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Autor Thema: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?  (Gelesen 9898 mal)

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich:

Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen;
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32538.msg199879.html#msg199879

Zitat
5.  Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?

Der  Südwestrundfunk  hat  mitgeteilt,  dass  alle Vollstreckungsersuchen  des  Südwestrundfunks  vollständig automatisiert  erlassen  werden.  Auch  hier  gilt  die  Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.

6.  Seit wann werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?

Hier gelten die Ausführungen zu Frage 2 entsprechend.

Anmerkung Antwort 2 lautet:

Der Südwestrundfunk hat hierzu Folgendes mitgeteilt: „Diese Frage kann nicht mit einer genauen Jahreszahl beantwortet werden. Der auch im Namen des Südwest-rundfunks  tätige  Zentrale  Beitragsservice  von  ARD,  ZDF  und  Deutschlandradio  arbeitet in allen Bereichen kontinuierlich an einer Verbesserung der elektronischen Workflows, um den sich fortentwickelnden Anforderungen eines verwaltungstechnischen Massenverfahrens wie dem Beitragseinzug so kostensparend wie möglich zu begegnen.“


7.    Wie  viele  Vollstreckungsersuchen  des  Südwestrundfunks  wurden  inzwischen  vollständig automatisiert erlassen?

Unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden drei Jahre folgende Zahlen für Baden-Württemberg mitgeteilt.
•  Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 161.498
•  Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 143.682
•  Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 103.597

8.  Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?

Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Sie werden nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt nach §  13  Abs.  1  Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz  für  Baden-Württemberg  (LVwVG BW) durch Beitreibung. Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Landesrundfunkanstalt gelten die in § 15 a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Nach § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG BW  ist  die  vereinfachte  Form  zulässig.  Bei  einem  Vollstreckungsersuchen  handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass  die  Erstellung  von  Vollstreckungsersuchen  mit  Hilfe  automatisierter  Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).

Der Programmablauf GIM löst das Vollstreckungsersuchen vollautomatisch - ohne Zutun eines Menschen - aus.

GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Zeile 31, GIM (GEZ, Intern, Maschinell), GV (Geschäftsvorgang oder -vorfall) 410, FB (Formbrief) VE (Vollstreckungsersuchen) erstellt am 01.12.2012.

Deutschland-Köln: Zentralrechner
2019/S 043-097759
Bekanntmachung vergebener Aufträge

https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:97759-2019:TEXT:DE:HTML
Zitat
Beschreibung der Beschaffung:
Ziel der Vergabemaßnahme ist die Erneuerung der derzeit in Funktion befindlichen Serversysteme z196 vom Typ 2817-503 und zEC12 vom Typ 2827-604 durch den Abschluss eines Vertrages mit dem wirtschaftlichsten Bieter für die Beschaffung, Installation und Inbetriebnahme zweier IBM Z Business Class Server. Das Serversystem zEC12 ist durch einen IBM z13 Business Class (z13s) Server des Typs 2965-W03 mit drei zIIP’s und einem ICF Prozessor oder ein vergleichbares Nachfolgemodell der IBM Z Business Class Reihe mit mindestens gleicher Leistung auszutauschen. Das Serversystem z196 ist durch einen IBM z13 Business Class (z13s) Server des Typs 2965-U02 mit 2 zIIP’s und einem ICF Prozessor oder ein vergleichbares Nachfolgemodell der IBM Z Business Class Reihe mit mindestens gleicher Leistung auszutauschen.

2 x IBM z13 Business Class (z13s)

Wikipedia Z-Series:
https://de.wikipedia.org/wiki/Z_Systems

A Look Inside the IBM z13 Mainframe
https://www.youtube.com/watch?v=WdgvNhBY3N0

GIM! Völlig blau und unter Strom!

FdF
Profät


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Bei DIESEM Antrag - gestellt von einem Mitarbeiter/Vollziehungsbeamten der Stadtkasse! - wird angekreuzt ob im Verweigerungsfall/Nichtabgabe/Nichterscheinen ein Haftbefehl beim Amtsgericht beantragt werden soll.
Lt. aktueller Ausführung des Useres "Profät di Abolo" ist eben genau das so nicht der Fall.

