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Autor Thema: Ab 01.01.2021 neuer Inkassodienstleister Paigo GmbH - nicht mehr Creditreform  (Gelesen 10276 mal)

K
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Beitragsservice: ab 01.01.2021 neuer Inkassodienstleister Paigo GmbH, Baden-Baden - nicht mehr Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG
Zitat
[...] Abschließend möchten wir Sie darüber informieren, dass die Landesrundfunkanstalten nach einem europaweiten Vergabeverfahren ab dem 01.01.2021 mit dem neuen Inkassodienstleister Paigo GmbH, Baden Baden (Part of Arvato Financial Solutions) zusammenarbeiten werden. Der bisherige Inkassodienstleister Creditreform* Mainz Albert & Naujoks KG erhält die letzten Aufträge im Dezember 2020. [...]
Quelle: https://drive.google.com/file/d/14n-zdE5fzGJzb3JMsDJ2r_wz-i7MIwZN/view
(pdf, 720 kb)
bzw.
Dokument-Leak: Die GEZ wünscht frohe Weihnachten (aber nur den Vollstreckern) (12/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34706.0


*Edit "Bürger":
Vorsorgliche Bitte @alle, die grundsätzliche Infragestellung der Methodik, nach erfolgloser "druckvoller" Verwaltungsvollstreckung noch "drucklose" Inkasso-Versuche "nachzuschieben", nicht hier, sondern in gut aufbereitetem/n Thread/s mit aussagekräftigem/n Thread-Betreff/s zu diskutieren - allerdings unter Berücksichtigung aller im Forum bereits vorhandenen Informationen/ Threads wie u.a. auch schon zur bisherigen "Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG" und deren (erbärmlichen) Eintreibungs-Versuchen - siehe z.B.
Creditreform
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9378.0
Gebührenbescheid von Creditreform
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7011.msg52404.html#msg52404
Erst Zwangsvollstreckung jetzt Creditreform ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10484.0
fruchtlose Pfändung durch GV, dennoch Schreiben von "creditreform" > wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19425.0
Datenschutzbeauftragte überprüfen Eintreibung von RB durch Creditreform (04/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27147.0
Creditreform: unrechtmäßige Verarbeitung von Daten von "Beitragsschuldern" (08/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28483.0
Wenn die Verwaltungsvollstreckung nicht erfolgreich ist, in welcher aber aufgrund der direkten Vermögensauskunft oder auch indirekten Vermögensauskunft via Dritte der Betroffene praktisch schon "nackig" gemacht wird bzgl. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, d.h. bei erfolgloser Verwaltungsvollstreckung mithin schon der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit erbracht ist oder eben Quellen wie Bankkonten/ Gehaltsbezüge etc. zur Pfändung schon ermittelt und an die Rundfunkanstalten übermittelt werden, dann wirkt das nachgeschobene Privat-Inkasso nur noch wie ein besonders dreister Versuch, den Ärmsten der Armen durch Psycho-Penetranz doch noch mehr aus dem Kreuz zu leiern, als diese sich überhaupt leisten können. Und ja, diese Methodik erscheint insoweit rechtswidrig bzw. zumindest höchstgradig unverhältnismäßig. Dies aber bitte nicht hier in diesem Thread vertiefen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2021, 18:57 von Uwe«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Deutschland-Köln: Dienstleistungen von Inkassoagenturen
2020/S 100-241585
Bekanntmachung vergebener Aufträge

https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:241585-2020:TEXT:DE:HTML&src=0

Zitat
II.2.4) Beschreibung der Beschaffung:

Der Beitragsservice schreibt einen Rahmenvertrag über die außergerichtliche Einziehung und Durchsetzung bereits titulierter öffentlich-rechtlicher Forderungen gegenüber Beitragsschuldnern aus. Die Leistungen des Auftragnehmers werden gegenüber den einzelnen Landesrundfunkanstalten (LRAen) der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) erbracht. Der Beitragsservice schließt den Rahmenvertrag als Stellvertreter der vorgenannten LRAen ab. Die einzuziehenden Forderungen werden dem Auftragnehmer nicht abgetreten. Es wird mit dem wirtschaftlichsten Bieter ein Rahmenvertrag mit einer Festlaufzeit von 2 Jahren, frühestens ab 1.1.2021, sowie 2 Verlängerungsoptionen um jeweils 1 weiteres Jahr zu gleichen Konditionen abgeschlossen. Die Verlängerungsoptionen müssen nicht ausgeübt werden.

1. Generelle Anforderungen
Sofern und soweit nach Erstellung eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung durch das zuständige Vollstreckungsorgan erfolglos bleibt, wird die Forderung für einen zusätzlichen Beitreibungsversuch an das Inkassounternehmen abgegeben. Im Jahr 2018 beliefen sich diese Inkassoaufträge nach fruchtloser Vollstreckung auf rund 180 000 Datensätze bzw. Einzelaufträge. Das Forderungsvolumen der Inkassoaufträge betrug im Jahr 2018 rund 80 Mio. EUR. Die Erfolgsquote bei den im Jahr 2018 beendeten Inkassoaufträgen (inklusive der vom Beitragsservice zurückgezogenen Inkassoaufträge) lag bei rund 9 Prozent. Der Anteil der davon zurückgezogenen Inkassoaufträge lag bei rund 10 Prozent. Auf 7,5 Prozent dieser zurückgezogenen Inkassoaufträge gingen provisionspflichtige Zahlungen ein. Es wird keine bestimmte Erfolgsquote garantiert. Als Einzelauftrag gilt jeder Datensatz, der an das Inkassounternehmen zwecks Durchführung des Inkassos abgegeben wird. Das wöchentliche Auftragsvolumen kann zwischen ca. 1 700 und ca. 7 000 Einzelaufträge betragen. Das Inkassounternehmen hat durch eine bedarfsabhängige Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass die Datensätze bzw. der Inkassoauftrag im vorgegebenen Zeitraum bearbeitet werden/wird. Die Bearbeitung erfolgt in den Räumen des Inkassounternehmens unter Nutzung von technischen Einrichtungen sowie Arbeitsplatzgeräten des Inkassounternehmens.

