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Autor Thema: Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?  (Gelesen 5581 mal)

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Wer kann diesbezüglich Quellen beibringen?
Also: Aktenzeichen des Urteils, Fundstelle im Internet, Randnummer, Zitat.

Gerichte haben vielleicht öfter in etwa wie folgt entschieden:
--------------------------------------------------------
"Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit" oder ähnliche Umschreibungen,
dies sei unzulässig - beispielsweise im Kontext von finanziellen Kürzungen von Beihilfen als "Strafe" für fehlendes Bemühen um Arbeit.
Derartige Gerichtsentscheide gab es gelegentlich. wurde als Meinung per PM mitgteilt: Gerichte untersagen ja gelegentlich solche Kürzungen, vermutlich auch mit derartiger Begründung. Das wäre es, was wir brauchen.

Dies würde bedeuten, dass die Becheidpflicht für die Geringverdiener-Rundfunkabgabe
-------------------------------------------
auch aus diesem Grund unzulässig wäre. Das würde dann in aktuell in inzwischen bereits verfügbaren Verfassungsbeschwerde-Texte eingefügt werden.

Dies ist wieder einmal ein Arbeitsthread: Crowd-"Finding". Bitte nicht lange Unmutstexte, Philosophie über das seinende Sein an sich und was auch immer.  Gebraucht wird, was für straffe Musterschriftsätzen ausgewertet werden kann: Urteile, aber auch etwaige juristische Fachaufsäte. Wie das dann hier dargestellt ist, das entscheidet natürlich jeder selber. Es wird nur um Kürze und Straffheit gebeten.


Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ich kann jetzt zwar kein Urteil benennen, aber trotzdem möchte ich diesbezüglich noch auf einen weiteren wichtigen Punkt hinweisen.
Es sollte dabei auch die Verletzung der Menschenwürde nach Artikel 1 Abs. 1 GG nicht unberücksichtigt bleiben.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
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So ist es bisher bereits im Text:
Die Befreiungspflicht wegen "Existenzminimum" ist "unmittelbarer" Ausfluss von Art. 1 GG,  ebenso Würde laut EU-Charta. Absolut übergeordnet nach Erfahrungen aus 2 Diktaturen.
durch kein Gesetz abdingbar (andere Grundrechte "dürfen", sind teil-abdingbar),
schon gar nicht durch ARD-Juristen, Callcenter-Mitarbeiter, Computer, Textbaustein-Gefasel.

Nun wäre schön, des weiteren auf Rechtsprechung von "Körperverletzung" verweisen zu können.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Nun ist es fraglich...

...
Die Befreiungspflicht wegen "Existenzminimum" ist "unmittelbarer" Ausfluss von Art. 1 GG,  ebenso Würde laut EU-Charta. Absolut übergeordnet nach Erfahrungen aus 2 Diktaturen.
...
Nun wäre schön, des weiteren auf Rechtsprechung von "Körperverletzung" verweisen zu können.

...ob direkt auf das Strafrecht zuzugreifen (»Körperverletzung« ist ja ein unmittelbar strafrechtlicher Begriff) nicht vielleicht als zwei Schritte in einem getan & insofern etwas verunglückt oder vorschnell erfolgt anzusehen sein könnte.

Wäre nicht vllt. erstmal zu klären zu versuchen, wie das dem genannten Bezugspunkt aus  Art. 1 GG entsprechend auf verfassungsrechtlicher Ebene aussieht, dann näml. ggü. Art. 2 / 2 GG? Da gibt es aber keine »Körperverletzung« - jedoch schon das Recht auf »körperliche Unversehrtheit«. Erst wenn man da weiter ist, könnte man - falls möglich - m. E. sinnvoll den Bogen zur besagten »Körperverletzung« zu schlagen versuchen.   


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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 @Besucher : Ja, sehe ich ab sofort ebenso. Gersichtsentscheide genügen also: "verletzt die körperliche Unversehrtheit". Also der "nur objektive" Tatbestand, der noch nicht Straftat-Komplettierung ist.

