Denn Georg Thiel ist nicht der Erste und wird auch nicht der Letzte sein, der sich nicht beugen lassen wird. In diesem Zusammenhang weise ich nur darauf hin, dass es zum Stichtag des 31.12.2019 in Deutschland immer noch 3,57 Millionen Beitragskonten im Widerstand bzw. in Mahnstufe, wie es der Beitragsservice nennt, gab (vgl. hierzu Beitragsservice Jahresbericht 2019, Seite 23).
Hierzu möchte ich sagen: Es ist eine Art von 'an den Pranger stellen', wenn unter so vielen Menschen, gegen die aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems Forderungen bestehen, ab und zu einzelne 'herausgepickt' und inhaftiert werden. Das sich dies durch die Gesellschaft herumspricht, wenngleich durch die fehlende breite Berichterstattung (eben auch auf öffentlich-rechtlichen Kanälen) nur langsamer, dürfte unstrittig sein.
Zu den Verhaltensweisen, die einem Betroffenen seine Ansprüche als Mensch absprechen und ihn zum Objekt degradieren, gehört die Form der Erniedrigung bei der aus einer viel größeren Menge nur einige Wenige ausgewählt und zur Schau gestellt werden. Beim Blick auf die Höhe der Forderung gegen Georg, dürften sich diejenigen fragen, bei denen diese deutlich höher liegt: „Warum ist Georg inhaftiert und ‚ich‘ selbst bin frei?“. Ist es gerecht, jemanden für ein paar Hundert zu inhaftieren gegenüber jemand bei dem es um ein paar Tausend ginge - auch das wäre zumindest eine untergeordnete Frage, neben der Rechtmäßigkeit insgesamt?
Das könnte auch erklären, weshalb sich die öffentlich-rechtlichen Medien in ihrer Berichterstattung hierzu nicht äußern. Dies käme einer öffenlichen Zurschaustellung gleich. Eine derartige staatl. Zurschaustellung (im 'staatlichen Fernsehen') eines Inhaftierten durch das 'inhaftierende' Medium ist definitiv eine der anerkannten Verhaltensweisen, die den Schutzbereich der Menschenwürde verletzen würde. Da frage ich mich: Versucht der ÖRR durch die ‚Nicht-Berichterstattung‘ diesem Tatbestandsmerkmal zu entgehen?
Für mich ist klar, dass sich der ÖRR mit solchen Verhaftungen eine psychologische Ausstrahlung erhofft. Die Menschen sollen gebrochen werden, die sich der öffentlich-rechtlichen Medienordnung noch nicht unterworfen haben oder nicht freiwillig unterwerfen. Das erscheint wie eine Methode aus dem Mittelalter, die in einer modernen Demokratie eigentlich unmöglich sein sollte. Anstatt im Sinne unserer demokratischen Grundordnung einen Austausch zu ermöglichen - ja, der ÖRR kann gern die Mehrheit darstellen, so muss dennoch die Selbstbestimmung und Freiheit des Einzelnen Berücksichtigung finden. Ziel sollte sein, ein Mediensystem zu entwickeln, das dem gerecht wird. Stattdessen wird durch die Verhaftung eine klare Message an alle Andersdenkenden verbreitet: ihr seid unterlegen. Wenn eine Landesrundfunkanstalt entscheidet, ob sie in ein Gerichtsvollzieherschreiben hineinschreibt, ob von einer Haft abgesehen werden soll (schreibt sie nichts dazu, ist das gleichbedeutend damit, dass sie nichts dagegen hat), dann sollte jedem klar sein, wer kausal der Auftraggeber für die Haft ist. In diesem Zusammenhang frage ich: müsste die LRA nicht in jedem Vollstreckungsschreiben eine Haft explizit ausschließen, denn ich finde nirgends im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einen Abschnitt über einen Antrag auf Erzwingungshaft und die zitierpflichtige Einschränkung der Freiheit der Person. Falls dies jemand klären kann, würde ich mich darüber freuen,