2. Durchführung der Inkassodienstleistungen
Das Inkassounternehmen hat die Aufgabe, Kontakt mit dem/der Beitragsschuldner/in herzustellen, um die offene Forderung von diesem/dieser beizutreiben und Zahlungen entgegenzunehmen. Das Inkassounternehmen hat über einen Zeitraum von 10 Monaten, beginnend ab Übermittlung der Daten des Einzelauftrags, seine Maßnahmen zur Realisierung der Forderung aus zubringen. Nach Ablauf dieser 10 Monate ist das Inkassounternehmen verpflichtet, den Inkassoauftrag zu beenden und an den Beitragsservice zurückzugeben. In Einzelfällen (Ratenzahlungen des/der Beitragsschuldner(s)/in an das Inkassounternehmen) wird dieser Zeitraum um maximal 12 weitere Monate für die Dauer der Ratenzahlung verlängert.

3. Kommunikation
Bei privaten Beitragsschuldner(n)/innen ist ausschließlich eine schriftliche Ausgangskommunikation per Brief erlaubt. Bei nicht privaten Beitragsschuldner(n)/innen besteht neben der schriftlichen Ausgangskommunikation per Brief die Möglichkeit, das Telefoninkasso einzusetzen. Die Kommunikationswege werden vom Auftraggeber vorgegeben.

4. Servicezeiten
Eine telefonische Erreichbarkeit des Inkassounternehmens von Mo.-Fr. von 8-20 Uhr ist sicherzustellen.

5. Qualifikation des Personals
Die Anforderungen, die an die Qualifikation des Personals des Inkassounternehmens gestellt werden, ergeben sich aus den Eignungskriterien.

6. Zahlungsarten
Die Zahlungsarten werden vom Auftraggeber vorgegeben.

7. Datenaustausch
Der Datenaustausch erfolgt elektronisch in Form von XML-Dateien über ein File Portal. Weitere Einzelheiten sind der Teilnahmebroschüre und den Vergabeunterlagen zu entnehmen.


V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Offizielle Bezeichnung: Infoscore Forderungsmanagement GmbH
Postanschrift: Gütersloher Str. 123
Ort: Verl
NUTS-Code: DEA42 Gütersloh
Postleitzahl: 33415
Land: Deutschland
E-Mail: xxxxxxxxxxxxxx
Telefon: +49 xxxxxxxxxxx
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein


Zu den Firmenbezeichnungen
Infoscore Forderungsmanagement GmbH = Paigo GmbH (nach Umfirmierung 09/2020):

Beitragsservice: ab 01.01.2021 neuer Inkassodienstleister Paigo GmbH, Baden-Baden - nicht mehr Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG
Zitat
[...] Abschließend möchten wir Sie darüber informieren, dass die Landesrundfunkanstalten nach einem europaweiten Vergabeverfahren ab dem 01.01.2021 mit dem neuen Inkassodienstleister Paigo GmbH, Baden Baden (Part of Arvato Financial Solutions) zusammenarbeiten werden. [...]
Quelle: https://drive.google.com/file/d/14n-zdE5fzGJzb3JMsDJ2r_wz-i7MIwZN/view
(pdf, 720 kb)
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Inkassoportal.de;
Über Arvato Financial Solutions;
https://www.inkassoportal.de/unternehmen
Zitat
Arvato Financial Solutions ist ein global tätiger Finanzdienstleister und als Tochterunternehmen von Arvato zur Bertelsmann SE & Co. KGaA zugehörig.

Arvato infoscore GmbH/ paigo GmbH - Impressum
https://finance.arvato.com/paigo/impressum/
Zitat
Dienstanbieter/Betreiber der Webseite
Arvato infoscore GmbH
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden
[...]
Inhaltliche Verantwortliche
Paigo GmbH*
Gütersloher Straße 123
33415 Verl
[...]
*„Die infoscore Forderungsmanagement GmbH wurde zum 01.09.2020 in die Paigo GmbH umfirmiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2021, 18:58 von Uwe«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Da kooperieren die Richtigen.

taz - Archiv, 03.01.2007
Das Rathaus wird zum Profitcenter
Teil 1 der taz-Serie „Der verkaufte Staat“: Die Bertelsmann-Tochter Arvato managt in England eine Kommune mit 320.000 Einwohnern. Ziel des Versuchslabors: die Privatisierung kommunaler Dienstleistungen in Deutschland
https://taz.de/Das-Rathaus-wird-zum-Profitcenter/!334156/

Weiterer Bericht dazu:
bertelsmann-kritik, Stand 01/2009
ag du bist bertelsmann
Privatisierung der Kommunalen Verwaltung
http://www.bertelsmannkritik.de/verwaltung.htm
(Edit "Bürger": Siehe auch dortige Quellen/ Literatur-Liste)

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 00:11 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.255
Zitat
II.2.4) Beschreibung der Beschaffung:

Der Beitragsservice schreibt einen Rahmenvertrag über die außergerichtliche Einziehung und Durchsetzung bereits titulierter öffentlich-rechtlicher Forderungen gegenüber Beitragsschuldnern aus.
Da wird es aber kaum einen Titel nach Bundesrecht geben, da doch alle LRA gemäß BGH KZR 31/14, bzw. BGH KZR 83/13 "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

 und sich somit gemäß BVerfG 1 BvL 8/11

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33718.msg205325.html#msg205325

 als "in Wettbewerb stehend" keine Titel erstellen können. Siehe Hervorhebung in Rot.

Amtshilfe geht für ein Wettbewerbsunternehmen auch nicht, (jedenfalls in der Theorie), und der Rest ist weder landes- noch bundesrechtlich geregelt.

Und "außergerichtlich" geht für ein Wettbewerbsunternehmen ebenfalls nicht, da es eben keine außergerichtliche Titelerstellung für ein Wettbewerbsunternehmen haben darf.