Es könnte es sich zudem um Urkundenfälschung handeln, wenn ein öffentliches Dokument nachträglich von der dieses Dokument nicht austellenden Person geändert wird; immerhin wird ja dem Dokument zu entnehmen sein, wer es wo erstellt hat.

Es könnte aber auch sein, daß Europa die verbindliche handschriftlich geleistete Unterschrift auf allen Amtsdokumenten per Verordnung schlichtweg vorgibt, wenn sich die Automatisierung zum Nachteil des Bürgers entwickelt.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Immer schön zwischen dem vollautomatischen Vollstreckungsersuchen des Zentralen Beitragsservice (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln) an Stadtkassen der Gemeinden bzw. Städte, Finanzämter, etc. und dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher durch eine Vollstreckungsbehörde unterscheiden.
Ob die Vollstreckungsbehörden in NRW nun folgendes Formular benutzen oder ein eigenes haben, weiß ich nicht.

Vollstreckungsauftrag für Gerichtsvollzieher - NRW-Justiz
https://www.justiz.nrw/BS/formulare/zwangsvollstreckung_pfaendung/gv_006_neu.pdf



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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Es ist höchst unwahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter/Vollziehungsbeamter der Stadtkasse auf eigene Faust entscheidet, ob im Verweigerungsfall der Vermögensauskunft ein Haftbefehl beantragt werden soll.
Denn kommt es schließlich zu einer Erzwingungshaft, entstehen nicht unerhebliche Kosten, für die jemand aufkommen muß. Im Fall Georg Thiel dürften sich diese Kosten bereits auf einige Tausend Euro belaufen.
Da solche Kosten wohl in den meisten Fällen nicht direkt vom Vollstreckungsschuldner zu bekommen sind, muß jemand dafür in Vorkasse gehen.

Was würde aber passieren, wenn der WDR eine solche Kostenübernahme ablehnen würde, da er ja angeblich nichts von dieser Maßnahme wusste?
Dann würde der zuständige Mitarbeiter/Vollziehungsbeamte der Stadtkasse aber ganz schön alt aussehen, weil er sich nicht im Vorfeld der Kostenübernahme versichert hat.
Und es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Stadt Borken diese Kosten erstmal übernehmen würde.

Wer sich noch erinnert, weiß dass schon vor einigen Jahren die Städte stöhnten, weil sie in Sachen Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen draufzahlen mußten. Da las man Schlagzeilen wie: "Stadt zahlt bei Schwarzsehern drauf".
Man konnte auch lesen, dass der Beitragsservice pro Vollstreckungsersuchen einen pauschalen Betrag zahlte. Wenn ich mich recht erinnere betrug dieser 23 Euro, was wohl in vielen Fällen zu wenig war. Und die Kosten für eine Erzwingungshaft kann man damit ganz bestimmt nicht abdecken.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

o
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@Kurt: Ich bestehe auf das entscheidende Wörtchen "wenn" (... der BS den Antrag auf Haftbefehl automatisiert ankreuzt...). Bitte also nicht eskalieren!

@all

In den Untiefen des Forums vor vielen Monaten wurde bereits ein Vollstreckungsersuchen gezeigt. Buchstabe H wie Haftbefehl.

Und jetzt schaut mal auf die vom Profäten verlinkte Steintafel einer römischen Provinz!

Und ja, das BVerfG wird schon genau wissen, wer den Haftbefehl beantragt hat, wenn die Beschwerde genau die Inhaftierung betrifft. Die Richter hätten das "auf Antrag des WDR" auch weglassen können; am Ende ging es nämlich nur um die Aufhebung des vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehls.