Sodann erfolgt im Schriftsatz die Erzeugung der Beweisbarkeit von Vorsatz und "Schuld" beim Bearbeiter (ARD-Personal, VG-Richter). Erst durch den "dennoch erfolgenden Fehlentscheid" würde dann Straftat im StGB-Sinn daraus werden. Jeder Jurist wird dann begreifen und wird überlegen, wie opportun es ist, sich diesem Risiko auszusetzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2021, 11:40 von Bürger«
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b
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Zur Menschenwürde und Geringverdiener lassen sich § 1 und § 2 des SGB XII gebrauchen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__1.html
Zitat
§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Die Bedeutung ist hier zu lesen:
https://www.juris.de/jportal/cms/remote_media/media/jurisde/pdf/leseproben/leseprobe_juris_pk_sgb_xii.pdf


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 @boykott2015 : Auch hier ein Danke! - Aufgenommen werden wird in den Schriftsatztext:

 Sozialgesetzbuch 12 (="XII"): -   gesetze-im-internet.de/sgb_12/__1.html
Zitat
§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht
Zu werten ist dies als Ausfluss und in der Verbindung von Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG (demokratixscher und "sozialer" Bundesstaat). Damit ist die Unmittelbarkeit der Wirkung von Art. 1 GG belegt, was den Schutz des Existenzminimums anbetrifft.



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Damit ist die Unmittelbarkeit der Wirkung von Art. 1 GG belegt, was den Schutz des Existenzminimums anbetrifft.
Auch deswegen entschied ja das BVerfG, daß das "Existenzminimum" vom Staat nicht unterschritten werden darf; siehe

BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30982.0

Zitat
Rn. 104
[...] Ebenso wie der Staat nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]), darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu diesem, Betrag - der im, folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird - nicht entziehen. [...]
Wenn jemand also durch die Leistung des Rundfunkbeitrages in den Bereich des Existenzminimums rücken würde, hätte der Staat diese Leistung zu übernehmen oder zu erlassen, zumal dann, wenn es sich um eine vom Staat als verpflichtend aufgegebene Leistung handeln würde.

Zudem scheint es unwahrscheinlich, daß es hier eine Pflicht für den Bürger gäbe, Sozialleistungen beziehen zu müssen, wenn Art 1 GG aus individueller Bürgersicht dagegen steht; die parallele Pflicht des Staates besteht trotzdem und ist nicht verhandelbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2021, 02:20 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @pinguin  - Hinweis auf  BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30982.0.html

Ja, das trifft den Kern und wird verwertet. Da wird die Unantastbarkeit des Existenzmimums ist dort säuberlich getrennt in:
- Bescheidbesitzende
- Bescheidlose.

Für die Bescheidlosen ist die Stellungnahme des BVerfG bedingungsfrei formuliert. Diese Schutzverpflichtung wäre beliebig aushöhlbar, sofern irgendwie über eine Glaubhaftmachung hinaus bedingbar.

Wenn der Staat zur Bedingung machen dürfte, 100 Seiten Formulare und eine Prüfkommission zu durchlaufen, so wäre der Schutz beliebig aufhebbar. Etwa das ist ja zur Zeit die von ARD-Juristen erfundene faktische Realität: Den Schutz des Existenzminimums derart raffiniert böswillig vorsätzlich ohne Rechtsgrundlage dafür zu erschweren, dass der alternative rechtswidrige Eingriff von rund 200 EUR jährlich für Schutzberechtigte das kleinere Übel wird.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich hoffe, mit folgenden Hinweisen sinnvoll zum Thema beizutragen.

Sowohl im Auftragsgutachten von Prof. Kirchhof aus 2010 zum
als auch im nachträglichen Auftragsgutachten von Prof. Kube aus 2013 zur Rechtfertigung der in wesentlichen Punkten vom Kirchhof-Gutachten abweichenden Gesetzgebung wird ausführlich begründet, weshalb für die Gruppe der Beitragszahler keine Beitragspflicht zur Kompensation der "Beitragsausfälle" durch die Befreiten tragen - siehe dazu u.a. unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979
basierend auch auf
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280

Hier im Thread geht es nicht um die fehlende Finanzierungsverpflichtung der Gruppe der Beitragszahler für die "Ausfälle" durch die Befreiten, aber in den Gutachten wird insbesondere auch ausführlich darauf begründet, dass der Staat die Finanzierungsverantwortung für die Teilhabe Bedürftiger am gesellschaftlichen Leben trägt - und zwar in finanzieller Form.