Edit "Bürger": Danke für den Hinweis - hier jedoch bitte nicht weiter vertiefen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 02:12 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.239
11.09.2020
Paigo GmbH: Infoscore hat einen neuen Namen
Zitat
Das bekannte Inkassounternehmen Infoscore Forderungsmanagement GmbH aus Gütersloh hat einen neuen Namen: Paigo GmbH. In Anlehnung an den berühmten Werbeslogan “Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nichts” scheint auf den ersten Blick hinsichtlich Inkasso alles beim Alten geblieben zu sein.
[..] Warum nunmehr aber der bekannte Namen Infoscore verschwindet und durch Paigo ersetzt wurde, konnten wir bisher nicht eruieren. Wir bleiben aber am Ball. [..]
Quelle: https://blog.verbraucherdienst.com/inkasso/paigo-gmbh-infoscore-forderungsmanagement


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  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX,

Wallstreet Online, 30.09.2020
Arvato Financial Solutions läutet mit dem FinTech Paigo neue Ära des Forderungsmanagements ein
https://www.wallstreet-online.de/nachricht/12981703-arvato-financial-solutions-laeutet-fintech-paigo-aera-forderungsmanagements-foto
Zitat
Gütersloh / Verl / Baden-Baden (ots) - Aus Infoscore Forderungsmanagement wird Paigo // Neue Marke rückt näher an den Menschen.

Arvato Financial Solutions, die Finanzdienstleistungssparte von Bertelsmann, startet mit dem FinTech Paigo eine innovative Plattform für verbraucherorientiertes Forderungsmanagement. Damit unterstreicht das Unternehmen seinen Anspruch, Innovation zu treiben und die Finanzdienstleistungsbranche aus einer führenden Position heraus zu verändern.

Kern des neuen Angebots ist die weitgehende Digitalisierung von Prozessen und Abläufen mit dem Ziel, Inkassoverfahren für Verbraucher zukünftig schneller, verständlicher und transparenter zu machen. Dabei nutzt die Plattform Elemente von Künstlicher Intelligenz, Machine Learning und Data Science. Das Portal Paigo.com löst das bisherige Inkassoportal.de ab. Auch die Infoscore Forderungsmanagement GmbH firmiert jetzt unter dem Namen Paigo GmbH.

online-handelsregister.de
Paigo GmbH
Gütersloher Str. 123
33415 Verl

https://www.online-handelsregister.de/handelsregisterauszug/nw/Guetersloh/HRB/10100/Paigo-GmbH

Tagespiegel, 03.12.2020
Wie eine Inkasso-Firma aus Verl an Berliner Schwarzfahrern verdient
https://www.tagesspiegel.de/berlin/verbraucherzentrale-fordert-schuldnern-entgegenzukommen-wie-eine-inkasso-firma-aus-verl-an-berliner-schwarzfahrern-verdient/26661444.html
Zitat
Inkasso-Firmen können ihre Tätigkeiten zu den gleichen Gebühren wie Anwälte abrechnen

Mit 100 bis 200 Mitarbeitenden handelt es sich bei Paigo um einen der größten deutschen Inkasso-Dienstleister. Laut Dieter Zimmermann von Inkassowatch, einem überregionalen Arbeitskreis aus Wissenschaft, Verbraucherschutz und Schuldnerberatung, sei die Firma als Mitglied des Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) „um Seriosität bemüht“.

Doch was bedeutet das? Denn auch, wenn ein Inkasso-Unternehmen gesetzlich korrekte Gebühren verlangt, so ist umstritten, ob diese gemessen am Arbeitsaufwand gerechtfertigt sind. Denn Inkasso-Firmen können ihre Tätigkeiten zu den gleichen Gebühren wie Rechtsanwälte abrechnen.

Allerdings unterscheidet sich die Arbeitsweise von Inkassofirmen und Anwälten meist grundlegend. „Man kann darüber streiten, ob die Höhe der Inkassokosten immer gerechtfertigt ist“, sagt auch Irina Krüger. Denn während für anwaltliche Arbeiten Einzelfälle juristisch bearbeitet werden, verschickt eine Inkasso-Firma zumeist maschinell gefertigte, standardisierte Mahnschreiben.

SIGNAL 5/2013 (November 2013), Seite 9
Titelthema Sicherheit und Datenschutz
Erhöhtes Beförderungsentgelt – und dann?

https://signalarchiv.de/Meldungen/10003161
Zitat
Anwalt mit Schnäppchen-Angebot

Hat das Inkassounternehmen nicht den gewünschten Erfolg, so wird der Briefkopf ausgetauscht. Nun droht ein Anwalt das Geld notfalls auch gerichtlich einzutreiben. Dabei steht zwar auch eine andere Firma im Briefkopf, doch das Aktenzeichen wird übernommen, denn die Anwaltsfirma (RA Haas) gehört zu derselben Unternehmensgruppe (Arvato). Die Forderung erhöht sich selbstverständlich erneut und liegt nun über 95 Euro. Die Willkürlichkeit dieser Forderungen zeigt sich im weiteren Verlauf der „Brieffreundschaft”, denn mit den folgenden Briefen erhöht sich die Forderung mal um wenige Cent bei stetig verschärfter Drohkulisse, dann wiederum wird eine „Schnäppchen”-Ermäßigung auf etwa 75 Euro (nur für kurze Zeit) angeboten. Völlig umsonst gibt es den Hinweis über die weiteren Kosten bei einem gerichtlichen Mahnverfahren.

Impressum BVG
https://www.bvg-ebe.de/impressum
Zitat
Unterstützung im Rahmen der Auftragsverarbeitung (§11 BDSG) durch:

Paigo GmbH
Gütersloher Str. 123
33415 Verl
Telefon: xxxxxxxx
E-Mail: xxxxxxxx

Ey yoo Paigo-Geigo!
Willkommen beim GEZ-Boykott!
Habt ihr eigentlich schon einen Song für euere Inkasso-Vollautomaten-Bude?
Versucht es doch hiermit:

Abba - Waterloo
https://www.youtube.com/watch?v=Sj_9CiNkkn4

Wa, wa, wa, wa, Waterloo – finally facing my Waterloo!