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In der vom Profäten wiedergegebenen Antwort einer Landesherrschaft wird geschrieben, dass "höchstrichterlich geklärt" sei, dass Vollstreckungsersuchen "mit Hilfe automatisierter Einrichtungen" erfolgen könne. Das ist Blähsprech. Was ist eine "automatisierte Einrichtung"? (warum nicht "Automaten"?). "Automatisierte Einrichtung" meint zB die Selbstkonfiguration eines TV-Geräts (hier zB Sendersuchlauf). Jedenfalls wird die entscheidende und im Verwaltungsrecht definierte Wendung "vollständig automatisiert" tunlichst vermieden.

Aber das spielt vorliegend nicht so sehr eine Rolle.

Für Thomas von Köln sieht es nach wie vor ganz schlecht aus.

Alles Spekulation.


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Immer schön zwischen dem vollautomatischen Vollstreckungsersuchen des Zentralen Beitragsservice (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln) an Stadtkassen der Gemeinden bzw. Städte, Finanzämter, etc. und dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher durch eine Vollstreckungsbehörde unterscheiden.
Das nachträgliche Verändern eines "mit automatisierten Vorrichtungen erstellten Dokumentes" könnte trotzdem Urkundenfälschung darstellen, wer das Dokument auch immer erstellt und ausdruckt.

In Amtshaftung ist immer der Amtsträger; nicht der, der so tut, als sei er einer, denn da greift dann eher die Begrifflichkeit der Amtsanmaßung.


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Zitat
8.  Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Sie werden nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt nach §  13  Abs.  1  Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz  für  Baden-Württemberg  (LVwVG BW) durch Beitreibung. Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Landesrundfunkanstalt gelten die in § 15 a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Nach § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG BW  ist  die  vereinfachte  Form  zulässig.  Bei  einem  Vollstreckungsersuchen  handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass  die  Erstellung  von  Vollstreckungsersuchen  mit  Hilfe  automatisierter  Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).

Bei der Antwort Nr. 8 gibt der Beitragsservice doch glatt als Referenz das Urteil des BGH an, dass das Tübinger Urteil (Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14,
juris) aufgehoben hat, in dem der Schuldner sofortige Beschwerde gegen die Vollstreckung erfolgreich eingereicht hatte. Das LG Tübingen stützt sich dabei u.a. auf die fehlende Unterschrift und das Dienstsiegel, weil nicht ersichtlich ist, dass das VE mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde.

Der BGH beschreibt die Einwendungen des LG Tübingen gegen das Vollstreckungsersuchen, wie folgt:
Zitat
Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil dort nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei als Gläubiger nicht der "Südwestrundfunk", sondern: "ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice" angegeben. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers sei auch als Titel unzureichend gewesen. Es bezeichne ihn nicht ausdrücklich als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien erforderlich, weil nicht ersichtlich sei, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unzureichend. Angegeben seien nur Bescheide, mit denen Beitragsrückstände und Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Ein als Grundlage der Beitragspflicht erforderlicher originärer Beitragsbescheid sei jedoch nicht angegeben. Dieses offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) sei ein im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnder Umstand, der vom Vollstreckungsgericht zu prüfen sei.

Es gibt einen GROSSEN Unterschied zwischen "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" und "vollständig automatisiert" erlassen:

            "mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen" = ein Sachbearbeiter bearbeitet den Vorgang an seinem Computer und entscheidet, dass ein Vollstreckungsersuchen erstellt werden soll. Dieses druckt er aber nicht selbst an seinem Arbeitsplatzdrucker, sondern der Druckauftrag wird in einem Rechen- und Druckzentrum empfangen und das entsprechende Schreiben nach den Vorgaben des Sachbearbeiters erstellt, auf das entsprechende Briefpapier gedruckt und versendet. Dabei ist klar, dass die Unterschrift und das Dienstsiegel nicht angebracht werden können, weil das Schreiben und der Sachbearbeiter an zwei verschiedenen Orten sind. Es kann sogar sein, dass das Rechenzentrum nicht zur Behörde gehört, sondern ein externer Druckdienstleister ist. Eine Unterschrift ist daher entbehrlich, die Namenswidergabe hingegen nicht. Wichtig hierbei ist, dass es einen Sachbearbeiter in der Behörde gibt, der den Sachverhalt bewertet, eine Entscheidung trifft, einen Bekanntgabewillen hat und den Druck- und Zustellungsauftrag an die automatische Einrichtung sendet.