Beide Auftrags-Gutachter sehen in der (generös-herablassenden?) "Befreiung" problematisch und plädieren ausdrücklich dafür, den Leistungskatalog der Sozialleitungen um den "Rundfunkbeitrag" zu ergänzen.

Man kann darin zwar ebenfalls Probleme sehen - z.B. sollte ja auch bei Sozialleistungen die freie Wahl bestehen, für welche Quellen man das Medienbudget nutzt und zudem ist ja auch das Ob und die Höhe der Rundfunkbeitragspflicht abhängig von der individuellen Wohnsituation und damit ungleich verteilt.

Aber die Argumentation orientiert sich anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung und sollte - insbesondere da diese aus zwei Auftragsgutachten der "Gegenpartei" stammt - ausfürlich gesichtet und verwendet werden.

Der effektiven Diskussion wegen gestatte ich mir hier eine umfangreiche Zitierung aus
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
[...]
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280

Kube, Hanno (Prof. Dr. , LL.M.) [neu]
Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht, Finanz- u. Steuerrecht, Johannes Gutenberg-Uni Mainz
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
06/2013, Eltville am Rhein/ Hessen

"Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung"
http://www.ard.de/download/401140/index.pdf

Anhand eines Auszugs aus seiner Biographie sollte jeder seine eigenen Schlüsse ziehen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hanno_Kube

Zitat
Leben
Hanno Kube studierte an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg [...]
Von 1995 bis 1996 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Finanz- und Steuerrecht der Universität Heidelberg (Prof. Dr. Paul Kirchhof). Im Jahre 1998 wurde er an der Universität Heidelberg promoviert, wo er sich im Jahr 2003 auch habilitierte (Berichterstatter: Paul Kirchhof und Prof. Eberhard Schmidt-Aßmann; Habilitationsschrift: Finanzgewalt in der Kompetenzordnung).
[...]
Er ist Bevollmächtigter der Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union.


Dort gibt es ab Seite 53 einen Abschnitt, der sich ausführlich mit dieser Thematik des (augenscheinlich unzulässigen!) sozialen Ausgleichs durch die Rundfunkfinanzierer beschäftigt - sehr lesenswert!!!

Zitat von: Kube "Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung" 06/2013
III. Sozialstaatliche Abstimmung
1. Teilhabe sozial Schwacher

[...]

Diese Teilhabe lässt sich für sozial Schwache im Grundsatz auf zwei Wegen verwirklichen. Sozial Schwache können zum einen von der Pflicht, Rundfunkbeiträge zu entrichten, befreit werden. Zum anderen kommt in Betracht, die auch von sozial Schwachen zu zahlende Rundfunkabgabe in den Leistungskatalog des Sozialhilferechts aufzunehmen.

Die Problematik des erstgenannten Lösungswegs ergibt sich daraus, dass die Befreiung aus sozialen Gründen – vorbehaltlich der Auffüllung der entstehenden Deckungslücke mit allgemeinen Haushaltsmitteln – im Ergebnis von den anderen Beitragspflichtigen kompensiert werden muss. Sie haben dann einen entsprechend höheren Beitrag zu entrichten, der bei unterstellter Volldeckung des Finanzierungsbedarfs durch die Beiträge über die Leistungsäquivalenz hinausgeht. Dies konfligiert jedoch mit der Feststellung, dass die Sicherung des sächlichen Existenzminimums eine allgemeine Staatsaufgabe ist, die aus den allgemeinen, primär steuerlichen Haushaltsmitteln, nicht(!!!) dagegen von einer bestimmten Gruppe der Gesellschaft zu finanzieren ist. Eine derartige Gruppenfinanzierung setzt nach den Maßstäben des Sonderabgabenrechts eine vorgefundene Sachverantwortung voraus, die vorliegend aber nicht zu erkennen ist. Die Gruppe der Beitragszahler trägt keine besondere Verantwortung für die Gewährleistung des sächlichen Existenzminimums oder auch nur den Zugang zum öffentlichrechtlichen Rundfunk sozial Schwacher.