2021! An der Dahme, Havel, Oder und Spree! Waterloo!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2020, 06:41 von Bürger«

h
  • Beiträge: 294
Gibt man auf Google PAIGO Übersetzung ein, findet man, dass das Wort PAIGO in der auf den Phillippinen gesprochenen austronesischen Sprache Cebuano existiert. Auf Deutsch heisst das "ausreichend, genug".

Ob das Unternehmen sich auch bei den üblicherweise in Reisehinweisen genannten phillippinischen "Kompetenzzentren" Expertise einholt, wie man unbescholtene Bürger um größere Geldsummen erleichtert, ist nicht bekannt.


Edit "Bürger": Aus im Vorkommentar verlinktem Artikel
Tagespiegel, 03.12.2020
Wie eine Inkasso-Firma aus Verl an Berliner Schwarzfahrern verdient
https://www.tagesspiegel.de/berlin/verbraucherzentrale-fordert-schuldnern-entgegenzukommen-wie-eine-inkasso-firma-aus-verl-an-berliner-schwarzfahrern-verdient/26661444.html
geht hervor:
"Die Paigo GmbH, mit Sitz im nordrhein-westfälischen Verl, übernimmt diese Aufgabe für die BVG und Berliner S-Bahn. Der Name ist neu, bis vor wenigen Monaten nannte das Unternehmen sich noch Infoscore. Unter diesem Namen wurden in der Vergangenheit Fälle bekannt, in denen es gemeinsam mit der Anwaltskanzlei Rainer Haas und Kollegen umstrittene Inkassoverfahren mit überhöhten Gebühren und Kostendopplungen betrieben hatte."
Es dürfte eine Binsenweisheit sein, dass Inkasso-Unternehmen a) wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgen und in diesem Sinne b) die Grenzen "semi-legalen Drückertums" ausreizen. Diesen allgemeinen Aspekt hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte nur konkret am Einstiegsthema recherchieren/ analysieren/ diskutieren. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2020, 00:25 von Bürger«

  • Beiträge: 117
  • Freistatt Bayern
Die Zeit, 24.09.2015, Seite 15
Inkassounternehmen: Das Geschäft mit der Angst
Erst kommt ein Brief. Dann ein Anruf. Dann steht ein Geldeintreiber vor der Tür. Inkassobüros machen mithilfe von Psychotricks und hohen Gebühren glänzende Gewinne mit den Schulden anderer Leute.
Von Anne Kunze
http://www.reporter-forum.de/?leadmin/pdf/Reporterpreis_2015/kunze_angst.pdf [unauffindbar]
https://www.zeit.de/2015/39/inkassounternehmen-glaubiger-gebuehren-tricks/komplettansicht (Registrierung erforderlich)
Zitat
Infoscore wurde bereits vor einigen Jahren von dessen Gesellschafter an Bertelsmann verkauft. Der Sohn dieses ehemaligen Gesellschafters betreibt die Kanzlei Haas und Kollegen.Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise um eine Umgehungsstrategie des § 4 IV 2 RDG , denn das Inkassounternehmen könnte in dieser Situation auch den Erlass eines Mahnbescheides beantragen, würde aber dafür nur 25.- € Vergütung erhalten.Die Beauftragung des Rechtsanwalts ist hier der klassische Fall von Mitverschulden des Gläubigers nach § 254 II BGB , denn das diese Form der Doppelbeauftragung widerspricht jeder Form von wirtschaftlichen Denken hinsichtlich der enstehenden Kosten.Die Kanzlei verstößt hier gegen § 43 BRAO (nicht mit Gewissen und Würde vereinbar). Dazu gibt es auch ein eindeutiges Urteil (AGH NRW, 07.01.2011, 2 AGH 48/10 ):

Ein Unternehmen, auf das das Netzwerk der Schuldnerberater besonders häufig stößt, ist das Inkassobüro Arvato Infoscore, das zum Beispiel die Forderungen der Deutschen Bahn eintreibt. Arvato Infoscore arbeitet mit der Rechtsanwaltskanzlei Haas und Kollegen in Baden-Baden Tür an Tür zusammen. Wer schwarzgefahren ist und nicht pünktlich bezahlt hat, bekommt erst einen Brief von Arvato Infoscore und wenig später einen von den Rechtsanwälten. Er soll also doppelt Gebühren zahlen. Der ZEIT liegen Dutzende Dokumente vor, die diese Methode belegen.

123recht, 20.03.2017
Brief von Rechtsanwalt Haas & kollegen
https://www.123recht.de/forum/inkasso/Brief-von-Rechtsanwalt-Haas-kollegen-__f517592.html?sort=new#replys
Zitat
Beschwer ist bei der Rechtsanwaltskammer und beim zuständigen Landesgerichtspräsidenten einlegen, da Paigo (ehem. Infoscore) die Betrugsmasche betreibt.

Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 48/10, 07.01.2011 [<- Das Teil gilt:Paigo, ehem. Infoscore, hat seinen Firmensitz in NRW]
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/anwgh/j2011/2_AGH_48_10urteil20110107.html
Zitat
Rn49
Die Tathandlung einer Gebührenüberhebung i.S.v. § 352 Abs. 1 StGB besteht in der Erhebung einer Gebühr oder Vergütung, von der der Annehmende weiß, dass sie der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet.

Rn50
Erforderlich ist, dass der Täter gegen den angeblichen Schuldner ein eigenes Recht geltend macht. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn ein Rechtsanwalt vom Gegner zu hohe Gebühren einfordert [...].
[...]
Rn59
[...] Es besteht keine Ersatzpflicht, soweit das Inkassobüro Leistungen erbringt, die [...] zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten [Gläubiger] gehören (vgl. zum Ganzen Palandt-Grüneberg, 69. Aufl., § 286 BGB, Rdnr. 45 und 46; OLG Bamberg NJW-RR 1994, 412 f.).
[...]
Rn72/73/74
Er hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt,
900.000 Inkassoverfahren allein im Jahre 2009 abgewickelt zu haben, von denen noch 200.000 Fälle in das gerichtliche Mahnverfahren und davon schließlich 4.000 Fälle gerichtlich geklärt werden mussten. [...]