            "vollständig automatisiert erlassen" = Es gibt keinen Sachbearbeiter mehr, der eine Entscheidung treffen oder seinen Bekanntgabewillen und damit den Behördenwillen ausüben könnte. Ein Rechensystem trifft vollständig automatisierte Entscheidungen aufgrund von Eingangsparametern basierend auf einem Algorithmus und lässt dann einen Bescheid drucken - wahrscheinlich auch bei einem Druckdienstleister, der den Bescheid dann als Brief verschickt.

Das BVerwG (Urt. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93) äußerte sich dazu, wie folgt:
Zitat
Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem dagegen fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG, §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig. Das gilt insbesondere für vollstreckbare Urkunden und Prozeßvergleiche.

Da selbst das LG Tübingen nicht auf die Idee kam, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen um einen vollautomatisch erlassenen Bescheid handelte, hat es der BGH auch nicht angenommen und lediglich die Eigenschaften des "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erlassenen Vollstreckungsersuchen geprüft. Der BGH geht nur in epischer Breite darauf ein, dass dieses Vollstreckungsersuchen mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassen wurde und diese automatische Eigenschaft nicht eventuell durch eine nachträgliche manuelle Bearbeitung verloren ging. Sonst wären Unterschrift und Dienstsiegel erforderlich gewesen.

BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14
Zitat
RN 36
Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW kommt es allein auf den objektiven Umstand an, ob das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist maßgeblich, ob das Ersuchen tatsächlich automatisiert erstellt wurde. Die Regelung soll es der Verwaltung ermöglichen, ihre Arbeitsmethode den Anforderungen des Massenbetriebs und dem technischen Fortschritt anzupassen. Da in großer Zahl anfallende Verwaltungsverfahren rationell nur noch durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen bewältigt werden können, soll der Verzicht auf Unterschrift und Dienstsiegel den Erlass von Verwaltungsakten vereinfachen, wenn die Behörde sich der modernen elektronischen Hilfen bedient (zu der inhaltlich vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91, NJW 1993, 1667, 1668).

RN 37
Auf die Sicht des Adressaten kommt es allein im Hinblick auf die Frage an, ob ein zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstelltes Vollstreckungsersuchen durch nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen die Eigenschaft verliert, mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt worden zu sein (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668). Zwar sind auch solche Bescheide noch mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen. Es kann jedoch für den Adressaten zweifelhaft sein, ob es sich lediglich um einen bloßen Entwurf handelt (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668; Tiedemann in BeckOK.VwVfG, Stand 1. April 2015, § 37 Rn. 50). Auf diese Problematik und daher auf die Sicht des Adressaten kommt es vorliegend nicht an. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass das Vollstreckungsersuchen zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt und nachträglich geändert
oder ergänzt wurde, und es deshalb aus der Sicht des Adressaten seine Prägung als unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erstelltes Schriftstück verloren haben könnte. Insbesondere ist weder festgestellt noch sonst nicht ersichtlich, dass der Adressat - hier der Gerichtsvollzieher - das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013 als einen bloßen Entwurf ansehen konnte.

RN 38
(3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es im Streitfall außerdem an Anhaltspunkten, die Zweifel an einer Erstellung des Vollstreckungsersuchens mit Hilfe automatischer Einrichtungen begründen könnten.

Ansonsten verneint der BGH die Notwendigkeit eines "primären Beitragsbescheids", der erstmalig die Rundfunkbeitragspflicht begründet bescheinigt. Der BGH begründet es damit, dass die Rundfunkgebührenpflicht "kraft Gesetzes" entstand.