[...]

Besonderheiten ergeben sich vorliegend zwar daraus, dass die Gruppe der Beitragszahler sehr groß und darüber hinaus auch das genaue Maß der Leistungsäquivalenz unsicher ist. Gleichwohl sollte die Teilhabe sozial Schwacher am öffentlichrechtlichen Rundfunk nach den vorgenannten Prinzipien grundsätzlich durch eine Ergänzung des Leistungskatalogs der Sozialleistungen gesichert werden209, nicht dagegen durch eine im Volumen entsprechende Beitragserhöhung zulasten der anderen Empfänger des öffentlichrechtlichen Rundfunkangebots.

Als Alternative dazu bleibt, sozial Schwache von der Beitragspflicht zu befreien, die sich ergebenden Mindereinnahmen der Anstalten aber mit allgemeinen Haushaltsmitteln zu kompensieren210. Auch hierdurch könnte dem Charakter der Sozialhilfe als allgemeiner Staatsaufgabe Rechnung getragen werden. Zu bedenken ist allerdings, dass die Auffüllung mit Haushaltsmitteln im Rahmen des jährlichen Haushaltsplanungsverfahrens
beraten und beschlossen werden müsste, was die Anstalten insoweit wiederum in Abhängigkeit von der Politik setzte und in Spannung zum Prinzip der Staatsferne stünde211.
Vor diesem Hintergrund scheint erwägenswert, die durch allgemeine Haushaltsmittel ausgeglichene Beitragsbefreiung auf Antrag nur denjenigen sozial bedürftigen Empfängern des Rundfunkangebots zu eröffnen, die keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, und die Beiträge der Sozialleistungsempfänger über eine Erhöhung der Sozialleistungen zu finanzieren.
Vor diesem Hintergrund sollte die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RBStV, nach der bestimmte, finanziell schwache Beitragsschuldner ohne weiteres von der Beitragspflicht befreit werden212, in ihrer Ausgestaltung überdacht werden.


In der Zusammenfassung heißt es dann auf Seite 64 nochmals
Zitat von: Kube "Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung" 06/2013
16. Die Teilhabe sozial Schwacher am öffentlichrechtlichen Rundfunk sollte im Grundsatz durch eine Ergänzung des Leistungskatalogs der Sozialleistungen sichergestellt werden, was dem Charakter der Sozialhilfe als allgemeiner Staatsaufgabe entspricht.
Soweit sozial Bedürftige, die keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, einen Befreiungsantrag stellen, kommt eine Kompensation der sich daraus ergebenden Mindereinnahmen der Anstalten durch allgemeine Haushaltsmittel in Betracht.

[...]

Zwei in Bezug auf Bedürftige, die "keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen" mglw. beachtenswerte Aussagen von Kube:
Zitat von: Kube "Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung" 06/2013
III. Sozialstaatliche Abstimmung
1. Teilhabe sozial Schwacher
[...] Vor diesem Hintergrund scheint erwägenswert, die durch allgemeine Haushaltsmittel ausgeglichene Beitragsbefreiung auf Antrag nur denjenigen sozial bedürftigen Empfängern des Rundfunkangebots zu eröffnen, die keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, und die Beiträge der Sozialleistungsempfänger über eine Erhöhung der Sozialleistungen zu finanzieren.
[...]
16. [...]
Soweit sozial Bedürftige, die keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, einen Befreiungsantrag stellen, kommt eine Kompensation der sich daraus ergebenden Mindereinnahmen der Anstalten durch allgemeine Haushaltsmittel in Betracht.
Dies müsste mglw. noch einmal in diesbezüglich bereits existierenden Threads eingepflegt werden...


Leider haben sich offensichtlich wieder mal die Links zu den Gutachten geändert ::)
Wer diese aktuell verlinken kann, bitte gern... Danke.

