Nach unten Skip to main content

Autor Thema: EuGH C-645/19 -> EU-Generalanwalt -> "Verwaltungsbehörden sind staatsnah"  (Gelesen 1725 mal)

  • Beiträge: 7.286
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MICHAL BOBEK
vom 13. Januar 2021(1)
Rechtssache C-645/19

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=236410&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=23395263

Zitat
Fußnote 41
Ebenso würde ich ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei diesen geltend gemachten Bestimmungen und Rechten aus der Charta um solche der betroffenen Personen handelt, die eine Aufsichtsbehörde zu schützen hat, und dass eine Aufsichtsbehörde selbst nicht Träger dieser Rechte ist. Der Gedanke, dass Verwaltungsbehörden, d. h. dem Staat zuzurechnende Einrichtungen, Grund- (bzw. Menschen?) Rechte verliehen seien, auf die sie sich dem Staat gegenüber (bzw. vielmehr gegeneinander oder, bei unmittelbarer horizontaler Wirkung, selbst gegenüber natürlichen Personen) berufen könnten, ist nämlich eher fernliegend. Meines Erachtens wäre dies eindeutig zu verneinen, es ist jedoch einzuräumen, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze gibt. Ungeachtet dessen bedarf diese Frage im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sicherlich keiner weiteren Vertiefung.

In dieser Rechtssache geht es um die Befugnisse der Datenschutzbehörden, die direkt bei einem Gericht Klage erheben dürfen.

Interessant in Belangen des ÖRR könnte die zitierte Aussage sein, daß das Handeln einer Verwaltungsbehörde immer staatliches Handeln ist; sofern ÖRR und Co. weiter in Teilbereichen als Behörden behandelt werden, ist dieses Handeln dem Staat zuzurechnen.

Im europäischen Rahmen, siehe weitere Hervorhebung durch Unterstreichung, kann sich eine Verwaltungsbehörde nicht auf Grundrechte berufen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

l

lex

  • Beiträge: 223
Danke für diesen Fund.
Könnte man damit vor dass BVerfG gehen und alle BVerfG Urteile aus den vorigen Jahren aufheben lassen, die in irgendeiner Weise die Beiträge in Verknüpfung mit Paragraph 5 GG gestellt haben? Denn das System möchte sich ja genau bei der Finanzierung mit hoheitlichen Rechten ausstatten und als Behörde auftreten, nur dann könnte es sich ja nicht mehr auf das Grundgesetz berufen, muss es aber, wenn es sich rechtfertigen will. Dazu darf es aber dann keine Behörde sein. Ein Teufelskreis .. herrlich


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2021, 13:16 von Bürger«

  • Beiträge: 883
Die "Informationsversorgung" besorgt ein "staatsfernes Unternehmen". Das Geld dafür treibt dasselbe Unternehmen als Behörde ein, beruft sich dabei aber nicht auf Grundrechte, sondern auf Staatsverträge/Gesetze.
So weit könnte man noch argumentieren, dass nirgends eine Behörde auf Grundrechte pocht (die sie nicht haben kann).
Nun wird es schwierig. Dieser Zwitter klagt nun auf höhere Finanzierung vor dem Bundesverfassungsgericht. D.h. irgend ein Grundrecht dieses "Zwitters" müsste ja verletzt/betroffen/vorhanden sein, damit es das kann. Das kann ja nur das "Unternehmen" betreffen, nicht die Behörde. Das Unternehmen könnte meinen, dass es in einer Zwangslage ist, weil vom Staat ein gesetzlicher Auftrag vorgeschrieben ist, aber die Mittel zur Erfüllung nicht geliefert werden. So würde das als einziges formal Sinn ergeben. Leider ist der Auftrag so vage, dass ich daraus aber keinen Finanzbedarf jenseits von 100 Millionen ableiten kann.

Die beiden öffentlich-rechtlichen Hauptsender haben den 1. und 2. Platz beim Marktanteil Rundfunk. Ich kann nicht erkennen, dass das für die Informationsaufgabe notwendig ist. Es sieht eher wie eine Überfinanzierung der Nebentätigkeiten als Unterhaltungsanstalten aus.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 7.286
Die "Informationsversorgung" besorgt ein "staatsfernes Unternehmen". Das Geld dafür treibt dasselbe Unternehmen als Behörde ein, beruft sich dabei aber nicht auf Grundrechte, sondern auf Staatsverträge/Gesetze.
Das ist nicht zulässig; siehe

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.msg147468.html#msg147468

Entweder Unternehmen oder Behörde, beides in einem geht nicht. Und der Bund sagt mit Berufung auf Europa, daß es Unternehmen sind. (BGH KZR 83/13).

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg206263.html#msg206263

Zitat
Rn. 37 - BGH KZR 83/13
Zitat

    [...] Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach §16a  RStV in  gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts..

Und dann hat es das ja auch noch:

EuGH C-349/18 -> Kein Verwaltungsrecht zw. Unternehmen und Verbraucher anwendbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32558.msg199995.html#msg199995


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.286
Zu diesem Schlußantrag, wie er im Eingangsbeitrag zu diesem Thema zitiert worden ist, hat es inzwischen auch die Entscheidung selber.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
15. Juni 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Verordnung (EU) 2016/679 – Grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten – Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz – Loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden – Zuständigkeiten und Befugnisse – Befugnis, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben“

In der Rechtssache C-645/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=242821&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=16432061

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 55 Abs. 1 und die Art. 56 bis 58 sowie 60 bis 66 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nach den zur Durchführung von Art. 58 Abs. 5 der Verordnung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften befugt ist, vermeintliche Verstöße gegen die Verordnung einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, von dieser Befugnis, wenn eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung in Rede steht, Gebrauch machen darf, obgleich sie für diese Datenverarbeitung nicht die „zuständige federführende Aufsichtsbehörde“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Verordnung ist, sofern es sich um einen der Fälle handelt, in denen die Verordnung 2016/679 der Aufsichtsbehörde eine Zuständigkeit einräumt, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die fragliche Verarbeitung gegen die Vorschriften der Verordnung verstößt, und die in der Verordnung vorgesehen Verfahren der Zusammenarbeit und der Kohärenz eingehalten werden.