in einem separaten Thread etwas über Gründe zu lesen, ob hinsichtlich dessen die Zitierpflicht gewahrt ist oder nicht. In der Abgabenordnung gibt es die Einschränkung der Freiheit der Person, jedoch nicht im RBStV. Es gab ja einen Müllgebührenvergleich seitens des ÖRR (Quelle:
https://rundfunk-frei.de/assets/images/georg-thiel-rff-wdr-statement-verhaftungs-teaser-v2-1920x1080.jpg), in § 22a Kommunalabgabengesetz (NRW) – Einschränkung von Grundrechten, steht die Einschränkung. Es gab zudem einen ‚Knöllchenvergleich‘, auch in diesem klassischen Fall einer Ordnungswidrigkeit, siehe Ordnungswidrigkeitengesetz §§ 96, 132, stehen die Erzwingungshaft und die Einschränkung der Freiheit der Person. Nicht aber im RBStV oder habe ich etwas überlesen? Daher stellt sich mir die Frage, ob die Landesrundfunkanstalt an die ersuchten Behörden antragsberechtigt ist, solange dadurch eine Haft ausgelöst werden kann? Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass es nach der inzwischen sogar höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG 'nicht mehr auf den Willen des Einzelnen' ankommt, sondern fast jeder aufgrund des RBStV zu einem 'Rundfunkbeitragspflichtigen' gemacht wird. Das ist 'keine geringe Änderung' im Vergleich zu klassischen Fällen, wo der Verursacher faktisch oder willentlich an einem physischen Resultat ermittelbar ist. Während dabei die Gedanken frei waren, so sind sie es beim Rundfunkbeitrag per Gesetz nicht. Dies stellt nochmals eine Besonderheit dar, die mich die Frage wiederholen lässt: Wo ist die Einschränkung gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG m. BVerfGE 5, 13; 15, 288; 16, 194, sowie 64, 72, im RBStV zitiert?
Es kann meiner Meinung nach dabei ebenso wenig auf das Verfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) ankommen. Dieses als Ausrede zu verwenden, dürfte bei dem krassen Missverhältnis der bis jetzt bekannten Inhaftierten zur Gesamtanzahl lächerlich erscheinen (auch wenn jeder Einzelne der inhaftiert wurde oder dem dies angedroht wurde, einer zu viel ist, so wird die Gesamtanzahl vergleichsweise zu allen 'Beitragsschuldnern' gering sein. Androhungen dürften aus rechtlicher Sicht gleichwertig zu tatsächlich Inhaftierten gewertet werden. Eine Androhung dürfte also schon nur erfolgen, wenn es tatsächlich auch rechtlich sein darf. Ich meine das Mal irgendwo in einem Verwaltungsrechtsbuch gelesen zu haben.). Dabei überhaupt eine Abwägung zu treffen und durch die Verwaltung der Öffentlich-Rechtlichen, also durch eine Art 'Medienunternehmen mit Staatsrechten' auswählen zu lassen: wer nur mit der Angst‚ inhaftiert zu werden‘ leben darf und an wem konkret ein Exempel statuiert werden soll, halte ich für menschenrechtswidrig und einer Demokratie nicht würdig. Jeder möge sich eine eigene Meinung dazu bilden.
Edit "Bürger" - wiederholter(?) Hinweis: Die Erzwingungshaft erfolgt nicht aufgrund einer (den RBStV betreffenden) Nichtzahlung, sondern aufgrund der Vollstreckung nach ZPO und dort geregelter Erzwingungshaft bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Die ZPO könnte ggf. diesbezüglich angegriffen werden. Eine Grundrechtseinschränkung aufgrund der Erzwingungshaft müsste insofern wohl nicht im RBStV sondern in der ZPO "zitiert" sein. All das sprengt aber die Forum-Kapazitäten. Danke.