Die vollautomatische Erstellung von Bescheiden und Vollstreckungsersuchen des zentralen Beitragsservices in Köln ist ersichtlich anhand der Geschäftsberichte des BS, den Antworten zu parlamentarischen Anfragen -> siehe den Beitrag des Profäten <- und einiger Texte in Widerspruchsbescheiden.

Um die Erkennung dieser vollautomatischen Prozesse beim zentralen Beitragsservice drücken sich die Fachgerichte seit Jahren beharrlich!

Diesem Gebaren muss entschlossen entgegengetreten werden!


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b
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Es könnte angeführt werden, dass das Auswahlermessen von einem festen Programm vorgenommen wurde. Ermessen ist aber grundsätzlich etwas Menschliches? Dieses Programm ist höchst wahrscheinlich fest und wurde zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit programmiert. Somit muss der provokant formulierte 'Threadtitel' insofern zutreffend sein. Wenn das Ermessen zur Auswahl der in Erzwingungshaft kommenden Person keinerlei einzelfallbezogene menschliche Prüfung mehr erfährt / erfahren hat (weil das Programm ist ja fest vorgegeben) und daher dann 'an der Rundfunkanstalt vorbei geht', die das ja auch offenbar 'stellenweise' (hier ist die Frage an welchen Organisationseinheiten das konkret vorbeiläuft) behauptet, dann liegt doch bereits ein unheilbarer Ermessensfehler im wie auch immer automatisierten System vor, der immer zur Rechtswidrigkeit führt. Das automatisierte Ermessen dem es an menschlichem einzelfallbezogenen Ermessen fehlt führt dann zu einer Freiheitsentziehung. Das ist Wahnsinn! Das spricht meines Erachtens dafür, dass Georg zumindest unter Zutun einer Maschine verhaftet wurde, obgleich ich die Entscheidungsträger in der Verantwortung sehe, die sich dieses System ausgedacht haben und die, welche es anwenden.


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 - Der ÖRR.

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Es gibt einen GROSSEN Unterschied zwischen "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" und "vollständig automatisiert" erlassen:

            "mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen" = ein Sachbearbeiter bearbeitet den Vorgang an seinem Computer und entscheidet, dass ein Vollstreckungsersuchen erstellt werden soll. Dieses druckt er aber nicht selbst an seinem Arbeitsplatzdrucker, sondern der Druckauftrag wird in einem Rechen- und Druckzentrum empfangen und das entsprechende Schreiben nach den Vorgaben des Sachbearbeiters erstellt, auf das entsprechende Briefpapier gedruckt und versendet. Dabei ist klar, dass die Unterschrift und das Dienstsiegel nicht angebracht werden können, weil das Schreiben und der Sachbearbeiter an zwei verschiedenen Orten sind. Es kann sogar sein, dass das Rechenzentrum nicht zur Behörde gehört, sondern ein externer Druckdienstleister ist. Eine Unterschrift ist daher entbehrlich, die Namenswidergabe hingegen nicht. Wichtig hierbei ist, dass es einen Sachbearbeiter in der Behörde gibt, der den Sachverhalt bewertet, eine Entscheidung trifft, einen Bekanntgabewillen hat und den Druck- und Zustellungsauftrag an die automatische Einrichtung sendet.
Ist das so sicher, daß das so erfolgt? Immerhin ließe sich doch postalisch nachvollziehen, wo Schreiben herkommen? Da wird nämlich dann das europäische Vergaberecht berührt, weil Ausschreibepflicht besteht, wenn die Verwaltung etwas nicht selbst erledigen möchte. Es ist daher nicht anzunehmen, daß lokale Briefpost in der Fremde gedruckt wird. Selbst das Drucken von Massen-Briefen ist unionsrechtlich zudem ein Markt.

Zudem entschieden ja BVerfG wie BVerwG bereits, daß ein staatliches Organe seine Aufgaben mit eigenen Leuten selbst zu erledigen hat.