Das Gutachten von Kube konnte bislang nicht ausfindig gemacht werden.

Das Gutachten von Kirchhof ist unter folgendem aktuellen Link zu finden:
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280[/i][/size][/color]
[...]
Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D.
Direktor des Instituts für Finanz- und Steuerrecht, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg

"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks"
http://www.ard.de/download/398406/index.pdf
https://www.ard.de/download/472642/Gutachten_von_Professor_Paul_Kirchhof_zur_Finanzierung_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks_.pdf


Siehe jedoch auch...!
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
[...]

Darin heißt es auf Seiten 67 ff:
Zitat von: Kirchhof "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks" 04/2010
[...] Das freiheitsgerechte Konzept des Grundgesetzes, jedem Menschen ein existenzielles und kulturelles menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, verfolgt die Konzeption, jedem Menschen dank seiner rechtlich garantierten Würde und Freiheit die geldwerten Finanzmittel zu gewähren, die er für eine freiheitliche Gestaltung seines Lebens braucht. Der Staat gewährt also grundsätzlich nicht Sach- und Dienstleistungen – staatlich bestimmte Wohnungen, Kleidungen oder Fernsehprogramme –, sondern befähigt den Freiheitsberechtigten durch Geldzahlungen, nach eigener Wahl die für ihn existenziell und kulturell benötigten Leistungen zu erwerben. In diesem System bestimmt der Freiheitsberechtigte Mensch seinen individuellen Bedarf. Der Staat verzichtet darauf, einen Individualbedarf des Menschen bevormundend zu definieren.

Jedenfalls205 hat der Sozialgesetzgeber das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums207 (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) grundsätzlich durch staatliche Geldzuwendungen verwirklicht, die dem Grunde nach jedem Inländer eine Teilhabe am Minimum der in der Rechtsgemeinschaft jeweils erreichten existenziellen, rechtlichen und kulturellen Lebensstandards sichern. Diese Existenzgewähr ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber. Die Sozialstandards in der Nachkriegslage 1949 waren grundlegend andere als die in der heutigen Kultur eines gesicherten Verfassungsstaates und eines leistungsfähigen Wirtschaftssystems.

Der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch gegen den Staat garantiert dem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel. Fehlen diese einem Menschen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen, noch durch Zuwendung Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehen. Dieses ist objektiv-rechtliche Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG und Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers208.

Der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die für ein menschenwürdiges Dasein unbedingt erforderlichen Mittel, erfasst also sowohl die physische Existenz des Menschen – also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit209 –, als auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben210. Dieser Anspruch ist wegen der Verantwortlichkeit des Gesetzgebers für die Grundrechtsverwirklichung und für die Haushaltsrechtsfolgen der Geldleistungsansprüche durch Gesetz auszugestalten. Stets muss der gesetzliche Leistungsanspruch aber den „gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers“ decken211. Das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit des existenznotwendigen Bedarfs zeitgerecht und realitätsgerecht zu erfassen, die sich „in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt“212. Dieser Gestaltungsraum des Gesetzgebers hat zur Folge, dass das Bundesverfassungsgericht die einfachgesetzlichen Regelungen nur zurückhaltend kontrolliert und ausschließlich prüft, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst, er ein für dieses Ziel taugliches Berechnungsverfahren gewählt, die dafür erforderlichen Tatsachen im wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und er sich in allen Berechnungsschritten im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat213.

Das SGB XII und § 2 der Regelsatzverordnung ermitteln den existenznotwendigen Bedarf nicht wie das frühere Sozialhilferecht nach dem Warenkorbmodell, sondern nach dem verbrauchsbezogenen Ansatz des Statistikmodells. Dieses Statistikmodell sucht aus dem Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen der Bevölkerung zu erkennen, welche Aufwendungen für das menschenwürdige Existenzminimum erforderlich sind. Diese Methode misst also die neben dem physischen Existenzminimum zusätzlich erforderlichen Aufwendungen zur Gewährleistung eines Minimums an gesellschaftlicher Teilhabe am tatsächlichen Ausgabeverhalten der betroffenen Menschen214. Der individuelle Bedarf eines Hilfsbedürftigen kann in einzelnen Ausgabenpositionen vom durchschnittlichen Verbrauch abweichen. Innerhalb des Gesamtbetrages der Regelleistung wird aber ein überdurchschnittlicher Teilbedarf durch einen unterdurchschnittlichen Teilbedarf ausgeglichen. Diese Methode ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden215, mag diese empirische Ermittlung auch eher das dem Bedürftigen finanziell Mögliche als das Notwendige erfassen.