Rn75
Wer als Rechtsanwalt [...] Forderungen beitreibt, bei denen er damit rechnen muss, dass ein Großteil von ihnen nicht berechtigt ist, [...] übt seinen Beruf nicht gewissenhaft aus und verstößt gegen § 43 BRAO [Auffangtatbestand].
[...]
Denn ein solcher Rechtsanwalt nutzt systematisch [...] das regelmäßig bestehende Informationsgefälle zwischen ihm und den angeschriebenen Schuldnern, [...], aus. Er nimmt – auch im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung – das Vertrauen der angeschriebenen Schuldner in Anspruch, dass die von einem Rechtsanwalt aufgestellten Rechtsbehauptungen richtig sind. Diese entrichten, wie die bekannt gewordenen Zahlen belegen, in den meisten Fällen die angemahnten Beträge, Inkassogebühren und Rechtsanwaltskosten, obwohl sie dies in dem Großteil der Fälle nicht müssten und bei Unterrichtung über die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen auch nicht würden. [...]
Hinweise darauf, dass [...] gegen den Schuldner [...] keinen Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten besteht, werden in den Mahnschreiben nicht gegeben. Der Rechtsanwalt enthält den Vertragspartnern seiner Mandantin Informationen vor, die für diese als Schuldner und Verbraucher wesentlich sind. Es liegt [...] eine Irreführung durch Unterlassen vor, die in § 5 a Abs. 2 UWG als unlauter bezeichnet wird.
[...]
Rn77
Der Kläger vermag diesen Verstoß gegen seine Berufspflicht auch nicht mit dem Hinweis zu rechtfertigen, er sei von seinen Auftraggebern beauftragt worden, die oben bezeichneten Positionen als Verzugsschaden i.S.d. §§ 286, 288 BGB geltend zu machen.
[...]

Auffangtatbestand [sowas wie die "Salvatorische Regel", Regelungslücke]:
https://de.wikipedia.org/wiki/Auffangtatbestand
Zitat
Ein Auffangtatbestand bezeichnet [...] allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere Gesetzesvorschriften nicht greifen [...]

Das zitierte  §4 Abs. 4 Satz 2 RDG (RechtsDienstleistungsGesetz) hat keinen Absatz und schon gar keinen Satz 2:
§ 4 RDG, Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
https://dejure.org/gesetze/RDG/4.html
Zitat
Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

Gemeint ist vielmehr das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
§ 4 RDGEG, Vergütung der registrierten Personen
https://www.gesetze-im-internet.de/rdgeg/__4.html
Zitat
(4) 1Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. 2Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.

§ 43 BRAO, Allgemeine Berufspflicht
https://dejure.org/gesetze/BRAO/43.html
Zitat
1Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.


Edit "Bürger": Vielen Dank für die Zusammenstellung.
Leider mussten die Zitatausweisungen umfangreichst angepasst werden - mitunter schwer zu erkennen, wo was anfängt und wo was aufhört :-[
Bitte immer die Zitat-Funktion des Forums nutzen. Links bitte nicht in Klammern angeben. Danke.


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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

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Querverweis aus aktuellem Anlass (nicht hier vertiefen!) - die neuesten unglaublichen Auswüchse :o ::) >:(
paigo GmbH erstellt/versendet "Festsetzungsbescheid" > Dürfen die das?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35060.0


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K
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11.10.2022 - Namensänderung der paigo GmbH

Zitat
Paigo heißt nun Riverty Back In Flow
Quelle: https://blog.verbraucherdienst.com/inkasso/paigo-heisst-nun-riverty-back-in-flow/

Zitat
"Paigo" wird Teil von Riverty und tritt von nun an als Riverty Services GmbH auf.
Quelle: https://de.flow.riverty.com/de-de/faq/riverty-back-in-flow-paigo-gmbh/umstellung-paigo-gmbh-riverty-services-gmbh


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlass zur Ansicht eine "Mahnung" der Riverty Service GmbH im Auftrag des Südwestrundfunks.

Einfach abheften und auf die nächste Namensänderung warten.  ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

B
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Soll man da nicht mit einem guten Musterschreiben drauf antworten?


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o
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Soll man da nicht mit einem guten Musterschreiben drauf antworten?
Fiktive Antworten: "Nicht unbedingt." und - wie schon geschrieben: "Abheften und abwarten."

Nochmals: Das ist alles nur Angstmache. Die Texte von diesen Heinis mal genau durchlesen. Man wüsste noch nicht einmal, ob die das Geld weiterleiten usw. Wenn, dann muss die LRA die Forderung abgetreten haben; hier fehlt schon der Nachweis. - Keine Rechtsberatung.


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Ahhhh! Ein Hinkelstein!

Thema: Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34005.msg206787.html#msg206787

Der muss angepasst werden.

... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer

So fertisch!

Zitat

Widerspruch gegen Datenverarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO


Werte „Riverty Back In Flow“.

Vielen Dank für Ihr Schreiben und dem Angebot Chance auf Lösung!

Wie Sie sicherlich wissen ist der EuGH was den Datenschutz anbelangt ständig "in flow".
Ich darf Sie auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH vom 07. Dezember 2023 in den Rechtssachen C-634/21 sowie C-26/22 und C 64/22 hinweisen.
Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf "Festsetzungsbescheide". Diese werden, wie Sie sicherlich wissen, gem. § 10 a RBStV vollautomatisch abgewickelt. Ich empfehle Ihrem Unternehmen daher sich mal dringendst mit § 10 a RBStV zu befassen.
Ohne der zukünftigen Rechtsprechung des EuGH in Sachen § 10 a RBStV vorgreifen zu wollen, werden Sie mir sicher zustimmen, dass Ihr "Auftraggeber" ipso iure gegen das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufgestellte Verbot (EuGH Rechtssache C-634/21 RdNr. 71) verstößt, da § 10 a RBStV als Rechtsgrundlage völlig untauglich ist. Damit fehlt Ihrer "Dienstleistung Inkasso LandesunfuXanstalt" die gesetzliche Grundlage.
Ich empfehle Ihnen daher sich bereits jetzt nach einem neuen Geschäftsmodell umzusehen (Chance auf Lösung).
Sie wissen ja, the early bird catches the Wurm!
Wobei sich manchmal die Frage stellt, wer ist bird und wer ist Wurm.
Es gibt immer wieder Fälle, da stehen Unternehmen am Morgen auf, um den Wurm zu fangen, um am Abend festzustellen, dass sie der Wurm sind und in einen Schwarm gallischer GEZ-Boykott-Greifvögel geraten sind.

