
[...]
Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D.
Direktor des Instituts für Finanz- und Steuerrecht, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks"
http://www.ard.de/download/398406/index.pdf
https://www.ard.de/download/472642/Gutachten_von_Professor_Paul_Kirchhof_zur_Finanzierung_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks_.pdf
Siehe jedoch auch...!
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
[...]
Darin heißt es auf Seiten 67 ff:
[...] Das freiheitsgerechte Konzept des Grundgesetzes, jedem Menschen ein existenzielles und kulturelles menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, verfolgt die Konzeption, jedem Menschen dank seiner rechtlich garantierten Würde und Freiheit die geldwerten Finanzmittel zu gewähren, die er für eine freiheitliche Gestaltung seines Lebens braucht. Der Staat gewährt also grundsätzlich nicht Sach- und Dienstleistungen – staatlich bestimmte Wohnungen, Kleidungen oder Fernsehprogramme –, sondern befähigt den Freiheitsberechtigten durch Geldzahlungen, nach eigener Wahl die für ihn existenziell und kulturell benötigten Leistungen zu erwerben. In diesem System bestimmt der Freiheitsberechtigte Mensch seinen individuellen Bedarf. Der Staat verzichtet darauf, einen Individualbedarf des Menschen bevormundend zu definieren.
Jedenfalls205 hat der Sozialgesetzgeber das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums207 (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) grundsätzlich durch staatliche Geldzuwendungen verwirklicht, die dem Grunde nach jedem Inländer eine Teilhabe am Minimum der in der Rechtsgemeinschaft jeweils erreichten existenziellen, rechtlichen und kulturellen Lebensstandards sichern. Diese Existenzgewähr ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber. Die Sozialstandards in der Nachkriegslage 1949 waren grundlegend andere als die in der heutigen Kultur eines gesicherten Verfassungsstaates und eines leistungsfähigen Wirtschaftssystems.
Der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch gegen den Staat garantiert dem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel. Fehlen diese einem Menschen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen, noch durch Zuwendung Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehen. Dieses ist objektiv-rechtliche Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG und Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers208.
Der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die für ein menschenwürdiges Dasein unbedingt erforderlichen Mittel, erfasst also sowohl die physische Existenz des Menschen – also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit209 –, als auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben210. Dieser Anspruch ist wegen der Verantwortlichkeit des Gesetzgebers für die Grundrechtsverwirklichung und für die Haushaltsrechtsfolgen der Geldleistungsansprüche durch Gesetz auszugestalten. Stets muss der gesetzliche Leistungsanspruch aber den „gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers“ decken211. Das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit des existenznotwendigen Bedarfs zeitgerecht und realitätsgerecht zu erfassen, die sich „in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt“212. Dieser Gestaltungsraum des Gesetzgebers hat zur Folge, dass das Bundesverfassungsgericht die einfachgesetzlichen Regelungen nur zurückhaltend kontrolliert und ausschließlich prüft, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst, er ein für dieses Ziel taugliches Berechnungsverfahren gewählt, die dafür erforderlichen Tatsachen im wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und er sich in allen Berechnungsschritten im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat213.
Das SGB XII und § 2 der Regelsatzverordnung ermitteln den existenznotwendigen Bedarf nicht wie das frühere Sozialhilferecht nach dem Warenkorbmodell, sondern nach dem verbrauchsbezogenen Ansatz des Statistikmodells. Dieses Statistikmodell sucht aus dem Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen der Bevölkerung zu erkennen, welche Aufwendungen für das menschenwürdige Existenzminimum erforderlich sind. Diese Methode misst also die neben dem physischen Existenzminimum zusätzlich erforderlichen Aufwendungen zur Gewährleistung eines Minimums an gesellschaftlicher Teilhabe am tatsächlichen Ausgabeverhalten der betroffenen Menschen214. Der individuelle Bedarf eines Hilfsbedürftigen kann in einzelnen Ausgabenpositionen vom durchschnittlichen Verbrauch abweichen. Innerhalb des Gesamtbetrages der Regelleistung wird aber ein überdurchschnittlicher Teilbedarf durch einen unterdurchschnittlichen Teilbedarf ausgeglichen. Diese Methode ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden215, mag diese empirische Ermittlung auch eher das dem Bedürftigen finanziell Mögliche als das Notwendige erfassen.
Diese gesetzliche Konzeption eines auch den kulturellen Bedarf erfassenden, die Bedingungen einer modernen technisierten Informationsgesellschaft berücksichtigenden Existenzminimums sichert dem Inländer einen Geldleistungsanspruch, dessen Höhe auch den Zugang zu den Rundfunksendungen erschließt. Damit gewährleistete das Sozialrecht, dass sich jeder Mensch in Deutschland durch Zahlung eines Rundfunkbeitrags die Teilhabe an den Rundfunksendungen sichern kann. Der Gesetzgeber ist zur fortwährenden Überprüfung eines zeitnahen Existenzminimums verpflichtet216, müsste deshalb auch eine Entwicklung der Rundfunkbeiträge in ihrer Auswirkung auf das Verbraucherverhalten in die Neubemessung der Regelsätze einbeziehen. [...]
Das Erfordernis eines einfachen, die Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die Beitragslast allgemein zu erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen. In dem Statistikmodell erscheint die Erhöhung des Wohngeldes um den Rundfunkbeitrag geboten, weil dieses das tatsächliche Konsumverhalten erfasst, in diesem aber bisher eine Gebührenbefreiung üblich war. Der Gebührenanspruch der Rundfunkanstalten könnte dann im Rahmen der sozialversicherungs-rechtlichen Dauerschuldverhältnisse durch Quellenabzug beim Versicherungsträger durchgesetzt werden.
...und auf Seite 84:
[...] Das Rundfunkangebot muss auch für sozial Schwache in vollem Umfang erreichbar sein. Deswegen muss der Gesetzgeber entweder im Beitragsrecht einen Befreiungstatbestand vorsehen oder im Sozialrecht die staatlichen Geldleistungen so bemessen, dass der Rundfunkbeitrag aus diesen Zuwendungen finanziert werden kann. Das Erfordernis eines einfachen, die Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die Beitragslast allgemein zu erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen. [...]