Diese gesetzliche Konzeption eines auch den kulturellen Bedarf erfassenden, die Bedingungen einer modernen technisierten Informationsgesellschaft berücksichtigenden Existenzminimums sichert dem Inländer einen Geldleistungsanspruch, dessen Höhe auch den Zugang zu den Rundfunksendungen erschließt. Damit gewährleistete das Sozialrecht, dass sich jeder Mensch in Deutschland durch Zahlung eines Rundfunkbeitrags die Teilhabe an den Rundfunksendungen sichern kann. Der Gesetzgeber ist zur fortwährenden Überprüfung eines zeitnahen Existenzminimums verpflichtet216, müsste deshalb auch eine Entwicklung der Rundfunkbeiträge in ihrer Auswirkung auf das Verbraucherverhalten in die Neubemessung der Regelsätze einbeziehen. [...]

Das Erfordernis eines einfachen, die Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die Beitragslast allgemein zu erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen. In dem Statistikmodell erscheint die Erhöhung des Wohngeldes um den Rundfunkbeitrag geboten, weil dieses das tatsächliche Konsumverhalten erfasst, in diesem aber bisher eine Gebührenbefreiung üblich war. Der Gebührenanspruch der Rundfunkanstalten könnte dann im Rahmen der sozialversicherungs-rechtlichen Dauerschuldverhältnisse durch Quellenabzug beim Versicherungsträger durchgesetzt werden.
...und auf Seite 84:
Zitat von: Kirchhof "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks" 04/2010
[...] Das Rundfunkangebot muss auch für sozial Schwache in vollem Umfang erreichbar sein. Deswegen muss der Gesetzgeber entweder im Beitragsrecht einen Befreiungstatbestand vorsehen oder im Sozialrecht die staatlichen Geldleistungen so bemessen, dass der Rundfunkbeitrag aus diesen Zuwendungen finanziert werden kann. Das Erfordernis eines einfachen, die Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die Beitragslast allgemein zu erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen. [...]


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 @Bürger : Konsequenz für die Verfassungsbeschwerde:
Hier einmal etwas ausführlicher, aber bitte nicht für umfangreiche Diskussion darüber, sondern nur, um die Zielsetzung unseres Crowd-"Finding" hier im Thread zu verdeutlichen und damit die Bedeutung desjenigen, was schon an Untermauerung hier zusammengetragen wurde.

Zitat
a) An sich: Der Ausfall durch die "Bescheidbesitzenden"
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wäre aus dem staatlichen Haushalt zu tragen. So wird es ja für den Personennahverkehr praktiziert. Warum wurde es nicht gemacht? Weil die Sozialhilfen teils aus dem Bundeshaushalt finanziert werden, teils durch Bundesrecht von den Trägern der Sozialversicherung.

Das wäre kaum erreichbar gewesen. Es geht ja um eine gewaltige Summe: Etwa 1 Milliarde Euro pro Jahr, also rund 10 Prozent des Jahreseinnahmen der Sender.
Also erfolgte die - verfassungswidrige - Quersubventionierung durch die anderen Bürger, darunter sogar die "bescheidlosen" Geringverdiener gemäß b).

