Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Heute spielt der fiktive gallische Steinmetz Inkasso-Bingo!
Stiftung Warentest vom 06.06.2023
Inkassodienst Euro Collect GmbHKein „Vollstreckung.NRW“ mehrhttps://www.test.de/Inkassodienst-Euro-Collect-GmbH-Kein-VollstreckungNRW-mehr-6009352-0/Weg ist die Inkasso-Lizenz. Zumindest vorläufig darf die Euro Collect GmbH kein Inkasso mehr betreiben. So bestätigte es das OVG in Münster. test.de sagt, was das heißt.
Auf den Forderungsschreiben war schon mal ein Piktogramm mit stilisierten Gefängnis-Gitterstäben, die Forderungen oft dubios und die Gebühren hoch: ...
Schulder-Information mit Gefängnisgitter
...
Widerruf der Inkasso-Lizenz
Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf widerrief die Registrierung der Euro Collect GmbH im Rechtsdienstleistungsregister wegen „...dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen“ und ordnete die sofortige Vollziehung an. ...
Der Entzug der Inkassolizenz darf trotz Widerspruch und Klage des Unternehmens dagegen sofort vollzogen werden. Die Maßnahmen werden sich wahrscheinlich als rechtmäßig erweisen, glauben die Oberverwaltungsrichter. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2023
Aktenzeichen: 4 B 1590/20.
Kein Recht auf Gebühren mehr
...
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 24.05.2023, Az. 4 B 1590/20https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2023/4_B_1590_20_Beschluss_20230524.htmlSchlagworte:Anspruch App Außergerichtliches Vergleichsangebot Beharrlicher Verstoß Berufspflichten Besitzstörung Bestellvorgang Betrug Betrügerische Absicht Betrügerisches Geschäftsgebaren Darlegungspflicht Drohung Eignung Erheblicher Verstoß Falschparker Forderung Geldforderung Gleichgültigkeit Halter-Ermittlungskosten Haupttätigkeit Informationspflicht Inkassodienstleister Inkassodienstleistung Inkassounternehmen Internet Masseninkasso Maßgeblicher Zeitpunkt Nebenleistung Parkverbot Prüfungspflicht Qualifizierte Person Rechtsdienstleistung Rechtsdienstleistungsbefugnis Registrierte Person Schadensersatz Schuldner Sorgfaltspflichten Überprüfung Unlauter Unqualifizierte Rechtsdienstleistung Unterlassungsklage Verbotene Eigenmacht Verhältnismäßigkeit Widerruf Zuverlässigkeit ZuverlässigkeitsanforderungenLeitsätze:
1.
Für die Frage, ob die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 14 RDG gegeben sind, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheids an.
2.
Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind, weil die registrierte Person oder qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit i. S. d. § 14 Nr. 1 Halbsatz 1 RDG a. F. nicht mehr besitzt, ist berufsbezogen unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten rechtsdienstleistenden Tätigkeit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzelfallbezogen zu überprüfen.
3.
Im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG a. F. genannten Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, dürfen bei den in § 14 Nr. 1 RDG a. F. genannten Personen keine Tatsachen erkennbar sein, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Erbringung von Rechtsdienstleistungen begründen.
4.
Die Regelbeispiele des § 14 Nr. 3 Halbsatz 2 RDG a. F. verdeutlichen, dass nur erhebliche und/oder beharrliche Verstöße gegen die sich aus der Registrierung ergebende Befugnis den Widerruf nach § 14 Nr. 3 RDG a. F. rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist hiervon erst auszugehen, wenn mildere Mittel, insbesondere Hinweise durch die Behörde oder Auflagen, nicht zum Erfolg geführt haben.
5.
Die Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen setzt voraus, dass die geschäftlichen Handlungen eines Inkassodienstleisters der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen.
6.
Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Kunde der Dienste des Inkassounternehmens in betrügerischer Absicht bedient. Aber auch wenn sich sonstige Zweifel an dem Bestehen einer Forderung geradezu aufdrängen oder bei substantiiert erhobenen Einwendungen gegen eine geltend gemachte Forderung ist ein Inkassounternehmen im Rahmen einer qualifizierten Rechtsdienstleistung gehalten, das Bestehen der Forderung näher zu prüfen. Beim Masseninkasso ist in solchen Fällen eine übergreifende Schlüssigkeitsprüfung in großer Zahl geltend gemachter gleichartiger Ansprüche geboten.
7.
Im Vordergrund der beruflichen Tätigkeit eines Inkassodienstleisters muss stets die Forderungseinziehung stehen. Andere, nicht unter den Begriff der Inkassodienstleistung fallende Rechtsdienstleistungen sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG als Nebenleistung nur dann zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Inkassodienstleistung stehen.
8.