BVerwG 8 B 60.12 - Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit einer Gemeinde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33559.msg204697.html#msg204697

Zitat
Rn. 5
[...] Dabei verpflichtet der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit die Gemeinden, ihre Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Entscheidend ist, dass die "Maschine" - also der vollautomatische Programmablauf der Großrechenanlage - die Vollstreckung VERANLASST hat. D.h. es erfolgte keine Ermessensausübung (Entscheidung) eines Menschen.

Zur Einführung des § 6a BDSG (alt) wurde damals in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

BT-Drucksache 16/10529 vom 10.10.2008
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/105/1610529.pdf

Zitat
Zu Nummer 4 (§  6a)
...
Der  neue  Absatz  1 Satz  2  konkretisiert  nun  den  Begriff  der  ausschließlich  automatisierten  Verarbeitung  in  dem  Sinne,  dass  eine  ausschließlich  auf  eine  automatisierte  Verarbeitung  gestützte  Entscheidung   insbesondere   dann   vorliegt,   wenn   keine   inhaltliche Bewertung  und  darauf  gestützte  Entscheidung  durch  eine  natürliche   Person   stattgefunden   hat.   Hierdurch   wird   klargestellt,  dass  die  Vorgaben  des  §  6a  nicht  dadurch  umgangen werden  können,  indem  dem  automatisierten  Datenverarbeitungsverfahren,  auf  das  sich  die  Entscheidung  im  Sinne  des §  6a  Abs.  1  stützt,  noch  eine  mehr  oder  minder  formale  Bearbeitung  durch  einen  Menschen  nachgeschaltet  wird,  dieser Mensch  aber  gar  keine  Befugnis  oder  ausreichende  Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen   zu   können.
...

Wenn jetzt das Vollstreckungsersuchen vollautomatisch durch Programmablauf ausgelöst wird, ist alles andere nachgeschaltet! D.h. der Amträger bei einer staatlichen Vollstreckungsbehörde trifft eine Entscheidung auf Veranlassung der Maschine, also auf Grundlage einer Programmanweisung, die ihm "versichert" die "Verwaltungsakte" seien volXstreckbar und ihn anweist er müsse somit Amtshilfe leisten.
Er wird also der menschlich nachgeschaltete Teil des GEZ-Programmablaufs. Somit sind der Amträger der VolXstreckungsbehörde, Gerichtsvollzieher, der Richter usw. alle nur nachgeschaltet.
Ich kann also öffentlich durchaus, im Rahmen meines Grundrechtes auf Schmähkritik sagen, dass die nachfolgende Kette der staatlichen VolXstreckungsmaschine - also im Sinne eines die Menschenwürde verachtenden Behörden- und Gerichtssystems - aus Bütteln der GEZ-Maschine besteht.
Sie sind allesamt die menschlichen Lakaien des GIM der in 2 x IBM z13 Business Class (z13s) Mainframes in Köln, Freimersdorfer Weg 6 wohnt.

Ich stelle auch im Rahmen meiner Schmähkritik fest, dass Tom Buuhhhrow nicht der Intendant des WDR ist,  sondern auch nur ein Büttel.
Wer der tatsächliche Intendant ist, zeigt das Vollstreckungsersuchen. Denn die Maschine zeichnet mit:

Westdeutscher Rundfunk Köln
Der Intendant


Tom Buuhhhrow steht unterhalb der GEZ-Maschine und erhält seine Anweisungen von einem IBM-Mainframe.
Er ist nur die menschliche Strohpuppe des GIM!
Tom hat gar nicht die Befugnis die Haft zu beenden!
Die hat nur GIM!
Tom hat auch nicht den Arsch in der Hose sich gegen GIM zu stellen und wartet auf seinen nächsten Programmbefehl!

Das wird auch am WDR-Programm jaaaaanz deutlich sichtbar! Kein Mensch würde auf die Idee kommen so eine ... piep ... piep (zensiert) zu senden!
Ohh ... ich schweife ab.