Wie dem auch sei, mache ich nunmehr von meinen mir nach der DSGVO zustehenden Rechten gebrauch:

Widerspruch Datenverarbeitung

Ich widerspreche der Verarbeitung meiner von Ihnen verwendeten personenbezogenen Daten.
Damit entfällt als Grund der "rechtmäßgen Verarbeitung" Art. 6 Abs. 1 lit. a).
Ich darf Sie daher fragen, woraus Sie jetzt die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ableiten wollen (s. unten 3.)?

Antrag auf Auskunft Art. 15 DSGVO

1. Auskunft über Kontaktdaten der Verantwortlichen

Ich beantrage die schriftliche Auskunft über den Namen und die Kontaktdaten der/des datenverarbeitenden Verantwortlichen sowie gegebenenfalls ihres/seines Vertreters („Behördenleitung“ Landesrundfunkanstalt; Leiter der Landesrundfunkanstalt-Beitragsservice, nebst Sitz der „Dienststelle“).

2. Auskunft über Kontaktdaten Datenschutzbeauftragter

Ich beantrage die schriftliche Auskunft zu den Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten für die Auftragsverarbeitung.

3. Auskunft über Zeck und Rechtsgrundlage

Ich beantrage die schriftliche Auskunft über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

4. Auskunft über Kategorien

Ich beantrage die schriftliche über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (z.B. Bankkontodaten / Arbeitgeberdaten / übersandte erledigte Vollstreckungsvorgänge / Sozialdaten zu Beitragsbefreiungen, ...).

5. Auskunft über Empfänger

Ich beantrage die schriftliche Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.

6. Auskunft über Absicht des Verantwortlichen

Ich beantrage die schriftliche Auskunft über die ev. Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Art. 46 oder Art. 47 oder Art. 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 DSGVO einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie vom Verantwortlichen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind (z.B.Cloud-Dienste zum Speichern oder Verarbeiten meiner Daten, Angabe der Länder in denen sich die Server befinden, z.B. Speicherort der Sicherungskopie „Beitragsdatenbank“ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Angabe zu den Örtlichkeiten an denen meine Daten gespeichert sind oder in den letzten 12 Monaten gespeichert waren).

7. Auskunft über Dauer der Speicherung

Ich beantrage die schriftliche Auskunft über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten bei „Riverty Back In Flow“ gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.

8. Auskunft über Interesse des Verantwortlichen

Ich beantrage die schriftliche Auskunft über die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO beruht.

9. Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Auskunft

Ich beantrage die schriftliche Auskunft über das Bestehen eines Rechts auf Auskunft, über die mich betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit.

10. Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Beschwerde

Ich beantrage die schriftliche Auskunft über das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde und Bezeichnung der Aufsichtsbehörde nebst Anschrift.

11. Auskunft über die Quellen der Daten

Ich beantrage die schriftliche Auskunft darüber, aus welcher Quelle meine personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

12. Auskunft über das Bestehen automatisierter Entscheidungsfindungen

Ich beantrage die schriftliche Auskunft über das Bestehen einer automatisierten  Entscheidungsfindung (Direktanmeldung; Festsetzungsbescheide; Datenwietergabe an Inkassodienstleister und Vollstreckungsersuchen) einschließlich eines Profiling gemäß Artikel 22 (z.B. Beitragsbefreiungen, Wohnungswechsel, Vollstreckungen, Inkasso „Riverty Back In Flow“) und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

13. Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Widerruf

Ich beantrage schriftliche Auskunft über das Bestehen eines Rechts, wenn die Verarbeitung auf Art. 9 Absatz 2 lit. a DSGVO beruht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

15. Datenkopie

Ich beantrage schriftliche Auskunft über das Recht auf Datenkopie beim Verantwortlichen Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

16. Auskunft über die Öffentliche Stelle

Teilen Sie mir ferner schriftlich mit, welche öffentliche Stelle Ihre Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) genehmigte und woraus sich Ihre besondere Sachkunde ergibt. Wie Sie ja wissen, werden "Festsetzungsbescheide" gem. § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Aufmachung und der Inhalt Ihres Schreibens machen nicht unbedingt den Eindruck, dass Ihr Unternehmen „Riverty Back In Flow“ fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder aufweist, zumal es ja, wie Sie sicher wissen, 16 Bundesländer gibt.
Sollte sich nun Ihre Inkassodienstleistung auf § 16 Abs. 2 der Satzung der "jeweiligen Landesrundfunkanstalt" über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge stützen, so darf ich darauf hinweisen, dass wir 2024 haben und der EuGH "in flow" ist. Ich rege daher an, dass „Riverty Back In Flow“ einen "backward flow" vollzieht und sich unverzüglich aus dem "Inkasso-UnfuXbeiträXe" zurückzieht.


Chance auf Lösung

Während Sie jetzt für die Auskunft Art. 15 DSGVO die notwendigen Informationen zusammentragen, komme ich derweil auf Ihr Angebot "Chance auf Lösung" zurück.

Wie Sie wissen, ist der öffentlich-rechtliche UnfuX in den letzten Jahren Mittelpunkt diverser Skandale gewesen.
Ferner steigen die Kosten für den öffentlich-rechtlichen UnfuX immer weiter und weiter.
Ich schlage daher vor, dass wir uns - in einem ersten Schritt "Chance auf Lösung" - auf die sofortige Privatisierung des ZDF, Deutschlandradios, Arte sowie 50 % der öffentlich-rechtlichen Radiosender und eine Deckelung der Intendantengehälter auf 30 000 Euro im Jahr + dem Verbot von "Zusatzleistungen" einigen.

