In diesem Thema könnte aufgearbeitet bzw. dargestellt werden, welche Tragweite die Aussagen des EuGH zu dieser Begrifflichkeit haben; immerhin hat es zwischenzeitlich doch einige weitere Entscheidungen bspw. zur Weitergabe pers. bez. Daten zwecks Weiterverarbeitung.
Dieser Sachverhalt ist relevant, da Datenschutzbestimmungen als Normen in europäisches Primärrecht, Sekundärrecht wie Grundrecht aufgenommen worden sind, die zur Aufhebung der Bindungswirkung nationaler Datenschutzbestimmungen führen, sofern diese nationalen Bestimmungen nicht mit den europäischen übereinstimmen, wie ja auch andere nationale Bestimmungen keine Bindungswirkung mehr haben, wenn das Unionsrecht entgegensteht.
Wichtig hierbei ist, daß ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" grundsätzlich die aktive und freiwillige Einwilligung einer natürlichen Person haben muß, wenn sie personen-bezogene Daten dieser natürlichen Person zu was-auch-immer verarbeiten will.
In Belangen des Rundfunkbeitrags hat es 2 Akteure, die personen-bezogene Daten handhaben; einmal die Behörde, die diese Daten an den Rundfunk passiv oder aktiv weitergibt, wenn sich die natürliche Person, zu der diese Daten gehören, nicht an den Rundfunk wendet, und den Rundfunk selber, der diese so erhaltenen Daten zu was-auch-immer verarbeitet.
Beide Akteure haben die europäischen Datenschutzbestimmungen separat und eigenständig einzuhalten, und mindestens der Rundfunk, weil "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", benötigt für jede Art der Verarbeitung die aktive wie freiwillige Einwilligung in die Verarbeitung der personen-bezogenen Daten jeder natürlichen Person, deren Daten verarbeitet werden sollen, denn auch die Rundfunknutzenden als Verbrauchende im Sinne des europäischen Verbraucherschutzes sind völlig frei in ihrer Entscheidung, zu welchen "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sie in Kontakt treten.
Aus Gründen des europäischen Grundrechts, wie es auch in den Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh zur Informations- und Meinungsfreiheit mit "without interference by public authority" vorgegeben ist, darf es hier keine Vorgaben des Staates geben, denn, siehe Absatz zuvor, natürliche Personen sind als Verbrauchende im Sinne des europäischen Verbraucherschutzrechts absolut frei in ihren Entscheidungen und in Medienbelangen keinen staatlichen Vorgaben unterworfen, die nur für Medien gelten, da nur allgemeine Gesetze, also Gesetze, die für alle gelten, in diese europäischen Grundrechte eingreifen dürfen.
Es steht in diesem Thema deswegen primär auch der datenschutzrechtliche Aspekt der sog. Direktanmeldungen zur Diskussion, da diesem doch jede gesetzliche Grundlage fehlt?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;