Um das Existenzminimum der vom Steuerzahler subventionierten Geringverdiener zu sichern, werden aktuell die Eingriffe in das Existenzminimum der "bescheidlosen" Geringverdiener gesteigert. Dies ist vom Ergebnis her als absurd einzustufen.


b) An sich, ebenfalls der Ausfall für die "Bescheidlosen" wäre aus dem Staatshaushalt zu decken.
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Die inkasso-verpflichteten 9 Landessendesanstalten müssten dann die erfolgreiche Glaubhaftmachtung durch eine schweigepflichtige Prüfkommission ermitteln lassen. Die staatlichen Verantwortlichen wären an diese Entscheidung gebunden. Das ist dann wie einst für Wehrdienstverweigerer oder jetzt für Entscheide der Datenschutzbeauftragen.
Hierbei wären übrigens gemäß dem bis 2005 geltenden Recht die Beihilfesätze um 30 Prozent zu erhöhen als pauschale Kompensation für die sonstigen Finanzvorteile von "bescheidbesitzenden" Beihilfeempfängern. 

Etwa 4 Millionen aktuelle Rundfunkabgabezahler würden damit fortfallen: Weitere etwa 1 Milliarden Euro für die Finanzprivilegien von "ARD, ZDF etc.". Das wäre bundesrechtlich kaum zu erreichen.


c) Aber b) geht ohnehin nicht, weil für nur 200 Euro jährlich es an der nötigen Verhältnismäßigkeit fehlt
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für eine derartige Nachweispflicht und ein derartiges Prüfverfahren. Ohnehin wäre es kostenmäßig defizitär, weil ja alle 2 Jahre zu wiederholen: Mittlere Kosten der Verfahren oberhalb der Resteinnahmen, weil ja die meisten Prüfungskosten zu einer Freistelllung von der Rundfunkabgabe führen würden.
Der Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag ist in sich undurchführbar. Das ist eine gesetzgeberische triviale Fehlleistung, am meisten wohl anzulasten der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz.

d) Es gehen a) und b) aber auch aus einem anderen Grund nicht: ARD etc. für 100 € monatlich?
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Es würde ja bedeuten, dass aus dem Staatshaushalt auch die Nichtzuschauer zu subventionieren wären. Diese sind in der Altersstufe bis 35 etwa 92 %, bis 55 etwa 85 %, dies natürlich ähnlich unter den Geringverdienern.

Es kann dem allgemeinen Steuerzahler nicht über den Umweg von Art. 1 Grundgesetz aufgezwungen werden, den Möchtegern-Konsum der "ARD-affinen Rest-Minderheit" von 15 % zu subventionieren; denn das hieße, dass jedem der paar Noch-Zuschauer ein Monatskonsum im Wert von 100 Euro geschenkt wird (rund das 6-fache der 17,50 Euro).

Das würde ja bedeuten, dass der Gesetzgeber eine Rundfunkabgabe von 100 Euro pro Monat für die richtige Höhe für die aktuell feststellbare faktische Gegenleistung fixiert.
Die Politik hat aber seit schon rund 20 Jahren die gesetzgeberisch als Rundfunkabgabet beschließbare Obergrenze bei 20 Euro monatlich fixiert. Die absurde rechtsfehlerhafte Belastung der Nichtzuschauer wie auch der Betriebsstätten beruhte ja im Kern darauf, dass nur durch diese juristisch absurden "Klimmzüge" die übersetzten Finanzprivilegien von "ARD, ZDF etc." auf unter 20 € eindämmbar waren.   


e) Konklusion: Ein nicht mehr zu rettendes System der "Dinosaurier"-Privilegien.
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Es ist nicht mehr nötig, nach Lösungen für a) bis d) zu suchen. Denn:

Die aktuelle Diskussion über die gesetzgeberisch garantierte finanzielle Fortsetzung ist wie der letzte Tanzreigen auf der Titanic vor ihrem Untergang. Diese Sender sind nicht zu retten. Ihr Untergang ist garantiert, weil nicht übertragbar ins Internet-Zeitalter. Das scheitert, weil:

1) Dafür ungeeignetes Personal-Umfeld, Austausch erfordert mindestens 20 Jahre. Das käme zu spät.

2) Wettbewerbsrecht, EU-Recht: Für das Internet ist die Wettbewerbermenge und die Menge des Medienvolumens unbegrenzt. Es fehlt damit das staatliche Eigriffsrecht durch ausschreibungslose Privilegierung (früher bedingt durch die naturgesetzlich vorgegebene Frequenzbereich-Knappheit). 
3) Zuschauer-Fortfall - der Untergang ist nur eine Frage der nächsten 10 Jahre.