Ich schlage ebenfalls vor, dass ein "Runder Tisch Privatwirtschaft" gebildet wird.
Dort sollte die Anrüchigkeit der Zusammenarbeit mit öffentlichen-rechtlichen UnfuXanstalten diskutiert werden.

Als Beispiel: Ihr Unternehmen „Riverty Back In Flow“ erleidet durch die Zusammenarbeit mit dem öffentlich-rechtlich UnfuX einen Imageschaden, der als absoluter "fast-river-rapids-down-flow" zu bezeichnen ist.
Tag täglich rast der Ruf Ihres Unternehmens einen wilden Fluß mit Stromschnellen herunter. Mit jedem Schreiben "UnfuX-Inkasso" zerschellt der Ruf Ihres Unternehmen an einem Felsen aus gallischem Granit!
Da hilft auch Ihr "Konzept der regelmäßigen Namensänderung" nicht weiter.
Sie werden immer wieder am "fast-river-rapids-down-flow" zerschellen.
Ihr Unternehmen wird nur überleben, wenn Sie die anrüchige Zusammenarbeit mit dem öffentlich-rechtlichen UnfuX sofort einstellen. Ferner birgt die Zusamenarbeit mit den öffentlich.rechtlichen UnfuX wegen der offensichtlich unrechtmäßigen Datenverarbeitung nicht absehbare Risiken. Wie eingangs erwähnt, ist der EuGH ständig "in flow".

Mit vorzüglicher Hochachtung
GalliX niX GEZahliX
Steinmetz


Dieser fiktive Hinkelstein dient der freien Verwendung. Die Verwendung erfolgt auf eigene und fremde Gefahr1!

 :)

1 und reinjehaun Riverty-Back-In-Flow-fast-river-rapids-down-flow!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2024, 14:07 von Markus KA«

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Heute spielt der fiktive gallische Steinmetz Inkasso-Bingo!


Stiftung Warentest vom 06.06.2023
Inkasso­dienst Euro Collect GmbH
Kein „Voll­stre­ckung.NRW“ mehr
https://www.test.de/Inkassodienst-Euro-Collect-GmbH-Kein-VollstreckungNRW-mehr-6009352-0/

Zitat
Weg ist die Inkasso-Lizenz. Zumindest vorläufig darf die Euro Collect GmbH kein Inkasso mehr betreiben. So bestätigte es das OVG in Münster. test.de sagt, was das heißt.

Auf den Forderungs­schreiben war schon mal ein Piktogramm mit stilisierten Gefäng­nis-Gitters­täben, die Forderungen oft dubios und die Gebühren hoch: ...

Schulder-Information mit Gefäng­nisgitter

...

Widerruf der Inkasso-Lizenz

Der Präsident des Ober­landes­gerichts Düssel­dorf widerrief die Registrierung der Euro Collect GmbH im Rechts­dienst­leistungs­register wegen „...dauer­haft unqualifizierter Rechts­dienst­leistungen“ und ordnete die sofortige Voll­ziehung an. ...
Der Entzug der Inkassolizenz darf trotz Wider­spruch und Klage des Unter­nehmens dagegen sofort voll­zogen werden. Die Maßnahmen werden sich wahr­scheinlich als recht­mäßig erweisen, glauben die Ober­verwaltungs­richter. Ober­verwaltungs­gericht für das Land Nord­rhein-West­falen, Beschluss vom 24.05.2023
Aktenzeichen: 4 B 1590/20.

Kein Recht auf Gebühren mehr
...





Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 24.05.2023, Az. 4 B 1590/20
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2023/4_B_1590_20_Beschluss_20230524.html
Schlagworte:
Anspruch App Außergerichtliches Vergleichsangebot Beharrlicher Verstoß Berufspflichten Besitzstörung Bestellvorgang Betrug Betrügerische Absicht Betrügerisches Geschäftsgebaren Darlegungspflicht Drohung Eignung Erheblicher Verstoß Falschparker Forderung Geldforderung Gleichgültigkeit Halter-Ermittlungskosten Haupttätigkeit Informationspflicht Inkassodienstleister Inkassodienstleistung Inkassounternehmen Internet Masseninkasso Maßgeblicher Zeitpunkt Nebenleistung Parkverbot Prüfungspflicht Qualifizierte Person Rechtsdienstleistung Rechtsdienstleistungsbefugnis Registrierte Person Schadensersatz Schuldner Sorgfaltspflichten Überprüfung Unlauter Unqualifizierte Rechtsdienstleistung Unterlassungsklage Verbotene Eigenmacht Verhältnismäßigkeit Widerruf Zuverlässigkeit Zuverlässigkeitsanforderungen

Zitat
Leitsätze:

1.

Für die Frage, ob die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 14 RDG gegeben sind, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheids an.

2.

Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind, weil die registrierte Person oder qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit i. S. d. § 14 Nr. 1 Halbsatz 1 RDG a. F. nicht mehr besitzt, ist berufsbezogen unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten rechtsdienstleistenden Tätigkeit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzelfallbezogen zu überprüfen.

3.

Im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG a. F. genannten Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, dürfen bei den in § 14 Nr. 1 RDG a. F. genannten Personen keine Tatsachen erkennbar sein, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Erbringung von Rechtsdienstleistungen begründen.

4.

Die Regelbeispiele des § 14 Nr. 3 Halbsatz 2 RDG a. F. verdeutlichen, dass nur erhebliche und/oder beharrliche Verstöße gegen die sich aus der Registrierung ergebende Befugnis den Widerruf nach § 14 Nr. 3 RDG a. F. rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist hiervon erst auszugehen, wenn mildere Mittel, insbesondere Hinweise durch die Behörde oder Auflagen, nicht zum Erfolg geführt haben.

5.

Die Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen setzt voraus, dass die geschäftlichen Handlungen eines Inkassodienstleisters der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen.

6.

Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Kunde der Dienste des Inkassounternehmens in betrügerischer Absicht bedient. Aber auch wenn sich sonstige Zweifel an dem Bestehen einer Forderung geradezu aufdrängen oder bei substantiiert erhobenen Einwendungen gegen eine geltend gemachte Forderung ist ein Inkassounternehmen im Rahmen einer qualifizierten Rechtsdienstleistung gehalten, das Bestehen der Forderung näher zu prüfen. Beim Masseninkasso ist in solchen Fällen eine übergreifende Schlüssigkeitsprüfung in großer Zahl geltend gemachter gleichartiger Ansprüche geboten.

7.
Im Vordergrund der beruflichen Tätigkeit eines Inkassodienstleisters muss stets die Forderungseinziehung stehen. Andere, nicht unter den Begriff der Inkassodienstleistung fallende Rechtsdienstleistungen sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG als Nebenleistung nur dann zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Inkassodienstleistung stehen.

8.
Wegen des durch den Widerruf erfolgenden Eingriffs in die Berufsfreiheit registrierter bzw. zur Rechtsdienstleistung qualifizierter Personen ist die zuständige Behörde gehalten, jeden Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen. Nach den Umständen des Einzelfalls muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs oder der Rechtsordnung durch eine Fortsetzung der Rechtdienstleistung gefährdet wäre. Die Behörde ist dann auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht berechtigt, statt des Widerrufs mildere Aufsichtsmaßnahmen zur Erreichung des Schutzes des Rechtsverkehrs zu ergreifen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG bei der verwaltungsgerichtlich voll überprüfbaren Auslegung der Tatbestandsmerkmale berücksichtigt. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Gesetzgeber der Behörde im Rahmen des § 14 RDG kein Ermessen eingeräumt, das für eine darüberhinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung Raum ließe.

§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
https://dejure.org/gesetze/RDG/11.html
Zitat
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff "Inkasso" enthalten, sowie die Berufsbezeichnung "Rentenberaterin" oder "Rentenberater" oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (RDG)
https://dejure.org/gesetze/RDG/5.html

Zitat
(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. 3Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
1.    Testamentsvollstreckung,
2.    Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.    Fördermittelberatung.

Bingo!


Zitat
16. Teilen Sie mir ferner schriftlich mit, welche öffentliche Stelle Ihre Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) genehmigte und woraus sich Ihre besondere Sachkunde ergibt. Wie Sie ja wissen, werden "Festsetzungsbescheide" gem. § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Aufmachung und der Inhalt Ihres Schreibens machen nicht unbedingt den Eindruck, dass Ihr Unternehmen „Riverty Back In Flow“ fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder aufweist, zumal es ja, wie Sie sicher wissen, 16 Bundesländer gibt.
Sollte sich nun Ihre Inkassodienstleistung auf § 16 Abs. 2 der Satzung der "jeweiligen Landesrundfunkanstalt" über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge stützen, so darf ich darauf hinweisen, dass wir 2024 haben und der EuGH "in flow" ist. Ich rege daher an, dass „Riverty Back In Flow“ einen "backward flow" vollzieht und sich unverzüglich aus dem "Inkasso-UnfuXbeiträXe" zurückzieht.


OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 11 A 25.13
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=29.11.2017&Aktenzeichen=11%20A%2025.13
§ 1 RdFunkBeitrStVtr BE, Rundfunkbeitragssatzung des RRB vom 6. Dezember 2012, Rundfunkbeitragssatzung des RRB vom 19. Dezember 2016, § 47 VwGO
Rundfunkbeitragssatzung des RBB v. 6. Dezember 2012; Rundfunkbeitragssatzung des RBB vom 19. Dezember 2016

Zitat
91
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der in der Beitragssatzung 2016 erfolgte Wegfall der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, wonach Inkassounternehmen erst nach vorheriger erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung beauftragt werden durften. Die Durchführung der Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. § 10 Abs. 6 RBStV bleibt hiervon schon gem. § 16 Abs. 6 Beitragssatzung 2016 unberührt. Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern - mit Blick auf die Beitragsschuldner belastende Vollstreckungsmaßnahmen und die Entlastung der Vollstreckungsorgane angesichts massiv angestiegener Vollstreckungsmaßnahmen (Verdoppelung innerhalb von zwei Jahren) - der „Mahnpfad“ lediglich flexibler gestaltet werden. Dies betreffe - so die weitere Darstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die Gruppe der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagierten. Vor Einleitung von - kostenintensiven und für die Betroffenen belastenden - hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen wolle man hiermit zunächst lediglich den Versuch unternehmen festzustellen, ob diese Personen auf entsprechende Schreiben von beauftragten Inkassounternehmen reagierten, um auf diesem Wege zu klären, ob sie oder ggf. andere Personen tatsächlich als Beitragsschuldner anzusehen seien. Erfahrungen in anderen Bundesländern hätten bereits gezeigt, dass dieser Weg durchaus erfolgversprechend sei. Mit dieser Zielrichtung und so in der Praxis gehandhabt, bestehen gegen den Wegfall der Vorrangregelung der Verwaltungsvollstreckung vor der Einschaltung von Inkassounternehmen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 15.02.2017
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer/-innen)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=36304&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=383608
Zitat
(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen.

GEZ-Boykott-Forum:
Bingo! Bingo! Bingo! Bingo! Bingo! Bingo! Bingo!

GIM (der Geist in der Maschine) BeitraXservice:
... Tilt! Tilt! Tilt! Tilt!
... error ... error ...  error ...
Schwerer Ausnahmefehler!
Verbindungsaufbau „Riverty Back In Flow“ nicht möglich ...
Verbindung abgebrochen ... 13_02_2024 ... 104 Inkasso-Dienstleistungs-Aufträge .. error ... error ...

Schwarm gallischer GEZ-Boykott-Greifvögel: hmmm lecker ... pick ... pick ... pick

Die Verwendung dieses und anderer Hinkelsteine erfolgt auf eigene und fremde Gefahr!

Hinkelsteine können mit persönlichen Verzierungen versehen werden.

Hier noch die fiktive Werkzeugkiste:
mit fiktiven gallischen Hämmern und Meißeln.
Plumms ... Knall ... Schepper ...

Falls eine Ecke, Kante etc. eines Hinkelsteins nicht passt: einfach für alle, einfach anpassen!

 :)


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