Wegen des durch den Widerruf erfolgenden Eingriffs in die Berufsfreiheit registrierter bzw. zur Rechtsdienstleistung qualifizierter Personen ist die zuständige Behörde gehalten, jeden Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen. Nach den Umständen des Einzelfalls muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs oder der Rechtsordnung durch eine Fortsetzung der Rechtdienstleistung gefährdet wäre. Die Behörde ist dann auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht berechtigt, statt des Widerrufs mildere Aufsichtsmaßnahmen zur Erreichung des Schutzes des Rechtsverkehrs zu ergreifen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG bei der verwaltungsgerichtlich voll überprüfbaren Auslegung der Tatbestandsmerkmale berücksichtigt. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Gesetzgeber der Behörde im Rahmen des § 14 RDG kein Ermessen eingeräumt, das für eine darüberhinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung Raum ließe.
§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)https://dejure.org/gesetze/RDG/11.html(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff "Inkasso" enthalten, sowie die Berufsbezeichnung "Rentenberaterin" oder "Rentenberater" oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (RDG)https://dejure.org/gesetze/RDG/5.html(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. 3Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
1. Testamentsvollstreckung,
2. Haus- und Wohnungsverwaltung,
3. Fördermittelberatung.
Bingo!
16. Teilen Sie mir ferner schriftlich mit, welche öffentliche Stelle Ihre Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) genehmigte und woraus sich Ihre besondere Sachkunde ergibt. Wie Sie ja wissen, werden "Festsetzungsbescheide" gem. § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Aufmachung und der Inhalt Ihres Schreibens machen nicht unbedingt den Eindruck, dass Ihr Unternehmen „Riverty Back In Flow“ fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder aufweist, zumal es ja, wie Sie sicher wissen, 16 Bundesländer gibt.
Sollte sich nun Ihre Inkassodienstleistung auf § 16 Abs. 2 der Satzung der "jeweiligen Landesrundfunkanstalt" über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge stützen, so darf ich darauf hinweisen, dass wir 2024 haben und der EuGH "in flow" ist. Ich rege daher an, dass „Riverty Back In Flow“ einen "backward flow" vollzieht und sich unverzüglich aus dem "Inkasso-UnfuXbeiträXe" zurückzieht.
OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 11 A 25.13https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=29.11.2017&Aktenzeichen=11%20A%2025.13§ 1 RdFunkBeitrStVtr BE, Rundfunkbeitragssatzung des RRB vom 6. Dezember 2012, Rundfunkbeitragssatzung des RRB vom 19. Dezember 2016, § 47 VwGO
Rundfunkbeitragssatzung des RBB v. 6. Dezember 2012; Rundfunkbeitragssatzung des RBB vom 19. Dezember 201691
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der in der Beitragssatzung 2016 erfolgte Wegfall der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, wonach Inkassounternehmen erst nach vorheriger erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung beauftragt werden durften. Die Durchführung der Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. § 10 Abs. 6 RBStV bleibt hiervon schon gem. § 16 Abs. 6 Beitragssatzung 2016 unberührt. Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern - mit Blick auf die Beitragsschuldner belastende Vollstreckungsmaßnahmen und die Entlastung der Vollstreckungsorgane angesichts massiv angestiegener Vollstreckungsmaßnahmen (Verdoppelung innerhalb von zwei Jahren) - der „Mahnpfad“ lediglich flexibler gestaltet werden. Dies betreffe - so die weitere Darstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die Gruppe der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagierten. Vor Einleitung von - kostenintensiven und für die Betroffenen belastenden - hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen wolle man hiermit zunächst lediglich den Versuch unternehmen festzustellen, ob diese Personen auf entsprechende Schreiben von beauftragten Inkassounternehmen reagierten, um auf diesem Wege zu klären, ob sie oder ggf. andere Personen tatsächlich als Beitragsschuldner anzusehen seien. Erfahrungen in anderen Bundesländern hätten bereits gezeigt, dass dieser Weg durchaus erfolgversprechend sei. Mit dieser Zielrichtung und so in der Praxis gehandhabt, bestehen gegen den Wegfall der Vorrangregelung der Verwaltungsvollstreckung vor der Einschaltung von Inkassounternehmen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 15.02.2017
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer/-innen)https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=36304&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=383608(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen.
GEZ-Boykott-Forum:Bingo! Bingo! Bingo! Bingo! Bingo! Bingo! Bingo!
GIM (der Geist in der Maschine) BeitraXservice:... Tilt! Tilt! Tilt! Tilt!
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Schwerer Ausnahmefehler!
Verbindungsaufbau „Riverty Back In Flow“ nicht möglich ...
Verbindung abgebrochen ... 13_02_2024 ... 104 Inkasso-Dienstleistungs-Aufträge .. error ... error ...
Schwarm gallischer GEZ-Boykott-Greifvögel: hmmm lecker ... pick ... pick ... pick
Die Verwendung dieses und anderer Hinkelsteine erfolgt auf eigene und fremde Gefahr!
Hinkelsteine können mit persönlichen Verzierungen versehen werden.
Hier noch die fiktive Werkzeugkiste:
mit fiktiven gallischen Hämmern und Meißeln.
Plumms ... Knall ... Schepper ...
Falls eine Ecke, Kante etc. eines Hinkelsteins nicht passt: einfach für alle, einfach anpassen!