Die mit "ARD, ZDF etc." lebenslang "sozialisierten" wesentlichen Teile der Senioren, das ist die letzte Schutzbastion vor dem Untergang der Titanic. Diese Bastion wird in den kommenden 10 Jahren weitgehend fallen nach den unerbittlichen Regeln der Biologie, weil ja auch für Senioren verstärkt durch "Netflix etc.". 


f) Zu hoffen ist, dass die unerträgliche Verhaftung eines Gewissens-Verweigerers
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(Georg T.) politische Hebelwirkung auslöst, dass die Stimmung in mindestens 1 der 16 Landesparlamente "kippt". In diesem Sinn wird im Hintergrund aktiv bei allen 3000 Parlamentariern geworben.  (Durch ein Team einiger Streiter "aus dem Volk" für den Rechtsstaat.)
Ein einziges Landesparlament zukünftig ohne Abnickerei, und das gesamte System ist am Ende. Wenn Georgs Opfer diese Wende auslösen wrüde, so wäre dies Opfer nicht umsonst erfolgt.


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Aus nachstehendem BVerfG-Entscheid:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 03. März 2004
- 1 BvR 2378/98 -, Rn. 1-373,

http://www.bverfg.de/e/rs20040303_1bvr237898.html

Rn. 109
Zitat
a) Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu ihnen gehört das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), aber auch das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit (Art. 1 Abs. 2 GG). In Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit der Einschränkung durch den Gesetzgeber grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 84, 90 <121>).

Aber auch den nächste BVerfG-Entscheid könnte hier hilfreich sein?

Es ist für die Erfüllung des Begriffes "Körperverletzung" nämlich nicht notwendig, daß eine Person tatsächlich gegenüber einer anderen Person handgreiflich wird; Psychoterror einer Person gegen eine andere Person genügt, wenn dadurch bei dieser psychoterrorisierten Person eine körperliche Beeinträchtigung eintritt.

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006
- 2 BvR 1603/06 -, Rn. 1-25,

http://www.bverfg.de/e/rk20060927_2bvr160306.html

Die dazugehörige Pressemitteilung ist u. U. aussagefähiger?

Belästigung eines Nachbarn mit unbestellten Warenlieferungen
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2006/bvg06-097.html

Zitat
[...] Für den Nachbarn hatte dieser Stress gesundheitliche Folgen: Nach den Feststellungen der Tatgerichte musste er sich wegen Unruhezuständen, Nervosität und Schlafstörungen über mehrere Monate mit einem Psychopharmakon ärztlich behandeln lassen. Das Landgericht verurteilte daraufhin den Beschwerdeführer wegen Betrugs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung blieben erfolglos. [...]


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Der Begriff "Körperverletzung" umfasst, jedenfalls im Bereich der "Luftfahrtunfälle", auch psychische Störungen, sofern Arztbesuch notwendig. So jedenfalls die Aussage in einer heute veröffentlichten EuGH-Entscheidung.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
20. Oktober 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Übereinkommen von Montreal – Art. 17 Abs. 1 – Haftung von Luftfahrtunternehmen im Fall des Todes oder einer Körperverletzung eines Fluggasts – Begriff ‚Körperverletzung‘ – Posttraumatische Belastungsstörung, die ein Fluggast bei der Notfallevakuierung eines Flugzeugs erlitten hat“

In der Rechtssache C-111/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=267406&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=12130

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde,

ist dahin auszulegen, dass

für eine psychische Beeinträchtigung, die ein Fluggast durch einen „Unfall“ im Sinne dieser Bestimmung erlitten hat und die keinen Zusammenhang mit einer „Körperverletzung“ im Sinne dieser Bestimmung aufweist, in gleicher Weise Schadenersatz zu leisten ist wie für eine solche Körperverletzung, sofern der Fluggast eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität nachweist, die von solcher Schwere oder Intensität ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann.

Vielleicht passt das ja hier dazu?


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