Also, entscheidend ist wer die VolXstreckung veranlasst hat.
Ich würde mal behaupten, dass Programmierer wohl von einer maschinellen Anweisung sprechen würden.
Na und das ist hier der Fall und gehört in die Öffentlichkeit.
So wie die folgende Schmähkritik:

Tom du bist ein Büttel der GEZ-Maschine,
ein Büttel,
ein Büttel!

|-

Ich schließe mit dem Ruf:

Freiheit für alle Gefangenen des GEZ-Boykott´s!
Weg mit der Zwangsinhaftierung von Wohnungsinhaber_innen auf Veranlassung der
GEZ-VolXstreckungs-Maschine!
Weg mit der menschlichen Strohpuppe des GIM!
Weg mit WDR-Tom!



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Zur Einführung des § 6a BDSG (alt) wurde damals in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

Zitat
Zu Nummer 4 (§  6a)
...
,  dass  eine  ausschließlich  auf  eine  automatisierte  Verarbeitung  gestützte  Entscheidung   insbesondere   dann   vorliegt,   wenn   keine   inhaltliche Bewertung  und  darauf  gestützte  Entscheidung  durch  eine  natürliche   Person   stattgefunden   hat.   
...
D.h. dann aber auch, daß dieses Dokument bereits nach dem Druck unveränderbar wird, ohne den Charakter des "automatisierten Dokumentes" zu verlieren.

Zwar hat die natürliche Person von Amts wegen die Pflicht auf Prüfung der Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen, (siehe BFH V II B 151/85), was sich hier primär wohl auf die Titelfähigkeit des Dokumentes und der dieses Dokument austellenden Stelle bezieht, (ein Unternehmen im Sinne des Unionsrechts ist aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung nicht titelfähig), aber sie darf an diesem Dokument nichts verändern; sie darf diesen Vorgang entweder nur annehmen, (steht dann aber in voller Haftung, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Annahme nicht gegeben sind), oder zurückgeben.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ist das so sicher, daß das so erfolgt? Immerhin ließe sich doch postalisch nachvollziehen, wo Schreiben herkommen? Da wird nämlich dann das europäische Vergaberecht berührt, weil Ausschreibepflicht besteht, wenn die Verwaltung etwas nicht selbst erledigen möchte. Es ist daher nicht anzunehmen, daß lokale Briefpost in der Fremde gedruckt wird. Selbst das Drucken von Massen-Briefen ist unionsrechtlich zudem ein Markt.
@pinguin
Na klar ist belegt, dass der Beitragsservice (also der IBM Mainframe in Köln) nicht selbst druckt, sondern z.B. "PAV Card GmbH" beauftragt - siehe u.a. unter
Urteil Druckdienstanbieter welcher Bescheide für Beitragsservice druckt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18047.msg118748.html#msg118748


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Mai 2021, 21:05 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Na klar ist belegt, dass der Beitragsservice (also der IBM Mainframe in Köln) nicht selbst druckt, sondern z.B. "PAV Card GmbH" beauftragt.
Hattest das nur auf den BS anzuwenden beabsichtigt?

User Kurt schrieb eingangs aber, (siehe Hervorhebung durch Unterstreichung)

Bei DIESEM Antrag - gestellt von einem Mitarbeiter/Vollziehungsbeamten der Stadtkasse! - wird angekreuzt [...].
Und damit verliert das Dokument seinen Status "automatisch erstellt"; weiteres wie im Beitrag von 18:35 Uhr geschrieben.


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K
  • Beiträge: 2.246
@pinguin: nur um das klarzustellen: der Vollstreckungsverlauf (ab Eingang eines Vollstreckungsersuchens) und eventuelle Anträge auf VA und Haftbefehl sind eigens erstellte Schreiben/Formulare/Vordrucke der Stadtkassen. Das Vollstreckungsersuchen (auch weiter oben eingestellt) des BS/WDR bleibt unangetastet: es ist der Auslöser für Vollstreckungsmaßnahmen.

Im Anhang mal solch ein Antrag einer fiktiven Stadt Bonn


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Mai 2021, 21:27 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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