2.      Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Ausübung der einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnis zur Klageerhebung bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten nicht voraussetzt, dass der für die grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, gegen den die Klage erhoben wird, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der fraglichen Aufsichtsbehörde eine Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung hat.

3.      Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, nach dieser Vorschrift zustehende Befugnis, vermeintliche Verstöße gegen die Verordnung einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, sowohl gegenüber der Hauptniederlassung des Verantwortlichen, die sich in dem Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde befindet, als auch gegenüber einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen ausgeübt werden kann, sofern Gegenstand der Klage eine Datenverarbeitung ist, die im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung erfolgt, und die genannte Behörde nach den Ausführungen zu Vorlagefrage 1 dafür zuständig ist, die Befugnis auszuüben.

4.      Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die „federführende Aufsichtsbehörde“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Verordnung ist, vor dem 25. Mai 2018, also bevor die Verordnung galt, wegen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten eine Klage erhoben hat, diese Klage unionsrechtlich auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr aufrechterhalten werden kann, die für Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Vorschriften, die bis zu dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem die Richtlinie aufgehoben wurde, weiter gilt. Darüber hinaus kann eine solche Klage von der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 wegen nach diesem Zeitpunkt begangener Verstöße erhoben werden, sofern es sich um einen der Fälle handelt, in denen die Verordnung einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die „federführende Aufsichtsbehörde“ ist, ausnahmsweise die Befugnis verleiht, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die betreffende Datenverarbeitung gegen die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verstößt, und die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und der Kohärenz eingehalten werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

5.      Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift unmittelbare Wirkung hat, so dass eine nationale Aufsichtsbehörde sich auf sie berufen kann, um gegen Private eine Klage zu erheben oder ein entsprechendes Verfahren fortzuführen, auch wenn die Vorschrift in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht speziell umgesetzt worden ist.

Rn. 64
Zitat
Insoweit ergibt sich aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung 2016/679, dass mit dieser u. a. erreicht werden soll, dass die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden und dass die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union beseitigt werden.

Rn. 67
Zitat
Was zum einen den angeblichen Verstoß gegen die Art. 7 und 8 der Charta betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Charta jeder Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation garantiert, während Art. 8 Abs. 1 der Charta – so wie auch Art. 16 Abs. 1 AEUV – ausdrücklich das Recht einer jeden Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten anerkennt. Es ergibt sich insbesondere aus Art. 51 Abs. 1 der Verordnung 2016/679, dass die Aufsichtsbehörden für die Überwachung der Anwendung der Verordnung u. a. deswegen zuständig sind, um die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen. Daraus folgt nach dem oben in Rn. 45 Gesagten, dass die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Aufteilung der Entscheidungszuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nichts daran ändern, dass alle diese Behörden zu einem hohen Niveau des Schutzes der genannten Rechte beizutragen haben, wobei diese Vorschriften und die Anforderungen an Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe (siehe oben, Rn. 52) zu beachten sind.

Rn. 77
Zitat
Nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist jede Aufsichtsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit der Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

Rn. 78
Zitat
Nach Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 sind die Aufsichtsbehörden befugt, vermeintliche Verstöße gegen diese Verordnung einem Gericht ihres Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, um die Bestimmungen der Verordnung durchzusetzen.
Im Zweifelsfall hat die zuständige Datenschutzbehörde des Landes, aber auch die des Bundes, direkte Klagebefugnis, um auf diesem Wege den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu erreichen.

Rn. 88
Zitat
Zur Befugnis einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats zur Erhebung einer Klage im Sinne von Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 150 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weit formuliert ist und nicht angibt, gegen wen die Aufsichtsbehörden wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung Klage erheben müssen oder können.

Weiter sind interessante Aussagen über die Bindung von Verordnungen enthalten und insbesondere auch zur DSGVO.

Rn. 99
Zitat
Die Verordnung 2016/679 tritt nach ihrem Art. 99 Abs. 1 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nachdem die genannte Verordnung am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war, trat sie mithin am 25. Mai 2016 in Kraft. Nach ihrem Art. 99 Abs. 2 gilt sie ab dem 25. Mai 2018.

Rn. 100
Zitat
Insoweit ist festzustellen, dass eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird, und dass sie zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, doch auf deren künftige Wirkungen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet. Etwas anderes gilt nur – und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten –, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln. Insbesondere ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden, während materiell-rechtliche Vorschriften in der Regel so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 25. Februar 2021, Caisse pour l’avenir des enfants [Beschäftigung bei der Geburt], C-129/20, EU:C:2021:140, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 109
Zitat
Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, so dass ihre Vorschriften grundsätzlich keiner Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bedürfen.

Rn. 110
Zitat
Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs haben Verordnungen nach Art. 288 AEUV sowie aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären. Allerdings kann es vorkommen, dass manche Bestimmungen einer Verordnung zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben